{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-28_1_StR_433_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-28","aktenzeichen":"1 StR 433/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- | en colheu\n\nden Kollner Rolf\n\nyızı 09\n\nnen d09 Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngogen\n\nx EB , schorcn zıı m. GB\n\nGE in EB, ohnc festen Wohnsitz, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren D\n\njiebstahls i. R. U.8.\n\nhat der 1. Strafsenat dos Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 10. Novenber\n\nBundesri\n\nBundesri\nBundesri\nBundesri\nBundesri\n\n1964, an der teilgenommen haben:\n\nchter Dr. Seibert\nalso Vorsitzender,\n\nchter Dr. Willms\n\nchter Dr. Hübner\n\nchter Fischer\n\nchter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamıalt Dr. ED\n\nJustizan\n\nfür kecht erkann\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ngestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nt:\n\nDio Revision des Angeklagten gegen das Urteil dos\nLandgerichts Tübingen vom 28. April 1964 wird vorworfen.\n\nDer Beschwerdoführer trägt die Kosten des Rechtsmittols.\n\nIhm wird dio Untersuchungshaft seit dem 29, April 1964,\nsoweit sic drei Monate übersteigt, auf die Strafa\nangerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs\nFällen, einfachen Dichstahls im Rückfall, Botruges im Rückfall in drei Fällen, versuchten Betruges im Rückfall, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Unterschlapung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\ndes Landgerichts und erhebt dio Sachrüge. Sie hat keinen\nurfolg.\n\nm mn 6 Sur wu Dun. rn Anm Mur arm men een Mm nes Bm Amar dien at Tamm ann men Din men\n\nWegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch hat Nargaroto AB Strafantrag gestollt, während das Gartenhaus, in\ndas der Angeklagte widerrechtlich eindrang und dessen Fensterladen or beschädigte, im Miteigentum von Margarete N |)\nund Luise NW stcht. Sowohl für den Hausfriedensbruch\n(§ 123 StGB) wio für die Sachbeschädigung (§ 303 StGB)\nreicht es jedoch aus, wenn einer von mehreren Berechtigten\nStrafantrag stellt.\n\n1. Die Revision meint, dio Strafkamner hätte aufklärcı\nmüssen, ob der Angeklagte überhaupt in der Nacht vom 17.zum\n18. April 1963 schon in Tübingen habe sein können, da er,\nvio dio Anklago der Staatsanwaltschaft in einen Verfahren\nvor dem Schöffengericht Einbeck (4 Ls 1/64) annehme, noch\nen Nachmittag des 17, April 1963 gestohlene Gogenständo in\neinen An- und Verkaufsgeschäft in Hannover abgesctzt habo.\nDieso Rüge ist nicht zulässig erhoben. Sic gibt entgegen\n§ 344 Abo. 2 Satz 2 StPO nicht an, daß diose Umständo dom\nGericht in der Hauptverhandlung bekannt waren und es darun\nzu dieser Aufklärung hätten drängen müssen.\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer hätte bei ausreichender\nScechaufklärung darauf stoßen müssen, daß die Pfandleihcr,\nbei denen der Angeklagte dio von ihm entwendaoten Sachen\nversetzte, nicht gutgläubig gewesen seien, ist in Wirklichkeit keino Aufklärungsrügo, sondern ein unzulässiger\nAngriff gegon dio Beweiswürdigung des Landgerichts, in der\ntcchtsfehler nicht zu erkennon sind.\n\nmen Ber mar mn na su Die mn Due brmı arte Mer\n\nAuf die Sachrügse hat der Senat das Urteil im ganzen\ngeprüft. Dabei hat sich kein Rechtsfahler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nDas gilt auch für die Vorurtoilung wegen Veruntreuung\n(§ 246 Abo. 1 Halbsatz 2 StGB) der von dem Angeklagten als\nKellner in ÜCBnotel in De singenommenen Geläboträgc.\nDicsc standen nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern\ngehörten soinem Arbeitgeber. Sio waren daher für den Ange-\n\nklegten frcmdo Sachon (RGSt 34, 39, 41). Zutroffend geht\ndio Strafkammer auch davon aus, daß die kassierten Gelder\ndem Angeklagten anvertraut waren. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet \"Anvertrautsein\" nicht mehr, als daß\nBesitz oder Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt werden,\ndic Gewalt über dic Sacho werde nur im Sinne des Einräumenden ausgeübt werden, Hierfür genügt es, daß Besitz\noder Gewahrsem kraft eines Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung orlangt sind, sie zurückzugeben oder zu einen\nbestimmten Zweck zu verwenden (RGSt 4, 386; BGHS+t 9, 90,\n91; 16, 280, 282). Einer solchen Verpflichtung kann auch\ncin Arbeitsvertreg zugrundeliegen. Dabei ist es unerheblich, ob der Treuhänder die anvertrauten Sachen vom Trcugeber solbst oder von einem Dritten erhält, sofern sio mur °\neuf Grund des Vertragswillens des Treugebers in seine Hand\nkommen (RGSt 4, 386, 388). Dio Tat des Angeklagten erfüllt mithin den Tatbestand der Veruntreuung; denn der\nAngeklagto gelangte nur auf Grund des Arbeitsvertrages\n\nin den Besitz der bei den Gästen kassierten Golder und\ndieser Vertrag verpflichtote ihn zugleich, die vcroinnahmten Gelder an den Arbeitgeber abzuführen.\n\nZu eincr abweichenden Beurteilung geben auch die Bosonderheiton des vorliegenden Falles keinen Anlaß. Zwar\nbestard zwischen dem Angeklagten, der erst wenige Tage\nvor der Tat seinen Dienst im Üwwhotel angetreten hatte,\nund seinen Arbeitgeber kein besonderes Vertrauensverhältnis,\nvio 05 etwa zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Bürovorsteher (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8, April 1954 -\n3 StR 379/53) oder zwischen mehreren Gosellschaftern\n(Urtoil des BGH vom 16. April 1953 - 3 StR 227/52) gegebon\nist, Auf ein solches besonderes Vertrauensverhältnis kommt\nes jedoch für den Tatbestand der Veruntreuung nicht an\n\nSn\n\n(BEHSt 9, 91, 92). Es genügt, daß dem Tätor im allgemcinen\nVertrauen auf seino Redlichkeit dio veruntreuten Sachon au\nGrund eines Rechtsgeschäfts anvortraut worden sind. Las wa:\nhier nach den Feststellungen der Strafkammor der Fall,\n\nDanach ist die Revision des Angeklagten zu vorwerfen,\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/1-str-433-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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