{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-02-04_1_StR_506_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-02-04","aktenzeichen":"1 StR 506/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Xi\n2117 080\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinrich TED zus re;\nseboren ar 914 ir OU ,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt (EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EuED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaflt gegen das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 1. Juli 1963 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen teilweise in Tateinheit mit\nBlutschande zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Dagegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat die - zeitweise unter Ausschluß\nder Öffentlichkeit durchgeführte - Hauptverhandlung vom\nAufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten, von\nkurzen Unterbrechungen abgesehen, auf ein Tonband aufgenommen, das ihr als Gedächtnisstütze bei der Urteilsberatung dienen sollte. Die Verfahrensbeteiligten wurden\nweder über den Zweck der Tonbandaufnahme unterrichtet\nnoch ausdrücklich befragt, ob sie damit einverstanden scien.\nSie konnten das offen auf dem Richtertisch stehende Aufnahncgerät und seine Ein- und Ausschaltung durch den Berichterstatter beobachten und erhoben trotz dieser Wahrnehmung\nkeine Einwendungen gegen die Aufnahme. Zur Beratung wurde\ndas Gerät mit in das Beratungszimmer genommen; das Tonband\nwurde dort aber nicht abgespielt, weil das nicht notwendig\nWar.\n\n- 3.\n\nBeide Rechtsmittel sehen in der Tonbandaufnahme einen Ver.\nstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, die Revision des Angeklagten\naußerdem eine Verletzung des § 261 StPO. Diese Rügen sind\nunbegründet.\n\nDas Tonband, das nur bei der Urteilsberatung des erkennenden Gerichts verwendet werden sollte, wurde nicht\nheimlich, sondern offen hergestellt; alle Verfahrensbeteiligten konnten die Ein- und Ausschaltung des Aufnahnmegcräts sehen und sahen sie. Keiner widersprach, daß scine\nErklärung in dieser Weise festgehalten wurde. Es kann\ndaher davon ausgegangen werden, daß alle Verfahrensbeteiligten mit der Aufnahme ihrer Darlegungen auf das Tonband\neinverstanden waren, was der Vorsitzende allerdings zweckmäßißerweise nach einer ausdrücklichen Unterrichtung der\nbetroffenen Personen über den Zweck der Tonbandaufnahne\nbesonders hätte feststellen sollen. Deshalb erübrigt es\nsich auch darauf einzugehen, ob etwa das Persönlichkeitsrecht oder andere allgemeine rechtliche Gesichtspunkte es\nverwehren, in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens\ndie Äußerungen aller oder jedenfalls der nichterklärungspflichtigen Beteiligten ohne deren Zustimmung auf ein\nTonband aufzunehmen.\n\nGleichwohl kann die Aufnahme einer Hauptverhandlung\noder von Ausschnitten daraus auf ein Tonband unzulässig\nsein, wenn dadurch die Ergründung der Wahrheit beeinträchtigt wird. Insoweit wird auf die Ausführungen in\ndem heute ausgesprochenen, zur Veröffentlichung bestimmten\nUrteil des Senats in der ähnlich liegenden Sache 1 StR 510/63\nverwiesen; j\n\nDaß die Tonbandaufnahme der Hauptverhandlung hier eine\nsolche Gefahr ausgelöst haben könnte, hat keine der beiden\n\n-4A-\n\nRevisionen dargetan. Die Tochter des Angeklagten, das Opfer\nseiner Tat, die in der ersten Hauptverhandlung das Zeugnis\nverweigert hatte, hat in der dem Urteil zugrundeliegenden\nHauptverhandlung ebenso wie bei ihrer Vernehmung vor den\nErmittlungsrichter als Zeugin ausgesagt. Inwiefern durch\ndieses Zeugnis die sachgemäße ärforschung der Wahrheit behindert worden sein soll, wie die Staatsanwaltschaft mcint,\nist unerfindlich. Das Gegenteil, eine Zeugnisverweigerung\n\ndes Mädchens, hätte die Erkundung der Wahrheit erschweren\nkönnen. Seine Aussage, die im großen ganzen mit ihren der\nAnklage zugrundeliegenden Bekundungen im Vorverfahren übereinstimmt und die die Strafkammer als zutreffend angeschen hat,\nhat die Aufklärung des Sachverhalts erleichtert. Sie hat auch\nkein Recht des Angeklagten verletzt. Ob dessen Tochter aussagen oder das Zeugnis verweigern wollte, stand allcin in\nihren Ermessen. Von welchen Gründen sie sich bei der Entscheidung leiten ließ, ist unerheblich. Selbst wenn etwa\n\ndas Vorhandensein des Aufnahmegeräts die Tochter des Angcklagten zur Aussage bewogen haben sollte, würde das die\nTonbandherstellung nicht unstattheft gemacht haben. Wie\n\nsich der Angeklagte in der Hauptverhandlung einließ, stimnt\nim wesentlichen mit seinen Angaben im Vorverfahren überein,\ndie er dort machte, ohne daß sie auf Band aufgenommen wurden.