{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-28_1_StR_18_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-28","aktenzeichen":"1 StR 18/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 18/64 2121 056\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1° den Kuuaftfahrzeughanäwerker Rudolf H gl aus\n‚ Kreis WB geboren am 1922 in\nKEEEED:\n\nBezirk\n\n2. den Kaufmang Hans r EEE zu: Ten\ngeboren am GMEEED 1977 !rı rail, ’\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nam 28. April 1964 auf Grund der Verhandlung vom 21. April 1964,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Januar 1963\nwird mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten H>\na) in vollem Umfang, soweit er\n\nin den Fällen 5, 9, 23, 30, 35 und 36 wegen\nBetrugs,\n\nin den Fällen 26, 32, 42, 43, 50, 57, 58, 67;\n74, 717, 85, 94 und 96 wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n\nim Falle 41 wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n\nim Falle 31 wegen Urkundenfälschung\nund ferner,\n\nsoweit der Mitangeklagte Kb in den Fällen\n5, 9, 23, 30, 33, 50 und 94 wegen Betrugs\n\nverurteilt worden ist;\nb) im Strafausspruch in den Fällen 49, 61 und 101;\nc)}) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen Honinss;\n2. auf die Revision des Angeklagten Rn\n\nsoweit er und = im Fallo 3 - der Mitangeklagte\nverurteilt worden sind;\n\n3, auf beide Revisionen im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen K>:\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten Hi»\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Verfahrenshindernisse.\n\n1. Soweit die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen derselben geschichtlichen Vorgänge - unter\nbestimmten rechtlichen Gesichtspunkten - abgelehnt hat,\nderetwegen sie — unter anderem Blickwinkel - den Eröffnungsbeschluß erlassen hat, ist ihre Entscheidung unwirksam.\n\nÜber dieselbe Tat kann wie im Urteil, so auch im Eröffnungsbeschluß nur einheitlich entschieden werden (siehe die\n\nbei Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 203, 6 angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Das Landgericht hat sich deshalb zutreffend nicht gehindert gesehen, den Angeklagten\nHG in einigen Fällen wegen Untreue zu verurteilen,\nanstatt entsprechend dem Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses\nwegen Betrugs.\n\n2. Der Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Trier\nvom 12. Dezember 1959 (Bä. IV Bl. 33 der Hauptakten! hat\ndie Verjährung gegen die Angeklagten wegen der abgeurteilten\nTaten nicht unterbrochen; denn er bezieht sich auf dic\nFälle der sog. \"Figellag\"-Finanzierung, die nicht Gegenstand des Urteils sind (UA 9). Der Rechtsirrtum ist dem\nUrteil unschädlich, da aus den anderen in ihm angeführten\nGründen keine Verjährung eingetreten ist.\n\nII. Verfahrensrügen.\n\n1. HOEEED.\n\na) Die Behauptung der Revision, die Schöffen hätten\nim Verlauf der Hauptverhandlung die Anklageschrift, insbesondere das dort niedergelegte Ermittiungsergebnis eingesehen, ist durch die dienstlichen Äußerungen der Schöffen\nwiderlegt. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO\n(BGHSt 13, 73) bleibt daher erfolglos.\n\nb) Nicht gehörig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO:\n\nund daher unzulässig ist die Beanstandung, das Landgericht\nhabe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens\ndadurch verletzt, daß es am 27. Dezember 1962 in der Wohnung des Schöffen Karl-Heinz Wi verhandelte, als dieser bettlägerig erkrankt war. Denn die Revision legt nicht\ndar, inwiefern die Öffentlichkeit keine \"Möglichkeit des\nZutritte\" in die Wohnung hatte (BGH Urt. vom 18. Juni 1953\n\n- 4 StR 145/52 -).\n\nAuf sich beruhen kann, ob die Rüge gleichen Inhalts\nErfolg haben würde, die Öffentlichkeit des Verfahrens sci\nauch bei der Verhandlung am 5. November 1962 im Krankenhaus am Krankenbett des Beisitzers Gerichtsassessor Wolfgarten nicht gewährleistet gewesen, weil bei der Enge des\nRaumes für Zuhörer kein Platz vorhanden gewesen sei\n(BGHSt5, 76) und - wie die Revision verstanden sein will -\nmangels ordnungsmäßiger Bekanntgabe von dem Ort der Verhandlung Unbeteiligte das Krankenhaus überhaupt nicht\nhätten aufsuchen können, um an der Verhandlung teilzunchmen (RG JW 1938, 1019 Nr. 13; BGH Urt. vom 7. Februar 1961\n- 5 StR 468/60 -). Denn an diesem Tage verhandelte die\nStrafkammer nur über die Fälle 21 bis 24 des Eröffnungsbeschlusses. In diesen Fällen ist Hgg jedoch freigesprochen worden außer allein im Falle 23. Seinen Freispruch\n\nficht er nicht an; er erstrebt ihn gerade in vollem Umfang.\nDemgemäß betrifft die Rüge allein den Fall 23 des Eröffnungsbeschlusses (RGSt 44, 16, 19). Insoweit wird das Urteil\nauf die Sachrüge hin aufgehoben.\n\nc) § 229 StPO wird zwar verletzt, wenn eine unterbrochene Hauptverhandlung nicht spätestens am 11. Tage durch\neine Sachverhandlung fortgesetzt wird, entgegen der Ansicht\nder Revision jedoch nicht schon dann, wenn bei fristgerechter Sachverhandlung gegen eine einzelne Verfahrensvorschrift\nverstoßen wird. Daher zählen die Verhandlungen vom 5. Novenber und 27. ‚Dezember 1962 bei der Berochnung der Elftage-\n\"Frist des $ '229 StPO mit. m\n\n2. RB.