{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-02-06_1_StR_226_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-02-06","aktenzeichen":"1 StR 226/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschiagceverk: je\n\nAmtliche Semmlung: ja\n\nStGB § 356 Abs. 1\n\nZum Partciverrat gehört es, daß der Rechtsanwalt\n\nbeiden Partcien beruflich, in der Ligenschaft\nals Anwalt gedient hat.\n\nEGH, Urt. v. 6. Oktober 1964 - 1 StR 226/64 - LG München I\n\nar\n10)\n{an\n\nIm Namen des vol}\n\nIn der Strafsachs\n\ngegen\n\nden Rechtsanvalt Hans FrD va C EB aus ii,\ngeboren n@: ED EB in sc:\n\nvcgcn Parteiverrats\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 6. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nbundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willims\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals bceisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 6. Februar 1964 mit den Feststellungen\naufgchoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel;,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nı\nGründe:\n\nI, Revision des Angeklagten,\n\n” 1. Die Strafkammer irrt in der Ansicht, es sci für\nden Tatbestand des Parteiverrats unerheblich, daß der Angeklagte, der als Rechtsanwalt in einem Scheidungsrechtsstrecit und dem damit zusammenhängenden Kindessorgerechtsverfahren die Frau vertreten hatte, später außerberuflich,\nin privater kigenschaft, dem Ehemann, den er damals, sei\nes aus einem Schuldgefühl, sei es aus Hilfsbereitschaft in\nscinc Wohnung aufgenonmen hatte, in derselben Sorgerechtssache gegen dic Frau rechtskundigen Beistand lieh, Allerdings setzt § 356 Abs. 1 StGB nicht voraus, daß beide\nParteien ihre Angelegenheit dem Rechtsanwalt anvertraut\nhaben. Es genügt, daß dies von einer Seite geschehen ist.\nDie Vorschrift schlägt daher schon dann ein, wenn der\nRechtsanwalt als solcher aus eigenem Entschluß, ohne Auftrag, in derselben Rechtssache Geschäfte auch für die Gegenseite besorgt oder besorgt hat, sofern er mur von der\neinen Partei mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt ist oder gewesen ist, Stets hängt die Anwendbarkeit\n\ndes § 356 Abs. 1 StGB jedoch davon ab, daß der Rechtsanwalt in eben dicser Eigenschaft, kraft seines Berufs, für\nbeide Parteien tätig geworden ist. Denn \"dienen\" bedeutet\nin diesem Tatbestand, soweit er Anwälte betrifft: beruflich dienen; pflichtwidrig dienen bedeutet: anwaltlicher\nBerufspflicht zuwider dienen. Nicht die Zulassung und Be- |\nrufsbezeichnung als Rechtsanwalt (§ 12 Abs. 2, § 17 BRAO),\nsondern dic Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt nimmt\n\ndas Strafgesetz zu einem Merkmal des anwaltlichen Parteiverrats. Der § 356 StGB kennzeichnet ihn (in Abs, 1) nach\nWortlaut, Sinn und Schutzzweck wie auch nach der Stellung\nim Aufbau des Gesetzbuchs in dem Abschnitt \"Verbrechen\n\nund Vergehen im Amte\" als ein ausgesprochenes Berufsvergchen. *) Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1957, 5304 Nr. 12, siehe\nferner RGZ 43, 262), des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwältce (EGH 14, 101, 103 £f) und des Bundesgorichtshofs\n(BGHSt 7, 17, 19) schon in der Entscheidung BGHSt 12, 96\nausgesprochen; ebenso hat er in dem nichtveröffentlichten\nUrteil vom 31. Januar 1961 - 1 StR 545/60 - entschieden.\n\nAn dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. Er\nkann sich die von der Bundesanwaltschaft im Anschluß an\ncine Stellungnahme im Schrifttum vertretene **) Auslegung\nnicht zu eigen machen, als setze § 356 Abs. 1 StGB zwar\nbei der ersten Inanspruchnahme des Anwalts in einer Rechtssache voraus, daß er der Partci anwaltlichen Rat oder Beistand gewährt, als lasse das Gesetz aber, wenn der Anwalt\nin derselben Sache später für die Gegenpartci tätig wird,\ndafür jeden dem Erscheinungstild nach berufseinschlägigen\n\n— 1 nn ee\n\n*) Doutlicher E 1962 § 458: \"Wer als Rechtsanwalt.....