{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-03-17_1_StR_60_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-03-17","aktenzeichen":"1 StR 60/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 60/64 2121 045\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Geschäftsinhaberin Maria Ve zus vu\nEB, geboren om ED 1922 ir Sn ED /\n\nCSR,\n\n2. den Kaufmann Karı H (EEE: .: VE\ngeboren am EEE 1915 ir ru:\n\nwegen gemeinschaftlicher Unterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. März 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof REED -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Maria VW unä\nHE ira das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. November 1963, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDie Angeklagten betrieben ein Lebensmittelgeschäft.\nFür den Kredit, der ihnen von ihrem Hauptlieferanten gewährt wurde, war diesem die Ladeneinrichtung zur Sicherung\nübercigncet. Als die Angeklagten später mit der örtlichen\nSparkasse einen Kreditvertrag abschlossen, wurde die\nSicherungsübereignung der gleichen Gegenstände an die Sparkasse veranlaßt, wobei die Angeklagten die frühere Sicherungsübereignung an den Lieferanten verschwiegen. Schließlich verkauften die Angeklagten das Geschäft einschließlich\nder Ladeneinrichtung an einen Dritten, dem nur von der\nSicherungsübercignung an die Sparkasse Mitteilung gemacht\nwurde und der sichdementsprechenä vertraglich mit der Sparkasse einigte. Der Lieferant hatte das Nachschen. Das Landgericht hat eine Unterschlagung zum Nachteil des Lieferanten in der Sicherungsübereignung der Ladeneinrichtung an\ndic Sparkasse und einen damit zugleich begangenen Betrug\nzum Nachteil der Sparkasse darin gefunden, daß die Sparkasse unter Umständen der Gefahr ausgesetzt war, sich mit\ndem Lieferanten gerichtlich über das Geschäftsinventar\n\nauseinsndersetzen zu müssen, und infolgedessen für den von\nihr gegebenen Kredit eine gefährdete Sicherung erhielt.\n\nDie Verurteilung kann auf die von den Beschwerdeführern erhobenen Sachrügen keinen Bestand haben, Denn es\nist nicht auszuschließen, daß die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie die Frage der Eigentumsverhältnisse\nan der Ladeneinrichtung betröffen, auf Rechtsirrtun beruhen\n\nÜber den Eigentumserwerb des Lieferanten sagt das\nLandgericht nur, daß zwischen diesem und dem Angeklagten\n\"sin rechtswirksames Besitzkonstitut vereinbart wurde\",\nohne jedoch mitzuteilen, was diese Vereinbarungen im einzelnen besagten. Der Senat kann infolgedessen nicht prüfen,\nob der Lieferant wirklich Eigentum erworben hatte, Andererseits beurteilt das Landgericht auch die. Sicherungsübereignung an die Sparkasse als rechtswirksam. :Auf Seite 18 VA\nheißt es dazu ausdrücklich, die Kreissparkasse habe gutgläubig das Sicherungseigentum an den Gegenständen erworber\nIndessen fehlt es an jeder Peststellung zum Besitzübergang.:\nDa bei Sicherungsübereignungen der hier in Betracht kommenden Art dem Sicherungsnehmer regelmäßig nicht der unmittelbare Besitz übertragen wird, liegt es nach den Umständen\nnahe, daß das Landgericht die Vorschrift des § 933 BGB außı\nacht gelassen, also übersehen hat, daß gutgläubiger Erwerb\ndurch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses alle\nnicht möglich ist.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird dara\nhingewiesen, daß der Senat an der in BGHSt 1, 262, 264\nunter c) vertretenen Auffassung, daß in Fällen dieser Art\nentweder nur Unterschlagung oder nur Betrug gegeben sein\n\nn\n\nm\nZt\n\nkönne, nicht festgchalten hat (vgl. Urtucwofi‘:. nr\n\n5. Januar 1954 - 1 StR 371/53 - und vom 11. November 1958\n\n- 1 StR 455/58). Einerseits setzt der Tatbestand der Untorschlagung, wie bereits in jener Entscheidung gesagt ist,\nnicht voraus, daß die ‚Handlung des Täters das Eigentum des\nVerletzten rechtlich beseitigt. Auch wenn der Täter weiß,\ndaß er durch den zweiten Übereignungsvertrag das Eigentumsrecht des ersten Sicherungsnehmers nicht zum Erlöschen\nbringt, kann er Unterschlagung begehen, wenn es ihm dabei\nernstlich um die Ausschaltung des ersten Sicherungsnehmers\nzu tun ist. Umgekehrt kann, was in BGHSt 1, 262, 263 noch\nnicht berücksichtigt ist, Betrug auch dann zu bejahen sein,\nwenn der Täter irrig annimmt, er habe dem zweiten Sicherungsnehmer Eigentum verschafft (vgl. BGHSt 3, 370; 15, 83).\n\nSceibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-17/1-str-60-64","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 933","ref_norm":"933","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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