\n\nDie Aufklärungsrüge ist vorschriftsmäßig (§ 344.\nAbs. 2 Satz 2 StPO) nur zum Fall 63 des Eröffnungsbeschlus-\n“ses - Witwe NW - ausgeführt. Da das Urteil gegen Ri\ninsoweit aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben wird,\ngeht der Senat auf die Verfahrensbeanstandung nicht ein.\nDas Landgericht mag den Vortrag in der neuen Verhandlung\nberücksichtigen.\n\nIII. Sachrüge.\n\n1. Betrug.\n\nDer Tatbestand des Betrugs ist teils in den Feststellungen nicht ausreichend nachgewiesen, zum Teil finden sich rechtlich irrige oder bedenkliche Ausführungen\n.dazu;. in. nicht wenigen Fällen verbindet sich beides. Das\n\nweckt den Zweifel, ob die Strafkammer insoweit bei der Anwendung des § 263 StGB von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen über den Inhalt dieser Vorschrift ausgegangen\nist.\n\na) Irrtumserregung.\n\nUnwiderlegt haben die Beschwerdeführer und die frühe-\n\nren Mitangeklagten Kg und nu - anders als der Eröffnungsbeschluß es ihnen vorwarf - ihre Kunden, moselländische Winzer, nicht schon zum Ankauf der Landmaschinen\ndurch eine Täuschung gebracht. Die Zahlungsbedingungen, die\nsie ihnen, ihrer damaligen beengten wirtschaftlichen Lage\nangepaßt, einräumten, ließen die Verkäufer, für die sie\nauftraten, als rechtsverbindlich gelten, ungeachtet dessen,\ndaß diese selbst — zunächst die Firma HalB; später dcr\nAngeklagte HB - dem Lieferwerk (NOW gegenüber cine\nandere, ungünstigere Zahlungsweise einhalten mußten. Das\nbetrügerische Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht erst darin gefunden, daß sie nach Abschluß des Kuufvertrags, um den Verkäufer zur Erfüllung der Werksbedingungen instandzusetzen, sich von den Kunden unter allerlei\nVorwänden Blankounterschriften für Wechsel und für termingebundene (sog. VERWA) Teilzahlungsverpflichtungen verschafften. Auf diese Weise hätten sie es ermöglicht, daß\ndie Urkunden teils von Honings, teils von der Firma Haug\nGEB unreälich ausgefüllt wurden. Dadurch hätten sie den\nWinzern, wenn diese aus den Blankoverpflichtungen in Anspruch genommen wurden, Vermögensschaden zug&öfügt, mindestens durch den Verlust der ihnen zuvor vertraglich zugesagten Zahlungsvorteile; jedenfalls aber hätten sie sie\n\nin die Gefahr solcher Einbuße gebracht.\n\n—\n\n. PraR\n\nTran\n\nDiese Betrachtungsweise liegt zwar weniger nahe als\ndie des Eröffnungsbeschlusses. Sie ist jedoch rechtlich\nmöglich. Indessen darf sie nicht daran vorübergehen, daß\ndie Frage, ob die Angeklagten ihre Kunden getäuscht haben\nund worüber, sich. anders ansieht, wenn der Kaufvertrag\n- wie das Landgericht angenommen hat - redlich und rechtswirksam zustandegekommen ist, als wenn das auf unchrliche\nArt geschehen wäre. Daher ist, soweit die Käufer sich in\nder Zwischenzeit aus dem schriftlichen (NOW-) Vertrag\nund den dort mitgeteilten allgemeinen Lieferbedingungen\n- nach denen mündliche Zusicherungen ungültig waren - über\nArt, Umfang und Bedeutung der übernommenen Verpflichtungen\nunterrichten konnten, die Urteilsannahme nicht ohne ceingehende Begründung verständlich, sie hätten sich gleichwohl\ndurch Redensarten täuschen lassen wie: es handle sich\nbloß um \"Papierchen\" (Fälle 37, 63), um \"Finanzierungspapiere\" oder \"Verlängerungsscheine\", die nichts auf sich\nhätten (Fälle 5, 9, 23, 32, 43, 50, 74) oder um keine\n\"echten\" Wechsel, sondern um \"Finanzierungswechsel\", die\nnicht in den Verkehr kämen, vielmehr nur dem \\lerk als \"Zahlungsbeleg\" oder \"Quittung\" dienten (Fälle 3, 5, 9). Nicht\neinmal in den Fällen, in denen die Winzer die Bezahlung\nausdrücklich \"über Werksfinanzierung\" oder ähnlich (Fälle 26,\n30, 33, 36, 37, 38, 42, 43, 50, 57, 58, 63, 67, 74, 77)\ndurch \"Akzept\" (Fall 5) oder tiber \"VERWA\" (Fälle 85, 94 (?),\n96) vereinbart hatten, stellt das Landgericht Zureichendes\ndarüber fest, welche Vorstellungen sie mit der Übernahme\ndieser Verpflichtungen verbanden, obwohl es im Fall 78\nden Hinweis auf die Bedingungen der \"Werksfinanzierung\"\nfür bedeutsam hält. Daß die Käufer in diesen Fällen sarıt\nund sonders infolge Geschäftsungewandtheit zu solchen Vorstellungen unfähig :gewesen seien oder falsche Vorstellungen\n\ngehabt hätten, kann ihnen nicht ohne weiteres unterstellt\nwerden. Soweit sie aber wußten, wozu sie sich durch den\nKaufvertrag verpflichtet hatten, muß um so sorgfältiger\ngeprüft werden, ob sie sich zur Hingabe der Blankourkunden\nerst durch betrügerisches Verhalten der Angeklagten oder\netwa schon durch die Kenntnis von ihrer Vertragsverpflichtung bewegen ließen. Das gilt besonders in solchen Fällen,\nin denen die Winzer erkannten, daß sie Wechsel unterschricben (Fälle 23, 26, 37). Bloßes \"Herumreden\" der Angeklagten\num die Wechselverpflichtung und das \"Hinüberreden\" der\n-Kunden zur Hergabe der Wechsel, wie es die Strafkammer\nnach ihren Darlegungen zum Fall 30 allgemein für die Anwendung des § 263 StGB genügen zu lassen scheint, hat\nnichts gemein mit dem Vorspiegeln bestimmter Tatsachen,\n\ndas der Betrugstatbestand voraussetzt.\n\nb) Vermögensverfügung.