{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-03-03_1_StR_581_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-03-03","aktenzeichen":"1 StR 581/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 581/63 2123 073\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Klaus J mm zus AED:\ngeboren am ED 1941 in SEE zur Zeit in\n\nStrafhaft,\n- Sachbezeichnung: Ege..a. -\n\nwegen Gefangenenmeuterei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. März 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mei\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 13. September 1963\ndahin geändert, daß er sowie die Mitangeklagten\n\nDem, EEE. Sc und TB der Gefangscenenmeutgrci allein nach § 122 Abs. 2 StGB schuldig sind,\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gerichtsgebühr für das\n\nRevisionsverfahren auf die Hälfte ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nI. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß\ndie Strafkammer ihn und seine Tatgenossen der Gefangenenmeuterei nicht allein nach § 122 Abs. 2, sondern auch nach\n§ 122 Abs. .1 StGB schuldig gesprochen hat. Freilich ging\nihr Plan einheitlich dahin, die Mauer vom Schlafsaal zum\nGefängnisflur zu durchbrechen, den Aufsichtsbeamten zu überwältigen, und sich zur Flucht in die Freiheit seiner Schlüssel zu bemächtigen. Sie hatten diesen Plan indessen durch\nden Versuch, Mauersteine aus der Wand herauszustemmen, erst\nim Sinne des § 122 Abs. 2 StGB auszuführen begonnen, nicht\nauch schon im Sinne des § 122 Abs. 1 StGB. Denn ihr Unternehmen mißlang. Sie konnten die Wand zum Gefängnisflur\nnicht durchbrechen. Darum war es ihnen unmöglich, einen\n. Anfang mit der Überwältigung des Aufsichtsbeanten zu machen.\nDieses Unternehmen hatten sie mit dem Versuch des Mauer-\n\ndurchbruchs zwar vorbereitet, aber - da der Versuch ver-\n\n_ geblich blieb - nicht schon auszuführen begonnen. Denn der\nAufscher war auf dem Flur des Gefängnisses zu keiner Zeit\nunmittelbar gefährdet, Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Fall BGHS+t 16, 34, der dem Landgericht möglicherweise vorgeschwebt hat.\n\nDer Rechtsfehler betrifft den Schuldumfang, auch bei\nden mitverurteilten Tatgenossen (§ 357 StPO). Sie alle sind\nder Gefangenenmeuterei allein nach § 122 Abs. 2 StGB schuldig,\nDer Senat hat den Urteilsspruch demgemäß geändert.\n\nII. Der Strafausspruch bleibt jedoch unberührt. Das\nLandgericht hat zwar außer dem \"rechtsfeindlichen Vorleben\"\nder mehrfach und beträchtlich vorbestraften Jugendlichen\nstraferschverend gewürdigt, daß sie gegen einen Aufscher gewaltsam vorgehen wollten. Diese Erwägung enthält indes bei\ndem allein verbleibenden Schuldspruch nach § 122 Abs. 2 StGB\n- anders als im Falle des Abs. 1 - keine doppelte (und deshalb unzulässige) Verwertung eines Tatbestandsmerkmals. Daß\nder Tatbestand der Gefangenenmeuterei unter verschiedenen\nrechtlichen Gesichtspunkten, nach § 122 Abs. 1 und 2 StGB,\nverwirklicht sei, hat die Strafkammer entgegen der Meinung.\nder Revision nicht straferschwerend gewertet, Daher bleibt\nder Strafausspruch gegen alle Angeklagten bestehen.\n\nWegen des Teilerfolges der Revision hat der Senat\ndie Kosten des Rechtsmittels auf die Hälfte ermäßigt,\nweiteres aber nicht für angemessen erachtet, da die Aus-\n\nführungen der Revision im übrigen offensichtlich unbegründet sind !(§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).\n\nSeibert willms Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/1-str-581-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/1-str-581-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.781987+00:00"}}