{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-03-10_1_StR_26_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-03-10","aktenzeichen":"1 StR 26/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Wachschlagcevork: ja\nlicho § 2121 059\n\nAmtlicho Sammlung: ja\n\nStGB § 138 Abs. 1\n\nwer das Vorhaben eines Raubes anzuzeigen unterläßt aus Unkenntnis,\ndeß er zur Anzeige verpflichtet ist, befindet sich im Gebotsirrtun.\n\nBGH, Urt. v. 5. Nai 1964 - 1 StR 26/64 - IG Trier\n\nIm Name n dos Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngogen\n\ndio Hausfreu Rosomario KB zeborene SCEEEEER\naus Sup: “rois VER, zehoren am U 1959\nin TOD ;\n\nviegen Nichtanzeige einos räuberischen Vorhabens\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 5. Mai 1964 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n10. März 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestollter\nals Urkundsboamtor der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dio Revision der Angeklagten Rosenario Kun\nwird das Urteil des Landgerichts Trior vom\n\n1. Oktober 1963, soweit es sia betrifft, mit don\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDice Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch übor dio Kosten das Rechtsmittels,\nan des Landgericht zurückverwiosen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDor Ehemann der Angeklagten plante, in Schulden geraten, einen Raubüberfall, um zu Gold zu kommen. Er hatte\ndafür die kleine, nur mit einem alten Rendanten besetzte\nSparkassenzwoigstollo in einor seinem Wohnort benachbarten\nOrtschaft ausorsehen, weil er sich dort verhältnismäßig\nleichto, aber doch genügendo Beuto erhoffto. Er sprach\nwiederholt von dem Vorhaben zu seiner Ehefrau, erwähnto\ndabei auch, daß man Gewalt anwenden, etwa eine Pistole\nhaben oder jemanden \"eins vor den Kopf schlagen\" müsse.\nDic Angeklagto erwiderto nur, or werdo doch wohl nicht den\nbut dazu aufbringen, erkannte aber schlioßlich, daß er mit,\ndem Plan ernsthaft unging. Als er am Tatmorgen, nun endgültig zu dem Verbrechen entschlossen, einen eisernen\nSchreubenhamner einsteckto und das Haus verließ, dachto\nsie boi sich: \"Jetzt macht er was.\" Sio unternchm jedoch\nnichts, um ihn von seinem Vorhaben abzuhalten oder es\nsonst zu verhindern. Dice Ausführung dos Raubes mißglückto.\n\nDes Landgericht hat den Ehemann wegen versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körpervorlotzung verurteilt. Dio Angeklagte hat es der vorsätzlichen\n\nNichtanzeige sines räuberischen Vorhabens nach § 138\nAbs. 1 StGB schuldig befunden. Ihre Revision hat mit der\nSachrüge Erfolg.\n\nIl. Unschädlich ist as dem Urteil allerdings, daß es\nnicht erörtert, ob dio Angeklagte ihrem Mann Beihilfe zur\nTat gelcistet hatte und als Toilnehmerin an dem Raubveorsuch\nger nicht verpflichtet war, den Verbrechensplan anzuzeigen\n(BGH Urt. vom 28. Februar 1956 - 5 StR 22/56 - bei Dallinger\nMDR 1956, 269 zu § 138 StGB). In der - an sich doppel-\n‚sinnigen -— Äußerung gegenüber dem Mann, or werdo wohl\nkeinen Mut zur Ausführung des Planes haben, hat es keine\nvorsteckto Aufmunterung zur Tat, sondern nur ihren Zweifel\nan der Ernstlichkeit seines Vorhabens gefunden; damit ist\ndic Annahme tätiger Beihilfe ausgeschlossen. Beihilfe durch\nUnterlassen scheidet ebenfalls nach dem Urteil aus. Umwiderlegt hatte die Angeklagte keinen Sinfluß auf den Iihemann;\ner achtote sic nicht und mißhandelte sie sogar. Sio unterlioß daher don Versuch als aussichtslos, ihn durch Vorstellungon oder Bitten von seinem Vorhaben abzubringen.