{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-02-25_1_StR_13_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-02-25","aktenzeichen":"1 StR 13/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: nein 117 08€\n\nStPO §§ 4, 237\n\nDie zeitweilige Trennung verbundener Strafsachen ist\nrechtlich nicht schon deshalb zu beanstanden, weil sie\nnur vorgenommen wird, um einen Mitangeklagten zu\nselbständigen Anklagepunkten, an denen er nach dem Eröffnungspeschluß nicht beteiligt ist, als Zeugen zu\nvernehmen.\n\nBGN, Urt. v. 25. Februar 1964 - 1 StR 13/64 - LG Heilbronn\n\n1_StR_13/64","text_plain":"a\n\nNachschlagewerk: ja 2 a\nAntliche Sammlung: nein 117 08€\n\nStPO §§ 4, 237\n\nDie zeitweilige Trennung verbundener Strafsachen ist\nrechtlich nicht schon deshalb zu beanstanden, weil sie\nnur vorgenommen wird, um einen Mitangeklagten zu\nselbständigen Anklagepunkten, an denen er nach dem Eröffnungspeschluß nicht beteiligt ist, als Zeugen zu\nvernehmen.\n\nBGN, Urt. v. 25. Februar 1964 - 1 StR 13/64 - LG Heilbronn\n\n1_StR_13/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Siegfried S ED aus ve:\ngeboren am EEEB 1916 in REM (Oberschlesien),\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshoriiiie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Siegfried\nSum ecscn das Urteil des Landgerichts\nHeilbronn vom 12. Juni 1963 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sg; unter\nFreisprechung im übrigen, wegen Betrugs in acht Fällen\nund wegen versuchten Betrugs unter Einbeziehung weiterer\nEinzelstrafen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben '\nMonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der\ndie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1.) Durch den Eröffnungsbeschluß war das Hauptverfahren auch gegen den - inzwischen rechtskräftig freigesprochenen - früheren Mitangeklagten Walter Tg»\nwegen mehrerer Straftaten, darunter eines gemeinschaftlich mit dem Angeklagten Sg begangenen Vergehens\ndes Betrugs, eröffnet worden. Das Landgericht hat mehrmals\"während der Hauptverhandlung das Verfahren gegen\nvr abgetrennt, diesen in Sachen, in denen er nicht\nmitangeklagt war, als Zeugen vernommen und hernach beide Verfahren wieder verbunden. Die Revision hält dieses\n\n- 3.\n\nVerfahren unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des\nReichsgerichts in RGSt 6, 280 und 69, 22 für unzulässig und meint, daß sich das Landgericht eines unzulässigen Beweismittels bedient habe, ais es Di\nals Zeugen vernahm und seine Aussage gegen den Angeklagten Sp verwertete.\n\nDer Senat vermag der Revision hierin nicht zu folgen.\n\nRichtig ist, daß es den Grundlinien der deutschen\nStrafprozeßordnung widerstreiten würde, einen Angeklagten in dem gegen ihn gerichteten Verfahren als\nZeugen zu vernehmen. Die Strafprozeßordnung regelt\ndie Vernehmung des Angeklagten und des Zeugen an verschiedenen Stellen und in verschiedener Weise (Zeugen:\n1. Buch 6. Abschnitt, Beschuldigter: 1. Buch 10. Abschnitt). Der Zeuge unterliegt, unbeschadet seines\netwa bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts, dem\nZeugniszwang (§ 70 StPO), er ist regelmäßig zu vereidigen (§ 59 StPO) und kann wegen falscher Aussage\nzur Verantwortung gezogen werden (§§ 153 ff StGB).\n\nDem Angeklagten steht es dagegen frei, ob er sich\nüberhaupt äußern will (§ 136 StPO), Zwangsmaßnahmen\nsind insoweit gegen ihn unzulässig (§ 136 a StPO), er\nkenn nicht vereidigt werden. Hiernach ist die Stellung\ndes Angeklagten mit der eines Zeugen unvereinbar. Das\ngilt auch für den Pall, daß das gegen ihn gerichtete\nStrafverfahren mit der Strafsache gegen einen anderen\nverbunden wird, und zwar auch insoweit, als er an den\nStraftaten, die dem Mitangeklagten vorgeworfen werden,\nunbeteiligt ist (R6St 6, 279; BGHSt 10, 8).