{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-21_1_StR_65_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-21","aktenzeichen":"1 StR 65/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7 Fried\n\nIm Namen dos Volke\n\n‚2121 052\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Alex TFT ED zus SEE,\nGemeinde Dip (Kreis Sp), zeboren am EEE 1933\n\nin IDG, Lanäkreis MB, z. Zt. in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München II vom 11. September 1963 je mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges\nim Rückfall in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen\nverurteilt worden ist, im Strafausspruch und zum Rückfall wegen der weiteren Betrugstat und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteols,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen -— wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen, davon in\ndrei Fällen in Tateinheit mit Untreue, und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zu drei Jahren Zuchthaus Gesamtstrafe und vier Geldstrafen verurteilt. Gegen die Verurteilung mit Ausnahme der wegen des Verkehrsvergehens hat der\nAngeklagte, die Verletzung von Verfahrensbestimmungen und des\nsachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtomittel ist zum Teil begründet.\n\n1. Infolge der zulässigen Beschränkung der Revision sind\nder Schuldspruch wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein\nund die Bemessung der deshalb verwirkten Einzelstrafo in\nRechtskraft erwachsen.\n\n2. Die Ansicht der Strafkammer, der Beschwerdeführor habe\nden Kraftfahrzeughändler SED bei dem Kauf eines neuen\nRenault-Personenkraftwagens betrogen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte täuschte dem Verkäufer vor,\n\n3.\n\nfür das teuere Fahrzeug alsbald weitere namhafte Zahlungen zu\nleisten, obwohl er, wie er wußte, das weder konnte noch wollte\ndadurch bewog er den Verkäufer, ihm den Wagen gegen eine niod.\nrige Anzahlung zu übergeben. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen (§ 337 StPO) Angriffon\ngegen dio Beweiswürdigung und gegen die Feststellungen des\nLandgerichts.\n\nDagegen lassen die bisherigen Festställungen nicht zuverlässig erkennen, ob die Strafkeammer die Rückfallvoraussetzungen mit Recht bejaht hat. Das Urteil teilt nicht mit, wann die\nVerurteilung durch das Amtsgericht Osnabrück vom 13, Oktober\n1955 rechtskräftig geworden ist und wann also der Angeklagte\neinen Teil der insoweit verhängten Strafe -— vermutlich durch\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft - verbüßt hat. Aus ihm\ngeht auch nicht hervor, wann der Beschwerdeführer.die Betrugstaten begangen hat, derentwegen ihn das Landgericht Osnabrück\nam 5. Mai 1956 verurteilt hat. Die Angabe des Urteils, der\nAngeklagte habe die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mello\nvom 15. Mai 1956 verhängte Gelästrafe am 10. September 1954,\nbezahlt, ist offensichtlich falsch, so daß der Zeitpunkt ungewiß bleibt, an dem er diese Strafe entrichtet hat.\n\nDiese Lücken zwingen im vorstehenden Fall dazu, dio Entscheidung zum Rückfall und den Strafausspruch aufzuheben.\n\n3. In den drei anderen Betrugsfällen tragen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch nicht. Wegen dieses sachlichrechtlichen Fehlers muß die Verurteilung insoweit ganz\naufgehoben werden, da die Strafkammer Tateinheit zwischen den\nBetrugsvergehen und den Untreuehandlungen angenommen hat. Auf\ndie Verfahrensrügen, die sich nur auf diesen Teil dos Urteils\nbeziehen, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.