{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-23_1_StR_329_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-23","aktenzeichen":"1 StR 329/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen dcs Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nch m aus\n\nden Flugzeugmechaniker Friodrich\n\nca\n[9]\nTOM /%::. VD, zchoren an WB. En Ei: DEB-\n\nWB: :ur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im äückfall u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung\n\nvon 3, November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundssrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundssrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzendeg Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstollc,\n\nfür kecht erkennt:\n\nFran,\n\nu.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bad Krouznach vom 23. April 1964 im Stral-\n\nP%)\n\nusspruch mit den Feststellungen dazu aufgchov\ngonommen jedoch dic Feststollungen zum kückfall.\n\nin diesen Umfang wird dic Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über dio Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDic weitergehendg Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesctzton\nKüekfallbotruges in zwei Fällen, jeweils teilweise bogangen\nin Tateinheit nit Urkundenfälschung, sowie wegen wissentlich\nfalscher Anschuldigung in Tateinheit mit Vortäuschung coiner\nStraftat als gefäbrlichon Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren\nZuchthaus und 50 DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tego Zuchthaus\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die\nSicherungsverwanrung Angeordnet. Dic mit der Verletzung das\nsachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten nat nur\nzum Toil ärfolg.\n\nDer Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nDer Strafausspruch kenn jedoch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen der drcoi den\nGegenstand der Verurteilung bildenden Straftaten zu ciner\nStrafe von vier Jahren Zuchthaus und 50 DM Geldstrafe, ersatzvweiso 10 Tage Zuchthaus, verurteilt. Danit hat es gegen\n§ 74 StGB verstoßen. Es hat unterlassen, für jedo der selbständigen strafbaren Handlungen eine Sinzelstrafe auszsuvorlen\n\nund daraus sino Gosamtstrafo zu bilden. Dieser Hapngel nu\nauf Grund der unbeschränkt eingolegten Rüge der Verletzung\ndes sachlichen Rechts die Aufhebung des landgerichtlichen\nUrtoils im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen zur Folge (BGHSt 4, 345, 346; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. September 1953 - 4 StR 3862/53; KGöt 2,\n235; 25, 308 f; 52, 146 f).\n\nBostchen bleiben können allerdings die Feststellungen\nüber dic Voraussetzungen des Rückfallbetruges, Die Voraussetzungen für den Rückfall sind im Gesetz klar umrissen\nund dem richterlichen krmessen unzugänglich; sic müssen vor\nder aigentlichen Strafzumessung geprüft werden. ine Irennung der Rückfallfrage vom übrigen Strafausspruch ist dzher\nwöglich (BGHSt 5, 252; KGSt 65, 237).\n\nNicht bestehen bleiben können dagegen schon wegen\nihres engen Zusammenhangs mit dem übrigen Strafausspruch\n(dazu Löwe/Rosenberg 21, Aufl. 1963, § 318 StPO Ann. 5 e)\ndig Feststellungen des landgerichtlichen Urteils über die\nEigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheltsverbrechers. Abgesehen davon sind die Ausführungen der Stralkammer zu diesem Punkt rechtsirrtunsfrei, soweit sie den\nAngeklagten wegen zweier fortgesetzter Fälle des Rückfall-\n. betruges, teilweise begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt hat. Nicht unbedenklich ist dagegen,\ndaß das Landgericht den Angeklagten auch wegen der wisscentlich falschen Anschuldigung in Tateinheit mit Vortäuschung\neinor Straftat als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansicht. E5 äußert sich hierzu ausdrücklich nur bei der ärörterung der Gefährlichkeit des Angeklagten, Es fehlt jeäcoch an Darlegungen dazu, daß auch diese Tat symptonatisch\nfür den Hang des Angeklagten zu strafbaren Handlungen ist\n(KRGSt 710, 214, 215; BGHSt 16, 296 ff).\n\nDie Aufhebung im Strafausspruch umfaßt den Ausspruch\nüber dio Ancrdnung der Sicherungsverwahrung.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die\nVorschrift des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben. Dabei\nwird es nach § 264 in Verbindung mit § 78 StGB auf zwei\nGeldstrafen erkennen müssen.\n\nScibert Wıillms Hübner\n\nMai Banders\n\nDun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-23/1-str-329-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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