{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-02-18_1_StR_572_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-02-18","aktenzeichen":"1 StR 572/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ob jemand, der gegen einen einzelnen, namentlich nicht\ngenannten Angehörigen eines bestimmten Personenkreises\ncinen ehrenkränkenden Verdacht äußert, damit alle Angehörigen dieser Personengruppe beleidigt, hängt von den\nnäheren Umständen des Falles - wie 2.B. Größe und Umfang der Personengruppe, Bekanntheit oder leichte Feststellbarkeit aller zu der Gruppe gehörenden Personen -\nab (im Anschluß an BGESt 14, 48).","text_plain":"Hachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 186, 187\n\nOb jemand, der gegen einen einzelnen, namentlich nicht\ngenannten Angehörigen eines bestimmten Personenkreises\ncinen ehrenkränkenden Verdacht äußert, damit alle Angehörigen dieser Personengruppe beleidigt, hängt von den\nnäheren Umständen des Falles - wie 2.B. Größe und Umfang der Personengruppe, Bekanntheit oder leichte Feststellbarkeit aller zu der Gruppe gehörenden Personen -\nab (im Anschluß an BGESt 14, 48).\n\nBGH, Urt. v. 18. Februar 1964 - ı StR 572/63 - LG Augsburg\n\n1 StR 572/63\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Journalisten Udo TED zus SEE. geboren\nam ED 1927 in cam:\n\n2. den Journalisten Erich H HHEEEEEEEEEED :u:\n“EEE, geboren am ED 1920 in vu:\n\nwegen Verleumdung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in.der Sitzung\nvom 18. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 16. Oktober 1963\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Tg und Hp-WED vesen einer gemeinschaftlichen Verleumdung, He\nEEE zuBeräcn wegen einer vorher begangenen weiteren Verleumndung verurteilt und zwar File zur Gefängnisstrafe von\nzwei Monaten, HD zu einer Gefängnisstrafe von\ndrei Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 DM, Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde die Bekanntmachung der Entscheidung\nnach § 200 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet.\n\nGegen das Urteil haben beide Angeklagte Revision\neingelegt; sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\nIhre Rechtsmittel bleiben ohne Erfole.\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten HEEEEEERED\nzu einer Geldstrafe wegen der von ihm allein begangenen\n\n‚Verleumdung bezieht sich auf einen Artikel, den dieser\nAngeklagte als verantwortlicher Redakteur der in Me\n\nerscheinenden (Tagesausgabe Nr. 205 von\n\n28. August 1961) veröffentlichte und in dem behauptet war,\nein bayerischer Minister habe zu den Kunden eines \"Call-Girl-Rings\" gehört, der damals Gegenstand eines Aufschen\nerrcgenden Kuppeleiprozesses war. Dieser Behauptung lag cin\nunwahres Gerücht zu Grunde, das dem damaligen Staatsminister\nSWR solche Verbindungen nachsagte. Indessen nannte die\nVeröffentlichung keinen Namen und brachte damit alle sieben\ndamaligen Minister der bayerischen Staatsregierung, darunter\nauch den Strafantragsteller, Staatsminister Dr. Hulp ,\nan dessen Integrität der Angeklagte nicht zweifelte, in\neinen entsprechenden Verdacht. Der Angeklagte iiEEEEEEEED\nwar sich dessen bei der Abfassung und Veröffentlichung\n\ndes Artikels auch bewußt und wollte es, da er es als eine\nzwangsläufige Folge seines Handelns erkannte.