{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-24_1_StR_541_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-19","aktenzeichen":"1 StR 541/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ver Ware auf ein Fahrzeug verlädt, um sie demnächst mit\ndiesem unter Verletzung der Vorschriften des Außenwirt-\n\nschaftsgesetzes ungenehmigt über die Grenze zu bringen,\nkann eines versuchten Ausfuhrvergehens schuldig sein.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 43; AußenwirtschaftsG (AWG) § 34 Abs. 1\nVer Ware auf ein Fahrzeug verlädt, um sie demnächst mit\ndiesem unter Verletzung der Vorschriften des Außenwirt-\n\nschaftsgesetzes ungenehmigt über die Grenze zu bringen,\nkann eines versuchten Ausfuhrvergehens schuldig sein.\n\nBGH, Urt, v. 19. Januar 1965 - 1 StR 541/64 - LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOR\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n\\_StR 541/84 | URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Tinin CB aus KB Türkci,\ngeboren an 72 an Türkei, türkischer\n\nStaatsangehöriger,\n\n2, den Kaufmann Bohlen N gi =: em:\ngeboren an ED 1921 ir Tw ÜVGSsR, heimat-\n\nloser Ausländer,\n\n3, den Angestellten Fetni FB zu: EEE. sehorcen\ner EB 1953 in VER a2e ‚donien, türkischer Staatsangehöriger,\n\nar,\n\nwegen versuchten Vergehens gegen .das Außemwirtschaftsgesetz.\n\nDer 1. Strafscenat des Bundssgerichtshofs hat in der\n\nSitzung von 19. Januar 1965, an. der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nDr. Willms\n\nDr. Hübner\n\nMai\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uw\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkunds \\beamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des .\n\nLandgerichts Hünchen II vom 24. April 1964 werden\n\nverworfen:\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen,\n\nVor Rechts wegen -\n\nGränd.e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten GM vezen eines\nversuchten Vorgehens gegen das Außenwirtschaftsgesetz, die\n\nAngeklagten a] und SaREB voor Beihilfe hierzu zu\n\nGelästrafen verurteilt,\n\nDice Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDie von den Angeklagten ni un: SB erhobene\nRüge, sie scien ihren gesetzlichen Richter entzogen worden,\nda die i. großo Strafkammer des Landgerichts München II\nnicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Ir... 1\nStPO,;.Art. 101 Abs, 1 s.2 GG), vermag nicht durchzudringen,\n\nDie beiden Beschwerdeführer begründen ihre Rüge damit,\naaß die -Goschäfte innerhalb dieser Strafkammer, die nit\nA Richtern (Vorsitzender und drei Besitzer) besctzt war,\nnicht auf Grund eines innerkollegialen Geschäftsverteilungsnlans, sondern nach den pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden verteilt wurden. Wie der Bundesgerichtshof jedoch\nin seinem Urteil vom 5. Januar 1965 (1 StR 506/64) entschieden hät, kann jedenfalls nach der derzeitigen Rechtslege diese Art der Verteilung der Geschäfte innerhalb ciner\nKammer nicht beanstandet werden. Die Rüge ist daher nicht\nbegründet. |\n\nII. Sachrüge\n\n1; Zu Unrecht machen die Revisionen geltend, 8 34:\nAbs. 1 AWG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 70 Abs. 1\n\"Fr. 1 AWVO könne nicht Grundläge der Bestrafung der Angeklagten sein, da dio Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht.\naus § 34 Abs. t AWG, sondern erst aus § 5 Abs. 1 AWVO,\neiner bloßen Verordnung, erkennbar seien. Die Strafvorschrift werde also nicht dem Erfordernis gerecht, daß der\nGesetzgeber mit hinreichender Deutlichkeit sclbst unreißen\n\nKÜSSC, WAS strafbar sein solle, und nur die Umschreibung\nvon Einzelheiten .des Tatbestandes dem Verordnungsgeber\nüberlassen dürfe (BVerfGE 14, 174, 185; 254, 258),\n\nInäcssen entspricht § 34 Abs. 1 AWG diesen Anforderungen.\n\nZvar läßt diese Bestimmung für sich allein nicht unmittelbar\n\n‚rkennen, was strafbar sein soll. Sie nimmt jedoch ausarücklich auf die Beschränkungen der Ausfuhr Bezug, die\ndas Außenwirts chaftsgesetz selbst in den Vorschriften der\n88 2, 5-8, 22 - 24 AUG für zulässig erklärt. Aus diesen\nVorschriften äber geht hervor, daß die Ausfuhr nicht vollkommen frei ist, sondern gewissen Beschränkungen untervorfen werden kann. Aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 AYG ergibt sich dies\ninsbesondere aueh für die Ausfuhr von Munition. §§ 5 Abs, 1,\n70 Abs. 1 Nr. 1 AWVO in Verbindung mit Teil I. Abschnitt A\nder Ausfuhrliste (Anlage AL) bilden daher nur eine besondere\nAusgestaltung einer schon aus § 34 Abs. 1 in Verbindung\nmit § 7 AWG erkennbaren und unter Strafrechtsschutz gestellten Beschränkung der freien Außenwirtschaft..\n\n§ 8 5 Abs, 1, 70 Abs. 1 Nr, 1 AWVO halten sich auch,\njedenfalls soweit sie die Ausfuhr von Munition ohne Genchmigung betreffen, im Rahmen der in § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1a\nAVG gegebenen Ermächtigung. Indem der Verordnungsgeber die\niwunitionsausfuhr nicht schlechthin verbot, sondern nur von\nciner Genehmigung abhängig machte, wählte er die mildere\nvorm der Ausfuhrbeschränkung. Daß er, wie es der Revision\nmöglicherveise vorschwebt, bei sog. Enbargo-Waren und gar\nbei Rüstungsmaterial gem. § 2 Abs. 2 AWG gehalten sein\nkönnte, gewisse Nindestmengen von der Genchmigungspflicht\nauszunehmen, hält der Senat für abwegig. Ob bestimmte Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen\n\nStaaten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AWG der Ausfuhrbe-\nıränkung für Munition zugrundelagen, kann dahinstchen, da\n\n“ dic Anordnung von Ausfuhrbeschränkungen für solche Ware\n\nschon hinreichend durch § 7 Aks. 1 AWG gedeckt wird und\n\n8 7 Abs. 2 AUG nur Beispiele anführt.\n\nDer Umstand, daß die von der Bundesregierung auf Grund\ndes § 27 in Verbindung mit anderen Vorschriften des AYG\nbeschlossenen Außenvirtschaftsverordnung vom 22, August\n1961 (BGBl I, 1381) vom damaligen Bundesminister für Yirtschäft zugleich in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des\nBundeskanzlers ausgefertigt worden ist, stellt die Gültigkeit der Verordnung nicht in Prage. § 30 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung schreibt für Regierungsver\nordnungen die Gegenzeichnung des Fachministers und die\n\nZeichnung des Bundeskanzleramtes vor und schließt es nicht\nzus, deß für das Bundeskanzieramt der Stellvertreter des\n| Bundeskanzlers auch dann unterzeichnet, wenn er bereits\nvorher als zuständiger Fachminister unterschrieben hat.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, die Tat sei im Augenblick ihrer Entdeckung, nämlich nach der Verbringung der\nHunitionskisten in den Laderaum des LKW, mit dem sie über\ndie Grenze transportiert werden sollten, bereits in das\nVersuchsstädium getreten, gibt zu rechtlichen Bedenken kei-\n\nnen Anlaß,\n\nEin Änfang der Ausführung und damit der Beginn des Versuchs liegt vor, wenn die Handlung bei Berücksichtigung\ndes Täterplanes bereits eine unmittelbare Gefährdung des\ngeschützten Rechtsguts mit sich bringt (BEHSt 2, 380, 381;\n7, 291, 292; BGH IM § 43 StGB, Nr. 12). |\n\nDiese unmittelbare Gefährdung geschützter Belange der\ndeutschen Außenwirtschaft hat das Landgericht zutreffend\nbeiaht.