\"\n**) Goppert, Der strafrechtliche Parteiverrat 115 ff\n\nrechtlichen Dienst genügen, auch wenn ihn der Anwalt\naußerberuflich leistet, Parteiverrat ist nicht nur derart\nmöglich, wie jene Ansicht meint, daß der Rechtsanwalt\n\nsich auf die Gegenseite schlägt, nachdem ihm zuvor vermöge\nseiner amtlichen Eigenschaft eine Rechtssache anvertraut\nworden ist. Parteiverrat begeht auch der Anwalt, der das\nGegenmandat in ciner Rechtssache annimmt, die er früher\n\n- etwa infolge amtlicher Bestellung (§ 48 BRAO) - im\nInteresse der anderen Partei geführt hat, selbst wenn er\nvon ihr nicht beauftragt war,: auch später keinen Auftrag\nvon ihr erhalten hat und deshalb von der Weitervertretung\namtlich wieder entbunden worden ist. Für den Tatbestand des\n8 356 Abs. 1 StGB gilt es gleich, welche der beiden Parteien der Anwalt an die Gegenseite \"verrät\", den ersten Auftraggeber an den nächsten, diesen an den ersten oder beide,\neinen an den andern. Intscheidend ist dabei, daß er jeweils\nals Rechtsanwalt in seinem Beruf handelt, Auch die Gegenmeinung nimmt an, daß es die Anwendung des 8 356 Abs. 1\nStGB ausschließt, wenn der Rechtsanwalt zwar seinen späteren Auftraggeber anwaltlich vertreten, vorher dem Gesner in der Rechtssache jedoch nur außerberuflich rechtlichen\nBeistand geleistet hat - etwa, weil er seinen Beruf zeitweise nicht ausübt oder zunächst aufgegeben, später aber\nwieder aufgenommen hat (8 17 Abs. 2, § 47 BRAO) oder weil\nein Fall des § 45 Nr. 3 oder des § 45 Wr. 4 BRAO gegeben\nist. Dann ist aber kein überzeugender Grund dafür zu finden, den umgekehrten Fall rechtlich anders zu behandeln.\nAus § 45 Nr. 2 BRAO ist nichts dergleichen herzuleiten.\n“ohl begrenzt diese Gesetzesbestimmung dem Wortlaut nach\ndas Verktot an den Rechtsanwalt, tätig zu werden, wenn er\ncine andere Partei in derselben Rechtssache bereits im\nentgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten hat,\n\nanders als frühere Rechtsanwaltsordnungen nicht auf die\nBerufsausübung. Aus der amtlichen und daher gesetzeskräftigen Überschrift zu § 45 BRAO ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß sich die Vorschrift ihrem ganzen Inhalt nach\nnur über die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts verhält.\nDiesen Standpunkt hat der Senat schon in dem unveröffentlichten Urteil vom 15. März 1960 - 1 StR 569/59 - eingenommen.\n\nTatsächlich wird es freilich einen Unterschied machen, für welche Partei einer Rechtssache es in Frage\nsteht, ob der Anwalt sic außerberuflich beraten hat, die\nerste oder die Gegenpartei. Wenn er seinen Beruf ständig\nausübt, wird sich eines nicht ebenso leicht feststellen\nlassen wie das andre. War der Anwalt mit der Sache noch\ngar nicht befaßt, so mögen ein freundschaftlicher Gefallen,\nmenschliche Hilfsbereitschaft, die private Gelegenheit\noder sonstige solche Umstände dafür Anzeichen sein, daß\ner, ohne rechtlich verpflichtet werden zu sollen, außerhalb aller Berufstätigkeit um Rat oder Beistand gebeten\nwar. Hatte ihn aber die eine Seite schon in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt für ihre Sache in Anspruch genommen, so wird, wenn er sich derselben Sache nun im Interesse\nder Gegenpartei widmet, diese seine Tätigkeit nur ganz\nausnahmsweise losgelöst von der Ausübung seines Berufs\nverstanden werden können, etwa wenn sie Nebensächlichkeiten.