\n\nDie Strafkammer muß beachten, daß die Winzer nicht\nschon durch die bloße Unterschrift unter den Blanketturkunden über ihr Vermögen verfügten, sondern erst durch die\nAushändigung der Urkunden an die Angeklagten.\n\nDer Getäuschte braucht zwar nicht personeneins mit\ndem Geschädigten zu sein. Seine durch Irrtum veranlaßte\nVermögensverfügung muß aber zu Lasten des Geschädigten wirken können, da sie ihm anders keinen Schaden verursacht.\nDas ist im Fall 85, in dem der Sohn - offenbar mit seinem\nNamen, jedoch ohne Vollmacht - für den Vater unterschrieb,\nnicht festgestellt. Demnach war nicht schon seine Blankoverfügung schadensursächlich, sondern allenfalls die nachträgliche Genehmigung des Vaters, sofern diese kraft beabsichtigter Fortwirkung des Irrtums und vorbehaltlos erteilt war. Auch das ist nicht festgestellt.\n\n— [m\n\nce) Vermögensschaden.\n\nDer Betrug ist kein Vergehen bloß gegen die Wahrheit, sondern eine Vermögensstraftat (BGHSt 16, 220 und\n16, 321). Ob das Vermögen im Sinne des § 263 StGB geschädigt ist, richtet sich nach einem Vergleich seines Wertes\nvor und nach der Vermögensverfügung, die auf der Täuschung\nberuht. Mithin entstand den Winzern durch die Übernahme von\nWechsel- oder VERWA-Teilzahlungsverpflichtungen vom Standpunkt des Landgerichts, die Kaufverträge seien rechtswirksam, kein Vermögensschaden, wenn und soweit schon der Kaufvertrag es ihnen auferlegte, diese Verbindlichkeiten einzugehen. Ob das der Fall ist, hat die Strafkammer nicht geprüft, wie sie überhaupt nicht die bürgerlich-rechtliche\nLage erörtert, die durch die Kaufverträge entstanden wars\nSie hat es schon für maßgeblich erachtet, daß die Winzer\nnicht bereit waren, sich in jener Weise, durch Wechsel oder\nsonst für bestimmte Zahlungstermine, zusätzlich zu verpflichten. Darauf kommt es jedoch unter der erwähnten Voraussetzung für die Frage des Vermögensschadens nicht un\n(Fälle 5, 26, 30, 33, 36, 38, 42, 43, 50, 57, 67, 77, 85,\n96).\n\n4) Der erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil.\n\nFast durchweg hat das Landgericht angenommen, dic\nAngeklagten hätten sich durch ihr Verhalten selbst einen\nVermögensvorteil verschaffen wollen, weil es ihnen um die\nVermittlungsprovision zu tun gewesen sei. Einen Anspruch\nauf diese hätten sie erst mit der Beschaffung der Wechsel\n(oder der Teilzahlungsverpflichtungen) erworben, weil diese, zum Kaufvertrag gehörig, mit ihm eine \"Einheit\" bilde\n\n- 10 -\n\nund ohne sie der Kaufabschluß weder von der Firma Hofe\nals Verkäuferin noch von dem Lieferwerk bestätigt worden\nwäre. Da die Provision letztlich.aus dem Vermögen des getäuschten Kunden stamme, sei auch dem Grundsatz der \"Stoffgleichheit\" genügt, wonach der erstrebte Vermögensvorteil\ndas Gegenstück des angerichteten Vermögensschadens sein\nmuß.\n\nMit dieser Rechtsauffassung, für die sich die Strafkammer auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NJW 1959, 398 Nr. 21 beruft, besteht das Urteil nicht\nvor der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese hat\ndem Gesetz stets als Merkmal des Betrugs entnommen, daß\ndem Täter nach seiner Absicht ein Vermögensvorteil unmittelbar aus derselben Vermögensverfügung zuwachsen solle, zu der\ner jemand zu dessen oder eines anderen Schaden durch einc\nTäuschung veranlaßt, damit gerade dieser Schade sich zu\nseinem, des Täters Vorteil kehre (BGHSt 6, 115}. Die andere\nAnsicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat der Bundesgerichtshof auf die Vorlegung des Oberlandesgerichts Braunschweig (NJW 1960, 2168 Nr. 33) durch den Beschluß vom\n10. Januar 1961 - 5 StR 563/60 - (NJW 1961, 684 Nr. 26)\nausdrücklich mißbilligt. Den Vermögensnachteil der Winzer\nhat die Strafkammer zutreffend in der Vermögensgefährädung\ngesehen, in die sie dadurch gerieten, daß ihnen die Angcklagten Blankoverpflichtungen entlockten, die lästiger\nwaren als die ursprünglich im Vertrag übernommenen und die\nsie später zum Teil auch einlösen mußten. Diesem Schaden\nder Winzer entspricht unmittelbar ein Vorteil allein auf.\nSeiten ihrer Vertragsgegner, des jeweiligen Verkäufers,\nder bessere Zahlungsansprüche erlangte als ihm vertraglich\nzustanden. Dagegen erhielten die Angeklagten und die\n\n- 11 -\n\nfrüheren Mitangeklagten ihre Provision unmittelbar von\nihrem Auftraggeber, KÜEEB und HE von der Firma Ho\nCE: NEE una TEE als Untervertreter von Hs\nDieser ihr Vorteil ist nicht die Kehrseite des Nachteils,\nden die Winzer erlitten.\n\nFreilich wäre es denkbar, daß die Angeklagten mit\ndem Ziel, Provision für sich zu erlangen, zugleich die Absicht verbanden, ihren Auftraggebern, den Verkäufern,\nrechtswidrig die erwähnten Zahlungsvorteile zu verschaffen.\nEs genügt für die Anwendung des § 263 StGB, wenn der Täter\nzu einem ihm selbst vorteilhaften, aber außertatbestendlichen Ziel nicht anders gelangen ‘kann, 'als durch betrügerisches Handeln zugunsten eines Dritten (BGHSt 16, 1; BGH\nNIW 1961, 684 Nr. 26). So könnte es liegen, wenn der Anspruch der Angeklagten auf Provision wirklich von der\nnachträglichen Beschaffung der Blankourkunden abhängig\ngewesen wäre. Gegen diese Ansicht des Landgerichts bestehen jedoch Bedenken, Nach § 87 a HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit das\nGeschäft ausgeführt ist, sei es vom Unternehmer, sei es\nvon dem Dritten. Der Handelsmäkler erwirbt den gleichen\nAnspruch mit Abschiuß des Vertrages (§ 93 HGB, § 652 BGB).