\n\nDie Unvereinbarkeit der Stellung eines Beschuldigten\nmit der eines Zeugen gilt jedoch in solchem Falle nur\n\nLi\n\nfür denselben Verfahrensabschnitt und solange die Verbindung\nnoch bestcht. Es ist allgemein anerkannt, daß ein\nfrüherer Mitbeschuldigter, der aus dem Verfahren ausgeschieden ist, das gegen einen anderen Beschuldigten\nweiterbetrieben wird, nun in dessen Verfahren als Zeuge\nvernommen werden kann (vgl. RGSt 27, 312). Ist etwa\n\ndas Ermittlungsverfahren gegen einen Mitbeschuldigten\neingestellt worden, während gegen den anderen Mitbeschuldigten das Hauptverfahren eröffnet wurde, so kann der\nerste in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werden; ebenso ein früherer Mitangeklagter in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht, wenn nur der andere\nMitangeklagte Berufung eingelegt hat.\n\n- 4 -\n\nIn diesen Fällen ist die zunächst bestehende Verbindung zwischen beiden Strafsachen wieder gelöst. Das\nVerfahren gegen den früheren Mitangeklagten ist bei dem\nerkennenden Gericht nicht mehr anhängig. Es ist aber\nnicht einzusehen, warum ein früherer Mitbeschuldigter\ndann nicht als Zeuge sollte vernommen werden können, wenn\ndie beiden Strafsachen noch bei demselben Gericht anhängig sind, die Verbindung aber aufgehoben ist. Die\nVerbindung zusammenhängender Strafsachen und die Trennung\nverbundener Sachen ist eine Frage der Zweckmäßigkeit\n(§§ 2 ff, 237 StPO). Die Entscheidung darüber steht dem\nRichter zu. Ist die Verbindung aufgehoben, dann kann der\neine Beschuldigte im Verfahren gegen den anderen nicht\nmehr als Beschuldigter auftreten, er kann nur noch und\nmuß unter Umständen (§ 244 Abs. 2 StPO) als Zeuge gehört\nwerden (vgl. RGSt 52, 138; BGH JR 1959, 67)».\n\nFraglich könnte nur sein, ob ein Mißbrauch der Ermessensfreiheit des Richters darin liegt, daß er verbundene Strafsachen vorübergehend nur zu dem einzigen\nZwecke trennt, einen Mitangeklagten im Verfahren gegen\n\n-5-\n\nden anderen zu Anklagepunkten, die ihn nicht betreffen,\nals Zeugen zu vernehmen. Das Reichsgericht hat dieses\nVerfahren für zulässig erachtet (RG GA Bd. 36, 168 und\nGA Bd. 72, 346). In der in GA 36, 168 abgedruckten Entscheidung wird gerade die beabsichtigte Zeugenvernehmung\neines Mitangeklagten als einer der häufigsten zur\nTrennung verbundener Strafsachen veranlassenden Zweckmäßigkeitsgründe bezeichnet. Das Schrifttum hat dieser\nAnsicht überwiegend zugestimmt (Eb. Schmidt StPO § 48\nVorbem. 5; Schwarz-Kleinknecht StPO § 48 Vorbem. 3 A;\nKleinknecht-Müller StPO § 4 Anm. 3; Löwe-Rosenberg StPO\n8 48 Vorbem. 4 b; zweifelnd allerdings §§ 2 - 4 Anm.\n\nV 2). Auch der Bundesgerichtshof hat diese Handhabung\nfür zulässig angesehen (s. Urt. v. 14. Mai 1962 - 5 StR\n121/62).\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken, die einem solchen\nVerfahren allgemein entgegenstünden, bestehen auch nicht.\nEs steht zwar dem Tatrichter die Möglichkeit offen, einen\nMitangeklagten in dieser Eigenschaft auch zu den ausschließlich gegen andere Mitangeklagte erhobenen Beschuldigungen zu hören. Seine Aussage wäre dann freilich\nkeine Zeugenaussage, sie könnte aber im Rafmen des gesamten Beweisergebnisses mitberücksichtigt werden. Es\nsteht nichts im Wege, die Angaben eines Mitangeklagten\nnach gewissenhafter Prüfung in freier Beweiswürdigung\nfür glaubhaft zu halten und sie dem Urteil zugrunde zu\nlegen (vgl. BGHSt 18, 238, 241). Es muß jedoch dem Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben, ob er von dieser\nMöglichkeit Gebrauch machen will oder ob er es für dienlicher hält, die verbundenen Sachen zu trennen und einen\nMitangeklagten zu einem strafrechtlichen Vorwurf, der\nihn selbst nicht betrifft, als Zeugen in dem weiterlaufenden Verfahren gegen den anderen Mitangeklagten zu vernehmen. Der Tatrichter darf sich hierbei durch die Pflicht\n\n-6 -\n\nzur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) leiten\nlassen. Hält er hierzu die Vernchmung eines Mitangeklagten als Zeugen für zweckmäßig oder sogar für erforderlich, weil ihm die Aussage des Zeugen bessere\nGewähr für die Angabe der Wahrheit zu bieten scheint\nals die Äußerung des Mitangeklagten, so stehen der\nTrennung der verbundenen Sachen zu diesem Zweck keine\nrechtlichen Hindernisse entgegen.