\nund nicht den Streitstoff selbst betrifft wie z.B. die Auskunft über eine Rechtsmittelfrist. Die bloße Unentgeltlichkeit und sclbst die rechtliche Unverbindlichkeit wird\ndann für gewöhnlich nicht genügen, die Beistandslceistung\nals außerberuflich zu kennzeichnen. Einmal übernommener\nBerufspflicht bleibt der Anwalt verhaftet. Er kann sich\n\nihrer nicht nach Gutdünken entledigen, seinen Beruf nicht\nwic eine Fessel abstreifen und nicht nach Belichen in\neiner beruflichen Angelegenheit bald in der Eigenschaft\nals Rechtsanwalt, bald als Privatperson auftreten - schon\nger nicht allein vermöge der Erklärung, er sci zvar früher\nin der Sache als Rechtsanwalt aufgetreten, handle jetzt\naber als Privatmann.\n\n‚2. Demnach kann die Verurteilung des Angeklagten\nnicht mit der bisherigen Begründung bestechen bleiben;\ndic Sache kann jedoch auch noch nicht abschließend entschicden werden,\n\nVon seinem Standpunkt folgerecht erläutert das Landgericht nämlich die Auffassung nicht näher, der Beschwerdeführer habe dem Ehemann nicht in amtlicher Eigenschaft\nals Rechtsanwalt, sondern als rechtskundiger Privatmann\nrechtlich beigestanden. Sic versteht sich nach dem Ausgeführten nicht schon deswegen von selbst, weil er dem Ehemann\ndamals - aus welchen Gründen immer - seine Hilfe, auch durch\nGeldzuwvendungen angedeihen ließ, ihn sogar in seine Wohnung aufgenommen hatte und auch dori, nicht in der Kanzlei,\nseine Tätigkeit für ihn entfaltete. Viclmehr muß die Strafkammer die Frage unter Berücksichtigung des oben Dargclegten nach den Grundsätzen der Entscheidung RGSt 62, 289\nprüfen, also aufklären, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer den Ehemann beraten und mit rechtskundigem\nBeistand unterstützen sollte, insbesondere ob Einverständnis darüber bestand, daß der Angeklagte weder der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 300 StGB} unterworfen\nnoch daran gehindert sein sollte, später wieder in dersclben Rechtssache als Anwalt der Frau gegen den Ehemann\naufzutreten, falls diese ihn darum angehe.\n\n5, Durch die Aufhebung des Urteils samt den Feststellungen werden die übrigen Rechtsausführungen des Landgerichts großenteils, insbesondere zur inneren Tatseite,\nund damit auch die gegen sie gerichteten Revisionsangriffe\ngegenstandslos. Soweit dies nicht der Fall ist, wie zu den\nFragen der anwaltlichen Vertretung der Frau durch den Beschwerdeführer, des Interessengegensatzes und derselben\nRechtssache, ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden.\nInsoweit sind die Einwände der Revision offensichtlich unbegründet, Zu Unrecht hat sich die Strafkammer indes im\nHinblick auf künftige ehrengerichtliche Maßnahmen der\nPrüfung enthoben gesehen, ob gegen den Angeklagten ein Berufsverbot zu verhängen sei. Sie muß der Frage selbständig\nnachgehen, falls sie wieder zur Verurteilung des Beschwerdeführers kommt.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n1. Umfang der Revision.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihr ursprünglich unbeschränktes Rechtsmittel nur insoweit aufrechterhalten, als\nder Angeklagte (in der Sorgerechtssache) nicht wegen schweren Partciverrats verurteilt und von der Anklage des einfachen Parteiverrats (in einem Strafverfahren gegen den\nZhemenn) freigesprochen worden ist. Danach scheint sie\n- insoweit in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft -\nanzunehmen, daß § 356 Abs, 2 StGB keinen Strafschärfungsgrund, sondern im Verhältnis zum Abs. 1 einen selbständigen\nStraftatbestand enthalte, Indessen ist die Beschränkung\ndcs Rechtsmittels auch von diesem Standpunkt aus unwirksam.\nDenn nach dem Sachverhalt, den der Eröffnungsbeschluß dem\n\nAngeklagten zur Last legt, stünden das Vergehen gegen\n\n86 356 Abs. 1 StGB und das Verbrechen nach § 356 Abs, 2\nStGB zucinander im Verhältnis der Tateinheit; sie könnten\nalso nur einheitlich abgeurteilt werden. Enthält § 356\nAbs. 2 StCB einen Straferhöhungsgrund, so ist die Schuldfrage berührt (§ 263 Abs. 2 StPO); sie kann gleichfalls\nnur einheitlich beantwortet werden,\n\n2, Schwerer Parteiverrat (Sorgerechtssache).