\nAbweichende Vereinbarungen sind zwar in gewissen Grenzen\n(§ 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB) zulässig. Das Landgericht hat\njedoch keine genauen Feststellungen über Art und Inhalt\nder Vertragsbeziehungen KB: una Hy zur Firma\nHof und der Angeklagten NEE und ren zu HE\ngetroffen. Daher 1äßt sich auch nicht beurteilen, ob die\nProvisionsansprüche dieser verschiedenen Personen, die\nsich auch gegen verschiedene Vertragsgegner richteten,\ndennoch - wie die Strafkammer annimmt - von der (ihrerseits\nfreilich durch die Beschaffung der erwähnten Finanzierungs-\n\n- 12 -\n\nunterlagen bedingten) Bestätigung des Auftrags durch das\nLieferwerk abhängen sollte. Zu ihm stand allein die Firma\nHol in einem Vertragsverhältnis. Diese war mit den\nvon den Angeklagten für sie als Verkäuferin vereinbarten\nZahlungsbedingungen einverstanden. Freilich wollte sie\n\nauf die Möglichkeit der Wechselfinanzierung gleichwohl\n\"nicht verzichten\". Daraus folgt indes nicht schon, daß\nsie die Zahlung von Provision für die ihr vermittelten\n- und daher allenfalls der Bestätigung durch sie bedürftigen - Verträge auch noch an die Bedingung geknüpft hatte,\nauch das Werk müsse den Vertrag bestätigen. Der zum Fall 1\nfestgestellte Sachverhalt spricht gegen eine solche Abnängigkeit. Hier beschaffte KW äie Biankowechsel erst,\n\"nachdem der Schlepper an den Kunden bereits ausgeliefert\nwar\". Er erhielt seine Provision \"auf Grund des ausgeführten Geschäfte\", demnach unabhängig von der Beschaffung\nder Blankettwechsel und nicht bloß wegen der Unabdingbarkeit des § 87 a Satz 2 Halbs. 2 und Satz 3 HGB.\n\nBei Holm hat die Strafkammer für die Feststellung\nseiner rechtswidrigen Absicht nicht unterschieden, ob er\ndie Verträge als Vertreter der Firma Has für diese\noder als selbständiger Händler im eigenen Namen und für\nseine Rechnung abschloß; desgleichen nicht, ob er in den\nFällen des Eigenverkaufs als Vertragshändler der Firma\nHei (so zunächst) oder als Direkthändler des Lieferwerks (so später} auftrat. Diese Unterschiede sind indes\nrechtlich von Bedeutung. \"Stoff&leichheit\" besteht mit\nseinem Anspruch auf Provision als Handelsvertreter der\nFirma HofllBnur, wie dargelegt, wenn in seinem Streben\nnach Provision, einem Vermögensvorteil für sich selbst,\n\nuw. no\n\n- 13 -\n\n‘zugleich die Absicht liegt, der Firma He : einem\nDritten, unrechtmäßig Zahlungsvorteile zu verschaffen.\nDagegen ist sie ohne weiteres gegeben, soweit er mit den\nWinzern als Eigenhändler des Lieferwerks unmittelbar in\nVertragsbeziehungen trat. In diesen Fällen konnte er seine\nAbsicht, von dem Werk \"Provision\" - richtig: Händlerruabatt -\nzu erlangen, nicht anders verwirklichen, als daß er dem\nWerk zu der dafür notwendigen Auftragsbestätigung die\nFinanzierungsunterlagen von seinen Kunden beibrachte, die\ner von diesen nach den Abmachungen mit ihnen nicht zu beanspruchen hatte. Er handelte insoweit in der Absicht,\n\"sich\" einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zum Nachteil\nder Winzer zu verschaffen. Inwieweit dies auch in den Füllrr\nzutrifft, in denen er als Eigenhändler der Firma Hals\nauftrat (5, 9, 26, 30, 36, 42, 43, 50, 57, 58, 74, 77:, kcdarf noch der Feststellung; denn da diese Firma stets die\nvon HB den Winzern eingeräunten günstigen Zahlungsbedingungen genehmigte, war möglicherweise ihr Vertrugsabschluß mit FW nicht davon abhängig, daß auch das Werk\nihr gegenüber den Auftrag bestätigte und Hiileru Sicsen\nZwecke die Finanzierungsunterlagen von den Kunden beachaffte.\n\nRechtswidrig ist ein Vermögensvorteil nicht schon\ndeswegen, weil er durch Täuschung erlangt wird. Es kommt\nallein darauf an, ob er rechtlich begründet ist (BGHSt 3,\n160). Demnach ist hier von Bedeutung, ob die Angeklagten,\nals sie ihre Kunden um Blankowechsel und Teilzahlungsversprechen angingen, ungerechtfertigte Ansprüche geltend\nmachten oder diese bereits im Kaufvertrag ausbedungen\nhatten.\n\n- 14 -\n\ne) Innere Tatseite.\n\nDer Vorsatz des Betrügers muß darauf gerichtet sein,\ndurch Täuschung einem anderen Vermögensschaden zuzufügen.\nDemnach müßten die Angeklagten erkannt und gebilligt haben,\ndaß sie die Winzer durch das Abverlangen von Blankowcchseln und Teilzahlungsversprechen in eine ungünstigere Zahlungslage brachten, als sie sich infolge des Kaufabschlusscs\nbefanden. Zureichende Feststellungen hierüber sind nicht\nüberall getroffen. Vielfach ist der Vorsatz nur formelhaft festgestellt; das genügt hier bei der eigenartigen\nFallgestaitung nicht. Manche Urteilswendungen geben dem\nMißverständnis Raum, als meinte das Landgericht, mit der\nAbsicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen,\nsei auch der Betrugsvorsatz ausreichend festgestellt\n(Fälle 5, 9, 42). Die Betrugsabsicht tritt jedoch zu dem\nYorsatz hinzu, betrügerisch zu schädigen. Dagegen gehört\nes nicht zum Betrugstatbestand, daß die rechtswidrige Absicht auch tatsächlich verwirklicht worden ist (Fälle 5,\n\n9, 36, 42, 50, 63, 77, 94).