{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-03-03_1_StR_19_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-03-03","aktenzeichen":"1 StR 19/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 2121 08€\n\nIn Namnon ados Volkes\n\nIn dor Strafsache\ngegon\nden Bundosbahnoberschaffner Paul AED zus\nSEE, gevoron zu AED 1307 in SCHERE.\n\nKroio DD; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nvcgen Blutschando u.a.\n\nhat dor 1. Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 3. März 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundsesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\n Bundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rocht erkannt:\n\nDio Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs\nLandgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 1963 wird\nverworfen. |\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.,\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Oktober 1963,\nsovgit sie drei Monate übersteigt, auf die Strefe angserechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen (seiner Tochter Monika) toil:\nweise in Tateinheit mit Blutschande und mit Unzucht mit\neinem Kinde sowie wegen Unzucht mit einem Kinde (der Gudrun\nHoch) 'in zwei Fällen zu einer Gosamtstrafe von drei Jahren\nZuchthaus unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndrei Jahre aberkannt.\n\nDis Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nder Strafkammer und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSio ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Nur oin\nPunkt gibt zu näherer Erörterung Anlaß.\n\nDer Angeklagte hat in den Jahren 1957 und 1958 seine\nam 4. Mai 1947 geborene Tochter Monika insgesamt mindestens\n10 mal über und unter der Schlafanzughose am Geschlechtstoil\n\nberührt und ihr auch Zungenküsse gegeben. Von 1959 bis\nAnfang 1963 ist es zwischen ihm und dom Mädchen insgesamt\nmindestons 15 mal zum Beischlaf gokommen.\n\nAußerdem hat dor Angeklagte seiner Tochter und deron\nam 29. Mai 1947 geborenen Schulfreundin Gudrun Hg :uci\noder drei. Monate vor Ostern 1961 vier oder fünf Fotos gozcigt, auf denen Männer und Frauen beim Geschlechtsvorkehr\nund Unzuchttreiben abgebildet waren. Die beiden Mädchen\nhaben dic Bilder interessiert betrachtet und dabei gelacht,\n\nSchlioßlich hat der Angeklagte der Gudrun Hp kurz\nvor Ostern 1961 mit der Hand unter den Rock an den nackton\nSherschänkol gegriffen.\n\nDas Landgericht hat in dem Zeigen der unzüchtigon\nBilder eing Verleitung von Personen unter 14 Jahren zur\nVerübung (das Urteil spricht (UA 6) irrtümlich von Duldung)\nunzüchtiger Handlungen gesehen und diese Tat, soweit ca\nsich um die Tochter des Angeklagten handelt, in die fortgesotzto mit ihr begangene Unzucht einbezogen, während es\nsig, soweit Gudrun Hp in Betracht kommt, als eino\nselbständige Handlung gewertet hat.\n\nTatsächlich handelt es sich bei der Verleitung dor\nbeiden Määchen zum Betrachten der unzüchtigen Bildor\num einen Fall der gleichartigen Tateinheit (BGHSt 1, 21),\näen das Landgericht nicht auseinander reißen durfte.\nAnderersoits fällt das Verleiten der Tochter des Angeklagten zum Betrachten der unzüchtigen Bilder eindeutie\naus dem Rahmen der fortgesetzten Handlung heraus, die\ndas Landgericht für dia übrigen Unzuchtshandlungen das\nAngeklagten mit Monika zu Recht annimmt, Die Erwägung,\n\nmit denen das Landgericht den Fortsetzungszusammenhang\nbejaht, beziehen sich denn auch nur auf dio übrigen Unzuchtshandlungen des Angeklagten mit Nonika, nicht auf\ndas Verleiten des Kindes zum Betrachten där unzüchtigon\nBildor (UA 6). Die Strafkammer hat bei der rachtlichen\nvürdigung des Verhaltens des Angeklagten im Bezug auf\nseing Tochter Monika das Verleiten zum Botrachton der\nunzüchtigon Bilder unerörtert gelassen (UA 5, 6). Erst\nbci dor rochtlichen Würdigung des Verhältens des Angeklagten gegenüber Gudrun Hg (VA 6) gibt Bio ohne Begründung beiläufig (in einem Nebensatz) zu erkennen,\ndaß sic das Verleiten der Monika zum Anschauen der unz»üchtigen Bilder als Teil der fortgessetzten Handlung ansieht.\n\nDer Urteilsspruch wird durch diesen Fehler des Landgorichts nicht berührt; der Angeklagte ist insoweit\nschlechthin wegen \"Unzucht mit einem Kinde\" verurteilt.\n\nEs 1äßt sich nach der Überzeugung des Senats auch\nmit Sicherheit ausschließen, daß das Einbeziehen der Verleitung der Monika zum Betrachten der unzüchtigen Bilder\nin dig fortgesetzte Handlung neben den mindestens 10 Fällen\nvon unzüchtigen Berührungen und Zungenküssen in den Jahro.\n1957 und 1958 und den mindestens 15 Beischlafsfällen in\ndon Jahren 1959 bis anfangs 1965 bei der Bemessung der\nBinzolstrafe in diesem Fall (zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus) sich straferschwerend ausgewirkt hat. Andererseits\nist es durchaus möglich, daß die Strafkammer bei einer\nVerurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Verleitung der beiden Mädchen (statt nur der Gudrun HD\nzur Verübung unzüchtiger Hardlungen zu einer härteren\nEinzelstrafe gekommen wäre als zu der für diesen Fall\nverhängten Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis.\nJedenfalls ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nDa der Fehlor des Landgerichts sich also weder iN\nSchuld- noch im Strafausspruch nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat, ist seine Revision zu verwerfe .\n\nSeibeort Willms Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/1-str-19-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/1-str-19-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.747333+00:00"}}