\n\nIst also die Revision der Steatsanwaltschaft als\nuncingeschränkt zu behandeln, so hat sie schon aus dem zu\nI, 1 angeführten Grunde Erfolg, freilich zugunsten des\nAngeklagten (§ 301 StPO). Sie führt ferner zugunsten wie\nzuungunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils, weil\ndie Ausführungen zur inneren Tatseite teils unzureichend,\nteils rechtlich bedenklich sind.\n\nEinmal hat die Strafkammer nicht näher dargelegt,\nwelchen bestimmten Nachteil der Angeklagte seiner früheren Auftraggeberin dadurch zufügen wollte, daß er nun in\nder Sorgerechtssachce ihrem geschiedenen Mann bei der Abfassung einer Eingabe an das Jugendamt half. Das Vormundschaftsgericht hatte die elterliche Gevalt keinem der\nTltern zugeteilt, sondern gemäß § 1671 Abs. 5 BGB die\n\"Sorge für die Ferson und das Vermögen des Kindes dem Kreisjusendant als Vormund übertragen. Daß die Mutter sich später tei Gericht (erfolglos) um die elterliche Gewalt bemüht und gerade zur Tatzeit einen solchen Antrag aufs neue\ngestellt hattc, war dem Angeklagten unbekannt, wenigstens\nnach dem bisher festgestellten Sachverhalt. Dagegen wußte\ncr, daß die Hutter zugunsten ihres geschiedenen Mannes auf\n\nihre Elternrechte \"verzichtet\" hatte und das Kreisjugendent zum Vornmund des Kindes bestellt worden war. Wegen des\n\"Verzichts\"” glaubte er sogar irrig, wie ihm das Landgericht\nzugutehält, den Interessengegensatz zwischen den Eltern\naufgchoben. Unter diesen Umständen ist nicht ohne weiteres\nzu erkennen, welche Verschlechterung in der Rechtsstellung\nder Frau cr im Einvernchmen mit dem Manne erreichen wollte,\nwenn er bei dem diesem geleisteten Beistand nichts anderes\nbeabsichtigte, als für eine künftige, in noch gar nicht\nabsehbarer Zeit nachzusuchende Übertragung der elterlichen\nGewalt auf den Mann den Boden zu bereiten, wie die Strafkemmer das angenommen hat,\n\nZum andern scheint es, als meinte die Strafkammer\nirrig, § 356 Abs. 2 StGB setze ein Zusammenwirken des Anwalts mit der Gegenpartei allein zu dem Zweck voraus, dem\nursprünglichen Auftraggeber Schaden zuzufügen. Es schließt\njedoch weder den Vorsatz des Täters zu schaden, noch eine\nsolche Absicht aus, wenn er nebenher noch andere Ziele\nverfolgt. Ebenso lassen die Ausführungen über die nicht\nunbegreiflichen Beveggründe des Angeklagten außer acht,\ndaß er gleichwohl erkannt haben kann, seine Handlungsweise\nsei der früheren Partei nachteilig, und daß er diesen Nachteil sogar erstrebt haben kann, möglicherweise gerade aus\nden im Urteil angeführten Beweggründen.\n\nHiernach kann es dahinstchen, ob der Auffassung\ndcr Tundesanvaltschaft zuzustimmen wärc, § 356 Abs. 2 StGB\nenthalte keinen Strafschärfungsgrund, sondern einen von\nAbs. 1 unabhängigen Straftatbestand ganz anderen Inhalts,\nund ob der Angeklagte diesen schon der äußeren Tatseite\nnach nicht verwirklicht hat, Desgleichen braucht der Senat\n\njetzt nicht zu entscheiden, ob erst der Eintritt des Nachteils den schweren Parteiverrat vollendet oder ob cs zur\nVollendung des Verbrechens genügt, daß der Täter seinen\nWillen darauf richtet, seiner ursprünglichen Partei zu\nschaden, wic der Senat unter Berufung auf die herrschende Meinung in dem Urteil vom 15. November 1955 - 1 StR\n39/55 - bemerkt hat, Auch die Frage kann offen bleiben,\nwelche Art von Tatwillen das Verbrechen voraussetzt: die\nzweckgerichtete Absicht, den bestimmten Vorsatz (wie der\n4. Strafsenat im Urteil vom 24. Januar 1957 - 4 StR 550/56 -\nangenommen hat) oder nur den bedingten Vorsatz (was in dem\nangeführten Urteil dahingestellt gelassen ist).\n\n3. Einfacher Parteiverrat (Strafverfahren).