{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-02-13_1_StR_566_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-02-13","aktenzeichen":"1 StR 566/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Yamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nn\n\n03\n[e)\nus}\n{u}\n\nwegen Meuterei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nzZür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Tip ;\n\nSchmp. CME, CHE ce, CD ur\nSED zesen das Urteil des Landgerichts Weiden\n(Opf.) vom 9. Oktober 1963 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nin tr ernten Ambient.\n\nX\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der Meuterei, Straf-\n\ntat nach § 27 WStG, schuldig befunden und PeEp als\nRädelsführer zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis und die\nübrigen Beschwerdeführer zu je einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dagegen haben die Angeklagten Revision eingelegt. Alle Beschwerdeführer rügen die Verletzung des\nsachlichen Rechts, einzelne außerdem Verfahrensverstößc.\nDie Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nSoweit die Revisionen der Angeklagten Tim, \\c@:\nYaliB und CE Verletzungen der §§ 244 Abs. 2, 261,\n267 StPO geltend machen, greifen sie in Wirklichkeit in\nunzulässiger Weise (§ 337 StPO) die tatrichterlichen Feststellungen an. Die Strafkammer hat die Kantinenpächterin,\nden Kommandeur des Bataillons und den Chef der Batterie,\ndenen die Beschwerdeführer angehörten, vernommen. Auf\nGrund der Bekundungen dieser Zeugen hat sie festgestellt,\ndaß alle Angeklagten zuverlässige und gute, zum Teil schr\n\n|\n\nN\n\n- 3.\n\ngute Soldaten waren (UA 26), gegen die während ihres Wehrdienstes keinerlei disziplinare Maßnahmen haben ergriffen\nwerden müssen (UA 3), und daß ihre Ausschreitungen, die\nden Gegenstand dieses Verfahrens bilden, eine ihnen mehr\noder weniger persönlichkeitsfremde, einmalige Entgleisung\nsind (UA 26). Mit den Darlegungen, die Angaben der erwähnten\ndrei Auskunftspersonen hätten noch mehr ihnen günstige,\n\nim Urteil nicht erwähnte Punkte enthalten, versuchen die\nBeschwerdeführer die Beurteilung der Zeugenaussagen des\nLandgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist nicht\nstatthaft.\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe haben ebenfalls keinen\nSrfolg.\n\n§ 27 WStG 15ßt im Gegensatz zu §§ 115, 125 StGB auch\neine nichtöffentliche Zusammenrottung genügen und droht eine\nempfindliche, eine Aussetzung zur Bewährung von vornherein\nausschließende Mindeststrafe an. Die Vorschrift darf deshalb\nnicht zu weit ausgelegt werden. Das besagt jedoch nicht,\ndaß die Bestimmung, wie’ einzelne Revisionen meinen, unter\nMeuterei nur Vorgänge erfassen will, die eine Gefährdung\nder öffentlichen Sicherheit zur Folge haben. Die Strafbarkeit solcher Handlungen wird vornehmlich durch die besondere\nVorschriften über die Staatsgefährdung geregelt (§§ 88 ff\nStGB).\n\n' Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 27 WStG\nsorgfältig geprüft. Seine Feststellungen sind widerspruchsfrei und verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen di\nLebenserfahrung. Die Ansicht der Strafkammer, die Angeklagte\nhätten sich mit weiteren Soldaten vor der Kantine zusammengerottet und mit vereinten Kräften Unbotmäßigkeiten gegen\ndie Feldjäger begangen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie Ausführungen der Revisionen, die Stein- und Plaschen-\n\n-A-\n\nwürfe hätten nicht den in der Kantinentür stehenden Feldjägern, sondern den noch in der Kantine befindlichen Soldaten gegolten, gehen in unzulässiger Weise von einem anderen\nals dem festgestellten Sachverhalt aus.\n\nAuch*die innere Tatseite hat das Landgericht bei allen\nAngeklagten rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat die Frage ihrer\nZurechnungsfähigkeit besonders geprüft und beachtet, daß\nalle Beschwerdeführer, die den erfolgreichen Abschluß einer\nlängeren anstrengenden Übung und zugleich den Tag der Heiligen\nBarbara, der \"Schutzpatronin\" der Artillerie, gefeiert\nhatten, durch ausgiebigen Alkoholgenuss enthemmt waren und\ndaß die besonderen Verhältnisse in der überfüllten, primitiven\nTruppenübungsplatzkantine ihre ausgelassene Stimmung noch\ngesteigert hatten. Gleichwohl ist die Strafkammer zu dem\nErgebnis gelangt, die durch das Zusammentreffen dieser verschiedenen Umstände und durch die Erregung über das Einschreiten der Feldjäger verursachte Enthemmung der Beschvwerdeführer sei nicht so erheblich gewesen, daß sie die Anwendung\ndes § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnte. Aus Rechtsgründen\nist das nicht zu beanstanden.\n\nDic Bemessung der verhängten Strafen hält ebenfalls der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat das\nVorgehen der Feldjäger zutreffend als rechtsmäßig angesehen.\nOb seiner Auffassung, deren Maßnahmen seien auch zweckmäßig\ngevesen und hätten der Lage entsprochen, uneingeschränkt gefolgt werden kann, kann dahingesteilt bleiben. Das Strafmaß\nhat die Erwägung ersichtlich nicht beeinflußt, Denn das\nLandgericht hat IWW, dien es nach den Feststellungen mit\nRecht als Rädelsführer verurteilt hat, nur mit einer Strafe,\ndie wenig über der für nicht besonders hervorgetretene\nTeilnehmer der Meuterei angedrohten gesetzlichen Mindeststrafe liegt, und alle anderen Angeklagten mit der gesetzlichen Mindeststrafe bestraft.\n\n-5.\n\nDanach müssen die Revisionen verworfen werden. Die Angeklagten sind nicht oder nur geringfügig, aber nicht einschlägig vorbestraft. Sic haben - mit Ausnahme von Veg -\nfreiwillig in der Bundeswehr gedient und sich dabei alle al:\ntüchtige Soldaten erwiesen. Das Landgericht, das einen auf\neiner zweitägigen Hauptverhandlung beruhenden persönlichen\nkindruck von ihnen hatte, hätte allen die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, wenn es nicht durch die Strafhöhe\ndaran gehindert gewesen wäre (UA 27). Darüber, ob die\nVollstreckung der Strafen im Gnadenvweg zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hat der Senat nicht zu befinden.\n\nDr. Geier Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-13/1-str-566-63","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-13/1-str-566-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.071212+00:00"}}