{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-03-17_1_StR_48_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-03-17","aktenzeichen":"1 StR 48/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_48/64 2121 090\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n‚gegen\n\ndio Apothokerin Martha 0 ED , zer. SB;\naus NEED, geboren am — 1900 in Ti\nTEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgserichtshofs in der Sitzung\nvom 17. März 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundsesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho Tip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Justizangestollter BD\nals Urkundsbeanmter dor Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten OB „ircd\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn vom\n\n34. Oktober 1963, soweit es sie betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechte wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte OB - ebenso\nwie den früheren Mitangeklagten Dr. BP - wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Revieion, mit der sio die Verletzung des förmlichen und des\nsachlichen Rechts rügt, hat ärfolg.\n\nAuf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu\nwerden, weil die Sachrüge durchgreift.,\n\nZu den Berufspflichten des Apothekers gehört es u.A:)\ndafür zu sorgen, daß auf ärztliches Rezept dasjenige und\nnur dasjenige Arzneimittel ausgeliefert wird, das der\nArzt verschrisben hat. Davon geht ersichtlich auch das\nLandgericht aus. Gegen diese Pflicht hat die Angeklagte\nnach den für das Revisionsgericht bindenden Festetellungen\nverstoßen; denn sie hat auf das Rezept des Dr. B®: auf\nden Tür Frau SB eine Originaipackung (\"OP\") Millevit\nNr. III -— worunter eino Packung zu drei Ampullen zu verstehen war — nicht nur, was nicht zu beanstanden wäre, drei\nEinzelampullen gelicfert, sondern unter diesen eine Ampulle\ndcs Arzncimittols Millevit, das in dieser Zusammensetzung\nmindestens seit Mitte 196? von der Herstellerfirma aus dem\n\n- 3.\n\nHandel gezogen war, also von der Angeklagten auf das\nRezept vom 6. März 1962 nicht hätte geliefert werden\ndürfen.\n\nAllerdings hat das Landgericht der Angeklagten nicht\nzum Vorwurf gemacht, daß sie dieses Arzneimittel noch zum\nVerkauf auf Lager hatte. Es ist der Meinung, daß die Angeklagte das Rundschreiben der Herstallerfirma, in dem\ndiese zur Rückgabe der alten Bestände des Arzneimittels\nzwecke Umtausches aufgefordert hatte, möglicherweise nicht\nerhalten oder nicht gelesen hat und hat ihr auch nicht zur\nSchuld angerechnet, daß sie von den Anzeigen der Herstellerfirma in der Fachpresse über die Umstellung des Mittels auf\neine wässerige Lösung keine Kenntnis genommen hat.\n\nAle Fahrlässigkeit rechnet ihr der Tatrichter jedoch\nan, daß sie beim Verkauf die drei Ampullen nicht hinreichend\nmiteinander verglichen hat. Das Landgericht meint, die Angeklagte hätte bei einem genaueren Vergleich die Verschiedenheit der Ampullen erkennen und deshalb den Arzt auf die Verschiedenheit des Lösungsmittels und demzufolge der Anwendungsform hinweisen müssen.\n\nDaß dae Landgericht in der Unterlassung der näheren\nPrüfung ein& Pflichtwidrigkeit sieht, kann rechtlich nicht\nbeanstandet werden, insbesöndere weil ee festetellt, daß\nein solcher Vergleich der Übung entsprochen hätte und diese\nÜbung offensichtlich dazu dient, die Belieferung eines\nkezepts mit den darin verschriebenen Arzneimittein zu g8-\nwährlceisten. Hier handelt os sich zuden um ein Mittel, das\nunmittelbar in den Körper der Patientin injiziert werden\nsollte, so daß besondere Sorgfalt am Platze war, zumal da:\nanstatt einer Originalpackung zu drei Ampullen drei Einzelpackungen abgegeben wurden.\n\nZur Fahrlässigkeit gehört jedoch nicht nur, daß\nder Täter eine Pflichtwidrigkeit begangen hat, die zum\ntatbestandlichen Erfolg führte, sondern auch, daß er\ndiesen Erfolg bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen können. Das hat die\nStrafkammer zwar nicht übersehen, sie hat aber ihre Ansicht, daß die Angeklagte diese Voraussicht hätte haben\nmüsson, nicht hinreichend in tatsächlicher Hinsicht begründet.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung würdo voraussetzen, daß sie den Tod der Patientin,\nfür die das Rezept ausgestellt war, als Folge ihrer Pflichtvidrigkeit hätte voraussehen können. Die Pflichtwidrigkeit\nlag darin, daß sie es unterlassen hat, die einzelnen Peckungen\ndes von ihr gelieferten Arzneimittels nicht nur nach Ausschen und Warenzeichen — diese waren bei allen Packungen\ngleich - sondern. auch nach der Zusammensetzung zu vergleichen.