\n‚Anderg Möglichkeiten, auf ihn einzuwirken, hatte sie nach\ndem fostgestellten Sachverhalt nicht; denn sie erkannte\nerst am Tatmorgen, bei sceinom Weggang aus dem Haus, daß or\n\"mit dem verbrecherischen Entschluß Ernst machte. Unter\ndiosen Unständon kann es auf sich beruhen, wie os sich nit\nder Frage verhält, ob und inwieweit ein Ehegatto kraft der\nehelichen Lekensgemeinschaft rechtlich verpflichtet ist,\nden anderon von Straftaten abzuhalton: ob die Rechtsprochung\nhierzu besagt (BGHSt 6, 322; BGH NIT 1951, 204 Nr. 28 und\nNW 1953, 591 Nr. 14), daß er schlechthin als Teilnehmer an\ndcm Rechtspruch des andern in Betracht komme, wonn er ihn\nnicht verhindert oder wenigstens zu verhindern sucht; oder\nob dio Kechtsprechung,näher betrachtet, eine solche kechtsfolge zwar noch dann annimmt, wenn der ühegatte eine dem\n\nandern aus der eigenen Straftat unmittolbar drohende Gefahr\npflichtwidrig nicht abwendet, die Folge aber nicht eintreton\n1äßt, wonn die Straftat des anderen Teils sich allein gegon\nein fremdos Rachtsgut richtet, für das der Eheogatto eigens\nkeing Garantenstellung (BGHSt 16, 155, 157) einnimmt.\n\nII. Hiernach hat die Strafkammer dio Anwendung des\n§ 138 StGB mit Rocht in Betracht gezogen.\n\n1, Dio Feststellungen zum äußeren Tatbestand der\nVorschrift sind aus Rochtsgründon nicht zu beanstanden.\nInsbosondero legt das Urteil zwar nur kurz, aber entgegon\nder Ansicht dor Revision ausreichend dar, daß der Raubüberfall bei alsbaldiger Inanspruchnahme der örtlichen\nPolizei odor fornmündlicher Verständigung der Sparkasse\nhätte verhindort werden können, obgleich dafür nach dem\nfestgestollten Sachverhalt nicht einmal sine volle Stunde\nZeit verblioben wäre.\n\n2. Zutreffend hat das Landgericht ferner die von der\nAngeklagten unwiderlegt vorgeschützto Unkenntnis von ihrer\nVerpflichtung, das räuberische Vorhaben ihros Mannes anzuzcigen, als einen Gebotoirrtum gewertet. Allerdings hat\nder Bundesgorichtshof in oinigen öntscheidungen dic Handlungspflicht bei echten Unterlassungstaten dem gesotzlichen Tatbestand zugezählt und es demgemäß als einen\nvorsatzausschließenden Irrtum über einen Tatunstand\n(§ 59 StGB) angesohen, wenn dor Tätor sio nicht kennt;\nso der 1. Strafsenat (JZ 1958, 508, c) und der 2. Strafsenat (GA 1959, 87; Urt. vom 24. Februar 1960 - 2 StR\n579/59 -), während der 4. Strafsenat (NJW 1960, 1395\nir. 10) und der 5. Strafsenat (Urt. vom 9. Jenuar 1962\n- 5 StR 541/61 -) wio auch der Großo Senat für Strafsachen (BGESt 16, 155, 160) dio Frage offengolassen haben.\n\nIndessen kehrt dor 1. Strafsenat zu seinem früheren, keiläufig schon in dem Urteil vom 24. Juni 1955 (IM Vorb. zu\n§ 47 StGB - Täterschaft durch Unterlassung - Nr. 10) geäußerten Standpunkt zurück. Der 2. Strafsenat stimmt dom\nunter Aufgabe seiner bisherigen enderen Ansicht zu. Auch\nder 3. Strafsenat ist gencoigt, der jetzigen Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu folgen. Der 4. und der\n5. Strafsonat haben keing abweichenden Entscheidungen\nerlasscon.\n\nVorsatz ist Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandos in Konntnis aller seiner Tatumstände. Tatumständo sind die Merkmale des im Strafgesetz umschriobenen Verhaltens, gegen das sich die Strafdrohung\nund durch sie das gesetzliche Verbot richtet. Das Verbot\nsclbst ist kein Tatumstand, Es gehört nicht zum Inhalt\ndcs Tatbostandes, sondern hat ihn zum Inhalt.\n\nDas Verbot einer Handlung verpflichtet dazu, sie\nzu unterlassen. Das Verbot, eino bestimmte Handlung zu\nunterlassen, gebiotot es, sie vorzunehmen. Beido Rechtspflichton zählen gleichfalls nicht zu don Tatumständen.\nSio sind nur cine unmittelbare Wirkung dos Verbots tatbestandlichon Verhaltens und stehen wie diesos selbst\naußerhalb dos Tatbestandes; „io haben gerade nicht tatbestandliches Verhalten zum Gegenstand.\n\nZum Tatbestand oiner (sog. echten) Unterlassungstat\ngehört hiernach außer der verbotenen Unterlassung nur der\nin Strafgesetz jeveils umschriebene Sachverhalt, an den\nes - durch das Verbot der Unterlassung - die Rechtsvflicht zu bestimmten Handeln knüpft, z.B. sich zu entfernen (§ 123), gehörig zu beaufsichtigen (§ 143),\n\nHilfo zu leisten (§ 330 c), hier: Anzeige zu machen (§ 138).