\n\nDie auf diesen Sachverhalt gestützte Verurteilung\nwegen Verleumdung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nWie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 23, 246; 52, 159; RG 12\n1915, 60) entschieden hat (BGHSt 14, 48), kann eine Suanmel(Kollektiv)Beleidigung auch in der Form begangen werden;\ndaß der Täter die beleidigte Personengesamtheit nicht im\nganzen anspricht, sondern seine ehrverletzende Äußerung\nnur auf eine einzige Person bezieht, die er jedoch ausschließlich dadurch in ihrer Individualität kennzeichnet,\ndaß er ihre Zugehörigkeit zu der in Betracht kommenden Personengruppe mitteilt. Das gilt nicht nur für Fälle, in denen\nder Täter aus Haß gegen die betroffene Personengruppe als\nsolche handelt und mit der Schilderung des anstößigen Verhaltens eines nicht näher gekennzeichneten Mitglieds dieser\n\nGruppe alle ihr zugehörigen Personen treffen und herabsctzen\nwill (vgl. dazu insbesondere Knör in ZStr\\V/ Bd. 49 (1929)\n\nS. 688, 693 und RGSt 23, 246, RG LZ 1915, 60). Es trifft\nauch, da die in Betracht kommenden Straftatbeständo kein\nabsichtliches Handeln voraussetzen, dann zu, wenn der Täter\nzwar ohne eine solche Zielsetzung handelt, aber doch erkennt, daß scine Äußerung den Verdacht unehrenhaften Verhaltens auf alle zu der Gruppe gehörenden Personen wirft,\nund sich ihrer gleichwohl nicht enthält (so im Ergebnis\nRGSt 52, 159, BGHSt 14, 48). Der Beweggrund dcs Täters ist\nfür die Beweisfrage zur. inneren Tatseite und für die Strafzumessung von Bedeutung, für die rechtliche Bewertung der\nTat im übrigen jedoch ohne Belang. Für den äußeren Tatbestand kommt es allcin darauf an, ob die Äußerung von einem\nverständigen Dritten so verstanden werden kann, daß bestimmte Personen in den Verdacht unehrenhaften Verhaltens\ngeraten.\n\nDie Revision ist der Ansicht, dies widerstreite dem\nBerufsgrundsatz der Presse, wonach bei der Veröffentlichung\nvon Vorfällen, die den beteiligten Personen zur Unchre\ngereichen, in schonendster Weise vorzugehen und der Name\ndeshalb nicht in jedem Falle zu nennen sei, In diesem Sinne\nsei auch von den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs die\nPreisgabe von Namen durch die Presse beanstandet worden.\nDie Revision verweist hierzu ferner auf die Presseberichterstattung über Strafverfahren, bei denen der Beschuldigte\nmeist nicht namentlich genannt wird, sondern der Prcessebericht nur seine Berufsbezeichnung allein oder zusammen mit\neinem Anfangsbuchstaben des Namens anführt. Sie meint, auch\nin diesen Fällen werde ein Verdacht auf die Angehörigen der\nbetreffenden Berufsgruppe geworfen, als die unter Umständen\n\nnur wenige Personen in Betracht kämen, und trotzdem denke\nman in solchen Fällen nicht an ein strafrechtliches Einschreiten wegen Verleumdung.\n\nDer Senat kann diesen Darlegungen nicht folgen. Den\nvon der Revision angeführten Entscheidungen BGH IM BGB § 826,\nGb Ur. 3 und BGHZ 24, 200 kann nichts entnommen werden, was\ngegen die rechtliche Betrachtungsweise in BGHSt 14, 48\nsprüche, der sich das Landgericht bei seiner Entscheidung\nangeschlossen hat. Sicher entspricht es rechtlichen Erfordernissen, daß Publikationsorgane nicht ohne zwingenden Grund\nin den privaten Lebensbereich eines Menschen eindringen und\ndaß auch bei der Berichterstattung über Strafverfahren cine\nZurückhaltung beobachtet wird, die dem Beschuldigten unnötige Kränkungen und Schäden erspart. Es wird deshalb\nhäufig angebracht sein, daß sich die Presse auf die Mitteilung des von ihr für mitteilungswürdig gehaltenen Vorgangs\nbeschränkt und den Namen des Beschuldigten verschweigt. Es\nist sogar durchaus anzuerkennen, wenn sie einc entsprechende\nÜbung auch dort noch fortsetzt, wo eine Rechtspflicht sie nich\nmehr gebietet. Doch darf dabei nicht aus dem Auge verloren\nwerden, daß sie kein Selbstzweck ist, sondern der Schonung\nund dem Schutz fremder Ehre dienen soll, und daß sie dicsen Sinn verliert, wenn sie im gegenteiligen Sinne ausschlägt. Wie es sich im einzelnen verhält, ist im wesentlichen