{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-04-07_1_StR_576_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-07","aktenzeichen":"1 StR 576/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_576/63 2121 046\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufm. Angestellten Rudcol£ T EB aus.\n\nen Er\nCE > ,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat dor 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDig Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Heilbronn vom 14. Mai 1965 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nträgt die Staatskasse; die Kosten seines Rechtsmittols\nträgt der Angeklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht beim Landgericht Heilbronn hat den\nAngeklagten durch Urteil vom 22. Mai 1962 wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord zu vier\nJehren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDeuer von drei Jahren aberkannt. Gegen dieses Urteil haben\ndie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Der Bundosgerichtshof hat durch Urteil vom 22. Januar 196% die Revision des Angeklagten verworfen und auf\ndic Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Schwur-\n\ngerichts im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\nunter Froisprechung im übrigen wegen zweier sachlich zusemnentreffender Verbrechen der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord verurteilt wurde, es im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben und die Sache im Umfang\nder Aufhebung an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDas Schwurgericht hat nunmehr durch das angefochtenao\nUrteil den Angeklagten wegen der beiden sachlich zusammentroffenden Verbrochen der Beihilfe zum gemeinschaftlichen\nMord zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus\n\n(Einzelstrafon droi Jahre und drei Jahro sechs Monate Zuchthaus) untor Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und\nihm dio bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt.\n\nDer Verurteilung liegen Erschießungen von Häftlingen im\nJahre 1944 in Polen zugrunde. Der Angeklagte hat im Leger\nBorok bei Chelm an einem nicht mehr feststellbaren Tag im\nJenuar 1944 einen Mann und eine Frau erschossen und am\n24. Februar 1944 an der Erschießung zehn jüdischer Häftlinge mitgewirkt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts, die — auf die Straffrago beschränkto - Revision der Staatsanwaltochaft dio Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit\nsie sich gegen den - rachtskräftigen -— Schuldspruch wendet,\nferner, da sio nicht entsprechend der Vorschrift des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist, soweit sie die Verletzung\nförmlichen Rechts rügt. Im übrigen ist sie offensichtlich\nunbegründet.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Goneralbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ebenfalls ohne\nErfolg.\n\na) Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß\ndas Schwurgericht im Fall der Beihilfe zur Ermordung von zwei\nPersonen im Januar 1944 auf die gesetzliche Mindeststrafe von\ndroi Jahren Zuchthaus erkannt habe. Sie weist unter Bezug-\n\n“ nahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n\n24. November. 1959 - 1 StR 504/59 derauf hin, daß die Mindeststrafo stots nur für die vorstellbar mildesten Fälle in Botracht kommen könne und es darum fehlerhaft sei, sio auch\ndann auszusprechon, wenn Umstände vorhanden seien, welche\n\ndio Tat als bes:...ders schwerwiegend erscheinen lioßen.\n\nSolche Umstände hätten hier darum vorgelegen, weil der Angeklagte nicht nur zu cinem Mord, sondern zu zwei in Tatceinheit begangenen Morden Beihilfe geleistet habe, bei denon er\ndig Opfer in Abwesenheit von Vorgesetzten getötet habe.\n\nMit diesen Ausführungen kann dio Revision nicht durchdringen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts (UA 8)\nhat der Angeklagte bestritten, im Januar 1944 zwei Menschen\ngetötet zu haben. Eine für die Strafzumessung verwertbare\nEinlassung liegt daher nicht vor, wie das Schwurgericht\nsolbst hervorhebt. Das Schwurgericht, das ausdrücklich\n(UA 11) von dem \"engen Zusammenhang\" äör beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Taten spricht, ist ersichtlich\ndavon ausgegangen, daß auch für die im Januar 1944 von dem\nAngeklagten begangene Tat die Möglichkeit eines Bofehls\nnicht auszuschließen ist, und es hat darum erkennbar diesen\nFall unter eine ähnliche Zwangslage des Angeklagten eingeordnot vie es sic für die Mitwirkung des Angeklagten an der\nTötung der zehn jüdischen Häftlinge am 24. Februar 1944 ausdfücklich feststellt, Unter diesen Umständen kann es aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden, daß der Tatrichter\nzus den im Urteil angeführten besonderen Gründen (UA 10, 11)\nauf dio gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat.\n\nb) Im zweiten Fall, der Beihilfe zur Tötung von zehn\njüdischen Häftlingen am 24, Februar 1944, rügt die Revision\nder Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Bl. 167 (richtig\n61 ff) dos früheren Urteils vom 22. Mai 1962, daß das\n\nSchwurgericht Tatsachen strafmildernd verwerts, mit deren\nVorliegen es bereits das Fehlen des Täterwillens des Angceklagton begründot habe. Es habe es nämlich (UA 10) ala\nstrafmildernd angesehen, \"daß der Angeklagte nicht aus\n\n“ Iust und nicht uus antisemitischer Gesinnung tötete,\nviolmchr als gefügsamer Untergebener hanäclte, der trotz\neigenen Widerwillens einem erteilten Befehl blind Folge\nleistot\", |\n\nHierboi übersieht die Revision, daß auch ein Gehilfe\ncino gefühllose Gesinnung haben kann, ohne die Tat als\neigone zu wollen, und daß infolge dessen das Fehlen einer\nsolchen gefühllosen Gesinnung auch beim Gehilfen nochmals\nstrafmildernd berücksichtigt werden darf.\n\nDazu kommt, daß das Schwurgericht für den Fall der\nErschioßung der zehn Juden ausdrücklich festgestellt hat,\ndic Einlassung des Angeklagten, er habe unter eigener\nTodesfurcht für den Fall einer Befehlsverweigerung gestanden, sei nicht zu widerlegen gewesen (UA 8, 9).\n\nZwar war das Schwurgericht an die Feststellung des rechtskräftigen Schuldspruchs gebunden, der Angeklagte sei.\nnicht durch die Befürchtung, im Weigerungsfall selbst\nerschosson zu werden, zu seiner Tat veranlaßt worden.\n\nEs ist aber unter diesen. Umständen aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden, daß der Tatrichter sich in diesen\nFall an der unteren Grenze des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens gehalten hat.\n\nDanach ist sowohl die Revision der Staatsarwaltschaft\nals auch die des Angoklagten zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesamalts. |\n\nSeibert Willms Hübner\n\nMeyer Sanders‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-07/1-str-576-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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