{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-05-05_1_StR_115_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-05-05","aktenzeichen":"1 StR 115/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in ann Dann m De Str rn a\n\n2121 064\n\nIm VNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndcn Arzt Dr. med. Wolfgang zZ EEE zus ce\nen der BP. seboren am ED 9:7 in EB; Krcis\na Schlesien,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDe\n\nAy\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ellwangen vom 18. Oktober 1965\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von\ncincm Honat zur Geldstrafe von 2 ooo DM verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung des förmlichen und\naes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nI, Die Verfahrensrügen:\n\n—— un un ne) m ——\n\n1.) Durch die Vereidigung der Zeugin Theresia N»\n(Mutter dcs Opfers) hat das Landgericht weder § 60 Er. 3\nnoch § 61 Nr. 2 StPO verletzt.\n\na) Eine Beteiligung an einer Straftat im Sinne des\n§ 60 Ur. 3 StPO ist zwar bei jeder strafbaren Mitwirkung\nin der gleichen Richtung gegeben. Hierzu würde bci einer\nfahrlässig begangenen Straftat genügen, daß eine Person\nden strafbaren Erfolg durch eigenes fahrlässiges Verhalten\nmitverursacht hat. Daß dic Strafkammer hier ein solches\nVerhalten und damit cine Beteiligung im Sinne des § 60\nUr. 3 StPO bei der Zeugin NW, dic ja einen Arzt zu\n\n- 3 -\n\nRate gezogen und sich auf dessen Beurteilung verlassen\nhatte, nicht in Erwägung gezogen hat, ist bei der gegebenen\nSachlage nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zu\nRecht angenommen, daß die Zeugin TBB als medizinischer\nLaic den weiteren Verlauf des Krankheitsprozesses nicht\nhabe beurteilen können (S. 10 UA).\n\nb) Bei Verletzten oder Angehörigen von Verletzten kann\ndas Gericht nach scinem Ermessen von der Vercidigung abschen (§ 61 Nr. 2 StPO). Daß das Gericht von dieser Befugnis bei der Zeugin WB bewußt keinen Gebrauch gemacht\nund sie der Regel gemäß (§ 59 StPO) vereidigt hat, kann\nmit der Revision nicht gerügt werden. Daran ändert es nichts,\ndaß die Zeugin Nieder am Ausgang des Strafverfahrens\ninteressiert erscheint.\n\n2.) Die Voraussetzungen des § 338 Nr. 7 StPO sind nicht\ngegeben. Zwar hält es die Rechtsprechung für eine unter\nUmständen die Revision begründende Verletzung des § 275\nAbs. 2 StPO, wenn etwa der Vorsitzende tror der Unterzeichnung des Urteils an den bereits von anderen Richtern\nunterzeichneten Urteilsgründen eigenmächtig und ohne Gcnehmigung dieser Richter sachliche Änderungen vornimmt\n(RGSt 24, 118; 28, 54; 44, 1205 Sarstedt, Die Revision\nin Strafsachen 4. Aufl. S. 153/54). Eine sachliche Änderung\nliegt aber nicht darin, daß in der Darlegung der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod des\nMädchens dic Wendung \"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" durch die Ausdrücke \"mit Sicherheit\" oder\n\"davon ist die Strafkammer überzeugt\" ersetzt ist. Die\nfrüher allgemein übliche Formulierung \"mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit\", wic sie auch vom Bundesgerichtshof noch gelegentlich verwendet wird (vgl. BGHSt 11\n1), bringt bloß zum Ausdruck, daß für die richterlichce\n\nau u\n-4A- ir\n\nÜberzeugung (§ 261 StPO) nur eine der menschlichen Erkenntniskraft mögliche, aber keine gedanklich ununmstöß-\n\nliche -— mathematische - Gewißheit gefordert werden kann.\n\nIm übrigen enthält sie keine Einschränkung der - für\n\njede dem Angeklagten ungünstige Feststellung erforderlichen -\nÜberzeugung vom Vorliegen eines Sachverhalts.