{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-02-04_1_StR_510_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-02-04","aktenzeichen":"1 StR 510/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Gericht darf Äußerungen von Angeklagten, Zeugen\nund Sachverständigen mit ihrer Zustimmung auf Tonband\naufnehmen, um die Bandaufnahme bei der Beratung als\nGedächtnisstütze zu verwenden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO 88 244 Abs. 2, 261\n\nDas Gericht darf Äußerungen von Angeklagten, Zeugen\nund Sachverständigen mit ihrer Zustimmung auf Tonband\naufnehmen, um die Bandaufnahme bei der Beratung als\nGedächtnisstütze zu verwenden.\n\nBGH, Urt. v. 4, Februar 1964 - 1 StR 510/63 - LG Darmstadt\n\n1 StR 510/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Weißbinder Heinz K\ngeboren am\n\n2. den Weißbinder Willi _S aus DEE -\n@&B: dort geboren am 1941,\n\nwegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung uU.2:\n\naus DEE,\n\n1938 in\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt -. errrse\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 30, August 1963\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskassco.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu je zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt, Sie rügt ausschließlich Verletzung des\nVerfahrensrechts, nämlich der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO, und\nfindet sie darin, daß das Landgericht in der Hauptverhandlung Teile der Einlassung der Angeklagten sowie der Zeugenaussagen und der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen\nauf Tonband aufgenommen und dieses Tonband bei der Urteilsberatung verwertet hat.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet,\n\n1. Zur Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\nträgt die Revision im einzelnen vor: Den Angeklagten, den\nZeugen und dem Sachverständigen sei nicht bekannt gewesen,\nzu welchen Zwecken das Tonband aufgenommen wurde, Auch habe\ndas Gericht ihre Zustimmung zur Tonbandaufnahme nicht eingeholt. Unter diesen Umständen sci dic Verwendung des Ton-\n\n\\N\n\nbandgeräts in der Hauptverhandlung geeignet gewesen, bei\nden genannten Personen eine gesteigerte Befangenheit hervorzurufen, Dadurch habe sich das Gericht der Möglichkeit\nbegeben, durch eine von äußeren Einflüssen unbehinderte\nVernehmung die Wahrheit in der Hauptverhandlung sachgemäß\nzu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nIn der Tat bestünden erhebliche rechtliche Bedenken,\nwenn das Landgericht so verfahren wäre. Wie der Senat\nbereits im Zusammenhang mit der Erörterung der Zulässigkeit von Fernschaufnahmen während der Hauptverhandlung\nentschieden hat, obliegt es dem Gericht auf Grund seiner\nu.a. dem § 244 Abs. 2 StPO zu entnehmenden Pflicht zur\nErmittlung der Wahrheit, Zeugen und andere Auskunftspersonen keinen verfahrensfremden Einwirkungen auszusetzen,\ndic die Aussage beeinflussen und in ihrem Beweiswert beeinträchtigen können. Er hat es deshalb als Verfahrensfehle\nbeurteilt, daß ein Gericht Fernsehaufnahmen in der Hauptverhandlung zuließ, weil Beweispersonen durch die mit der\nFernsehaufnahmc verbundene technische Apparatur und die\nAussicht, in einer nach fremdem Gutdünken zurechtgeschnittenen Schau’ einem anonymen Publikum von vielen Tausenden\nvon Menschen vorgeführt zu werden, regelmäßig in eine\nBewußtseinslage geraten, die ihre Verläßlichkeit mindert\n(BGNSt 16, 111, 114).\n\nÄhnliche Wirkungen können sich auch einstellen,\nwenn das Gericht zur Verwendung bci der Urteilsberatung\nTeilc der Hauptverhandlung auf Tonband aufnehmen 1äßt,\nohne die Beteiligten von dem Zweck der Aufnahme zu verständigen und sich ihres Einverständnisses zu versichern,\n\nund dic betroffenen Personen aus diesem Grunde annehnen,\ndic Bandaufnahme werde möglicherweise im Gerichtssaal\nnicht anwesenden Dritten zugänglich werden, am Ende gar\nzur Verbreitung durch den Rundfunk zur Verfügung stehen.