\nDio Rechtspflicht solbst ist kein zum Tatbestand gehöriger\nTatunstand. |\n\nVorsatz ist Tatvorsatz. Er umfaßt nur die Tatumstände. Nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Schuldtheorio ist das Bewußtsein der kechtswidrigkeit kein Bestandtoil dos Vorsatzos; vielmehr steht es neben ihm als\nein salbständiges Element der Schuld, Fehlt es, so ist\nnicht der Bestand, sondern dio Vorwerfbarkeit das Vorsatzos in Frage gestellt (BGHSt 2, 194, 196, 204). Das\ngilt für Unterlassungstaten gleichermaßen wie für Bogehungstaten. Es ist nicht richtig, daß vorsätzlich nur\nunterlasse, wer sich der von ihm geforderten Handlung bowußt geworden ist, weil Unterlassen schon begrifflich das\nVerneinon der gebotenen Handlung sei (z.B. Schönke-Schröder, 11. Aufl., vor § 1, 51; § 59, 44). Träfe dioso\nBegründung zu, 80 wäre entgegen dem Standpunkt des Gosetzoo (z.B. § 138 Abs. 3, § 368 Nr. 2, 4 StGB) keino\nfaohrlässigo Unterlassung denkbar, Dem Begriffe nach ist\nUnterlassen dio - aus der Sicht dos Beurteilers - ungenutzt gebliebeono Möglichkeit zu handeln; vorsätzliches\nUnterlassen ist dio Entscheidung zwischen Untätigbleiben\nund möglichem Tun. Wor - wie hier - dio goboteno Handlung\nmöglich, erkannto der Täter das, unterlioß er jedoch\ndic Handlung, weil er nicht wußte, daß das Gesetz sic\nvon ihm verlangte, so unterlioß er die Handlung vorsätzlich. Scoin Irrtum ist nicht Tatbestands-,sondern\nGebotsirrtun.\n\nDas gilt rechtsgrundsätzlich bei allen echten Unterlassungstaten. Dagegen macht es für die üntschuldbarkeit\n\ndes Gebotsirrtums einen Unterschied, was für eine Handlung das Gesetz im Einzelfall verlangt, unter welchen\nUmständen und von wem. Wer dic Unkenntnis von einer\nRechtspflicht vorschützt, dio schon im allgemeinen sittlichen Bowußtsein der Menschon begründet ist, wie z. B.\ndeß man in Unglücksfällen zumutbaro Hilfo leisten müsse\n(§ 320 c StGB), wird weniger leicht entschuldigt sein\nals jemand, dem ein seinem Lebenskreis ferner liegendes\nGebot unbokennt geblieben ist, z. B. die Verpflichtung\ndes Grundoigentümers nach § 30 NatSchVO. Ja woniger\nselbstverständlich das Gebot des Gesetzes ist, desto\neber wird entschuldigt werden können, wor es aus Unkenntnis übertritt, Im Bereich des § 138 StGB ist dabei\nnicht nur die Art dos verbrecherischen Vorhabens, das\nangezeigt werden muß, sondern ebenso von Bedeutung, wem\ndic Anzcigepflicht auferlegt ist und gegen wen. Der\n\n§ 139 StGB gibt hierfür einen Fingerzeig.\n\n3. Unter diesen Gesichtspunkten muß das Landgericht\nneu prüfen, ob der Irrtum der Angeklagten verschuldet\noder entschuldbar ist. Bisher hat es ihro Unkenntnis von\nder Anzoigepflicht mit ungenügenden Gründen für unentschuldigt gehalten. Die Urteilswendung, dio Angeklagto\nhabo sich \"aus ihrer reinen Ichbezogenheit\" löson müssen,\nist nichtssegend. Auch in Verbindung mit der Erwägung, |\nsie habo dio Schwere und die Folgon des verbrecherischen\nVorhabens ihres Mannes bedenken müssen, ersetzt sic nicht\ndic fehlendo Gesemtwürdigung der nähoren Umstände und die\nsorgfültigo Erürterung der Frago, ob die Frau nach der\nArtung ihrer Persönlichkeit, insbesondere ihren geistigen\nFühigkeiten, noch ihrem Bildungsgrad und Lebenskreis imstendo wer, - in sehr knapper Überlegungsfrist - zu erkennen, daß sie verpflichtet war, das Vorhaben eines\nReubes selbst ihres Öhemennes anzuzeigen, und daß sio\n\nder Anzeigepflicht möglicherweise genügen konnte, ohne zugleich den Mann als Täter zu verraten. Daß sie \"violo Tago\nZeit gehabt\" habo, sich über die Anzeigepflicht zu unterrichten, steht im Widerspruch zu der dem Urteil sonst\nzugrundeliegenden Annahme, die Angeklagte habe erst am\nMorgen der Tat corkannt, daß der Mann sich entschlosson\nhatte, den Verbrechensplan auszuführen. Die Strafkammer\nmuß auch berücksichtigen, daß der Gebotsirrtum eines\nUnterlassungstäters schon im allgemeinen eher entschuldbar\nsein wird als der Verbotsirrtum bei einer Begohungstat\n(BGHSt 16, 155, 160).\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-10/1-str-26-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-10/1-str-26-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.996080+00:00"}}