\n\nDici.Bedenken, die im Einzelfall gegen ein solches\nVerfahren erhoben werden könnten, liegen in anderer\nRichtung. Es besteht bei zeitweiser Trennung verbundener\nStrafsachen;die Gefahr, daß bei der Urteilsfällung in\nder zeitweise abgetrennten Sache Beweisergebnisse mitberücksichtigt werden, die während der Trennung in der\nanderen Sache gefunden wurden, daß also gegen § 261 StPO\nverstoßen wird (vgl. BGH NJW 1953, 836 Nr. 22 und die\ndort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Hier\nkommt ein solcher Verstoß nicht in Betracht; denn gerade\ngegen den Beschwerdeführer, der allein Revision eingelegt\nhat, ist ständig weiter verhandelt worden. Er rügt auch\nnur, daß die Zeugenaussage des früheren Mitangeklagten\nDIEB verwertet worden ist. Was er freilich letzten\nEndes damit bezwecken will, ist unerfindlich, da De»\nrechtskräftig freigesprochen ist, also in einer zweiten\nTatsachenverhandlung doch nur wieder als Zeuge vernommen werden könnte. Die Umstände bieten hier keinen\nAnhelt für die Annahme, daß TG pei den einzelnen\nVernehmungen darüber im Zweifel gewesen sein könnte, ob\ner als Zeuge oder als Mitangeklagter vernommen werde.\n\n2.) Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, weil der Zeuge\nDoster zu einem bestimmten Anklagepunkt, zu dem seine\nAussage im Urteil verwertet wurde, in Wirklichkeit nicht\n\nYe\nar\n\nMon .\n\n- T-\n\nvernommen worden sei, kann schon deshalb nicht durchdringen, weil das Revisionsgericht nicht nachprüfen\nkann, was ein Zeuge im einzelnen ausgesagt hat. Die\nUrteilsfeststellungen hierzu können mit der Revision\nin aller Regel nicht angegriffen werden. Das Sitzungsprotokoll bringt über den Inhalt einer Zeugenaussage\ngegenüber den Feststellungen im Urteil keinen Gegenbeweis (8. § 274 StPO; RGSt 49, 315).\n\n3.) Der Inhalt des Vorwurfs zum \"'Michelkatalog\" kann\ndurch Vorhalt Gegenstand der Beweisaufnahme geworden\nsein. Ein gesetzlicher Zwang zur Verlesung bestand in\ndiesem Falle nicht.\n\n4.) Daß dem Zeugen ein bestimmter Vorhalt nicht gemacht wurde, kann mit der Revision nicht gerügt werden\n(BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).\n\n5.) Das Sitzungsprotokoll erbringt keinen Beweis\ngegen die Urteilsfeststellung;;., daß dem Zeugen H-WEB seine früneren polizeilichen Bekundungen vorgehalten worden seien. Ein solcher Vorhalt gehört nicht\nzu den Förmlichkeiten, die nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden können (§ 274 StPO). Das Schweigen\ndes Protokolls beweist also nicht, daß die frühere\nBekundung nicht vorgehalten wurde. Überdies haben der\nGerichtsvorsitzende und die Sitzungsvertreterin der\nStaatsanwaltschaft den Vorhalt noch ausdrücklich bestätigt.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen\ndas angefochtene Urteil sind offensichtlich unbegründet.\nDer Senat hat das Urteil auf Grund der allgemeinen Sach-\n\nrüge nachgeprüft, jedoch keine Rechtsfehler zum Nachteil |\n\ndes Beschwerdeführers zu finden vermocht.\n\nIm Ergebnis ist insbesondere gegen die Ansicht des\nLandgerichts nichts einzuwenden, daß der Angeklagte\nsich im Falle Nr. 11 des Eröffnungsbeschlusses eines\nversuchten Betruges schuldig gemacht habe. Der Angeklagte hat HB über die Einlösungsmöglichkeit\nfür das von seiner Frau gegebene Akzept, das in Wirklichkeit wertlos war, getäuscht, um ihn zur Hingabe\neines \"Sicherungsakzepts\" zu bewegen. Wäre der von\nFrau WB unterzeichnete Wechsel diskontiert worden,\nso hätte der Angeklagte den Diskonterlös, also den erstrebten, ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erhalten. Dadurch wäre aber HcD wegen des hingegebenen Sicherungsakzepts unmittelbar in seinen\nVermögen gefährdet worden, was einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB gleichzuachten ist.\nWeil der Wechsel nicht diskontiert wurde, blieb es\nbeim Versuch. Es liegt nicht etwa nur. eine Vorbereitungs-\n\nr *\noo.\n\nBer 7 U Eee\n\n-9-\n\nhandlung vor, denn Ho var bereits getäuscht\nund ein Schaden ist nur deshalb nicht entstanden, weil\ndie Bank die Diskonticerung ablehnte.\n\nDic Revision ist hiernach in vollem Umfange zu\nverwerfen.\n\nSeibert Hübner j Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-25/1-str-13-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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