{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-03-03_1_StR_16_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-03-03","aktenzeichen":"1 StR 16/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Di\n\n2121 085\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Ernst > ED , ohne festen\nWohnsitz, geboren am EB :922 in Tem rei To:\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. März 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n- DD. Sh\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil dos Landgerichts Darmstadt vom 5. Juni 1963\njeweils mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue verurteilt worden ist, und im gesamten Strafausspruch.\n\nIn dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nDig weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat - unter Freisprechung im übrigen -\n\nden Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nwegen Betruges im Rückfall in neun Fällen, davon in\neinem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen\nUnterschlagung und wegen Untreue zu drei Jahren Zuchthaus Gesamtstrafe und zu zchn Geldstrafen verurteilt.\nAußerdem hat es seinc Sicherungsverwahrung angeordnet.\nDagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des förm-\n\nlichen und des sachlichen Rechts rügend, Revision einge-\n\nlegt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolge.\n\nDie verfahrensrechtlichen Angriffe sind, soweit sie\n\nüberhaupt in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen-\n\nden Weisc erhoben worden sind, offensichtlich unbe-\n\ngründet. Auf die Sachrüge hat der Senat das ganze Urteil\n\ngeprüft. Die Untersuchung bictet Anlass zur Erörterung\nnur im Falle Ho una führt zur Aufhebung des\n\n- 3 -\n\nSchuldspruchs im Falle SW una äes gesamten Strafausspruchs.\n\n1. Bei der Würdigung seiner Einlassung zum Fall\nHo 12: sie Strafkammer dargelegt, nach ihrer\nÜberzeugung habe der Angeklagte bereits bei dem Abschluß\ndes Mictvertrags an die Möglichkeit gedacht, die Schreibmaschine ohne weitere Bezahlung auf nicht abschbare\nZeit zu behalten und unter Umständen zur Beschaffung\nvon Geld zu verwerten, und er habe \"diese Möglichkeit\nzumindest billigend in Kauf genommen\" (UA 12). Für sich\nallein betrachtet, könnten diese Ausführungen den Anschein erwecken, als ob das Landgericht davon ausgegangen sci, zur Erfüllung der inneren Tatseite des Betruges genüge cin allc objektiven Tatbestandsmerkmule\numfassender bedingter Vorsatz, und als ob es übersehen\nhabe, daß zu solchem Vorsatz noch die Absicht hinzukommen muß, sich oder einem Anderen einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen. So sind diese - etwas\nungenaue gefaßten - Erörterungen aber nicht zu verstehen. Das ergibt sich aus der weiteren Wertung der\nEinlassung des Angeklagten zu diesem Fall, aus den dazu\ngetroffenen Feststellungen und aus deren rechtlicher\nWürdigung. Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorgeben schon bei der\nMicte für nur einen Tag in Wirklichkeit vor, die\nSchreibmaschine nicht am nächsten Tag zurückzubringen;\ner wollte sie vielmehr für sich behalten, um sie nmunmehr unentgeltlich zu benutzen oder anderweitig zu\nverwerten (UA 5). Er wollte sich nach der Überzeugung\nder Strafkammer durch den über die kurze Mietdauer\nhinausgehenden Besitz der Maschine bereichern (UA 17).\nDanach nahm also der Angeklagte bei Abschluß der Miete\nfür kurze Zeit nicht nur billigend in Kauf, die Schreibmaschinc länger zu behalten und sie für sich zu verwerten, sondern es kam ihm darauf gerade an. Dieses\n\n- A -\n\nVorhaben erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Bercicherungs-\n\nabsicht im Sinne des § 263 StGB (BGHSt 16, 1 ff). Daher\n\nhält der Schuldspruch im Fall Hop der rechtlichen\n\nNachprüfung stand.