\n\nDer Betrugsvorsatz umfaßt die Rechtswidrigkeit des\nerstrebten Vermögensvorteils. Diese ist Tatbestandsmerkmal\n(BGH NIW 1953, 1479 Nr. 21). Das Urteil erörtert nicht,\nob die Angeklagten sich in jedem Falle bewußt waren, daß\nsie oder ihre Auftraggeber nach dem Kaufvertrag keinen\nAnspruch auf Hergabe von Wechsel- und Teilzahlungsversprechen hatten.\n\nf} Bingelheiten.\n\naa) Im Fall 3 hat das Landgericht den Beschwerdeführer RW als Mittäter KB verurteilt, weil er u\n\n- 15 -\n\ndessen irreführenden Angaben schwieg, die Wechsel würden\nnicht in Umlauf gesetzt. Da er bei dem vorherigen Abschluß\ndes Kaufvertrages den Kunden nicht zur Ausstellung von\nWechseln verpflichtet hatte, meint es, habe er ihn \"über\ndie neue Situation\" aufklären müssen. Durch sein Schweigen\nhabe er KB; Erklärungen sich zu eigen gemacht.\n\nRechtlich ist Mittäterschaft zwar auch in der Art\nmöglich, daß nur einer der beiden Mittäter handelt und der\nandere untätig bleibt (RGSt 64, 273, 275; BGHSt 4, 20, 21..\nAuch daß Kun: Re keine übereinstimmende Bereicherungsabsicht verfolgten, nämlich jeder nur die ihm zustehende Provision erlangen wollte, steht der Annahme der\nMittäterschaft nicht entgegen (RGSt 59, 104, 107;. Dagegen\nfolgt die Pflicht des Beschwerdeführers zum Eingreifen\nnicht schon aus seiner früheren Mitwirkung bei dem Kaufvertrag. Denn dadurch war er weder in Vertragsbezichungen zu\ndem Kunden gekommen noch hatte er für ihn, wie das Urteil\nausdrücklich feststellt, die Gefahr begründet, auf betrügerische Weise in größere Verpflichtungen verwickelt zu\nwerden, als er vertraglich übernommen hatte. Auch sonst\nist nicht ersichtlich, daß er eine Garantenstellung\nzugunsten des Kunden eingenommen hätte. Erst recht fehlt\nes an der Feststellung, daß er sich einer solchen Garantenstellung und der Pflicht zum Handeln bewußt gewesen sei.\nAuch die Ausführungen des Landgerichts zum Fall 530, es sei\ndurch die zwielichtige Verkaufspraxis der Angeklagten\nallenthalben im Moselgebiet die Auffassung hervorgerufen\nworden, man könne bei Hi \"Traktoren kaufen, ohne \\Techsel unterschreiben und ohne feste Raten zahlen zu müssen\",\nlassen eine Offenbarungspflicht des Beschwerdeführers und\nder anderen Angeklagten nicht einwandfrei erkennen. Einmal\n\n- 16 -\n\nist weder festgestellt, wann diese Auffassung entstanden\nund von wann ab sie allgemein verbreitet war, noch wann\ndies den einzelnen Angeklagten bekannt geworden war. Zum\nanderen stehen die Ausführungen nicht im Einklang damit,\ndaß die Strafkammer die Angeklagten in nicht wenigen Fällen\naus dem Grunde:freigesprochen hat, weil sie ihre Abrnchmer\ntatsächlich über die Verpflichtung zur Wechselhergabe aufgeklärt hatten; ferner auch nicht damit, daß sich diese\nmöglicherweise aus den ihnen mit einer Vertragsdurchschrift\nüberlassenen allgemeinen Lieferbedingungen selbst darüber\nunterrichtet hatten,\n\nRoesen war nur Untervertreter Hgp' und dieser\nwiederum KW unterstellt. Daher läge die Annahme. der\nBeihilfe näher als der Mittäterschaft, zumal wenn er kein\neigenes Provisionsinteresse mehr verfolgt haben sollte,\n\nbb) In den Fällen 27, 48, 55, 65, 78, 84, 88, 93,\n99, 100, 101 und 103 bleibt der Schuldspruch wegen Betrugs,\ntateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung bestehen,\nim Falle 100 auch wegen einer weiteren selbständigen Urkundenfälschung. Das Urteil verweist hier zwar bei der\nrechtlichen Würdigung der Tat zum Teil auf frühere - wie\noben dargelegt - nicht fehlerfreie Ausführungen. Der festgestellte Sachverhalt läßt aber alle Merkmale beider Vergehen einwandfrei erkennen, insbesondere auch in den Fällen\n84, 88, 93, 100 und 105 das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens - teils in der Gefährdung des Vermögens\nder Winzer durch Beanspruchung ihrer wirtschaftlichen\nKräfte über das vertragliche Maß, teils sogar, wie die\nrechnerische Überprüfung ergibt, in tatsächlicher Verteuerung des Kaufpreises,\n\ngen 0\n\n- 17 -\n\ncc) Den Kaufvertrag im Falle 37 hatten KB und\nHa für äiesen abgeschlossen. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern RB einen Anspruch auf Provision für\nsich verfolgt haben sollte. Er kann allenfalls in der Absicht gehandelt haben, He oder KU einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Entsprechendes\ngilt für lb in Falle 38 und für KÜEB in den Fällen\n23, 30.\n\ndd) Dem Angeklagten HB war im Falle 37 nach\ndem Eröffnungsbeschluß Betrug vorgeworfen. Statt dessen\nhat die Strafkammer ihn wegen Untreue verurteilt. Sie\nhätte ihn daher von der Anklage des Betrugs nicht freisprechen dürfen. Den Urteilsspruch selbst berührt das Versehen nicht.\n\neej Die Feststellungen zum Fall 85 sind widersprüchlich. Ausdrücklich war \"vereinbart\", daß die etwaige Restfinanzierung \"über Verwa\" gehen solle. Dennoch heißt es\nin dem Urteil zugleich, vom Abschluß eines Verwa-Finanzierungsvertrags sei \"keine Rede gewesen\", ebensowenig von\n\"festen Raten\".\n\nHatte jedoch der Käufer den Vertrag zu Vervwa-Bedingungen abgeschlossen, so könnte er ‚stillschweigend damit\neinverstanden gewesen sein, daß Hg den Antrag dementsprechend ausfülle. Wenigstens könnte dieser sich dazu für\nbefugt gehalten haben. Das alles muß die Strafkammer neu\nprüfen.