{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-14_1_StR_33_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-14","aktenzeichen":"1 StR 33/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 33/64 2121 048\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Adolf Friedrich S Ep zus S@WB-WED Krei: DE Sort geboren on wm '9:4;\n\n= Sachbezeichnung: HD u.a. -\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nala Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter em\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ww wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. April 1963,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der\nAngeklagte He Leiter der Hauptzweigstelle SED\nder Kreissparkasse BED: Der Angeklagte Sg. der ein\nWeinkommissions- und Weinhandelsgeschäft betrieb, war Kunde\nder Sparkasse und wickelte seine Geschäfte über die Zweigstolle SB 2b. Obwoni sein Konto auf Guthabenbasis\ngeführt wurde und ihm nur ein Wechselobligo von 30.000.-- DM\neingeräumt war, wußte er sich durch Wechsel- und Schecktauschgeschäfte mit Einschaltung anderer Kunden der Zweigstelle unter Mitwirkung HB: Kreäite zu verschaffen,\ndie sich von 20 - 50.000.-- DM in den Jahren 1954/55 auf\netwa 100.000.-- DM in den Jahren 1956/57 erhöhten, Nachdem\nEnde Februar 1957 die Kreditmanipulationen durch die Sparkassenleitung unterbunden worden waren, kam es zum Vergleichsverfahren über sein Vermögen. Die Kreissparkasse\nerhielt bei einer Vergleichsquote von 40 % 150.000.-- DH.\nDie Höhe ihres endgültigen Schadens ließ sich nicht klären.\nDas Finanzamt bezifferte ihren Verlust auf 256.000.-- DI.\n\nDas Landgericht hat HB wegen Untreue zum Nachteil der Sparkasse, Sg wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Es hat gegen Sp unter Einbeziehung früherer\nStrafen von einem Jahr und zweimal drei Monaten auf eine\nGesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis\n(neue Einzelstrafe neun Monate Gefängnis) und eine Geldstrafe von 3.000.-- DM erkannt.\n\nDie von Speyerer gegen das Urteil eingelegte Revision\nhat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nI. Prozeßvoraussetzungen\n\nDie Strafverfolgung der dem Angeklagten Sp zur\nLast liegenden Tat ist nicht verjährt. Sie wurde einmal\ndurch den Beschluß des Amtsgerichts Wöllstein vom 18. April\n1957 (Bl. 83 d.A.}, der einen neuen Haftprüfungstermin\nfür den Angeklagten bestimmte, zum anderen durch die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. März 1962,\nmit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde\n(BL. 384 d.A.), unterbrochen. Diese zweite Unterbrechung\ndes Ablaufs der Verjährungsfrist war rechtzeitig, da nach\n88 67 Abs. 2, 68 Abs. 3 StGB eine Verjährungsdauer von\nfünf Jahren in Betracht kommt.\n\nII. Verfahrensbeschwerde\n\n1. Der Verteidiger hatte in einem Hilfsbeweisamtrag\nvom 29. April 1963 (Anlage 1 des Sitzungsprotokolls?} u.a:\neine Frau GB und den Angentoltten A als Zeugen dafür\nbenannt, daß Sparkassendirektor BD \"in Kenntnis der\n\nPostumlaufkredite etwa am 10. Dezember 1956 deren rückwirkende Provisionsbelegung angeordnet\" habe. Die Revision\nbeanstandet mit Recht als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO,\ndaß das Landgericht diesen Antrag nicht beschieden hat.\nWenn es 5. 