\n\n2. Dagegen reichen im Fall Sp die bisherigen Fest-\n\nstellungen nicht aus, um die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue zu tragen. Die Strafkammer hat an-\n\ngenommen, der Angeklagte sei rechtsgeschäftlich verpflichtet\n\ngewesen, die Vermögensinteressen des Dariehensgebers wahr-\n\nzunehmen, und er habe diese Treupflicht dadurch verletzt,\ndaß er das ohne dingliche Sicherung geliehene Geld zu\n\neinem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet und — bis\n\nauf einen geringfügigen Teil - später nicht zurückgezahlt\nhabe. Diese Ansicht begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nDie Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen, und die jeder\nVereinbarung innewohnende allgemeine Pflicht, auf die\nInteressen des Vertragspartners gebührende Rücksicht\nzu nehmen, genügen allein nicht, um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB anzunehmen. Nach\nständiger Rechtsprechung genießen den Schutz dieser\nVorschrift vielmehr nur solche Rechtsbeziehungen, bei\ndenen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den\nHauptgegenstand bildet (BGHSt 1, 186, 188 f mit weiteren\nNachweisen). Ein Darlehensvertrag als solcher ist kein\nVertrag, der den Schuldner zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Gläubigers verpflichtet (RG HRR 1941,\n984; vgl. auch RG HRR 1941, 372; BGH IM StGB § 266\nNr. 20).\n\nAuch der Hinweis auf den Zweck für den der Angeklagte\ndas Geld erbeten hatte und für den es ihm gegeben worden\nwar, rechtfertigt es nicht, eine vertragliche Treupflicht\n\n-5-\n\ngegenüber dem Darlehensgeber anzunehmen. Dieser hätte\nnämlich, wenn der Beschwerdeführer das angeblich von\n\nRubens gemalte Bild gekauft hätte, dadurch nicht etwa\nnachträglich einen Zugriffsgegenstand erhalten, in den\n\ner unter Umständen hätte vollstrecken können. Eigentümerin\ndes Gemäldes wäre im Falle des Rückkaufs vielmehr Frau\nHD geworden, deren Rechte auszuüben der Angeklagte\nlediglich bevollmächtigt war (UA 5). Überdies hatte der\nMünchner Darlehensgläubiger mit dem Bildgeschäft in Heidelberg und Mannheim nichts zu tun, kannte dessen Einzelheiten\nnicht und ließ, wie im Urteil ausdrücklich dargelegt worden\nist (UA 18), den Angeklagten freie Hand zu tun, was er für\nsachdienlich hielt. Eine Zweckgebundenheit, wie sie etwa\nbei Wohnungsbaudarlehen, Nietvorauszahlungen, Spenden und\nühnlichen Leistungen besteht und eine vertragliche Pflicht,\nfremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, begründen kann\n(vgl. BGH IM StGB § 266 Nr. 16), hat üaher hier nach den\nbisherigen Feststellungen nicht vorgelegen.\n\nEine abschließende Entscheidung kann der Senat jedoch\nnicht treffen. Der Sachverhalt, von dem das Landgericht\nbisher ausgegangen ist, beruht teilweise auf Feststellungen\nund teilweise auf Unterstellungen zugunsten des Beschwerdeführers, die im Urteil nicht erkennbar gegeneinander abgegrenzt sind (UA 5). Die ursprüngliche Eigentümerin des Bildes, Frau Hg. deren Rückkaufsrechte der Angeklagte für\nsie ausüben sollte, ist in der Hauptverhandlung nicht als\nZeugin vernommen worden. Es ist daher nicht ausgeschlossen,\ndaß eine neuc Verhandlung, in der sie gehört und auch\nnäher aufgeklärt wird, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer das Bild wieder erwerben sollte, zu einer anderen\nBeurteilung von dessen Verhalten gegenüber dem Darlehensscher SW unter dem Gesichtspunkt des Betruges führen\nkann.\n\n3, Die Strafkammer hat den Angeklagten nach § 20 a\n\n-6-\n\nAbs. 1 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ver-\n\nurteilt. Sie hat in dem Urteil seine früheren Straftaten\n\nnach der Art eines Strafregisterauszugs aufgezählt\n\n(UA 3) und ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nicht\nnur gelegentlich, sondern aus einem inneren Hang immer\nwieder, voraussichtlich auch in Zukunft, Rechtsbrüche\nbegehen werde. Das schließt sie daraus, daß er nach\nVerbüßung der bisher verhängten Strafen keinen Versuch zu einer geregelten Lebensweise unternommen habe,\nsondern ohne Not stets bald wieder straffällig geworden seh (UA 21). Diese Darlegungen reichen nicht\naus. Sie lassen jede auch noch so geärängte Feststellung über Art, Umfang, Ursprung und innere Beweggründe der bisher begangenen Vergehen und Verbrechen\nals Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung des\nAngeklagten vermissen (BGHSt 1, 94, 99 £f; BGH NW 1953,\n\ndb\n\n- 7 -\n\n673 Ur. 165 BGH MDR 1957, 562 Nr. 45). Der Senat\nkann daher nicht prüfen, ob das Landgericht § 20 a\nAbs. 1 StGB zu Recht angewendet hat.\n\nDanach müssen die Verurteilung wegen Untreue und\nder gesamte Strafausspruch aufgehoben werden; sonst\nbleibt die Revision ohne Erfolg.\n\nSceibert Willms Hübner\n\nMei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/1-str-16-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/1-str-16-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.728753+00:00"}}