\n\nDie weitergehenden Rügen in dieser Hinsicht sind in\ndcr Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten worden.\n\n3.) Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, einen\npraktischen Arzt zu der Frage zu hören, ob ein praktischer\nArzt bei den Schilderungen, die Frau N dem Angeklagten\nüber den Zustand ihrer Tochter telefonisch gegcben hat,\nspontan an eine Blinddarmentzündung habe denken müssen.\nDie Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, es sci gerichtsbekannt, daß beginnende\nBlinddarmentzündung sehr häufig gerade von praktischen\nÄrzten diagnostiziert würde. Die hierauf bezügliche Rüge\nder Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist im Ergebnis unbegründet,\n\nDice Strafkammer hat zu der Frage einen Sachverständigen,\nallerdings einen Chirurgen, gehört, Es handelte sich also\ndarum, ob sie auf den Antrag einen weiteren Sachverständigen\nhätte vernchmen müssen. Sie hat nun zwar die Ablehnung nicht\nausdrücklich auf den in § 244 Absatz 4 Satz 2 StPO angeführten Ablchnungsgrund gestützt. Sachlich läuft die Ablehnung\naber doch hicrauf hinaus; denn die Strafkammer hält das \\\nGegenteil der Behauptung des Angeklagten für erwiesen. Es\nkam für die Notwendigkeit der beantragten Beweiserhebung\nalso darauf an, ob einer der in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten Umstände vorlag. In Betracht kam\nhierbei, ob dic Sachkunde dcs vernommenen Gutachters von\n\n-5-\n\nder Universitätsklinik Tübingen zweifelhaft sei oder das\nfrühere Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausging. Darauf will anscheinend auch die Revision hinaus, dic vorbringt, daß das Gutachten der besonderen Situation des praktischen Arztes nicht gerecht\nwerde, wcil dem vernommenen Sachverständigen, einem Krankenhausarzt, dic tägliche Erfahrung des Praktikers fehle.\nDem gegenüber bringt aber die Strafkammer zum Ausdruck,\ndaß für den praktischen Arzt in Bezug auf die Diagnose\neiner beginnenden Blinddarmentzündung nichts besonderes\ngelte, schon weil er häufig mit dieser Krankheit zu tun\nhabe und sie daher immer wieder diagnostizieren müsse und\nsie auch diagnostizierc. Dem kann aus Rechtsgründen nicht\nentgegengetreten werden. Das Landgericht durfte dem von\nihm vernommenen Sachverständigen dic Sachkunde zur Bcantwortung der Frage zutrauen, ob ein Arzt bei den den\nAngcklagten damals mitgeteilten Krankheitsanzeichen auch\nan die Möglichkeit cincer beginnenden Blinddarmentzündung\nhätte denken können und müssen. Es war daneben Sache des\nGerichts, die besonderen Umstände des Falles und die\nPersönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen.\n\n4.) Die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) sind insoweit unzulässig, als nicht\nangegeben ist, welcher Beweismittcl das Landgericht sich\nhätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2,\n168). Mit der Revision kann nicht gerügt werden, daß an den\nvernommenen Sachverständigen bestimmte Fragen nicht gestellt oder ihm Vorhalte nicht gemacht wurden (BGHSt 4,\n125, 126517, 351, 352).\n\nII. Zur Sachrüge:\n\nmn wenn an in me man ae Pen\n\nZu den in den Urteilsgründen vorgenommenen Änderungen\nwird auf die Ausführungen zu I 2 verwiesen. Es kann hier-\n\n-6 -\n\nnach von dem jetzt vorliegenden Wortlaut des Urteils ausgegangen werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\" ist nicht ersichtlich.