Tatfrage. In diesem Rahmen liegt es, daß die Rechtsprechung eine Sammelbeleidigung im Wege des Angriffs auf\neinen ungenannten Einzelnen eines näher umschriebenen Personenkreises stets nur angenommen hat, wenn die Sammelbezeichnung einen verhältnismäßig kleinen, in Bezug auf dic\nIndividualität seiner Mitglieder ohne weiteres deutlich\nüberschaubaren Personenkreis umfaßte. Das Landgericht hat\ndiesen Umstand zutreffend angesprochen, indem es sagtc;,\n\ndaß sich die Verdächtigung in Fällen, in denen sie sich\ngegen cinen einzelnen Unbekannten aus einem großen Porsonenkreis richte, in der (unübersehbaren) Vielzahl der\nPersonen verliere. Die Berücksichtigung der auf Schonung\nabziclenden Anonymität zeigt sich - wie das Landgericht\ngleichfalls richtig gesehen hat - aber auch darin, daß\ncin Täter, der mit dem Verschweigen des Namens nur die\nSchonung der gemeinten Person beabsichtigte und sich\ndarüber einer möglichen anderen Wirkung seiner Äußerung\ngar nicht bewußt wurde, nicht für schuldig befunden werden\nkann, weil es ihm an dem erforderlichen Vorsatz gefehlt\nhat.\n\n. Wenn dem Angeklagten nichts anderes als die Rücksichtnahme auf den Minister SP vorgeschwebt hätte und\nwenn er sich bei solchen anerkennenswertem Bemühen nicht\n\nder Tatsache bewußt gewesen wäre, daß er durch seinen Artikel\nalle amtierenden bayerischen Staatsminister in den Verdacht\nunchrenhaften Verhaltens brachte, wärc ihm in der Tat nicht\nder strafrechtliche Vorwurf einer vorsätzlichen Ehrenkränkung im Sinne des § 1§ 7 StGB zu machen. Der Angeklagte’\nerkanntc aber, wie das Landgericht auf Grund rechtlich einwandfreier und für das Revisionsgericht verbindlicher Beveiswürdigung feststellt, daß er durch seine Art der Darstellung den Vorwurf unehrenhaften Verhaltens nur In seiner.\nausschließlich auf die eine Person gezielten Form vermicd,\ndafür aber zugleich alle anderen Minister einschließlich\n\ndes im Grunde gemeinten in einen entsprechenden Verdacht\nbrachte. Dann konnte er dem strafrechtlichen Vorwurf nur\nentgohen, wenn er völlig auf die Kennzeichnung der von ihm\nals Träger des angeprangerten unehrenhaften Verhaltens angesehenen Person als bayerischer Staatsminister verzichtet\n\nund sich mit einer allgemeineren Umschreibung wie etwa\n\"Persönlichkeit des öffentlichen Lebens in Bayern\" begnügt hätte.\n\nSoweit die Revision sich auf angeblich verwandte\noder übereinstimmende Beispiele beruft, bei denen nach ihrer\nAuffassung eine Anwendung des § 1§ 7 StGB offensichtlich\nnicht gerechtfertigt wäre, ist ihr grundsätzlich zu entgegnen, daß es nicht Aufgabe des Senats sein kann, Vorgänge strafrechtlich zu beurteilen, die ihm nicht im ordentlichen Verfahrensgange zur Entscheidung unterbreitet sind.\nEr kann insofern nur allgemein bemerken, daß jene von der\nRevision angeführten Fülle :durchweg zwei tatsächliche Besonderheiten aufweisen, in denen sie sich grundlegend von\ndem hier zur Entscheidung stehenden Fall unterscheiden. Einmal handelte es sich dort bei den Vorgängen, die den bctroffenen Personen zur Unehre gereichen konnten, um wirk-.\nliche Vorkommnisse, die sich - wie etwa der Erlaß eines\nStrafbefehls -— ohne weiteres mit voller Namensnennung des\nBetroffenen bestätigen ließen. Zum anderen betrafen sie\njeweils einen Personenkreis, dessen Angehörige keinc allgemein in der Öffentlichkeit bekannten Personen (Personen\nder Zeitgeschichte) waren, deren Namen also für die breite\nLeserschicht der Zeitungen nichts oder wenig besagten, während im vorliegenden Falle, wie die vom Angeklagten nicht\nanders erwartete Reaktion der Leserschaft zeigte, umgekehrt\ngerade der Nane des betroffenen Ministers das war, was die\nÖffentlichkeit ganz vordringlich und .entscheidend interessierte, Im Ergebnis erweist sich so das Vorbringen der\nRevision als ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigun\ndes Tatrichters.