{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-14_1_StR_76_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-14","aktenzeichen":"1 StR 76/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Lt\n1_StR_76/64 rH\n\n2121 051\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Gerhard W ED ; ohno festen\nWohnsitz, geboren am EEE 925 in 1 (Vest?.),\n\nzur Zoit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Rückfall-Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rocht erkannt:\n\nFu\n\nDio Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hechingen vom 18, November 1963 wird\nauf Kosten der Staatskasse verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI, Der Angeklagte ist seit Ende das letzten Krieges\nimmer wieder straffällig geworden. Er wurde mehrfach wegen\nschweren Diebstahls verurteilt, unter anderem im Novembor 1955\nzu vier Jahren Zuchthaus. Nach Verbüßung diesor Strafe\n(18. September.1959) wurde er im Januar 1961 wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu 2 1/2 Jahren\nZuchthaus verurteilt, Er hatte laufend Opferstockdiebstähle\nund -einbrüche begangen. Nach der Verbüßung dieser Strafo\n(21. Dezember 1962) und Verbrauch seiner Barmittel entschloß\ner sich wiederum, sein Leben durch Opferstock-Diebstähle\nzu fristen. In der Zeit zwischen Ende März und Anfang\nApril 1963 erbrach er in zwei Kirchen die Opferstöcke. Aus\neinem anderen holte er mit Hilfe von Leimruten oder auf\nandere Weise ohne Gewaltanwendung, Geld heraus. .In zwei\nweiteren Fällen war sein Vorhahen erfolglos. Tatorts:\nMongen, Hedingen, Hechingen, Ebingen und Lautlingen. Bei\nseiner Festnahme war er im Besitz von Diebeswerkzeug.\n\nDer Angeklagte, der von vornherein geständig war, ist\nvom Landgericht wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen,\nwegen einfachen Diebstahls, wegen versuchten einfachen\nDiebstahls in zwei Fällen, sämtlich im Rückfall begangen,\nund wegen Besitzes von Diebeswerkzeug als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs\nJahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem wurden ihm\n\ndio bürgerlichen Ehrenrechto auf vier Jahre aberkannt. Auch\nwurde dio Einzichung des Diebeswerkzeuges angeordnet. Im\nübrigen ist er freigasprochen worden. Von Sicherungsverwahrung hat das Landgericht abgesehen.\n\nII. Gegen dioses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Es wird zwar schlechthin die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Der\nInhalt der Revisionsbegründung ergibt aber, daß sich das\nRechtsmittel nur gegen den Strafausspruch und die Nichtenordnung von Sicherungsverwahrung richtet,\n\nDas Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht\nvertritt, kann keinen Erfolg haben.\n\na) Die Strafkammer führt zur Strafzumessung unter\nanderem aus, gegen den Angeklagten müßten unter Anwendung\nder §§ 20 a, 244 StGB empfindliche Zuchthausstrafen verhängt werden. Dabci sei allerdings zu seinen Gunsten zu\nberücksichtigen, daß der Wert der Dicbesbeute und der\nangerichtete Schaden (von dem ersten Fall abgesehen) verhältnismäßig geringfügig, auch daß der Angeklagte geständig\ngewesen sei, wenn auch dieses Geständnis ersichtlich nicht\nauf innerer Einsicht und dem Entschluß zu endgültiger Unmkohr beruhe.\n\nDas Landgericht hat für die einzelnen Taten folgende\nStrafen festgesetzt: für den ersten schweren Diobstahl\nvier Jahre Zuchthaus, für den anderen drei Jahre; für den\neinfachen Diobstahl 1 Jahr ® Monato und für die übrigen\nStraftaten je ein Jahr Zuchthaus. Daraus hat das landgericht cina Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus gebildet,\n\nDio Staatsanwaltschaft hält die Bemessung der Einsatzstrafo von 4 Jahren und der Einzelstrafe von 3 Jahren Zuchthaus für rechtsfehlerhaft, Sie ist der Auffassung, diese\nbeiden Strafen hätten zumindest dio Höchstgrenze des\n§ 20 a Abs. 1 StGB für Vergehen — Zuchthaus bis zu fünf\nJahren - nicht unterschreiten dürfen. Diese Ansicht ist,\nsowcit ersichtlich, noch niemals vertreten worden (vgl.