\n\n-4-\n\nDas Landgericht hat angenommen, die Erwerber der sieben\nvom Beschwerdeführer veräußerten fremden Pferde hätten gutgläubig Eigentum daran erlangt. &s hat sie aber gleichwohl\nals in ihrem Vermögen geschädigt. angesehen, weil dieses Bigentim \"makelbehaftet\" gewesen sei und sie späteren Herausgabcund Schadensersatzansprüchen des ursprünglichen Eigentümers\nausgesetzt gewesen seien. Diese Darlegungen sind zu allgemein\nund zu knapp.\n\nBetrug kann auch durch die Veräußerung einer fremden,\nvom Veräußerer auf strafbare Weise erlangten Sache an einon\n‚gutgläubigen Erwerber begangen werden. Der Erwerbor erleidet\nnämlich in solchem Fall in der Regel eina Vermögenseinbußo\nim Sinne des § 263 StGB. Maßgebend sind gdefür freilich stets\ndie gesamten Umstände des Einzelfalles, wie der Senat in\nB6EHSt 15, 83 eingehend auseinandergesetzt hat. Es kommt darauf\nan, ob der Erwerber mit der Geltendmachung wirklicher oder\nvermeintlicher, auf dio Behauptung der Bösgläubigkeit gestützter Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche oder gar\nmit einer Anzeige wegen Hehlerei zu rechnen hat, ob er an\neiner gewinnbringenden Verwertung der Sache gehindert ist, ob\nihm Schwierigkeiten mit Aufsichtsbehörden oder anderen Stollen\noder ob ihm \"sonst\" fühlbare Einbußen an Ansehen in wirtschaftlicher oder sonstiger Hinsicht drohen. Die bloße\nTatsache, daß der Veräußerer die Sache sich in strafbarer\nWeise zugeeignat hatte und sie insofern mit einem \"Makel\"\nbehaftet ist, begründet für den Erwerber noch nicht in\njedem Fall eine Vermögensverminderung im Sinne des\n§ 265 StGB; denn im Geschäftsleben sind es meist recht\npraktische, wirtschaftliche und nicht oder nicht so sehr\n‚moralische Erwägungen, die den Erwerber veranlassen, dem\nVerlangen zu entsprechen (BGHSt 15, 87 und BGH Urt. v,\n\n22. Februar 1963 - 4 StR 503/62). Wesentlich ist vor\n\nallem auch die innere Tatseite, d. h., ob der Veräußerer\nmit Schwierigkeiten für den Erwerber, diese billigend,\nrechnete oder er sich gar dessen bewußt war.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten hat die Strafkammer\nden Sachverhalt bisher nicht geprüft. Sie hat nicht\nuntersucht, ob der ursprüngliche Eigenttimer Lindner\ngegen die Tausch- und Kaufpartner des Beschwerdeführers\nHerausgabeansprüche oder Schadensersatzforderungen geltend gemacht hat oder zu erheben beabsichtigt, welche\nErfolgsaussichten er damit haben könnte und welche Vorstellungen beim Angeklagten vorgeherrscht hatten. Hierauf näher einzugehen, bestand hier besonderer Anlaß,\nweil ID dem Angeklagten nicht nur die acht Pferde,\nsondern auch deron Abstammungspapiero und die - obendrein irrtümlich auf dessen Namen ausgestellte -— Kaufbestätigung balassen hatte, und weil der Beschwerdeführer diese Unterlagen nach der von der Strafkemmer\nzugesagten Wahrunterstellung jedenfalls dem Tauschpertner Hi ze2eigt una zum Teil ausgehändigt\nhat. Auch andere Nachteile, die den Erwerbern der Pferdo\nhätten drohen können, hat die Strafkammer bisher nicht\nfestgestellt.\n\nDieser Mangel nötigt dazu, das Urteil insoweit ganz\naufzuheben. j\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird -\ndas Landgericht das Verhalten des Angeklagten gegenüber\ndem Gastwirt Lindner auch unter dem Gesichtspunkt der\nerschwerten Unterschlagung, Vergehen gegen § 246 StGB,\n\nzu prüfen haben (vgl. dazu BGH GA 1955, 271). Ferner wird\nes dio Berechnung des dem Gastwirt IWW Aurch die Veräußerung von sieben Pferden zugefügten Schadens näher\ndarzulegen haben, wenn es diesen wieder auf 20 000 DM\nbemißt (vgl. UA 14), obwohl der Geschädigte für diese\nSumme acht Pferde erhalten hatte (vgl. UA 5).\n\nSeibert \"illms Hübner\n\nFischer Mei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/1-str-65-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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