\n\nWic dic Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit\ndcm Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, trägt es den\nFreispruch des Angeklagten nicht, daß ihm,als er sich bei\ndem Strafrichter für den Ehemann verwandte, nicht mehr\ngegenvärtig war, im Auftrag der Frau die Strafanzeige gegen\nihn abgefaßt zu haben, Der Angeklagte kann dennoch des\nParteiverrats schuldig sein, wenn er dieselbe Sache, in\nder er jetzt für den Mann im Strafverfahren cintrat, vorher gegen ihn schon in dem Scheidungsrechtsstreit oder in\nden Anhangsverfahren nach § 627 ZPO für die Frau geführt\nhattc, Das hat die Strafkammer indes entgegen der Meinung\nder Revision nicht verkannt. Denn sie führt ohne Rechtsfehler aus, der Angeklagte habe dem Ehemann in dem Strafverfehren nicht dienen dürfen, weil er den Gegenstand des\nStrafverfahrens - eidesstattliche Versicherungen des Mannes\nin den Verfahren nach § 627 ZPO - schon früher während des\nScheidungsrechtsstreits mit der Frau als ihr Anwalt erörtert und sic dieserhalb beraten habe, Das Landgericht\n\nmeint nur, dem Angeklagten vorsätzliches Handeln nicht\nnachweisen zu können, weil er vegen der Verschiedenheit\nder Verfahren \"unwiderlegbar\" keine Überlegungen über die\nWämlichkeit der Rechtssache angestellt und diese somit\nnicht erkannt habe, Dabei setzt cs sich jedoch in Widerspruch zu anderen Urtceilsfeststellungen. Nach diesen hat\nder Angeklagte seine ursprüngliche Auftraggeberin um Entbindung von der. Schweigcpflicht gebeten, weil das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehe, und\nferner einen anderen Anwalt ersucht, die Verteidigung des\nMannes zu übernehmen, weil er, der Angeklagte, daran infolge der früheren Vertretung der Frau im Scheidungsrechts--\nstreit gehindert sei. Danach scheint er sich doch darüber\nklar gewesen zu scin, daß er im Strafverfahren dieselbe\nSache für den Mann vertrat, die er vordem gegen ihn für\ndie Frau geführt hatte. .\n\nMithin hat das Urteil in seinem freisprechenden Teil\nebensowenig Bestand wie zur Verurteilung des Angeklagten.\nDer Freispruch läßt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt\naufrecht erhalten, daß der Angcklagte bei der Fürsprache\nfür den Mann vor dem Strafrichter - was die Strafkammer\nhier gleichfalls irrig für unerheblich gehalten hat - in\nprivater Eigenschaft auftrat. Denn dieser Annahme hat das\nLandgericht nur die Einlassung des Angeklagten zugrundegelegt, ohne sic näher zu prüfen, Das muß es unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze nachholen.\nRechtlich unerheblich ist es, ob der Angeklagte das Ziel,\nden Richter für seinen Schützling milde zu stimmen, durch\ncine Vorsprache außerhalb der Hauptverhandlung überhaupt\nerreichen konnte. Auch durch letztlich erfolglose, aber\nzveckgerichtetce Handlungen kann der Anwalt seinem Auftraggeker in einen Tür § 356 StGB bedeutsamen Sinne dienen.\n\n- 12 -\n\nFür das neue Urteil wird es sich empfehlen, zur\nVerdeutlichung der Frage nach der Gleichheit des Streitstoffes in der Strafsache und den früheren Ehe- und Anhkangsverfehren den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen mitzuteilen. Bisher ist das nur bei der eidesstattlichen\nErklärung geschehen, die die Zahlung des. Prozeßkostenvorschusses betrifft. Den Einwand des Angeklagten, er habe\ninsoweit bloß seinem eigenen Kosteninteresse zuwidergehandelt, hat die Strafkammer zutreffend mit dem Hinweis\nwiderlegt, daß er mit dem Antrag auf Zahlung des ProzeßB-\nkostenvorschusses einen Anspruch der Frau verfolgte und\nseine cigene Gebührenforderung allein gegen diese richten\nkonnte;\n\nSeibert Willms Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-06/1-str-226-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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