{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-28_1_StR_41_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-28","aktenzeichen":"1 StR 41/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Ein Flußhafen, der dem allgemeinen Schiffsverkehr\ndient, ist eine Wasserstraße auch dann, wenn er\ninfolge Zufrierens für die Schiffahrt vorübergehend\nunbenutzbar wird (Bestätigung von RGSt 33, 371).\n\nb}; Der Raub an Bord eines Schiffes, das im Hafen liegt,\nist auf einer Wasserstraße begangen - gleichviel,\nob das Verbrechen auf oder unter Deck verübt worden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 250 Abs. I Nr. 3\n\na) Ein Flußhafen, der dem allgemeinen Schiffsverkehr\ndient, ist eine Wasserstraße auch dann, wenn er\ninfolge Zufrierens für die Schiffahrt vorübergehend\nunbenutzbar wird (Bestätigung von RGSt 33, 371).\n\nb}; Der Raub an Bord eines Schiffes, das im Hafen liegt,\nist auf einer Wasserstraße begangen - gleichviel,\nob das Verbrechen auf oder unter Deck verübt worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 28. April 1964 - 1 StR 41/64 - SchwG Mannheim\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Matrosen Kurt REED ;, zuletzt an Bord des MS \"Coverna\"\n(Heimathafen KB | wohnhaft, geboren am MB 1959 in\n“OD, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.A.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter: Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. errgrrd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom\n\n9. Oktober 1963 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. Oktober\n1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\n\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht durch die Verlesung der Niederschriften über die\nrichterlichen Vernchmungen der Ehefrau des Angeklagten\nweder gegen § 252 noch gegen § 254 StPO verstoßen, § 252\nStPO verbietet es, die frühere Aussage eines Zeugen zu\nverlesen, wenn er in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Die Ehefrau des Angceklagten wurde in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin\nvernommen, sondern war mitangeklagt. Angeklagte brauchen\nsich zwar überhaupt nicht auf die Beschuldigung zu äußern\n(§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO}, haben aber anders als Zeugen\nkein Aussageweigerungsrecht aus dem Grunde, weil sie nahe\nAngehörige sind (BGHSt 3, 149}. Dabei ist es unerheblich,\naaß die Frau nicht zu beiden Punkten der Anklage mitangeschuldigt war, sondern allein der Teilnahme am Raub, nicht auch\n\nan dem Mordversuch des Mannes. Ob jemand in einem Strafverfahren Zeuge oder Beschuldigter ist, bestimmt sich nicht\nnach seiner sachlichen Beteiligung an den Straftaten, sondern nach seiner verfahrensrechtlichen Stellung. Niemand\nkann in demselben Verfahren zugleich Beschuldigter und\nZeuge sein. Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Angeschuldigte, so ist keiner von ihnen fähig, Zeuge zu\nscin, solange es auch gegen ihn - in welchen Umfang auch\nimmer — betrieben wird. Bleiben die Sachen verbunden, werden\ndie Verfahren nicht getrennt, so verbleibt jeder der Angeklagten in dieser verfahrensrechtlichen Stellung auch bei\nder Verhandlung über solche Punkte der Anklage, die ihn\nnicht betreffen (BGHSt 3, 149, 152 £; BGHSt 10, 8; BGH\nUrt. vom 25. Februar 1964 - 1 StR 13/64 - zum Abdruck bestimmt). Das Schwurgericht verfuhr daher Rechtens, als es\ndie Aussagen der mitangeklagten - damals übrigens des gemeinschaftlichen schweren Raubes nach den §§ 249, 251 StGB\nverdächtigten — Frau aus den Niederschriften über ihre\nfrüheren richterlichen Vernehmungen unter Berufung auf\n\n8 254 Abs. 1 und 2 StPO verlas. Demgemäß kann es auf sich\nberuhen, welche Bedeutung der Urteilserklärung beizumessen\nvwärc, das Schwurgericht habe jene Aussagen, soweit sie die\ndem Manne allcin zur Last geloegte Tat betreffen, nicht\ngegen ihn verwertet.\n\n2, Unbegründet ist die Beanstandung der Revision,\ndas Schwurgericht habe dem Angeklagten straferschwerend\nangerechnet, daß der Matrose Kl; das Opfer der Tat,\nin geistiges Siechtum verfallen sei; es habe sich dadurch\nüber den vorsorglichen Beweisamtrag der Verteidigung hinvoggesctzt, durch einen Sachverständigen Beweis für das\nGegenteil zu erheben, Das Urteil enthält nicht die von der\nRevision dem Schwurgericht unterstellte Annahme, weder bei\n\nden Feststellungen noch in den Strafzumessungsgründen.