\n\nDie Hinveise der Revisionen auf die Rechtsprechung. des\nBundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch beim Schmuggel gehen demgegenüber fehl.\nDiese Entscheidungen (BEHSt 4, 333; 7, 291; BGH IM § 45 StER,\nNr. 12) befassen sich ausschließlich mit der unverzoilten\nEinfukr in die Bundesrepublik, Dagegen betrifft § 34 AvG in\nVerbindung mit 88 5 Abs. 1, 70 Abs, 1 AWVO dic- ungenehmigte\nAusfuhr. Dieser Unterschied rechtfertigt aber auch cinc verschiedene Abgrenzung von Vorbereitungshandlung ünd Versuch,\nsenn diese Abgrenzung ist nach der Gestaltung des jeweiligen\nTatbeständes unter Beachtung der ihm zugrundeliegenden\nkriminalpolitischen Bedürfnisse zu treffen (vgl. Naurach,\nAllg. Toil, 2. Aufl., 5.385).\n\nWährenä bei der Einfuhr die Behörden des eigenen Landes\nden Beginn des Vorgangs bis zum Erreichen der Hoheitsgrenze\nnicht unter Kontrolle haben können, dagegen nach Vollendung\nder Tat die Möglichkeit des Zugriffs haben, da sich die\neingeführte Ware und die dafür Verantwortlichen nun in\nihren Hachtbereich befinden, verhält es. sich bei der Ausfuhr gerade umgekehrt. Sobald die Ware über die Grenze gebracht ist, bleibt den eigenen Behörden regelmäßig nur noch\ndan Nachsehen. Das aber bedeutet nichts anderes, als daß die\nernsthafte Gefährdung des geschützten Rechtsguts hier in\naller Regel gerade in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Ware\nauf den Weg zur Grenze gebracht wird. Da auch die Grenzkontrollen sich erfahrungsgemäß Häufig auf die Überprüfung\nder Papiere und die Vornahme von Stichproben beschrünken,\n\nentspricht es der sich aus der tatsächlichen Unmöglichkeit\nder Strafverfolgung nach Vollendung der Tat ergobenden besonderen Gefährdung des geschützten Rechtsguts, den Yersuch\n\n‘sen, die den Transportvorgang einleiten. Die von der\nRevision vertretene Auslegung (ebenso: langen, Kom, 2. AUG,\n8 33 Anm, 8); die den Versuch erst mit der Ann iherung dor\nAusfuhrvare an die Grenze annimmt, würde die Strafbarkeit\nvon Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz auf einen\nzu knappen Zeitraum beschränken und damit die Anwendung\nund Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen unangemessen\nerschweren, weil sie zahlreiche ziclstrebige, die Verletzunr\nder Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes bezweckende\nHandlungen in den Bereich von risikolosen Vorbereitungshandlungen vertwmese.:\n\nOb freilich schon das Bereitätellen der für die ungenchwg-\n\nte Ausfuhr vorgesehenen Waren als Anfang der Ausführung anuschen ist, wie es das Reichsgericht für die Devisengesetze von 1935 und 1938 angenommen hat (RGSt 71, 535 RG HRI\n1940, Nr. 1051), kann offenbleiben. Jedenfalls ist mit\n\ncm Aufladen der Waren auf das zum Grenzübertritt vorgeschent\nTransportmittel, wenn sich dieses nach dem Plane der Täter:\nalsbald zur Grenze in Bewegung Setzen soll, ein solcher\n\nGrad der Gefährdung erreicht, daß die Aunahme des Versuchs‘\ngerechtfertigt ist; 0b die Täter nach der Beladung unmittelbar zur Grenze fahren oder noch einen Umweg machen oder |\neinen Zwischenaufenthalt nehmen wollen, kann dabei keinen\nUnterschied begründen, vor allem dann nicht, wenn - wie im\nvorliegenden Falle der Umweg stattfindet, um andere ‘aren\nzuzuladen, mit deren Hilfe die verbotswidrig über die Grenze\nzu bringende Ware besser verborgen werden soll.