{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-28_1_StR_74_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-28","aktenzeichen":"1 StR 74/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2121 058\n\nIm Nanmon des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegon\n\n1. den Provisionsvertreter Otto EEEED zus DB\ngeboren om EEE 923 in reg,\n\n2. die Provisionsvertreterin Johanna ÜEEEB zu:\nDEE, zevoren zn EEE 1914 ir var,\n\nwegen Botrugs i. R. U.4.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1964 an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kwwirda das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 1. November 1963 bezüglich des Berufsverbots mit den zugehörigen Foststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dio\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nSeine weitergehende Revision und die Revision der\nAngeklagten Mi „erden verworfen. Die Beschwerde-\n\nführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KB unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Botruges im Rückfall und wegen Urkundenfälschung in vier\nFällen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren\n\"untersagt, als selbständiger Vertreter tätig zu sein.\n\nDio Angeklagte MW nat es unter Freisprechung im\nübrigen wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nzu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und dig Strafe zur\n\nBewährung ausgesetzt,\n\nDio Revisionen beider Angeklagter rügen die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Dio\nRevision dos Angeklagten KB hat nur teilweise, die\nRevision der Angeklagten NP nat keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision_des_Angeklagten Kg\nDer Schuldspruch gibt im Ergebnis zu Bedenken keinen\nAnlaß.\n\nSoweit das landgericht den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall verurteilt hat (Fälle I 1, I 2 und II 6), sind\n@alo Ausführungen des Urteils hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens allerdings nicht sehr deutlich. Da dor vom Angeklagten erstrebto Vermögensvorteil\n- dio Gewährung einer Provision - und der verursachto Vermögensschaden einander entsprechen mußten, konnte der von\ndom Angeklagten durch die Täuschung seiner Auftraggeber\nbewirkte Vermögensschaden nicht in dem Abschluß der Verträge mit unsicheren Kunden liegen, wie die Strafkammor\nauf DA 5 ausführt, sondern nur in der Gewährung einer\nProvision als Folge der Vertragsabschlüsse (BGHSt 6, 115,\n116). Daß das Landgericht den den Auftraggebern dos Angeklagten erwachsenen Schaden aber letzten Endes hierin sicht,\nergeben seine Ausführungen zu den einzelnen Betrugsfällen,\nin denen es darlegt, daß dem Angeklagten die Provision in\nden Fällen I 1 und I 2 gutgeschrieben (UA 3), im Falle\nII 6 ausbezahlt wurde (VA 5). Damit hat die Strafkammer\nim Ergebnis ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Angeklagte sich den erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil, dio Gewährung einer Provision, durch die Vermögensverfügung des Getäuschten verschafft hat, dio den\nVermögensschaden verursacht hat.\n\nEs bestehen ferner keine Bedenken dagegen, einen\nvollendeten Betrug auch insoweit anzunehmen, als dem\nAngeklagten die Provision nicht ausbezahlt, sondern nur\ngutgeschrieben wurdo. Denn dem Urteilszusammenhang läßt\n\nsich entnehmen, daß der Angeklagte, der ein überdurchschnittlich erfolgreicher Vertreter war (UA 7), die ihm\ngutgeschriebene Provision jederzeit abheben konnte. Darum\nwer dio Provisionsgutschrift hier eine Vermögensgefährdung, dio einem Vermögensschaden gleichkam (KG GA Bd. 54,\n414; BGHSt 6, 117).\n\nIm Fall II 5, in dem die Revision eine Urkundenfälschung bestreitet, stützt das Landgericht dio Annahme\neinor Täuschung über dio Identität des Ausstellers dos\nKaufantrags darauf, daß der Ehemann HB isn neucn\nKaufvertrag nicht mit seinem Rufnamen Herbert, sondern\nnit soinem zweiten Vornamen Karl unterschrieben hat\n(UA 6). Das geschah, woil der Angeklagte, wie das Urteil\neinwandfrei erkennen läßt, auf den ersten mit Herbert\nHD unterschriebenen Kaufantrag der Eheleute H-EB incor aen Ehemann EEE eine schlechte Auskunft\nbekommen hatte. Er wollte also durch den Gebrauch des\nzweiten Vornamens Karl einen scheinbar anderen Antragsstellor in Erscheinung treten lassen, als es der war,\nüber den er auf den ersten Kaufantrag hin eine schlechte\nAuskunft bekommen hatte (UA 4). Bei diesor Sachlage hat\ndas Landgericht rechtsirrtumsfrei ein Handeln zur Täuschung über die Idontität des Antragstellers Ten\nangenommen. Es hätte sich zur Unterstützung dieser\nAnsicht (UA 7) weiter darauf beziehen können, daß der\nAngeklagte nach den Feststellungen des Urteils in dem\nzueiten Kaufantrag nicht nur statt des Rufnamens Herbert\ndon zweiten Vornamen Karl, sondern auch ein falsches Geburtsdatum HB cingesatzt hat (VA 4).