\nEntgegen der Meinung der Revision ist sie nicht in der.\nWendung zu finden, KB habe zur Zeit der Hauptverhandlung noch an einem posttraumatischen Hirnschaden gelitten, für den angesichts des Alters Kips und der\nSchwere seiner Verletzungen keine wesentliche Besserung\nmehr erhofft werden könne. Denn der Angeklagte ist nicht\ndes Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 224\nStGB, sondern nur des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 StGB (in Tateinheit mit schwerem Raub;\nschuldig gesprochen. Jene eingeschränkte Feststellung über\nden Gesundheitszustand Kiss durfte das Schwurgericht\ntreffen; denn es hatte sich wegen der schlechten gesundheitlichen Verfassung Ki: gezwungen gesehen, von jeglicher Verwertung seiner Zeugenaussage abzusehen. Da es\närei Sachverständige vernommen hatte, brauchte es kein\nviertes Gutachten mehr einzuholen. Die Voraussetzungen\n\nücs § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO sind nicht dargetan.\n\n3, Soweit die Revision rügt, es seien die \"Rechtsvorschriften über die Vollständigkeit und über die logische\nEinheit der Urteilsgründe\" verletzt, führt sie bloß unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n§ 338 Nr. 7 StPO - falls die Revision diese Vorschrift im\nAuge haben sollte - ist jedenfalls nicht verletzt (R6St 43,\n297, 298}.\n\nII. Sachrüge,\n\n1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Raubs\nauf einer Wasserstraße verurteilt (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB},\nweil er die Tat auf KIWs Schiff beging, das im Mühlau-\n\nhafen in Mannheim vor Anker lag. Nach den Feststellungen\nsteht der Mühlauhafen dem allgemeinen Schiffsverkehr offen;\ner ist nicht bloß einzelnen Schiffen vorbehalten, etwa solchen mit Fracht nur für eine bestimmte Firma. Daher hat ihn\ndas Schwurgericht zutreffend als eine Wasserstraße angeschen, Auch Flußhäfen zählen - jedenfalls unter den festgestellten Voraussetzungen - zu den Wasserstraßen; sie\ndienen cbenso wie das Fahrwasser dem Binnenschiffsverkehr,\nder ohne ihre Einrichtung gar nicht geordnet abgewickelt\nwerden könnte (RGSt 33, 371, 373; 56, 97, 98; BGH IM Nr. 7\nzu StGB § 243 Abs. 1 Ziff. 4, vel. § 1 Abs. 2 WStrRG vom\n17. August 1960 - BGBl II, 2125 -; § 101 RheinschiffahrtspolizeiVO vom 24. Dezember 1954 - BGBl II, 1412; § 99 Abe. 2\nBinnenschiffahrtsstraßenO vom 19. Dezember 1954 - BGBl II,\n1137 -!. Diese Rechtsannahme greift auch die Revision nicht\nim Grundsatz an. Nach ihrer Meinung trifft sie jedoch nicht\nhier auf den Fall zu, weil der Mühlauhafen zur Tatzeit zugefroren war und der Angeklagte den Raub in Ks “ohnkojüte, nicht in der Öffentlichkeit verübte,. Dem kann der\nSenat nicht folgen.\n\nEine Wasserstraße verliert nicht diese Eigenschaft,\nvionn Naturereignisse sie zeitweilig für den Schiffsverkehr\nunbenutzbar machen, Vorübergehende Schiffahrtsbehinderungen\nheben die Zweckbestimmung der Wasserstraße nicht auf und\nherühren daher nicht den Inhalt des Begriffs. Ein Binnenschiffahrtsweg bleibt eine Wasserstraße, auch wenn der\nSchiffsverkehr eine Zeitlang stilliegen muß, etwa wegen\nHoch- oder Niedrigwassers oder im Winter infolge von Eisbildung (R6St 33, 371, 373).\n\nEbensowenig ist es, wenn der Raub an Bord eines\nim Hafen liegenden Schiffes begangen wird, für § 250 Abs. 1\nür. 3 StGB von Belang, ob die Tat auf Deck oder in einem\nRaume unter Deck verübt ist. Aus der Entscheidung BGHSt 13,\n287 kann die Revision für ihre andere Ansicht nichts herleiten, Allerdings hat der 5. Strafsenat dort einen Fall\ndes Raubes in einer unter einem öffentlichen Platz gelegenen Bedürfnisanstalt nicht als Straßenraub behandelt.