\n\nff\\ Im Falle 90 trägt der festgestellte Sachverhalt letztlich trotz mancher Unklarheit in den Ausführungen\n\n- 18 —\n\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers Honings wegen Betrugs. Denn obwohl dieser Beschwerdeführer den Kaufpreis\nan die Verwa abgetreten hatte, veranlaßte er den Käufer,\nalle Zahlungen an ihn zu leisten, durch das nicht ehrlich\n‚gemeinte Versprechen, im Verhältnis zu ihm bleibe es bei\nden abgemachten Zahlungsbedingungen, für die der Verwa\ngegenüber einzuhaltende Zahlungsweise trete er selbst ein,\ner werde auch alle Zahlungen des Kunden an die Verwa weitcerleiten. Dadurch brachte er den Käufer bewußt in die Gefahr\nder Doppelzahlung, bloß, um sich in den Besitz des Geldes\nzu setzen.\n\ngg) Widersprüchlich wiederum sind die Feststellungen\nzum Fall 94. Einmal heißt es im Urteil, Hl habe dic\nKäufer über die Verwa-Finanzierung aufgeklärt, gleich darauf\näber, er habe das nicht getan. Der Widerspruch betrifft\nauch den Schuldspruch gegen Kin:\n\nSoweit HGB die Käufer über seine Absicht täuschte, ihnen in dem Finanzierungsamtrag nicht die volle Anzahlung gutzubringen, so daß ihnen erhöhte Abschlußkosten\nund höhere Zinsen entstanden, fehlt es an der \"Stoffgleichheit\".\n\nInwiefern die Bedingungen des Kaufvertrags mit den\nZahlungsbedingungen der Verws nicht übereinstimmen, ist\nnicht ersichtlich. Wenn die Käufer über die Verwa-Finanzierung aufgeklärt waren, kann doch wohl nur diese unter\nder im Vertrag ausbedungenen \"Tinanzierung\" gemeint scin,\nda sie einen solchen Antrag beim Kaufabschluß unterschrieben:\n\nhh) Die Feststellung zum Fall 96, HB habe dem\nKaufvertrag entnommen, daß die Kunden \"sich nicht zu festen\n\n- 19 -\n\nRaten verpflichten konnten\", steht nicht im Einklang da-\n\nmit, daß in dem Vertrag ausdrücklich \"Verwa-Finanzierung\"\nvereinbart war. Daher hat auch der auf die Gesamtumstände\n\ndes Falles gegründete Schluß des Landgerichts keine siche-\n\nre Grundlage, daß der Angeklagte von vornherein beabsichtigte,\nden Teilzahlungsschein vertragswidrig auszufüllen.\n\nii) Die erhöhten Abschlußkosten und Zinsen rechnet\ndie Strafkammer auch im Fall 99 dem Angeklagten He :u\nUnrecht als Betrugsschaden an (\"Stoffgleichheit\")}. Die\nMinderung des Schuldumfangs läßt hier jedoch ausweislich.\nder Strafzumessungsgründe den Strafausspruch unberühr?.\n\nkk) Der Betrug im Falle 101 liegt allein darin, daß\nHop: vn die Auftragsbestätigung des Lieferwerks zu erlangen, seinen Vertragsgegner zur Hergabe eines Blankett-Verwa-Antrags durch das unwahre Versprechen veranlaßtc, er\nwerde den Antrag gemäß den verabredeten Vertragsbestimmungen\nausfüllen, daß er dann aber den Antrag abredewidrig ausfüllte und dadurch den Käufer in eine ungünstigere Zahlungslage brachte als sie für ihn nach dem Kaufvertrag bestand.\nDer Schuldspruch, auch wegen tateinheitlicher Blankettfälschung, bleibt daher bestehen.\n\nDagegen mindert sich der Schuldumfang. Soweit nämlich\ndie Strafkammer die Merkmale des Betrugs außerdem darin\ngefunden hat, daß Hi den Kunden zu einer höheren Anzahlung veranlaßte, als er später absichtsgemäß in den\nVerwa-Antrag eintrug, ist keine selbständige Betrugshendlung gegeben. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu können\nauch wegen ihrer Unklarheit und Widersprüchlichkeit nicht\n\"bestehen bleiben. (Kein Inkasso zu Lasten der Verwa; diese\n\n- 20 -\n\nfinanzierte nur die Restschuld. He war inkassoberechtigt, außerdem selbst der Verkäufer, Durch die Zahlung an\nihn wurde der Kunde daher von der Kaufschuld frei.‘ Soweit\ndas Landgericht den Betrugsschaden auch in den erliöhten Abschlußkosten und Zinsen sieht, gilt der vorstehende Abschnitt ii). Die Minderung des Schuldumfangs führt hier zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\n2, Urkundenfälschung.\n\na) Die Revision des Angeklagten HE vezweifcit\nzu Unrecht, daß abredewidriges Ausfüllen von Blanketten als\nAusstellen unechter Urkunden unter den Tatbestand des\n§ 267 StGB fällt (BGHSt 5, 295). Auch daß die Winzer möglicherweise aufgrund des Kaufvertrags verpflichtet waren,\nWechsel oder Verwa-Finanzierungsamträge in Höhe des Kaufpreisrestes auszustellen, berechtigte HB nicht dazu,\nWechsel und Anträge gegen ihren Willen auszufüllen, erst\nrecht nicht auf überhöhte Beträge. Ob HB insoweit sich\nnach den jeweiligen Abmachungen im Kaufvertrag für befugt\nhielt und halten durfte, die Blankourkunden in Höhe der jeweiligen Kaufpreisschuläd der Winzer auszufüllen, wird!das\nLandgericht prüfen müssen. Dabei kommt es jedoch auf dic\nVorstellung des Angeklagten und nicht, wie es im Falle 50\nangenommen hat, auf die Vorstellung des Kunden an.\n\nb) Im Fall 31 hat das Landgericht den Angeklagten\nHD der fortgesetzten Urkundenfälschung schuldig erkannt, weil er zwei ihm vom Käufer übermittelte Blankowechsel auf überhöhte Beträge ausstellte. Das trifft möglicherweise im Ergebnis zu. Indessen ist nicht Zureichend\nbegründet, daß der am 1. (3.2?) August 1956 ausgestellte,\n\nTE re u\n\n- 21 -\n\nzum 3. November 1956 fällige Wechsel über 2.550.