\n\n3, Der Angeklagte CM war, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, Täter des Vergehens gegen § 8 34\nAbs. 1 ANG, 5 Abs. 1, 70 Abs. 1 AWVO; denn er, nicht der\nitangcklagte Mu. wollte die Pistolenmunition in\ncin fremdes Wirtschaftsgebiet verbringen und war daher Ausführer (§ 8 Abs. 1 8, 1 AWVO). Der Hinweis der Revision auf\n5 8 Abs. 18. 2 AWVO geht demgegenüber fehl. U]\nhatte mit dem Angeklagten CE zuvar cinen Kaufvertra ag abgeschlossen, wobei unerhebtich ist, ob CB in cigcenen\nMamen oder als Vertreter seines Auftraggebers handelte.\nDioser Vertrag war jedoch kein Ausfuhrvertrag 'im Sinne von\n§ 9 Abs. 1 AVG, denn U] hatte sich in diesem Kaufvertrag nicht zur Lieferung von Waren nach einem fremden\nWirtschaftsgobiet verpflichtet, sondern die Lieferung sollte an den sich damals in MW aufnaltenden Cup erfolgen und .dort auch bezahlt werden. CB schied ücher\nnicht gemäß § 8 Abs. 1 8. 2 AWVO als Ausführer aus.\n\n4, Zur inneren Tatseite enthält das angefochtene. Urteil\nhinreichende Feststellungen und ist frei von Widersprüchen.\n\nDice Annahme des Landgerichts, der Angeklagte cu\nhabe gerußt, daß die Waffenausfuhr aus Deutschland der Genehmigung bedürfe, stützt sich auf die im Urteil näher\ndargelegten Beweisanzeichen, insbesondere auf die heimliche\nVerladung der Munition auf einem Autobahnparkplatz; sie\nist aus Rechtegründen nicht zu beanstanden.\n\nZu Unrecht beruft sich der Angeklagte U darauf,\ndaß es sich für ihn beim Weiterverkauf der Ware um ein Inlandsgeschäft gehandelt habe. Ihm wird kein Vorwurf gemacht, weil er ein \"Inlandsgeschäft\" abschloß, sondern weil\n\ner mit diesem \"Inlandsgeschäft\" wissentlich und willentlich einc verbotene Ausfuhr ermöglichte. Das Landgericht\nstellt ausdrücklich fest, daß EEE as Ausfunzvorhaben des Angeklagten CE kannte und damit rechnete und\nes hinnahn, daß CB cine verbotene Ausfuhr plante. Bei\ndieser Sachlage widerspricht die Binlassung des Angeklagten\nSO an Aürfc ihm aus seinem Verhalten keinen Vorwurf machen, weil er um die geplante ungenchnigte Verbrinsung der Munition ins Ausland nicht gewußt habe, den Feststellungen. Soweit er geltend machen will, man dürfe ihm\ntrotz solcher Kenntnis keinen Vorwurf machen, behauptet er\nnicht einmal in schlüssiger Weise einen Verbotsirrtun; denn\ncr behauptet nicht, daß er - allgemein oder bei einen Versehen gegen das Außenwirtschaftsgesetz - die Beihilfe zu\neiner strafbaren Handlung für erlaubt angesehen habe und\nvcshalb er zu dieser auffälligen Meinung gekommen sei. Sein\nVorbringen könnte deshalb allenfalls dahin verstanden\nwerden, er habe den Abschluß eines \"Inlandsgeschäfts\" unter\nden von der Strafkammer festgestellten Bedingungen nicht für\nstrafbar gehalten. Das wäre ohne Einfluß auf die Beurteilung scincs Verhaltens,\n\n5, Da das angefochtene Urteil auch.im übrigen Keine\nRechtsfehler aufieist, waren die Revisionen. zu verworfen.\n\nDr. Geier Seibert Willnms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/1-str-541-64","cited_norms":[{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/1-str-541-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.839793+00:00"}}