\nDabei hat er - wie die Revision für sich anführt - ausgesprochen, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB treffe nach seinem Sinn\nund Zweck auf einen solchen Fall nicht zu, weil der erhöhte\nStrafschutz dieser Vorschrift nur dem Verkehr zukommen solle,\nder sich auf bestimmten öffentlichen Verkehrswegen, unter\nden Blicken der Allgemeinheit, abspiele; wer aber ein Bauwerk betrete, das gerade dazu diene, ihn den Blicken der\nÖffentlichkeit zu entziehen, verlasse den Verkehr und befinde sich nicht mehr \"auf dem öffentlichen Platze\". Diese Ausführung darf iedoch nicht für sich genommen und nicht\nverallgemeinert werden. Sie ist im Zusammenhang mit den\nübrigen Entscheidungsgründen und vor allem von der Eigentümlichkeit des damaligen Falles her zu verstehen. Danach\nbesagt sie nur, daß sich eine Bedürfnisanstalt unter einem\nöffentlichen Platz nicht \"auf\" dem öffentlichen Platz befinde, sondern außerhalb des von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nverstärkt geschützten öffentlichen Verkehrs stehe. Ähnlich\nhat das derselbe Senat in dem nicht veröffentlichten Urteil\nvon 27. Juni 1961 - 5 StR 223/61 -— bei einer Bedürfnisanstalt angenommen, die in einer Straßenkreuzung zwar zu\ncbener Erde, aber von der Straße etwas abgerückt, in 10 m\nEntfernung neben ihr errichtet war. Dagegen hat jene Erwägsung nicht die Bedeutung, die ihr die Revision beilegen\n\nmöchte: daß nämlich § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur dann anwendbar sei, wenn der Raub in der Öffentlichkeit \"unter den\nBlicken der Allgemeinheit\" verübt wird, nicht aber dann,\nwenn der Täter das Verbrechen in einem abgeschlossenen Raune, der Öffentlichkeit verborgen, vollbringt. Denn der\n\n5. Strafsenat hält nicht nur den Raub in einer Hausnische\noder in cinem privaten’ offenen Torweg unter bestimmten\nVoraussetzungen für einen Straßenraub (BGHSt 13, 287, 2AB;\nUrteil vom 15. März 1960 - 5 StR 648/59, nicht veröffentlicht -, anders BGHSt 13, 12 für den Raub in einem Hausflur\nund in einer abgeschrankten Toreinfahrt), sondern erwähnt\ngerade in der von der Revision berufenen Entscheidung, daß\n2.B. der Raub in dem Abort:t: eines Eisenbahnzuges unter allen Umständen unter § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB falle, weil er\nnotwendig \"auf\" einer Eisenbahn begangen werde. Daran schlic\ner die ausdrückliche Bemerkung, daß die beiden Sachverhalte,\nder Raub in einer Bedürfnisanstalt unter der Straße und der\nRaub im Abort eines Eisenbahnzugs, nicht miteinander vergleichbar seien. In der Tat hat der Umstand, ob sich das.\nVerbrechen vor aller Augen vollzieht, nichts mit der ganz\nanderen Frage zu tun, ob es \"auf\" einer Straße oder wie\nhier \"auf\" einer Wasserstraße begangen ist, Nicht daß es\nvon jedermann wahrgenommen werden kann, ist der Grund für\nseine strengere Bestrafung aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB,\nsondern daß die Sicherheit der dort bezeichneten öffentlichen Verkehrsverbindungen, auf die die Allgemeinheit engewiesen ist, vor räuberischen Angriffen besser gewährleistet werden soll (R6St 33, 57, 615 43, 317; BGHSt 17,\n179, 181}. Für Wasserstraßen mag hinzukommen, daß behördliche Hilfe bei Gewalttaten dort nicht ebenso rasch zur\nStelle sein wird wie zu Lande. Unter diesen Gesichtspunkten\nist kein Unterschied für die Anwendung des § 250 Abs. 1\n\nNr. 5 StGB darin zu finden, ob der Raub an Bord eines\nSchiffes, das sich auf einer Wasserstraße befindet, auf\noder unter Deck verübt wird -— ganz zu schweigen von dem\nWortlaut des Gesetzes, der keine solche Unterscheidung zuß8t und schlechtweg an das Merkmal anknüpft, daß die Tat\n\"auf einer Wasserstraße\" ausgeführt ist.\n\n2. Um sein Verbrechen zu verdecken, wollte der Angcklagte den Beraubten töten. Er schlug ihn mit gefährlichen Werkzeugen nieder und ließ von ihm erst ab, als\nder Überfallene sich nicht mehr rührte und der Angeklagte\nGcshalb annahm, Kl sei tot. Das hat das Schwurgericht\nunangreifbar festgestellt. Daher geht der Einwand der\nRevision fehl, der Beschwerdeführer habe sein Vorhaben,\nKill zu töten, freiwillig aufgegeben. Er glaubte es\nvielmehr beendet, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt.\nDaß ihm hinterher, nach Verlassen des Schiffes, der Gedanke\nkam, KiBsci möglicherweise doch nicht tot, und daß\ner gleichwohl nicht nochmals zurückkehrte, um Ks zu\ntöten, bewahrt ihn zwar vor Strafe für ein neues, weiteres\nVerbrechen, verschafft ihm aber keine Straffreiheit nach\n§ 46 Nr. 1 StGB für den bereits fehlgeschlagenen Versuch.\n Straffreiheit nach § 46 Nr. 2 StGB kommt ihm ebenfalls\nnicht zugute, nimmt er auch selbst nicht in Anspruch.\n\nAuch sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler\nauf.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/1-str-41-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/1-str-41-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.945067+00:00"}}