-- DM auf\neine höhere Summe lautete, als der Kunde schuldete;s denn\n‚dieser zahlte noch im Dezember 1956 mehr als jenen Betrug\n(2.572,50 DM}, ohne daß im Urteil festgestellt wäre, er\nhabe den Kaufpreis überzahlt. He hat aber nach dem\nfestgestellten Sachverhalt nicht nur den Wechsel vom\n\n6. September 1955, fällig zum 20. November 1955, über\n1.143,52 DM unzulässig in Umlauf gesetzt, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Möglicherweise durfte er schon\nden Wechsel vom 3. August 1955, fällig zum 3. November 1955,\nnicht über 3.300 DM ausfüllen; denn damals betrug die\nRestschuld dem Urteil zufolge nur noch 2.392,70 DM. Die\nBeurteilung, ob er insofern der Blankettfälschung schuldir\nist, steht dem Tatrichter zu.\n\nc) Ebenso muß die Strafkammer prüfen, ob der Angeklagte HB in den Fällen 33 und 36 tateinheitlich mit\neinem Betrug eine Urkundenfälschung begangen hat.\n\ndä} Im Falle 49 hat das Landgericht den Mitangeklagten\nKB: esen Betrugs verurteilt, weil er den Kunden unter\nwahrheitswidrigem Vorbringen zur Hergabe mehrerer Blankettwechsel veranlaßte. Daß der Beschwerdeführer Hpricran\nbeteiligt gewesen sei oder auch nur davon gewußt habe,\nhat es nicht feststellen können, Dann ist aber die Urteilsannahme grundlos, er habe alle Wechsel, wie von vornherein beabsichtigt, gegen den Willen der Kundin vusgefüllt. Vielmehr durfte er dann den Kauf, da er an dem Abschluß selbst nicht beteiligt war, als orädnungsmäßig zustandegekommen ansehen; da im Kaufvertrag für die Restschuld \"Werkfinanzierung\" vereinbart war, durfte er sich\nferner als berechtigten Wechselinhaber betrachten und nuch\n\n- 2 _\n\naufgrund der vermeintlich ordnungsmäßigen Aushändigung\nder Wechsel Sich für befugt halten, sie in Höhe der Kaufpreisrestschuld auszustellen.\n\nDennoch ist Honings zu Recht der Urkundenfälschung\nschuldig gesprochen. Denn er hat den Feststellungen zufolge\nvier im Urteil näher bezeichnete Wechsel bewußt auf überhöhte Schuldsummen ausgestellt, Bei der Strafzumessung hat\ndas Landgericht den Schuldumfang erschwerend gewertet. Wegcer.\n“ der Minderung des Schuldumfangs hebt der Senat das Urteil\nim Strafausspruch zu diesem Falle auf.\n\ne) Im Falle 58 hat das Landgericht einen Betrug\nHE nur darin gefunden, daß er dem Kunden Blankettwechsel durch das wahrheitswidrige Versprechen ablistete,\nsie nicht in den Verkehr zu bringen. Dann liegt entgegen\nder Urteilsansicht keine Urkundenfälschung schon darin, düß\ner die Wechsel überhaupt - auf die richtige Schuldsumme -\nausstellte; denn hierzu war er kraft der bewußten Aushändigung der Wechsel durch den Kunden ermächtigt. Ihm war nur\nuntersagt, sie in Umlauf zu setzen. Dagegen fälschte er\ndie Blankette, als er vorsätzlich überhöhte Schuldsummen\neintrug. Insoweit hat ihn die Strafkammer zu Recht nach\n§ 267 schuldig befunden. Das Urteil muß zu diesem Punkt\ngleichwohl in vollem Umfang aufgehoben werden, da der\nSchuläspruch wegen tateinheitlich begangenen Betrugs der-Nachprüfung nicht standhält; das ist zu III 1 dargelegt.\n\nf) Zum Fall 61 hat die Strafkammer den Schuldumfung\nunzutreffend beurteilt. Der letzte Wechset, fällig zum\n10. Mai 1957, lautete über weniger als den Kaufpreisrest.\nIn Höhe der jeweiligen Schuld Wechsel auszustellen, war\n\na}\n\n- 23 _\n\nHp von Käufer ermächtigt. Insoweit ist der Beschwerdeführer daher weder nach § 266 noch nach § 267 StGB schuldig.\nDa er selbst der Verkäufer und daher der Gläubiger des\nKunden war, durfte er den Wechsel bei einer Bank seines\nBeliebens diskontieren lassen. Die Minderung des Schuldumfangs führt zur Aufhobung des Urteils im Strafausspruch.\n\n&) Für die Frage, ob der Angeklagte Hg \\echsci\nauf überhöhte Schuldsummen ausstellte, ist nicht das Datun\ndes Verfalltags maßgebend, sondern der Ausstellungstag.\nDaher 1äßt sich nicht ersehen, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, HlW habe die sämtlichen Blankette\nfälschlich hergestellt (z.B. Fall 74}.\n\nh}) Die Schuldsprüche wegen selbständigen Vergehens\ngegen § 267 StGB weisen, abgesehen von den Fällen 31 und 49,\nkeinen Rechtsfehler auf. Die Verurteilung Hp’ wesen\nUrkundenfälschung bleibt daher in den Fällen 38, 51, 63,\n100 ud 102 bestehen.\n\nE\n\n3, Untreue.\n\na) Soweit HG von seinen Kunden Blankowechsel\nnicht betrügerisch, sondern auf ordnungsmäßigem Wege erlangte, später aber doch abredewidrig über höhere Beträge\nals nach dem Kaufvertrag geschuldet ausstelltc, hat die\nStrafkammer ihn unter Anwendung des Treubruchstatbestandes\nnach § 266 StGB verurteilt, Freilich hätte die Annahme des\nMißbrauchtatbestands näher gelegen (Mißbrauch der Befugnis,\neinen anderen zu verpflichten - RG HRR 1939, 202). Indessen ist letztlich auch die Rechtsannahne des Landgerichts\nvertretbar; denn entgegen der Ansicht der Revision handelte Hl nicht bloß der vertraglichen Nebenverpflich-\n\n- 24 -\n\ntung zuwider, einen einzelnen Wechsel abredegemäß auszufüllen. Er ließ sich vielmehr die Blankowechsel alsbald\n\nin mehreren Stücken aushändigen. Er durfte sie jedoch nur\nin Höhe der jeweiligen Kaufpreisrestschuld des Kunden in\nUmlauf setzen, mußte sie bei Verfall, gegebenenfalls durch\nVerlängerungswechsel für den Kunden wieder einlösen und\nhatte so entsprechend den vertraglichen Teilzahlungen dcs\nKunden bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises zu\nverfahren. Demgemäß waren ihm in der Tat während der ganzen — meist mehrjährigen - Dauer der Vertragsabwicklung\nkraft Rechtsgeschäfte fremde Vermögensinteressen in allgemeinerer Art zur Wahrnehmung anvertraut und nicht bloß in\nRahmen eines Gelegenheitsvertrags eine Nebenaufgebe Üübertragen.