\nWeshalb er oder einer der anderen Verfahrensbeteiligten durch\ndie Tonbandaufnahme bei seinen Äußerungen sich irgendvie\n\nin seiner £rklärungsfreiheit gehemmt oder sonst beeinträchtigt gefühlt haben könnte, ist nicht einzusehen. Weder\neiner der beiden Revisionen noch der Sitzungsniederschrift\nnoch dem Urteil ist dafür ein wenn auch nur entfernter\nAnhaltspunkt zu entnehmen. Unbegründet ist ferner die\neallgcmeine Befürchtung der Revision des Angeklagten, dic\nGewissheit, sich durch Abspielen des Tonbandes in der Bcratung den Hergang der Hauptverhandlung noch einmal vcergcegenwärtigen zu können, habe die Gefahr zur Folge, daß Mitglicder\n\nPa\n\ndes Gerichts der Hauptverhandlung nicht mehr dieselbe Auinerk.\nsamkcit widmen, mit der sie ihr sonst folgen würden. Dice\nAusführungen der Revision haben in diesem Punkt keine\nselbständige Verfahrensrüge etwa in dem Sinne zum Inhalt,\ndaß Mitglieder des erkennenden Gerichts der Verhandlung\nricht mit der geboteren Aufmerksamkeit gefolgt seien, weil\ndie Äußerungen der Verfahrensbeteiligten auf Band aufgenonnen\nworden seien. Die Revision des Angeklagten behauptet das\nnicht und tritt auch keinen Beweis dafür an. Sie möchte nur\ndie Unzulässigkeit einer Bandaufnahme aus der Befürchtung\n\n. herleiten, daß die Aufnahme von Äußerungen auf Band die Unaufmerksamkeit von Mitgliedern des erkermenden Gerichts\neinnal zur Folge haben könnte. Die Zulässigkeit eines sonst\nnützlichen Verfahrens kann jedoch grundsätzlich nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, daß es im einzelnen Falle\nmißbräuchlich verwendet wird. Nur der behauptete - und bewiesene - Mißbrauch könnte eine Verfahrensrüge begründen.\nZum andern vermag der Senat auch die allgemeine Besorgnis\nder Revision nicht zu teilen. Ein Tonband kann nur einen\nTeil dessen festhalten, was der aufmerksame Beobachter bemerkt: den Klang und den Wortlaut von Äußerungen. Dagegen\nkann es weder die Eindrücke, die die lebendige Verbindung;\nzwischen Vernehmenden und Vernommenen vermittelt, noch allcs\ndas, was der Zuschauer mit dem Auge wahrnimmt, aufzeichnen\nund wiedergeben. Die Kenntnis dieser der Tonbandaufnahne\ngesetzten Grenzen und das Bewußtsein, daß seine Entscheidungen meist für den Angeklagten und oft nicht nur für ihn\nallein schicksalsbestimmende Bedeutung haben, werden den\ngewissenhalten Strafrichter in seiner Aufmerksamkeit während\nder Hauptverhandlung auch dann nicht erlahmen lassen, wenn\ndiese auf ein Tonband aufgenommen wird. Im allgemeinen wird\ndie Verwendung eines solchen Hilfsmittels die umgekehrte\nWirkung haben: sie befreit die Richter von dem Zwang; kufzeichnungen zu machen, und ermöglicht ihnen, dem Ablauf der\nHauptverhandlung mit freierem Blick zu folgen.\n\nr\n\n6 -\n\nDie Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, hat die Stralkammer deher nicht dadurch verletzt, daß sie einen großen\nTeil der Hauptverhandlung auf ein Tonband aufgenommen hat.\n\nEin Verstoß gegen § 261 StPO kommt hier schon deshalb\nnicht in Betracht, weil das Tonband bei der Urteilsbe-\n\nratung nicht verwertet worden ist.\n\nDie von der Revision des Angeklagten erhobenen weiteren\nRügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanvalts.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nMei Sanders\n\nLe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-04/1-str-506-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-04/1-str-506-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.853050+00:00"}}