\n\nDie Verurteilung wird von den Feststellungen getragen,\ndic entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine\nWidersprüche oder sonstigen Verstöße gegen die Denkgesetze\nenthalten, die den Bestand des Urteils gefährden würden.\nDie Pflichtverletzung des Angeklagten sieht die Strafkammer\nohne Rechtsirrtum darin, daß er auf den Anruf der Mutter\nder erkrankten Ingrid aD sich mit einer Ferndiagnose\nund Fernbehandlung begnügte, obwohl die ihm mitgeteilten\nKrankheitserscheinungen den Gedanken an die Möglichkeit\neiner beginnenden Blinddarmentzündung nahe legten und er\ndaher angesichts der Gefährlichkeit dieser Erkrankung - wenn\ner schon die Behandlung übernahm - die Patientin hätte\npersönlich untersuchen und überwachen müssen. Die von der\nRevision vertretene Ansicht, daß der Arzt einen Hausbesuch\nnur auf Verlangen vorzun&hmen habe, ist irrig. Übernimnt\ner dic Behandlung, so hat er pflichtgemäß selbst zu prüfen,\nob eine persönliche Untersuchung und damit ein Hausbesuch\nbei einem bettlägerig Kranken erforderlich ist. Aus der Entscheidung BGHSt 7, 211 ergibt sich nichts andcres; in jenem\nFalle war allerdings der Arzt um den sofortigen Besuch gebeten worden, doch oblag ihm auch dann die Prüfung, ob der\nBesuch nach Sachlage geboten sei. Die durch Unterlassung\ndes Besuchs begangene Pflichtverletzung wird nicht dadurch\nausgeräumt, daß sich der Angeklagte in anderer Beziehung\nsachgerecht verhielt.\n\nDaß Ingrid NEED ihre Krankheitsbeschwerden der Mutter\nteilweise verschwicgen hatte, schließt ebenfalls die Pflichtverletzung des Angeklagten nicht aus. Dieses Verschweigen\nbetraf erst ihr Befinden am nächsten Tag (1.1.1962). Die\nStrafkammer geht bei ihrer rechtlichen Viürdigung auch nur\nvon den Beschwerden aus, die Ingrid TG ihrer Mutter\nund diese dem Angeklagten mitteilte. Es ist. ferner für\n\n- 7 -\n\ndas Verschulden des Angeklagten unwesentlich, daß der\nZeitpunkt dcs Durchbruchs des Eiterherdes nicht eindeutig\nfestgestellt worden ist (S. 5 UA: im Laufe des 1.1.1962;\n\nS. 12 UA: längstens ein Tag, möglicherweise wenige Stunden\nvor dem 2.1.1962, 12 Uhr). Denn dic Strafkamner geht davon\naus, daß die Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Blinddarmentzündung sich am 1.1.1962 so verstärkt hätten, daß\nauf alle Fälle die Einweisung der Patientin ins Krankenhaus\ngcboten war, daß also die Operation schon an diesem Tage\nhätte ermöglicht werden können.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, daß es wegen der Anwendung\neines Spasmo-Cibalgin-Zäpfchens für einen medizinischen\nLaien wie Frau SED nnögiicn gewesen sei, eine nur\neinigermaßen klare Auskunft über den weiteren Verlauf der\nKrankheit zu geben (S. 10 UA), steht nicht in Widerspruch\nzu der Feststellung, daß Frau Nieder bei ihrem Anruf dem\nAngeklagten mittcilte, das Erbrechen könne nicht von verdorbenem Magen herrühren, eine Melabontablette habe die\nursprünglich als Menstruationsbeschwerden gedeuteten\nKrankheitsanzeichen nicht wie üblich beseitigt.\n\nDice Strafkammer hat weiter die Überzeugung gewonnen,\ndaß Ingrid WEB. värc sic vom Angeklagten pflichtgemäß\nuntersucht und der Krankheitsverlauf selbst von ihm beobachtet worden, nicht an den Folgen der Blinddarmentzündu\n\ngestorben wärc, Auch diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme gibt keinen Anlaß zur Beanstandung:\n\nDa auch im übrigen kein Rechtsirrtum ersichtlich ist;\nmuß die Revision verworfen werden»\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/1-str-115-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/1-str-115-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.230171+00:00"}}