{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-14_1_StR_95_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-14","aktenzeichen":"1 StR 95/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n2121 053\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Jose? Tr ED , zevoren am\nwu 1939 in NEED / Jugoslawien, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nhat dor 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nin\n\nU\n\nAuf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil dos\nLandgerichts Rottweil a.N. vom 28, November 1965 jo\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls im\nRückfall, wegen gefährlicher Körperverletzung und\nwegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sinfachen\nDiebstahls im Rückfall, gefährlicher Körperverletzung in\nzuci Fällen und versuchter räuberischer Erpressung, sämtlich in Tateinhoit begangen, sowie wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus\n(Einzolstrafen vier und zwei Jahre Zuchthaus) unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm dio bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die mit der Verletzung\nsachlichen Rochts begründet ist, greift dieses Urteil insoweit an, als das Landgericht ihn wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt hat. Da jedoch ein Rechtsmittel auf oino von mohreroen in dem angefochtenen Urteil\nals einheitlicho Handlung behandelten Straftaten nicht beschränkt werden kann, erfaßt sie auch die Verurteilung\n\nwegen einfachen Diebstahls im Rückfall und zweier gefährlicher Körperverletzungen. Die Verurteilung wegen schweron\nDiebstahls im Rückfall ist dagegen rechtskräftig geworden,\n\nDie Angriffe der Revision, die beanstanden, daß das\nLandgericht im Falle der versuchten räuberischen Erpressung\ndio Frage des Rücktritts vom Versuch nicht geprüft, dem\nAngeklagten irrig mildernde Umstände versagt und ihm zu Unrecht die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf\nJahren aberkannt habe, sind offensichtlich unbegründet.\nJedoch gibt das angefochtene Urteil in anderer Bezichung\nzu Bedenken Anlaß. |\n\nDas Landgericht hat rechtsirrig angenommen, daß die\nTatbestände des einfachen Diebstahls im Rückfall, der beider\ngefährlichen Körperverletzungen und der versuchten ränberischen Erpressung in Tateinheit stehen. Der Angeklagte hat\ndiese Straftaten jeweils unmittelbar nacheinander begangen.\nDie Ausführungshandlungen der einzelnen Tatbestände decken\nsich in keinem Fall auch nur teilweise. Die Straftaten stoh:«\ndaher nicht in Tateinheit, sondern in Tatmehrheit. Zur Annahme einer Tateinheit genügt es nicht, daß mehrere strafbare Handlungen am Ssolben Ort zur gleichen Zeit oder unmittelbar nacheinander begangen werden, daß sie ein einheitliches Ziel haben, daß ein übereinstimmender Beweggrund\nvorliegt oder daß spätera Taten bei Fortdauer einer durch\nfrühere Taten herbeigeführten Lage begangen werden.\n\nDurch diesen Fehler für sich allein wäre der Angeklagte allerdings nicht beschwert. Es kommt aber folgendes\nhinzu:\n\nan\n\nDas Landgericht hat, wie die Heran= : „wor\nziehung dos § 250 StGB in den Gründen (UA 11) ergibt,\nversuchte schwere räuberischea Erpressung unter Mitsichführen einer Waffe bei Begehung der Tat angenommen, wenn\ndas auch in der Urteilisformel nicht speziell zum Ausdruck\nkommt. Dabei hat die Strafkammer übersehen, daß ein Mitführen von Waffen -— nur der Erschwerungsgrund des § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB kann hier infrage kommen - nach den bisherigen Feststellungen nicht dargetan ist. Der Angeklagte\nhat dem überfallenen Wendelin AP rnit den Worten \"Geld\nher oder ich schieße\" eine Gaspistola vorgehalten, die,\nwie er erkannt hatte, defekt war, von der er also wußte,\ndaß sie als Schußwaffe nicht zu gebrauchen war. Dioser\nUmstand berührt freilich nicht den Tatbestand der §§ 253,\n255 in Verbindung mit § 249 StGB, das Merkmal der Drohung\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Urteile des\nBundesgerichtshofs vom 23, Januar 1962 - 1 StR 536/61 und\nvom 3. Dezember 1965 - 1 StR 422/63; vgJ. auch BGHSt 15,\n322). Er reicht aber zur Anwendung des § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB (in Vorbindung mit §§ 253, 255 StGB) nicht aus.\nIm Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB führt eine Waffe nur,\n\nwor sie bewußt gebrauchsbereit bei sich hat. Als Schußvaffe\n\nführte der Angeklagte die Gaspistole bei seiner Tat nicht\nbei sich; denn er hatte erkannt, daß sie defekt war. Daß\nder Angeklagte die Gaspistole bei der von ihm versuchten\nräuberischen Erpressung nach seinem Plan auch als Schlagwaffo hätte benutzen wollen, ist den bisherigen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen,\nnach denen der Angeklagte den Wendelin Ag durch\nVorhalten der Waffe, also durch die Drohung zu schießen,\ndie durch die Worte \"Geld her oder ich schieße\" noch verstärkt wurde, zur Hergabo von Geld veranlassen wollte,\nzumal es sich nicht um eine überlegte, sondern um eine\n\n—\n’\n\nspontane, aus der Situation heraus begangene Tat handelt.\nSollte jedoch der Angeklagte, der die Gaspistole möglicherweiso schon vorher, bei den Schlägen auf Appel,\nauch als Schlagwerkzeug benutzt hatte (UA 4), in seinen\nPlan aufgenommen haben, Wendelin Appel nötigenfalls auch\ndurch Schläge mit der Gaspistole oder durch Drohung mit\nsolchen Schlägen zur Hergabe von Geld zu veranlassen, so\nkönnte allerdings der Tatbestand der versuchten schweren\nräuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 in Verbindung\nmit §§ 249, 250_Abs._1_Nr._ 1 StGB gegeben sein (BGHSt 3,\n229, 232; Urteil des Senats vom 3. Dezember 1963\n\n- 1 StR 422/63). Auf jeden Fall bedarf es hierzu eindoutiger tatrichterlicher Feststellungen.\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an das landgericht, soweit der'’Angeklagte wegen\n\neinfachen Di&bstahls im Rückfall, gefährlicher Körperverlotzung und versuchter räuberischer Erpressung verurteilt ist, sowig hinsichtlich der Gesamtstrafe. Die\nAufhebung des Gesamtstrafausspruchs ergreift auch den\nAusspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Daran ändert es nichts, daß die Verurteilung\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren\nZuchthaus bestehen bleibt. Neben dieser Strafe konnte\nzuar auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt\nwerden; das war aber nicht zwingend vorgeschrieben. Es\n1§ 8t sich nicht ausschließen, daß die Entscheidung über\ndie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrächte durch die\n\nHöho der Gesamtstrafe beoinflußt war.\n\nDas Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2\nSatz 1 StPO) wird zu beachten sein.\n\nSoibert Willms Hübner\n\nFischer Sanders\n\ntb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-14/1-str-95-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-14/1-str-95-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.507618+00:00"}}