{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-29_1_StR_400_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-29","aktenzeichen":"1 StR 400/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2132 003\n\n—\n\nStR_ 400/64\n\nIm Namen acs Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna K CHE zu: CB, Landkreis VO, zcboren om EB. ED ED in -\n\nBD, Krcis Ta Cc5,\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27, Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDe\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil dcs\nSchwurgerichts bei dem Landgericht München II\nvom 29. April 1964 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte hat sich bei der Geburt eines unchelichen Kindes durch ihre mit ihr in häuslicher Gemcin-\n\nschaft lcbende YFochter völlig untätig verhalten und es ins-\n\nbesondere abgelehnt, einen Arzt oder cinc Hebamme herbcizurufen, als die Entbindung nahe bevorstand. Daß der Tod\ndes Neugeborenen durch ihr Verhalten herbeigeführt wurde,\nwird allein dadurch in Zweifel gesetzt, daß das Kind mög--\nlicherweise bereits in der Geburt durch das Eindringen von\nFruchtwasser erstickte. Das Schwurgericht hat dic vermindert zurechnungsfähige Angeklagte mit Rücksicht darauf nur\nwegen versuchten Totschlags zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt, die durch die Anrechnung der Untersuchungshaft\nals verbüßt gelten.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts, Sie bleibt erfolglos.\n\nTI. Verfahrensbeschyrerde,\n\n1, Das Landgericht hat bei Ablehnung eines Bewceis-\n\nantrags des Verteidigers als wahr unterstellt, daß die\nAngeklagte cinige in der Hauptverhandlung verlesence Briefe\nnicht ohne fremde Hilfe geschrieben habe, Damit vertriügt\n\nes sich im Gegensatz zur Meinung der Revision durchaus,\nwenn im Urteil gesagt wird, die Angeklagte könne recht gut\nlesen und schreiben. Denn der Beweisamtrag war ersichtlich\nnicht so zu verstehen, daß sich die Angeklagte beim Schrciben die Hand habe führen lassen, sondern so, daß ihr dic\nanderen bei der inhaltlichen Formulierung der Briefe behilflich waren.\n\n2. Auf das Unterbleiben einer Belehrung nach § 55 Str(\nkann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).\n\nII. Sachrüge,\n\n1. Die Strafkammer hat die Garantenpflicht der Angeklagten zutreffend in erster Linie daraus abgeleitet,\ndaß diese als Großmutter gehalten war, für die bevorstehende Geburt ihres Enkelkindes alle notwendigen Vorkehrungen\nzu treffen, zusätzlich aber auch daraus, daß die Angeklagte dem zusammen mit ihrer Tochter geführten Haushalt vorstand. Die Revision meint, daß für die Haushaltsführung\nnichts dargetan sei und durchaus die Möglichkeit bestehe,\ndaß im Gegenteil die Tochter als die Verdienerin im Haushalt die dominierende Stellung gehabt habe. Das ist ein\nim Revisionsrechtszuge unbeachtlicher Angriff auf einc\nFeststellung des Tatrichters. Im übrigen teilt das angefochtene Urteil sehr wohl Tatsachen mit, denen die beherrschende Stellung der Angeklagten im gemeinsamen Haushalt\n\nx\n\nentnommen werden kann. So ist auf Seite 5 UA ihre Drohung\nangeführt, sie werde ihre Tochter, wenn diese wirklich cin\n\n- A-\n\nKind bekomme,mitsamt dem Kinde \"hinausschmeißen\". Deutlicher konnte wohl kaum zum Ausdruck kommen, wie schr\nsich die Angeklagte gegenüber ihrer erheblich geistesschwachen Tochter als Herrin im Hause fühlte,\n\n2. Im übrigen wird die Verurteilung sowohl zur\näußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen\ngetragen. Als die Angeklagte sich weigerte, der Bitte\nihrer Tochter entsprechend einc Hebamme oder einen Arzt\nzu rufen, war sie sich - wie es in den Urtceilsgründen\nwörtlich heißt — darüber im klaren, daß die Nichtherbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme nicht nur für ihrc\nTochter bei der Entbindung zu Komplikationen führen, sondern daß hierdurch möglicherweise auch das zu erwartende\nKind mangels jeglicher Hilfeleistung zu Tode kommen konntc. Ebenso rechnete sie, als sie sich unmittelbar nach dem\nAbschluß des Geburtsvorgangs zunächst nur mit ihrer Tochter\nbeschäftigte und das Kind noch in dem Eimer liegen ließ,\nin den es dic Gebärende samt der Nachgeburt hatte fallen\nlassen, damit, daß das Kind infolge des Versagens sofortiger Hilfe sterben konnte, In beiden Fällen war ihr der\nEintritt ciner solchen Folge ihres Verhaltens gleichgültig.\nSic hat also jedesmal mit dem bedingten Vorsatz, das Kind\nzu töten, gehandelt (BGHSt 7, 363).\n\nDie Ausführungen, in denen das Schwurgericht sich\nauf Scite 15 f UA mit der Auffassung des Sachverständigen\nauscinanderscetzt, daß die Angeklagte infolge ihrer Kopflosigkcit bei der Entbindung der Tochter nicht in der Lagc\ngewesen sci, die Folgen ihrer Unterlassung zu erkennen,\nmüssen im Zusammenhang mit diesen klaren Feststellungen\ndes Urteils gesehen und verstanden werden, Sie lassen den\n\nvon der Revision geäußerten Verdacht, das Schwurgericht\nkönne rechtsirrig bloße Fahrlässigkeit für bedingten Vorsatz genommen haben, nicht als begründet erscheinen. Mit\nder Wendung - die Überlegung, ein neugeborenes Kind müsse\naus einem Eimer herausgenommen werden, damit es infolge\nder daraufliegenden Nachgeburt nicht ersticke, sei so\nprimitiv, daß sie auch der Angeklagten bei ihrer geistigen\nVerfassung durchaus zugemutet werden konnte, zumal sie jcdenfalls schon vom Vortage ab mit der bevorstehenden Geburt rechnete - wollte das Schwurgericht nur zum Ausdruck\nbringen, daß cs im Gegensatz zum Sachverständigen die Fähigkeit der Angeklagten zur richtigen Erkenntnis der lage\nnicht verneinte und daß es sich deshalb durch die Ausführungen des Sachverständigen nicht gehindert sah, das Vorliegen dicser Erkenntnis bei der Angeklagten ausdrücklich\nzu bejahen,\n\n3. Was die Revision gegen die Verurteilung der Angcklagten als Täterin (statt als Gehilfin) und zur Strafzumessung vorbringt, geht im wesentlichen offensichtlich\nfehl. Freilich wäre es wünschenswert gewesen, wenn das\nSchwurgericht sich ausdrücklich dazu geäußert hätte, ob\nund in welchem Umfange es von den Möglichkeiten der Strafminderung über § 43 und § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch machen\nwollte. Bci der geringen Strafe, auf die das Schwurgericht\n\nerkannt hat, erscheint cs dem Senat jedoch ausgeschlossen,\ndaß es diese rechtlichen”Gesichtspunkte übersehen hat.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-29/1-str-400-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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