\n\nDer Strafausspruch 1äßt ebenfalls keinen Rechtsfchler erkennen.\n\nDagegen rügt die Revision mit Recht, der Angeklagto\nsci in der Hauptverhandlung nicht vom Gericht darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 1 StGB in Betracht kommen könne\n(§ 265 Abs. 2 StPO).\n\nDer Eröffnungsbeschluß hatte die dem Angeklagten\nKB zur Last gelegten Taten nicht als Voraussetzung\nfür die Anordnung eines Berufsverbots gekennzeichnet.\nDarum mußto das Landgericht, wenn es ein Berufsverbot\ngegen den Angeklagten aussprechen wollte, ihn in der\nHauptverhandlung nach § 265 Abs. 2 StPO auf diese Nöglichkeit hinweisen (BGHSt 2, 85 = NJW 1952, 434 Nr. 31;\nebenso BGH NJW 1964, 459, Nr. 12 und BGH Urt. vom\n3, Dezember 1963 - 5 StR 517/63 für § 42 b StGB sowie\nBGHSt 18, 288 = NJW 1963, 1115 Nr. 14 zu § 42 m StGB),\nDas hat es nicht getan.\n\nDer Vertreter der Staatsanwaltschaft hat allerdings\nin seinem Schlußvortrag auch ein Verbot der Ausübung\ndos Vertroterberufs für die Dauer von drei Jahren beantragt. Ferner hat der Verteidiger des Angeklagten in\nseinen Ausführungen ausdrücklich gebeton, kein Berufsverbot auszusprechen. Der Angeklagte selbst hat von dem\nihm zustehenden letzten Wort Gebrauch gemacht und Erklärungen abgegeben; welchen Inhalt diese hatten, ergibt\njedoch das Sitzungsprotokoll nicht.\n\nDer Antrag des Staatsarwalts und die Stellungnahne des Verteidigers konnten indes den nach § 265\nAbs. 2 StPO erforderlichen Hinweis des Gerichts nicht\n\nersetzon (BGH NJW 1964, 459 Nr. 12; BGH Urt, vom 1. Fobruar 1963 - 5 StR 534/62). Es läßt sich auch nicht\nvöllig ausschließen, daß das angefochtene Urteil bezüglich des Berufsverbots auf dem Unterlassen des Hinweises beruht. Bei der für das Revisionsgericht gebotenen Zurückhaltung (KGSt 65, 304, 307/308; BGHSt 18,\n288 = NIW 1963, 1115 Nr. 14) kann der Senat von hier\n\naus nicht sicher beurteilen, ob sich der Angeklagte bei einem\nentsprechenden ausdrücklichen Hinweis durch das Gericht\nnicht etwa doch erfolgreich gegen die Anordnung des\nBorufsverhots verteidigt oder wenigstens eine kürzere\nDauer dieses Verbots erreicht hätte (vgl. BGHSt 18,\n\n288 = NJW 1963, 1115 Nr. 14; BGH Urt, vom 1. Februar 1963\n- 5 StR 534/62 und vom 21. Mai 1963 - 1 StR 131/63,\ninsoweit in NJW 1964, 459 Nr. 12 nicht vollständig\nabgedruckt; ferner: RGSt 9, 69, 70).\n\nOb sin Beruhen des Berufsverbots auf dem Unterbleiben dos Hinweises dann zu verneinen wäre, wenn\ndas Sitzungsprotokoll ergäbe, daß auch_der Angeklagte\nzu dem Antrag des Staatsanwalts, ein Berufsverbot auf\ndio Dauer von drei Jahren auszusprechen, Stellung genommen hat (vgl. Iöwe/Rosenberg/Geier, § 265 StPO\nAnm. 13), brauchte der Senat nicht zu entscheiden.\nDenn so lag der Fall hier nicht.\n\nDemnach ist das Urteil bezüglich der Anordnung\ndos Berufsverbots mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nKB ist dagegen zu verwerfen.\n\nSollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung wioder zur Anordnung eines Berufsverbots\nkommen, so empfiehlt es sich, diese schwerwiegende Haßregel etwas eingehender zu begründen, als es bisher geschehen ist (vgl. dazu BGH VRS 15, 112, 115; BGH bei\nDallinger, MDR 1956, 143).\n\nII. Die_Reyision_der Angeklagten Ve\n\nSio ist offensichtlich unbegründet, soneit sie sich\ngegen den Schuld- und den Strafausspruch des angefochtenen Urteils wendot. Sie greift aber auch nicht\ndurch, soweit sie unter Berufung auf § 467 Abs. 2 in\nVerbindung mit § 267 Abs. 5 StPO die Kostenentscheidung\ndes angefochtenen Urteils angreift. Mit dieser Rüge beanstandet sie, daß das Landgericht nicht in den Fällen,\nin denen es dio Angeklagte freisprach, deren notwendige\nAuslagen der Staatskasse auferlegt habe.\n\nEntgegen der Meinung der Revision bringt das angefochtene Urteil zum Ausdruck, daß das Landgericht die\nAngeklagte nur mangels Beweises freigesprochen hat.\n\nEs sagt nämlich (UA 6), ind en Fällen I 2 und 5 habe\neino Boteiligung der Angeklagten nicht festgestellt\n\nDer § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO scheidet also aus. Zur\nAnwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO hat das Landgericht, wie es ausdrücklich sagt, keinen Anlaß geschen.\nDas reicht zur Begründung dieser Ermessensentscheidung\naus, auch wenn der Verteidiger ausdrücklich beantragt\nhat, in den Fällen, in denen ein Freispruch der Angoklagten erfolge, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der landeskasse aufzuerlegen.\n\n.\nrn\n\n7\n\nSomit ist dia Revision der Angeklagten VD zu\nvoerwerfen.\n\nScibert Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/1-str-74-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/1-str-74-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.003356+00:00"}}