\n\nbp) Das durch einige Urteilswendungen in 'den Fällen 28,\n46, 56; 59 veranlaßte Mißverständnis, als gründe sich die\nVerurteilung des Angeklagten statt auf einen festgestellten\nSachverhalt bloß auf seine unwiderlegte Einlassung, hat\ndie Strafkammer dadurch ausgeräumt, daß sie im Falle 28\ndieser Einlassung \"folgt\" und sie in den Fällen 46, 56, 59\ndurch einen Zeugen für erwiesen ansieht.\n\nc} Im Falle 41 ergeben die Feststellungen weder den\nTatbestand der Untreue noch der Urkundenfälschung mit gc0-\nnügender Sicherheit. Nach Meinung der Strafkammer hat\nHo üen Wechsel über 2.300 DM, fällig zum 5. Februar\n1957, bewußt überhöht ausgestellt. Sie äußert sich jedoch\nnicht darüber, um welchen Betrag er überhöht war. Das maßgebliche Datum der Ausstellung teilt sie ebenfalls nicht\nmit. Geht man davon aus, daß die Laufzeit des Wechsels\ndrei Monate betrug, so schuldete der Kunde bei der Ausstellung des Wechsels noch rund 1.801.-- DM. Wären dieser\n\n- 25 -\n\nSumme Zinsen von dem ursprünglichen Kaufpreisrest für mehrere Jahre (unter Berücksichtigung der Abzahlungen) zuzuschlagen, so wäre das Maß der Überhöhung nicht nur ungewiß, sondern möglicherweise so gering, daß fraglich würde,\nob der Angeklagte seinen Kunden vorsätzlich benachteiligen\nwollte.\n\nGleiches gilt von der Ansicht des Landgerichts,\ndie Untreue sei darin zu finden, daß Hp die Zahlung\ndes Kunden vom 4. Dezember 1956 über 1.800.68 DM nicht alı-.\nbald zur Verminderung der Wechselschuld verwendet habe.\nWar der Wechsel in Umlauf gesetzt, so wußte HB nöslicherweise nicht, in wessen Hand er sich befand. Unter\nUmständen genügte er dann seiner Treuepflicht schon, wenn\ner den Verfulltag abwartete, um den Wechsel dann einzulösen.\nTatsächlich scheint dies auch - wenigstens nachträglich -\ngeschehen zu sein; denn der Kunde wurde nicht in Anspruch\ngenommen, obwohl der Wechsel zu Protest ging. Ob schon darin eine Untreuehandlung zu finden ist, daß Hp es zum\nProtest kommen ließ, dafür fehlt es sowohl zum äußeren wie\nzum inneren Tatbestand an den nötigen Feststellungen.\n\nNicht erörtert hat die Strafkammer, ob der Angeklagte dadurch eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit Untreue beging, daß er (wann?) einen Wechsel zum 5. Februar\n1956 über 3.360 DM ausstellte, obwohl die Restschuld am\n6. November 1955 - drei Monate vor dem Verfalltag - nur\nnoch 2.669 DM betrug.\n\nd} Im übrigen weist der Schuldspruch wegen Untreue\nkeinen Rechtsfehler auf. Das Urteil bleibt in den Fällen 28,\n37, 46, 47, 52, 54, 56, 59, 62, 64 und 66 in vollem Umfange, im Falle 61 zum Schuldspruch bestehen (vgl. insoweit III 2 f).\n\n-26 -\n\n4. Der Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat\nsteht die Verschiedenheit der verletzten Strafgesetze entgegen. Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung innerhalb eines der mehreren verwirklichten Straftatbestände\nbesteht nach den Feststellungen kein Anhalt (BGHSt 16, 124,\n128 mit weiteren Fundstellen). |\n\n5. Strafzumessung.\n\nDer Strafkammer sind bei den Einzelistrafen gegen\nEEE Versehen unterlaufen. Für die Fälle 28 und 90 hat\nsie nach den Gründen je-zwei, für die Fälle 31, 38 und 62\ndagegen keine Einzelgefängnisstrafen festgesetzt. Der Fall 75\nhat zu keiner Verurteilung geführt; dennoch ist eine Einzel.-\nstrafe von 4 Monaten Gefängnis ausgesprochen. Mit dem einen\nder beiden Fälle 28 ist offenbar der Fail 38 gemeint. Das\neine Mal handelt es sich zwar um Untreue (Fall 28), das\nandere Mal um Urkundenfälschung (Fall 38). Das ist jedoch,\nwie die Gründe ergeben, für die Freiheitsstrafe, ohne Bedeutung geblieben; die Geldstrafe aus § 266 StGB ist nur\neinmal, zutreffend im Fall 28, ausgesprochen. Ähnlich vernält es sich im Fall 90, in dem eine Strafe einmal (richtig:\nfür Betrug, das andere Mal unrichtig für Untreue aufgezühlt\nwird. Diese zweite Straffestsetzung bezieht sich augenscheinlich auf den Fall 62, für den auch zutreffend die Untreuc-Geldstrafe ausgesprochen ist. Die Einzelstrafe im Falle 355\n\nbetrifft in Wirklichkeit den Fall 31.\n6. Erstreckung nach § 357 StPO.\nIn den aus dem Urteilssatz ersichtliichen Fällen er-\n\ngreifen die rechtlichen Bedenken gegen die Verurteilung\nder beiden Beschwerdeführer zugleich den Schuldspruch gegen\n\n—:\n\n- 27 -\n\nden Mitangeklagten KÜEB der keine Revision eingelegt\nhat. Das Urteil ist daher insoweit und im Gesamtstrafuusspruch auf beide Revisionen auch gegen ihn aufzuheben, Soweit etwa in anderen Fällen rechtliche Bedenken gleicher\nArt gegen das Urteil bestehen, hat der Senat, außerhalb\ndes § 357 StPO, keine Möglichkeit, dem nachzugehen.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai\n\n-—.,\nE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/1-str-18-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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