25 UA davon ausgeht, \"daß die Direktion in\nZB im Dezember 1956 gegen Hp angeoränet habe,\n\ndaß die Umsätze von Sg rückwirkend ab 15. September\n1956 mit einer Umsatzprovision zu belasten seien\", so war\ndamit dem Inhalt des Bewöisamtrages nicht genügt. Denn\ndieser legte sichtlich entscheidendes Gewicht auf die Tatsache, daß Direktor Do die Art der Kreditgewährung\non SB pekannt geworden sei. Hierzu sagt das Landgericht auf S. 25 UA aber gerade, es habe keine Veranlassung\nzu der Annahme, daß die Sparkassendirektion in DEE von\ndem Treiben der Angeklagten H> una Sp Kenntnis\nhattc. ;\n\nDaß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verstoß\nberuht, 18ß8t sich nicht ausschließen. Wenn Sparkassendircktor BoD Kenntnis von den Kreäitgeschäften Hgg\nB: mit Sp vesaß und statt einzuschreiten die\nFortsetzung dieser Geschäfte duldete, sö machte er sich\ndamit unter Umständen selbst der Untreue schuldig. Selbst\nein entfernter Verdacht, der - auch unabhängig von den\nTeilnahmeformen des § 47 f StCB - in diese Richtung wies,\nstand seiner Vereidigung als Zeuge gemäß § 60 Nr. 3 StPO\nentgegen (vgl. BGH IM Nr. 4 StPO § 60 Nr. 3; BGHSt 4, 368;\n6, 382; 10, 67). Die eidliche Aussage des Zeugen BofiiD\nhat möglicherweise auch für die Feststellungen zum Schuldspruch Bedeutung gehabt.\n\n2. Da hiernach die Revision schon wegen des\nerörterten Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO durchgreift,\n\nbraucht auf die damit in engem Zusammenhang stehende Rüge\nder Verlotzung des § 60 Nr. 3 StPO nicht mehr besonders\neingegangen zu werden. Doch wird zur Beachtung für die\nncue Verhandlung darauf hingewiesen,daß ein Bank- oder\nSparkassenfachmann einer Kontökarte im allgemeinen ohne\nbesondere Schwierigkeiten entnehmen wird, ob bei dem\nKunden ein der Kreditbeschaffung dienender Wechsel- und\nSchecktausch in großem Umfange stattgefunden hat.\n\nVon einer Erörterung der ferneren, durchweg unzulässigen und unbegründeten Verfahrensrügen sieht der Senat\nab.\n\nII. Mit der Sachrüge hätte die Revision im Ergebnis\nkeinen Erfolg haben können. Jedoch besteht Veranlassung\nfür die neue Verhandlung und Entscheidung auf folgendes hinzuweisen:\n\n1. Das Landgericht sollte deutlicher zum Ausdruck\nbringen, welches Geschehen es der Verurteilung zu Grunde\nlegt, also vor allen Dingen ausdrücklich hervorheben, von\nwelchem Zeitpunkt es für den Beginn und das Ende der Tat\nausgeht. Für diesen so aus dem Gesamtgeschehen herausgenommenen Zeitabschnitt (etwa frühestens ab November 1955,\nvgl. S. 10 UA) müßten Umsätze und Kredithöhe (in Mindestzahlen) festgestellt werden.\n\n2. Der durch die laufende Gewährung unzulässiger\nKredite im Wege der Annahme von Finanzwechseln und Tauschschecks bewirkte Vermögensschaden ist in der durch die jeweilige Kreditgewährung bewirkten Vermögensminderung der Spal\nkassce zu sehen. Für den Tatbestand der Untreue kommt es\n\nallein auf diese, nicht auf die endgültige, vielleicht\naurch eine spätere Wiedergutmachung ausgeglichene Schädigung der Sparkasse an. Es spielt deshalb auch für die\nSchadenshöhe keine Rolle, daß durch die Kreditgeschäfte\nmit SB erhebliche Forderungen an Zinsen und Spesen\nfür die Sparkasse entstanden und zum Teil wohl auch beglichen worden sein mögen. Nur ein aus der schädigenden\nHandlung zugleich unmittelbar erwachsener Gewinn kann den\nVermögensschaden in rechtlich bedeutsamer Weise mindern\n(vgl. BGHSt 17, 147, 149). Es wäre abwegig, einen Schadensausgleich darin iinden zu wollen, daB zu der gefährdeten\nDarichensforderung der Bank oder Sparkasse noch eine nicht\nminder zweifelhafte Zins- und Spesenforderung hinzutritt.\n\n3. Nach den bisherigen Feststellungen auf 5. 11 und\n15. UA, wonach Sg den Mitangeklagten He durch\ndrohendes Zureden zum weiteren Mitmachen veranlaßte, hätte\nes nahc gelegen zu prüfen, ob sich der Angeklagte Su\nnicht wegen Anstiftung statt wegen Beihilfe zur Untreue\nschuldig gemacht hat.\n\nSeibert Willms ° Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-14/1-str-33-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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