\n\nWas dic Revision des Angeklagten Fu in\n\ndiesem Falle sonst noch zur Sachrüge vorgebracht hat, ist\ngleichfalls unbegründet, Zwischen der Feststellung vorsätzlichen Handelns dcs Angeklagten einerseits und dem Umstand,\ndaß er dem Strafantragsteller einen Fehltritt der in dem\nArtikel angedeuteten Art nicht zutraute, besteht kein sachlicher Widerspruch. Im Gegenteil ist es gerade für den Tatbestand der Verleumdung wesentlich, daß der Täter wider besseres Wissen handelt. Im übrigen liegt die unter Berufung\n\nauf BGH Urt. v. 2. Oktober 1951 - 1 StR 436/51 (angeführt\n\nbei Dallinger MDR 1952, 16) vorgebrachte Rüge, daß es an\nausreichenden Feststellungen zur inneren Matseitc fehle, weil\ndas bloße Inkaufnehmen des als möglich vorgestellten Erfolges\nnicht genüge, neben der Sache. Wer wie der Angeklagte Ham\nme nach den Feststellungen des Landgerichts einen\nErfolg ale sicher voraussieht und ihn in dieser Voraussicht\nauf Grund freien Entschlusses herbeiführt, billigt diesen\nErfolg. Mit ihren Darlegungen nach § 193 StGB verkennt die\nRevision schließlich, daß eine Verleumdung zur Wahrung berechtigter Interessen grundsätzlich nur in ganz seltenen\nFällen der Rechtsverteidigung, nie jedoch in Fällen einer\nangriffsweisen Ehrabschneidung in Betracht kommen kann.\n\nDas hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung immer\nwieder betont (vgl. RGSt 34, 222; 48, 414; RG HRR 1940\n\nNr. 1180) und der Bundesgerichtshof in BGHSt 14, 48 be-.\nstätigt; denn die wissentlich falsche Behauptung ehrenkränkender Tatsachen läuft, wenn sie angriffsweise vorgebracht wird, den Anforderungen des Rechts und der Sittlichkeit unter allen Umständen derart zuwider, daß sie grundsätzlich und ohne jede Ausnahme nicmals als Wahrnehmung\n\neines vom Recht zugelassenen Interesses bewertet werden kann.\n\n- 9.\n\nII. Soweit beide Angeklagte auf Grund der erneuten\nVerbreitung des unwahren Gerüchts in der Tagesausgabe\nUr. 206 der \"IE\" vom 29. August 1961 wegen Verleumdung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, wenden sich ihre Revisionen vor allem gegen die Auslegung des\nbetreffenden Zeitungsartikels durch das Landgericht. Der\nSenat hat diese Auslegung geprüft und nichts gefunden,\nwas rechtlich zu beanstanden wäre. Der Artikel enthält\nan kciner Stelle ein offenes Eingeständnis des eigenen\nIrrtuns, sondern stellt den zutreffenden amtlichen Verlautbarungen die Ergebnisse eigener Nachforschungen in\neiner Art und VWeisc gegenüber, die als Erneuerung und Untcrstreichung des Verdachts wirkt. Der Sitzungsvertreter der\nBundesanwaltschaft hat ihn als \"Rückzugsgefecht mit vergifteten Pfeilen\" gekennzeichnet,\n\nDaß der Strafantragsteller gegenüber dem Abgeorädnceten CE, einem Informanten der Angeklagten, bei cinen\nGespräch nach der ersten Veröffentlichung nichts unternahm, um dessen unberechtigten Verdacht gegen den Minister\nSEE zu zerstreuen, konnte für die Strafzumessung keine\nBedeutung zu Gunsten der Angeklagten haben; denn diese\nwaren vor der zweiten, ihnen zur Last liegenden Veröffentlichung über den wahren Sachverhalt unterrichtet und nicht\nmehr im Zweifel. Da die auf die allgemeine Sachrüge hin\ngebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils\n\n- 10 -\n\nauch sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, waren die\nRevisionen zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-18/1-str-572-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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