{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-03-03_1_StR_571_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-03-03","aktenzeichen":"1 StR 571/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_571/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Helmt S GEB: s VEEEEEED:\nLandkreis ICE: zeboren an EEE 1:55 in Du /\n\nRB: zur Zeit in Strafhaft,\n\n2. den Raupenfahrer Günther S c EEE: ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EEE 1937 ir 1.\nKrs. RC Schiesien, zur. Zeit in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. März 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft (zu Fall\nBI 4A) und der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Memmingen vom 9. Oktober 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagten in den Fällen B I 1, 4 der\nUrteilsgründe wegen schweren Diebstahls im Rück-\n£all und im Falle B I 21 der Urteilsgründe wegen\nFahrens ohne Führerschein verurteilt worden sind,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie erheblich und einschlägig vorbestraften Angeklagten flüchteten am 10. März 1963 zusammen mit einem\ndritten Häftling aus dem Landgerichtsgefängnis in Memmingen,\nwo sie sich in Untersuchungshaft befanden. Ihr Vorhaben\nwar, sich später ins Ausland abzusetzen und dort untorzutauchen. Vorerst wollten sie jedoch noch zusammenbleiben\nund sich durch gemeinsame Diebstählo Kleidung und einen\nGrundstock an Bargeld verschaffen. Schon in der folgenden\nNacht entwendeten sie einen Kraftwagen, den sie dann bei\n\nihren Diebesfahrten benutzten. Am 20. März 1963 konnten\nsie erneut festgenommen werden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sp vegen\n\"18 Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall, eines\nVergehens der Sachhehlerei und eines fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Führcrschein unter Einbeziehung schon\nrechtskräftig erkannter Strafen zur Gesamtstrafe von\n3 Jahren 9 Monaten Gefängnis, den Angeklagten Sc\nwegen \"19 Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall\nund eines fortgescetzten Verbrechens des Fahrens ohne Führerschein\" unter Einbeziehung schon rechtskrüftig erkannter\nStrafen als göfährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung dcs\nsachlichen Rechts, Die vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft beanstandet zu Gunsten der\nAngeklagten, daß diese im Falle B I 4 der Urteilsgründe\nwegen eines vollendeten schweren Diebstahls statt nur wegen\neines versuchten schweren Diebstahls verurteilt worden sind.\n\nI. Im Falle BI 4 der Urteilsgründe brach der Angeklagte SED zusammen mit dem dritten Entwichenen eine\nBauhütte auf, in der sie Benzin vermuteten. Unterdes vartete der Angeklagte Sc in der Nähe startbercit mit\ndem Auto, um eine rasche Flucht zu ermöglichen. In der Hütte\nfand sich jedoch weder Benzin noch sonst etwas Stehlenswertcs,\n\nDa cs in diesem Falle also nicht zur \\legnahme einer\nfremden Sache kam, hätte das Landgericht die Angeklagten\n\ninsoweit nur wegen eines versuchten schweren Diebstahls\nverurteilen dürfen, was es auch in den Gründen (S. 27 UA}\nselbst ausspricht.\n\nDer Senat sieht sich zu einer Änderung des Schuldspruchs nicht imstande, da bereits der Eröffnungsbeschluß\ndic unter B I 4 der Urteilsgründe behandelte Tat unzutreffend als vollendeten schweren Diebstahl bewertet hat\nund der nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Hinweis (siehe\ndazu BGHSt 2, 250) nicht gegeben wurde. Er hebt deshalb\n\ndas Urteil in diesem Punkt mit den zugehörigen Feststellungen\n\nauf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten auf.\n\nII, Die auf die allgemeine Sachrüge der Angeklagten\nhin gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen mußte außerdem seine Aufhebung in den Fällen BI 1 und BI 21 der\nUrteilsgründe zur Folge haben, weil das Landgericht bei\nbeiden Angeklagten rechtsirrig Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen dem oben bereits erwähnten Diebstahl des\nKraftwagens und dem Fahren ohne Führerschein angenommen\nhat.\n\nNuch den Feststellungen spielte sich die Entwendung\ndes Kraftwagens so ab, daß Sc das mitsamt dem Zündschlüssel in einer unverschlossenen Garage vollgetankt\nstehende Kraftfahrzeug entdeckte und ins Freie schob. \"Alle\ndrei schoben es dann noch 50 m von dem Anwesen weg, um den\nEigentümer durch das Anlassen des Motors nicht aufmerksam\nzu machen. Denn setzten sie den Wagen in Gang und fuhren\nin Richtung München.\"\n\nvg\n\nKT\n\nBO Eh eher\n\nDadurch, daß der Kraftwagen um 50 m von der Garage\nentfernt wurde, war der Gewahrsam des Eigentümers zwar gelockert, aber noch nicht endgültig gebrochen. Der Diebstahl\nwurde also erst dadurch vollendet, daß die Angeklagten mit\ndem Wagen davonfuhren und ihn so der Einwirkungsmöglichkeit\ndes Gewahrsamsinhabers vollständig entzogen. Mit diesem\nDavonfahren begann aber [ür den, der von beiden Angeklagten\ndas Kraftfahrzeug nach Ingangsetzen des Motors steuerte\n(vgl. hierzu BGHSt 14, 185), zugleich das fortgesetzte\nVergehen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis,\nBei diesem Täter fielen also tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen beider Straftaten teilweise zusammen. Dementsprechend war die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle\n3 I ı der Urteilsgründe in Tateinheit mit einem fortgesetzten\nVergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG geboten (BGHSt 18,\n\n66, 69). Ob der Angeklagte Schaude oder der Angeklagte\nSC zuerst am Steuer saß, ist den Feststellungen nicht\nzu entnehmen, Das nötigt den Senat, die Verurteilung in\nden genannten Fällen bei beiden Angeklagten aufzuheben.\n\nIII. Was die Revisionen der Angeklagten im einzelnen\nzur Sachrüge vorbringen, geht durchweg fehl und bedarf keiner besonderen Erörterung. Beim Angeklagten Schw vceinträchtigt die geringfügige !leilaufhebung die Verurteilung\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im übrigen nicht.\n\nDie Anwendung des § 20 a StGB auf das Vergehen nach § 24\nAbs, 1 Nr. 1 StVG entsprach den in BGHSt 19, 98 aufgestellten Erfordernissen. Doch wird das Landgericht für die neue\nVerhandlung und Entscheidung, falls es darauf wegen der\netwaigen Tateinheit mit dem ersten Diebstahl überhaupt\n\nnoch ankommen sollte, zu beachten haben, daß durch die Strafschärfung nach § 20 a StGB ein Vergehen nicht zu einem Verbrechen wird (BGHSt 4, 226i.\n\nMit Recht hat das Landgericht die Diebstähle der\nAngeklagten als Bandendiebstähle beurteilt. Was dic Beschwerdeführer dagegen anführen, geht an den für das\nRevisionsgericht bindenden Feststellungen vorbei oder\nverkennt die Rechtslage. Daß die Angeklagten sich als\nentsprungene NWäftlinge zur fortgesetzten Begehung von\nDiebstählen verbanden, kann keine Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB begründen, sondern\nist weit eher gecignet, die vom Gesetzgeber als Grund der\nStrafschärfung angesehene Gefährlichkeit einer andauernden\nVerbindung zur Begehung von Dicebstählen zu unterstreichen.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nMai Sanders\n\n+ >\n\na, ta","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/1-str-571-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/1-str-571-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.763501+00:00"}}