{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-02-25_1_StR_17_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-02-25","aktenzeichen":"1 StR 17/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 17/64 2123 074\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechanikermeister und Fuhrparkmeister Max\n\nS OUEEEEEEEEEED zu: TB Bey., dort geboren an\nEEE :9'9;\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mei\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nr .\nKenn\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. September\n1963 aufgehoben. Er wird von der Anklage des Meineids freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\n‚Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte bekundete eidlich als Zeuge in einem\nErnittlungsverfahren gegen den damaligen Leiter der Stadtwerke Fürth, er habe ein an diesen etwa Mitte Oktober 1956\nausgelichenes Preßluftgerät der Stadt mit eigenen Augen\nbereits am 22. oder 23. Oktober 1956 wieder auf dem Gelände des städtischen Gaswerks gesehen. Die Strafkammer hat\nihn des Meineids schuldig gesprochen, weil er vorgegeben\nhabe, seine Kenntnis von dem Zeitpunkt der Rückgabe des\nGeräts beruhe auf eigener Anschauung, während er sich bewußt war, auf das Datum nur durch Schlußfolgerungen aus\nEintragungen im Betriebsbuch des Kompressors gekommen zu\nsein.\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte jedoch nicht die Unwahrheit beschworen, wie die\nStrafkammer ihm zur Last legt. Nach dem Urteil hatte er\nsich nämlich \"an anderer Stelle seiner Aussage\", bei der\nin das beschworene Zeugnis eingeschlossenen polizeilichen\nBekundung, ausdrücklich darauf berufen, daß er seine Angaben\n\nnur auf die Eintragungen im Betriebsbuch stützen könne.\nDieses war ihm schon bei der ersten polizeilichen Vernehmung vorgelegt worden; es bildete die Grundlage auch sciner zweiten Vernehmung durch die Polizei, wie der im Urteil\nmitgeteilte Inhalt jener Aussagen ergibt. Durch die Einbeziehung der polizeilichen Bekundungen in das gerichtliche\nZeugnis erklärte sich der Angeklagte mithin wahrheitsgemäß\nüber die Herkunft seines Wissens. Er bekundete nichts\nanderes darüber - was.die Zeitangaben angeht -, als er\ndieser Erklärung den eingangs erwähnten Satz hinzufügte,\n\nin dem die Strafkammer den Meineid gefunden hat. Denn nirgends ist im Urteil festgestellt, daß damals die Rede davon\ngewesen sei, ob der Beschwerdeführer das Datum vom Kalender\nabgelesen oder sonstwie \"mit eigenen Algen\" wahrgenommen\nhabe. Demnach kann jene Aussage des Angeklagten - zumal sie\neinen sechs Jahre zurückliegenden Vorfall betraf - unbefangen nur so verstanden werden, wie sie nach Auffassung\ndes Landgerichts wahrheitsgemäß hätte lauten müssen: daß\n\ner nämlich zwar den Kompressor alsbald nach der Rückgabe\nmit eigenen Augen im städtischen Gelände gesehen habe, das\nDatum der Rückgabe aber scnlußfolgernd den Eintragungen im\nBetriebsbuch entnehme. Mit diesem Sinne entspricht die\nAussage nach den Feststellungen der Wahrheäty.Sie wäre\nnicht einmal dann falsch, wenn er bezeugt hätte, sie beruhe auf eigenem Wissen; denn eigenes Wissen steht nicht\nder \"Anschauung mit eigenen Augen\" gleich, sondern kann\nauch durch Schlußfolgerungen erworben sein.\n\nDie weitere Anschuldigung, der Angeklagte habe falsches Zeugnis auch darüber abgelegt, wie lange das Preßluftgerät an den Leiter der Stadtwerke ausgeliehen war,\nhat die Strafkammer nicht für erwiesen erachtet. Der Be-\n\nschwerdeführer muß daher freigesprochen werden. Die Kosten\ndes Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last; jedoch muß\n\ner seine Auslagen selbst tragen. Nach dem Urteil bleibt\n\nein nicht unbegründeter Verdacht gegen ihn bestehen; deshalb ist cs nicht angemessen, seine notwendigen Auslagen\n\nder Staatskasse zu überbürden (§ 467 Abs. 2 S. 3 und 2 StPO).\n\nDa die Sachrüge durchgreift, geht der Senat auf die\n\nunbegründeten Verfahrensrügen nicht ein (dazu BGHSt 14,\n265 und 16, 200).\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-25/1-str-17-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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