\nFahrlässig handelte die Angeklagte also nur, wenn sie hätte\nvoroussehen können, daß — möglicherweise -—- der Tod der\nPatientin eintreten werde, wenn sie die einzelnen Packungen\nnach dieser Richtung nicht miteinander vergleiche (s. hierzu\nRG 67, 12, 185 RG JW 1923, 380 Nr. 14).\n\nHierfür genügt nicht der Hinweis auf \"die Tatsache,\ndaß die pharmazeutische Industrie Zusammensetzung und\nApplikation ihrer £rzeugniese verschiedentlich unter Beibehaltung von Warenzeichen und Verpackung verbessert und\nändert\" (S. 29 UA). Die Strafkammor stellt übrigens nicht\neinmal ausdrücklich fest, daß die Angeklagte diese Tatsache\nkannte. Ihre Senntnis würdo für die Annahme einer fahrlässigen Tötung auch noch nicht ausreichen. Vielmehr würde\ndazu noch erforderlich sein, daß sie wußte oder wissen\nmußte, infolge solcher Verbesserungen und Änderungen könne\ncine Lebensgefahr für den Patienten cintreten, wenn Arznoi-\n\nne RSS N\n\noe\n\n-5.»\n\nmittel mit demselben Warenzeichen und demselben Aussehen\nder Verpackung aber verschiedener Herstellungszeit zugleich abgegeben würden.\n\nHierzu trifft das Landgericht keine Feststellungen.\nSolche lassen sich auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Ob ein Erfolg für den Täter voraussehbar\nwar, iet nach eeinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu beurtcilen. Die Angeklagte ist zwar ausgebildete\nApothekerin und als solche viele Jahre tätig gewesen, immer.\nhin aber in der Apotheke eines verhältnismäßig kleinen Ortes,\nNach den Feststellungen der Strafkammer ist es in der pharmazeutischen Industrie üblich, daß bei Änderungen in der Zusammensetzung von Arzneimitteln meistens — wenn nicht sogar\ndas Warenzeichen - wenigstens die Aufmachung der Verpackung\ngeändert wird. Das geschehe jedenfalls meistens dann, wenn\ndie Änderung der Zusammensetzung wit einer Änderung der\nApplikation verbunden sei (S. 15 UA). Bei den Fällen, in\ndenen das nicht geschieht, handelt es sich aleo um — wenn\nauch vielleicht nicht ganz seltene-Ausnahmen. Es kommi hier\nalso darauf an, ob die Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auf Grund ihrer Kenntnisse-und Erfahrungen damit rechnen mußte, es könnten gerade infolge einer\nVerwechslung bei solchen Arzneimitteln Todesfälle auftreten.\nDabei wird nicht außer acht zulassen sein, daß auch die\nArznoimittelindustrie die Verpflichtung hat, Vorkehrungen\ngegen dig Verwechslung gerade da zu treffen, wo eine solche\ntödliche Wirkung haben kann. Da dis Arzneimittelhersteller\nmeistens ohnehin die Änderungen ihrer Arzneimittel kenntlich zu machen pflegen, wird es darauf ankommen, ob die\nAngeklagto damit rechnen mußte, die Hersteller würden das\nmöglicherweiso auch in jenen Fällen unterlassen, in denen\nsing Verwechslung Lebensgefahr mit sich bringen würde. Anhaltspunkte hierfür enthalten dio bisherigen Feststellungen\nnicht.\n\nm DO ä\n\nDa hiernach zur Fraga der Vorausscehbarkeit des tatbostendlichen Erfolges dic notwendigon Feststellungen fehlen,\nkann die Verurteilung nicht bestehenbleiben.\n\nIn dor neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch\naufklären können, wie es kam, daß die Angeklagte Einzolpackungen des Arzneimittels Millevit verschiedner Charge und Anwondungsform ungetrennt zum Verkauf auf Lager hatte und ob nicht\nhiorin bereits ein Verschulden liegt. Das könnte selbst dann\ndor Fall sein, wenn der Angeklagten kein strafrechtlicher Vorwurf daraus zu machen wäre, daß sio von der Umstellung das\nArzneimittels auf oine wässerige lösung und eine andere Anwendungsform nicht sofort und unmittelbar durch die Mitteilung\ndos Horstollungsworkes erfahren hatte. Sie könnte bei dem Bozug der Packungen dos geänderten Arzneimittels davon Kanntnis\nerlangt haben. Durch die Erforschung der näheren Umstände\ndieses Bezugs kann die Strafkammer auch die Behauptung der\nAngoklagton überprüfen, daß sie sämtliche Millovit-Ampullen\nzu oiner Zeit bezogen habe, als das Arzneimittel nur in 6ligor Lönung hergestollt wurde,\n\nSeibert Bundesrichter Dr. Willns Hübner\nist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.\n\nSeibert\n\nFischer Mai\n\nBE ET LE FH ONLLITTT LEI SELL DENSE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-17/1-str-48-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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