\nSelbst bei Kenntnis des Zwecks, aber fehlendem Einverständnis kann Befangenheit und Beeinträchtigung einer\ngleichwohl gemachten Aussage daraus erwachsen, daß der\nBetroffene die Tonbandaufnahme als einen eigenmächtigen\nEingriff in seinen Persönlichkeitsbereich empfindet oder\ndaß er dic Zusicherung, die Tonbandaufnahme werde nur\nZuccken der Beratung dienen, nicht als ausreichende Gewähr\nzur Verhinderung von Mißbräuchen ansicht (vgl. BGHSt 14,\n358).\n\nIndessen treffen die Darlegungen der Beschvwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Wie nämlich\nden übereinstimmenden Erklärungen des Sitzungsvertreters\nder Staatsanwaltschaft, des Verteidigers des Angeklagten\nSchweies, des Vorsitzenden der Strafkammer und des Berichterstatters, der das Gerät selbst bediente, zu entnehmen\nist, hat der Vorsitzende bei Beginn der Hauptverhandlung\nauf den ausschließlichen Zweck der Tonbandaufnahme hingewiesen. Zwar hat er sich bei dieser Gelegenheit nicht,\nvic an sich zu empfehlen wärc, des ausdrücklichen Einverständnissces der Betroffenen versichert. Doch kann nach den\n\nvorliegenden Äußerungen kein Zweifel bestehen, daß die\nbetroffenen Personen, die dic Tonbandaufnahme widerspruchslos hinnahnmen, nichts gegen sie einzuwenden hatten und\ndeshalb mit ihr einverstanden waren. Unter diesen Umständen\nist nicht ersichtlich, daß die Bandaufnahme, zu der es\nanders als bei einer Aufnahme mit der Fernsehkamera ohne\njede belästigende Einwirkung kommt, die Angeklagten, die\n\nZeugen oder den Sachverständigen psychisch beeinflußt und\ndadurch die Wahrheitsermittlung gefährdet haben könnte.\nFür den modernen Menschen ist die Begegnung mit technischer\nGerätschaften etwas Vertrautes und Gewohntes geworden.\n\nIhre Betätigung läßt ihn jedenfalls dann so gut wie unberührt, wenn sie seine Person nicht besonders beansprucht\nund sein Einverständnis vorliegt. Dafür, daß es sich bei\neiner der hier in Betracht kommenden Auskunftspersonen\nanders verhalten haben könnte, besteht nicht der mindeste\nAnhalt,\n\n2. Auch gegen § 261 StPO hat die Strafkammer nicht\nverstoßen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht über das\nErgebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem\nInbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Sic verbietet es also, der Urteilsfindung ein\nWissen zu Grunde zu legen, das nicht durch die Verhandlung\nund in der Verhandlung gevoonnen worden ist. Das hat die\nStrafkammer auch nicht getan, Denn das Tonband bezog sich\ngerade und ausschließlich auf in der Hauptverhandlung gemachte Aussagen. Es war ebenso wie die Notizen des Berichterstatters oder ein auf Anordnung des Vorsitzenden aufgenomnenes Stenogramm (RGSt 65, 436) allein dazu bestimmt,\nalso Gedächtnisstütze für eine möglichst getreue Wiedergabe\nund Vergegenwärtigung in der Hauptverhandlung gemachter\nAussagen bei der Urteilsberatung zu dienen, und dazu in\nbesonderer Weise geeignet. In dieser untergeordneten Aufgabe eines technischen Hilfsmittels verdrängte es nicht\nden für die Urteilsfindung allein maßgeblichen Inbegriff de\nVerhandlung in ihrem ganzen, nicht auf das rein Akustische\nbeschränkten und beschränkbaren Geschehen, sondern gestattete es den Richtern im Gegenteil, auf Notizen zu ver-\n\nzichten und dem Verhandlungsgeschehen mit ungeteilter Aufmerksamkeit und freierem Blick zu folgen,\n\nDer Hinweis der Revision auf BGHSt 14, 339 geht\nschon deshalb fehl, weil diese Entscheidung sich allein\nmit der Frage befaßt, ob und unter welchen Umständen ein\nTonband als Beweismittel für Vorgänge dienen kann, die\nsich vor der Hauptverhandlung abgespielt haben.\n\n3. Hiernach war die Revision der Staatsanwaltschaft\nin Übereinstimmung mit dem Antrage des Generalbundesanwalts\nzu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-04/1-str-510-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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