{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-28_1_StR_117_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-28","aktenzeichen":"1 StR 117/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 117/64\n\nen “\n\n2121 057\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Alfred Iudwig CB aus\nSCHE /Allcäu, geboren am EB 1929 in\nTa /i11c&;\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\n‚Bundesanwalt Dr. EBEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeaiter der Geschäftsstelle,\n\n.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 15. Novenber 1963 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. -\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer\nAmtsunterschlagung, fortgesetztem Betrug, Urkundenfälschung,\nUrkundenunterdrückung und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch\nzu zwei Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nDer Angeklagte war als Verwaltungsangestellter bei\n\n“ einer Heerestruppenschule beschäftigt und dort als Rechnungsführer, mehrere Monate auch als Zahlstellenverwalter\neingesetzt. Zeitweise hatte er ferner den Zahlstellenverwalter vertreten; er war ihm auch sonst bei seinen Obliegenheiten behilflich. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit\nhat er sich unrechtmäßig Geldmittel verschafft, die er\n\nzum Teil aus der Kasse der Zahlstelle entnahm oder durch\nsonstige zum Teil betrügerische Handlungen an sich brachte.\n\nDas Landgericht hat diese Handlungen sämtlich als\nUntreue im Sinne des § 266 StGB angesehen. Darin liegt\nkein Rechtsirrtum. Auch der Beschwerdeführer greift diese\n\n- 3 -\n\nrechtliche Beurteilung nicht an.\n\nDie Revision wendet sich in erster Linie gegen die\nVerurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung. Sie\nmeint unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs\n- Großer Senat für Strafsachen -— in BGHSt 14, 38, daß der\nAngeklagte nicht tateinheitlich neben der Untreue auch\nwegen schwerer Amtsunterschlagung hätte verurteilt werden\ndürfen. Das ist unrichtig.\n\nDer Angeklagte war als Zahlstellenverwalter mit der\nVerwaltung von Bundesvermögen auf dem Gebiet der Landesverteidigung betraut, er war damit Beamter im Sinne des\nStrafrechts (§ 359 StGB).\n\nDas Landgericht hat, wie die Urteilsgründe klar ergeben (siehe S. 11 UA), schwere Amtsunterschlagung nach\nden §§ 350, 351 StGB nur insoweit angenommen, als der\nAngeklagte während der Zeit, in der er Zahlstellenverwalter\nwar - also vom 26. November 1958 bis 20. April 1959 (das\nauf S. 11 UA als Beginn angegebene Datum vom 26. Februar 1958\nberuht offenbar auf einem Schreibversehen) - Geld aus der\nKasse der Zahlstelle entnahm und für sich verwendete. Nach\nden Feststellungen nahm er von den gesondert dort aufbewahrten Verpflegungsgeldern zunächst kleine und dann größere\nBeträge und verbrauchte sie für private Zwecke. Die Ansicht\nder Revision, daß er die Beträge jeweils schon mit der\nAbsicht in Empfang genommen habe, sie für sich zu verwenden, findet im Urteil keine Stütze. Er hat das Geld\naus der Kasse entnommen, hatte die eingenommenen Gelder\nalso jeweils zunächst in die Kasse gelegt. Daraus hat ersichtlich die Strafkammer den Schluß gezogen, daß er erst\nim Zeitpunkt der Entnahme aus der Kasse sich die jeweiligen\nBeträge zueignete und sie damit unterschlug. Die Entscheidung in BGHSt 14, 38 steht daher hier der Annahme von\n\nwe\n\\\n\ntateinheitlichem Zusammentreffen von Untreue und Unterschlagung nicht entgegen.\n\nDaß der Angeklagte die Gelder \"in amtlicher Eigenschaft\"\nempfangen hatte, unterliegt nach den Feststellungen keinem\nZweifel. Nach diesen waren die Rechnungsführer gehalten,\ndie Verpflegungsgelder bei der Zahlstelle einzuzahlen.\n\nDaß der Angeklagte - möglicherweise entgegen den Dienstvorschriften - das von den Rechnungsführern monatlich einzuziehende Verpflegungsgelä nicht auf einmal am Ende des\nMonats, sondern in Teilbeträgen gegen vorläufige Quittung\nentgegennahm, ändert nichts daran, daß er es in amtlicher\nEigenschaft erhielt.