{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-28_1_StR_471_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-28","aktenzeichen":"1 StR 471/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2131 082\n\nIn Nanen decooe Volkos\n\nIn der Strafsacho\n\ngogon\n\nden Metzgermeister und Wurstgroßhändler Horst P EEEEEEEED\ncus IC 2: :E, geboren up: EB ine\nGE, Kr:. SCHE (CE), zur Zoit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i. R.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, liovember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibort\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Fischer\nBundosrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsamyalt Dr. >\nals Vertreter der Bundosanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nDic Revision des Angoklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Frankenthal vom 28. April 1964 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtomittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmut jun au wm. aan vun malen um nn me baren\n\nDas Lardgericht hat den Angeklagten unter Freisprcchung im übrigen wegen Botruges im Rückfall in drei Füllen\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus untor Anrochnung der Untersuchungshaft und zu\närci Geldstrafen in Höhe von jo 100,- DH, ersatzweise für\nje 10,- DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt.\n\nDice Revision des Angeklagten rügt dio Verletzung dos\nsachlichen Rochts. Sic hat keinen Erfolg.\n\nZu näheren Ausführungen gibt nur folgender Punkt\nAnlaß: Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall GCE>\nvogen Rückfallbetruges vorurteilt, weil er Frau Gi»\ndurch Täuschung über soino Zahlungsfähigkeit zum Abschluß\ndes notariollen Kaufvertrages vom 2, April 1962 über cin\nihr gehöriges Grundstück veranlaßt habo. Dadurch sei ihr\nEigentum an dem Grundstück erheblich gelockert worden,\nohne daß sio oine gleichwertige Forderung gegen den Angeklogten erlangt habe, und somit eino einer Vermögensbeschüdigung gleichzuachtends Gefährdung ihres Vermögens\neingetreten.\n\nDio Revision ist der Meinung, daß die Feststellungen\ndes Lardgerichts eine solcho Vormögensgefährdung nicht\nergäben. Der Angeklagte sei nicht als Eigentümer des verkauften Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden,\nWach der Lebenserfahrung sci davon auszugehen, daß dic\nEintragung des Angeklagten in das Grundbuch erst Zug um\nZug gegen Zahlung des Kaufpreises habo erfolgen sollen.\n\nenn komme allenfalls eine Verurtoilung wegen versuchten\nBetruges in Frage,\n\nDie Strafkammer teilt den Inhalt des notariellon\nGrundstückskaufvertragos nicht mit. Das Urteil läßt also\nnicht erkennen, in welchem Verhältnis dic Zehlung des Kaufpreises durch den Angeklagten zu seiner Bintragung als\nzigentünor in das Grundbuch stchen sollte.\n\nZuar licgt bei einem erschlichenen Kaufvortrag dic\nVermögensschädigung häufig schon im Abschluß dos Vertrages,\nnämlich dann, wenn mit Rücksicht auf dio Vermögensverhältnisse und dic innore Zinstollung des Täters die gegen\nihn entstchende Forderung seinem Anspruch gegen den Vertragspertner nicht gleichwertig ist (BGHSt 16, 220, 221).\nBoi cinen Vertrage,bei dem dic Leistung Zug um Zug vereinbert wird, ist das aber grundsätzlich nicht der Fall.\nErfüllt nämlich der Verkäufer bei einom Zug-um-Zug Gcschäft nur seino Vertragspflicht, so bekommt er entweder\ndas Gold oder er behält den verkauften Gegenstand. Dio\nGefahr, daß er entgegen dem Vertrag vorleistet, genügt\nnicht, um in dem Vortragsschluß schon eine Vormögensschädigung zu sehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n6. kärz 1962 - 5 StR 652/61).\n\nOb dieso für don Kauf beweglicher Sachen aufgestellten Grundsätze auch auf Grundstücksgeschäfte Anwendung\nfinden können, kann jedoch offen bleiben. Denn dem Zusammenhang der Feststellungen des Landgerichts ist zu\nentnehmen, daß dio Verkäuferin dem Angeklagten in Erfüllung des Kaufvertragos bereits den Bositz an den Grundstück überlassen hatte.\n\nDer Angeklagte wollte auf dem Grundstück CD\neinen Metzgoreibetrieb einrichten. Zu diesem Zweck ließ\ner dort alsbuld nach Abschluß des notariellen Kaufvertrags am 2. April 1962 Umbauten ausführen, an denen der\nGipsermeister Hgg von 4. April 1962 ab drci Wochen\nerbeitete, bis er die Arbeit infolge einer Anordnung der\nörtlichon Bauaufsichtsbehörde einstellen mußte; für dio\nkio dehin geleisteten Arbeiten verlangte er von dem\nAngeklagten einen Betrag von 4.,556,- DM.\n\nIn diesen ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts liegt auch die Feststellung, daß dic Verkäuferin\ndem Angeklagten den Besitz des verkauften Grundstücks\nunmittelbar nach dem Abschluß des Kaufvertrags überlassen hat, In der Überlassung des Besitzes lag nicht\nnur einog Vermögensgefährdung, sondern bereits eine Vermögensschädigung (BGHSt 16, 280, 281). Der Angeklagto\nist mithin zutreffend wegen Betruges verurteilt.\n\nDas weitere Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet. Auch eino Nachprüfung des Urteils auf\nGrund dor Sachrügae läßt keinen Rechtsfehlor zum Nachteil\ndos Angeklagten erkennen.\n\nDie Rovision ist daher zu verwerfen,\n\nSeibert Willms Fischer\n\nMei sandors","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/1-str-471-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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