\nauch: Schäfer/Wagner/Schafheutle GefGew.-Verbr6 S. 70, 71).\nSio ist auch nicht zutreffend. Der § 20 a Abs. 1 StGB\nstellt grundsätzlich zwei Strafrahmen auf. Ist die Ausgangstat ein Vergehen, so ist der Strafrahmen Zuchthaus\nvon 1 bis 5 Jahren. Ist sie ein Verbrechen, so ist der\nStrafrahmen Zuchthaus von 1 bis 15 Jahren. Im letztgenannten Fall ist allerdings die Mindeststrafe der Ausgangstat als untere Grenza des neuen Strafrahmens des § 20 a\nAbs. 1 StGB zu beachten (R6St 76, 309, 312; Jegusch\nStGB § 20 a, III 1d, S. 133). So war es hier in den beiden\nersten Fällen, um die es insoweit allein geht. Dio Hindeststrafe war nach § 244 Abs. 1 (2. Halbsatz) StGB zwei Jahre\nZuchthaus. Innerhalb des Rahmens von zwei bis fünfzehn\nJahren Zuchthaus war die jeweilige Strafe zu finden. Das\nhat die Strafkamher getan. Die für den anderen, hier nicht\n\npn wur am an in gen ve mr vun Bu\n\nZuchthaus war ohne wesentliche Bedeutung und keinesfalls\ndio Mindoststrafe. Diese belief sich vielmehr, wie schon\nausgeführt, auf zwei Jahre Zuchthaus. In der für den Vergohensfall bis fün? Jahre Zuchthaus und im Verbrechensfall bis fünfzehn Jahre Zuchthaus bemessenen Höchststrafe\nmag vielleicht eine gewisso Erwartung des damaligen\n\n‚ Gesotzgebers zum Ausdruck gekommen sein, daß im zweiten\nmessen erschienen; mehr aber auch nicht. Wie der Bundosgerichtshof (Urt. v. 2. April 1957, 5 StR 92/57) schon\n\nGum man map ur me mer anne mu Dun ame bee wirt GaRE Antonin mer me ame\n\nAT ger. ne tan\n\ndio in § 244 Abs. 1, ‚zweiter Satzteil StGB vorgesehene\n\nur wen un mer er an vn mern (sum warn vn Bar Bine weinen ann amt Ger ame mm\n\nsind. Dies verlangt das Gesetz nicht. Es kann daher erst\nrecht keine Redo davon Sein, daß der Tatrichter in solchen\nFällen sogar mindestens fünf Jahre Zuchthaus verhängen\n\nmüsse,\n\nDas von der Staatsanwaltschaft angeführte Urteil des\n0IG Stuttgart vom 26. August 1960, MDR 1961, 343 Nr. 120\n(mit Anmerkung von Dreher) berührt nicht die hier zu beurteilende Frage, da der Tatrichter vorliogend in den beiden\nersten Fällen nicht unerheblich über die NMindeststrafe\nhinausgegangen ist.\n\nAuch sonst läßt die Strafbenessung Rechtsfehler nicht\nerkennen. N\n\nb) Die Nicht-Anoränung von Sicherungsverwahrung ist\ngleichfalls rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkamner\nhat, wie sie unter Hinweis auf BGHSt 5, 350, 352 hervorhebt, nicht die erforderliche Überzaugung erlangen können,\ndaß der Angeklagte auch nach Verbüßung der sechsjährigen\nZuchthausstrafe widder Straftaten von erheblicher Schwere\nbegehen werdo (vgl. auch BGH JZ 1953, 673). Das Landgericht\nist zwar in dieser Hinsicht recht optimistisch, insbesondero wenn es ennimmt, der Angeklagte werde auch seine\n\"Willensstärke\" (die er bisher zur Begehung von Straftaten.\neingesetzt hatte) künftig dazu anwenden, seinen diebischen\nHang zu überwinden (S. 18 UA). Indes hält sich dies alles\nnoch im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, in die das\nRovisionsgericht nicht eingreifen darf, zumal es den Angeklagten nicht zu sehen bekommt. Die Angriffe der Staatsanvaltschaft bewegen sich vorwiegend auf tatsächlichem\n\nGebiet und versuchen, an Stelle der tatrichterlichen Zu-\n\nkunftsbeurteilung ihre eigena zu setzen.\n\nDaher muß die Revision als unbegründet verworfen\nwerden.\n\nZu einer Anordnung nach § 473 Aks. 1 Satz 2 StPO\nbestand kein Anlaß.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-14/1-str-76-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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