{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-02-18_1_StR_574_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-02-18","aktenzeichen":"1 StR 574/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— 2117 085\n\nIm Namen dos Volkes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Schlosser Detlef Walter ED zus m\nGE EEE) , schoren cr ED 1940 in ze ( »\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.2.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Februar 1964, an der teilgerommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willnms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken von\n6, Juni 7963 wird verworfen. Er hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\ndamramn ame ben. muierumag wer qmum um une auch nmer zauitı\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordos in\nTateinheit mit räuberischen Diebstahl zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm dio bürgerlichen Ehrenrechte auf\n10 Jehre aberkannt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts, Das\nRechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nDie Revision rügt zwar im Rahmen ihrer Kritik an den\nFeststellungen des Schwurgerichts zur Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten, daß das Gericht seine Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe, gibt aber nicht an,\nwelcher Erkenntnismittel das Schwurgericht sich noch hätte\nbedienen sollen. Die Rüge ist daher unzulässig (BGHSt 2,\n168). In Wirklichkeit handelt es sich auch bei diesem Vorbringen um einen sachlichrechtlichen Angriff.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung wird von\nden Feststellungen getragen, die weder Verstöße gegen die\nDenkgesetze noch gegen Erfahrungssätze ersehen lassen. Nach\nder Überzeugung des Schwurgerichts hat der Angeklagte bei\nseinen Schlägen mit den Aschenbecher mit bedingtom Tötungsvorsatz gehandalt. Zwar gebraucht das Schwurgericht mehrmals\n(S. 5 und S, 6.UA) die Wendung, daß der Angeklagte mit der\nMöglichkeit \"rechnen mußte\", die Schläge würden den Tod der\nFrau Wenzel herbeiführen. Der Urteilszusammenhang ergibt\n\n[\nor\n\nTe\n\nJedoch, daß es diese Wendung nicht im Sinne einer bloß recht.\nlichen Verpflichtung -— er hätte damit rechnen sollen, hat os\naber (fahrlässigerweise) nicht getan - aufgefaßt hat, sondern\nin dem Sinne, daß os nach den Umständen gar nicht anders sein\nkönne, als daß der Angeklagte mindestens mit der Möglichkeit\ndos Todes der alten Frau gerechnet habe. Das spricht das\nSchwurgericht an anderer Stelle auch ausdrücklich aus:\n\n\"Bei dem Intelligenzgrad des Angeklagten ist mit Sicherheit\nanzunehnen, daß er sich über die Folgen seines Zuschlagens\nmit einem solch schworen Gogenstend auf den Kopf einer alten\nFrau im klaren war.\" Die Folgen seines Handelns, nämlich den\nTod der Gastwirtin Wenzel habe er auch innerlich gebilligt\n(S. 6 UA). Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen sind unbeachtlich (§ 337 StPO).\n\nDio Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind ausreichend. Näherer Erörterungen hätte es nur\nbedurft, wenn Anzeichen für eine mangelnde oder gemindertc\nZurechnungsfähigkeit vorgelegen hätten. Solche vermochte\naber neder das Schwurgericht noch der vernommene Sachverständige zu finden. Dic Revision behauptet selbst nicht,\ndaß der Angeklagte an dauernder krankhafter Störung der\nGeistestätigkeit oder an Geistesschwäche leide. Mangels\nirgendwelcher Anzeichen hierfür brauchte das Schwurgericht\nnur auf die Frage einzugehen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt\nder Tat an einer Bewußtseinsstörung oder an einer vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten\nhabe. Das hat es mit Gründen verneint, die keinen Rechtsirrtum ersehen lassen. Es hat sich hierbei nicht nur auf\ndas Gutachten des Sachverständigen bezogen, sondern auch\nsclbst Feststellungen getroffen.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen die zum Tod\nder Frau WED fünrenis Gewalt angewendet, um den unmittaolbar vorausgegangenen Diebstahl zu verdecken und sich im\n\nBositz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Das rechtfertigt\ndic Anwendung der §§ 211, 249, 251, 252, 56, 73 StGB und\ndamit die Verurteilung zu lebenslangem Zuchthaus.\n\nDaß das Schwurgericht dem Angeklagten entgegen dor\nvom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht (siehe BGHSt 5,\n207, 210) die bürgerlichen Ehrenrechte nicht auf Lebenszeit, sondern nur für 10 Jahre aberkannt hat, beschwert\nihn nicht. Es besteht daher keine Verenlassung, zu den\nErwägungen des Schwurgerichts Stollung zu nehmen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer\n\nAt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-18/1-str-574-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-18/1-str-574-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.127381+00:00"}}