{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-02-13_1_StR_549_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-02-13","aktenzeichen":"1 StR 549/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 546,'63 2117 082\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Günter I p zus NEE: zctoren an\n\nGO 9:9 ir HE, Kreis Du. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. rd\nals Vertreter Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts München II vom 20. August 1963\n\nmit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Notzucht (Fall PW unä versuchte Notzucht\nin Tateinheit mit Körperverletzung (Fall WEB):\n\n1. Verfahrensrügen.\n\na) Mit der Revision kann nicht beanstandet werden,\nder Vorsitzende habe Freu Pi über inr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO vorschriftswidrig erst während ihrer Aussage belehrt (BGHSt 11, 213).\n\nb) Das Landgericht war nicht gedrängt, die Akten\nüber den Scheidungsrechtsstreit der Eheleute PB herbeizuziehen, um die Glaubwürdigkeit der Frau Pe u\nüberprüfen. Seine Erwägung, es besage für diese Frage nichts,\nwenn der Ehemann - als Partei - dort aus dem hier fraglichen\nVorfall möglicherweise etwas zu seinen Gunsten herzuleiten\nversuche, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Erst recht\n\nbrauchte die Strafkammer die Akten nicht anzufordern, um\ndem Angeklagten die Prüfung zu ermöglichen, ob er ihnen\nStoff zu Entlastungsbeweisen entnehmen könne.\n\nce) Die übrigen Aufklärungsrügen sind mangels Angabe\nder Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen\nsollen, nicht vorschriftsmäßig ausgeführt (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO),\n\nd) Dahinstehen kann, wie es sich mit dem behaupteten\nVerstoß gegen § 68 a Abs. 2 StPO verhält. Auf eine Verletzung\ndieser Oränungsvorschrift kann die Revision nicht gestützt\nwerden. Als Aufklärungsrüge ist die Beanstandung unzulässig,\nda die Revision nicht angibt, durch was für eine Vorstrafe\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau Twin Frage gestellt\nwerde.\n\n2. Sachrüge.\n\n' Hierzu sind die Ausführungen der Revision unzulässig, soweit der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorbringt\nund das Beweisergebnis anders würdigt als das Landgericht.\nEntgegen seiner Behauptung verstoßen die Urteilsgründe weder gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen Denkregeln\nnoch gegen den Grundsatz, daß Zweifel an der Schuld des\nAngeklagten zu seinen Gunsten ausschlagen müssen; denn dic\nStrafkammer hegt keinen solchen Zweifel.\n\nIm Falle PD beweist die Übereinstimmung der\nAussage der Ehegatten zwar entgegen der Urteilsannahme\nnoch nicht, daß die Frau den Vorfall ihrem Mann so erzählt\nhatte, wie sie ihn erlebt hat; darauf weist die Bundesanwal!\n\nschaft zutreffend hin. Auch daß Frau Pi von ihrer\nVergewaltigung einem jungen Mann berichtete, der sie danach\nzufällig traf und zu ihrem Mann begleitete, ergibt nichts\nfür ihre Glaubwürdigkeit; denn das ist nur ihre eigenc Aussage; der junge Mann ist unbekannt geblieben. Beide Unstimmigkeiten berühren jedoch nicht den entscheidenden Beweisgrund der Strafkammer für ihre Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten, daß nämlich Frau TED von cinem\nLicbesabenteuer keine Mißhandlungen davongetragen und dieses auch ihrem Ehemann verschwiegen hätte.\n\nIm Falle EB hat die Urteilswendung, daß der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr mit Frau EB nicht\nmehr \"wollte\", weil sie gerade ihre Monatsregel hatte,\nnach dem Zusammenhang der Gründe den Sinn, er habe sein Vorhaben aufgegeben, weil es ihm zuwider gewesen wäre, mit\nder Frau bei ihrem Zustand zu verkehren. Daher ist es\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer dem\nAngeklagten dic Vergünstigung des § 46 Nr. 1 StGB nicht\nzugute gehalten hat (BGHSt 9, 48, 53). Die Revision bleibt\ndaher zum Schuldspruch - auch gemäß § 223 StGB - ohne Erfolg.\n\nII. Den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Führerschein\nund wegen Beförderungserschleichens (§ 265 a StGB) beanstendet der Angeklagte nach dem Inhalt der Revisionsbegründung nicht.\n\nIII. Der Strafausspruch kann insgesamt nicht bestehen\nbleiben. Insoweit rügt der Beschwerdeführer mit Recht, daß\ndie Strafkammer im Falle Pi ohne weiteres das allgscmeine Strafrecht gegen ihn angewendet hat, obwohl er bei\ndieser Tat noch nicht 21 Jahre alt war und daher unter\n\nUmständen die Anwendung des Jugendstrafrechts in Betracht\nkommt. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs im Folle PD zenäs § 105 JGG (BGHSt 5, 207),\nin allen übrigen Fällen gemäß § 32 JCG.\n\nDr. Geier Hübner Fischer\n\nMei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-13/1-str-549-63","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-13/1-str-549-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.053485+00:00"}}