\n\nAus den Feststellungen der Strafkammer geht auch hervor,\ndaß der Angeklagte Alleingewahrsam an dem in der Kasse\nbefindlichen Geld hatte. Denn es ist nicht ersichtlich, daß\neine andere Person Zugang zu der Kasse hatte, während er\ndie Zahlstelle verwaltete. Daß der Angeklagte der Dienstaufsicht ünterstand, ändert an seinem Alleingewahrsam nichts.\n\nDa er im Zusammenhang mit den Unterschlagungen die\nAnschreibeliste nicht richtig führte, ist der Erschwerungsgrund des § 351 StGB gegeben.\n\nAuch der innere Tatbestand der Amtsunterschlagung ist\nhinreichend festgestellt. Für die Beamteneigenschaft - im\nstrafrechtlichen.Sinne - genügt es, daß der Angeklagte die\nsachlichen Voraussetzungen kannte, die seine Eigenschaft\nals Beamter begründeten (vgl. BGHSt 8, 323; BGH Urteil vom\n14. Mai 1963 - 1 StR 110/63). Daß dies der Fall war, ist\nhier festgestellt.\n\nZu beanstanden wäre allenfalls, daß die Strafkammer nicht\nerörtert hat, ob der Angeklagte nicht auch in den Fällen\nI2 a und I 3 a der Urteilsgründe sich - außer der Untreue -\n\n-5-\n\nder Amtsunterschlagung schuldig gemacht hat. Nach den\nFeststellungen zu Nr. I 2 a hat er als Vertreter oder Gehilfe des Zahlstellenverwalters Verpflegungsgelder, die ihm\ndie Rechnungsführer weiterhin übergaben, für sich verwendet,\nNach Nr. I 3 a hat er einen zurückgezahlten Besoldungsabschlag von 650 DM für sich verwendet. Der Senat hat jedoch\nkeinen Anlaß, hierauf näher einzugehen; denn der Angeklagte\nist jedenfalls nicht dadurch beschwert, daß er nicht auch\ninsofern wegen Amtsunterschlagung verurteilt worden ist.\n\nDas gleiche gilt für den Fall I 2 b insoweit, als die\nStrafkammer nicht erörtert hat, ob der Angeklagte sich\ndurch sein Verhalten des Betrugs schuldig gemacht habe.\n\nZu den sonst nicht zu beanstandenden rechtlichen Ausführungen zu den Fällen des Betrugs (S. 12 UA) ist mur\nberichtigend zu bemerken, daß diese nicht die Fälle I 5b,\nc, d, sondern die Fälle I 3 b, c, e der Urteilsgründe betreffen.\n\nDie Voraussetzungen des § 348 Abs. 2 StGB sind hinsichtlich der zeitweise weggenommenen Afinahmeanordnungen\nund der Nachweisung im Falle I 3 d bedenkenfrei dargelegt.\n\nBedenklich erscheint jedoch, daß die Strafkammer auf\nalle diese Fälle auch § 133 Abs. 2 StGB angewandt hat. Zur\nBegründung bemerkt sie nur, das Beiseiteschaffen der\nUrkunden habe die Unterschlagungen des Angeklagten ermöglichen sollen und sei damit in gewinnsüchtiger Absicht\ngeschehen, Für die gewinnsüchtige Absicht genügt es aber\nnicht, daß das Streben auf irgendeinen ungerechtfertigten\nsachlichen Vorteil gerichtet ist. Es muß sich vielmehr\num ein ungewöhnliches, sittlich besonders anstößiges Maß\nvon Gewinnstreben handeln (BGHSt 1, 389; BGH GA 1961,\n171). Diese Voraussetzung könnte zwar den Feststellungen\n\n-6 -\n\nentnommen werden, wenn die Strafkammer zu Recht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen allen Einzeltaten des Angeklagten angenommen hätte. Denn dann hätte sich der Gesamtvorsatz von vornherein auf den Gesamterfolg, also auf die\nVeruntreuung von ganz erheblichen Beträgen erstreckt. Was\ndie Strafkammer in dieser Richtung bisher festgestellt hat,\nreicht aber für den zur fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz (im Sinne von BGHSt 1, 313, 315) nicht\naus. Die Strafkammer gibt an, daß sich der Angeklagte, als\ner mit den Veruntreuungen begann, in Geldnot befunden habe.\n_ Er hat auch zunächst nur kleinere Beträge entnommen. Für\nden Fall I 1 sind daher die Voraussetzungen des § 133\n\nAbs. 2 StEB nicht dargetan. Sie sind erst für die weiteren\nFälle (I 2 und 3) nachgewiesen. Der Senat beschränkt daher\ndie Verurteilung wegen Vergehens gegen § 133 Abs. 2 StGB\nauf diese Fälle. Für den Schuldspruch ist dies ohne Bedeutung. Daß die zu weite Anwendung des § 133 Abs. 2 StGB\nden Strafausspruch beeinflußt hat, ist angesichts des\nSachverhalts und der Zumessungsgründe ausgeschlossen.\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert im\nübrigen den Angeklagten nicht.\n\nDa das Urteil auch sonst keine den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist die\nRevision zu verwerfen.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/1-str-117-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/1-str-117-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.883454+00:00"}}