{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-02-04_1_StR_119_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-02-04","aktenzeichen":"1 StR 119/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_119/64\n\n2121 062\n\nIm Namon dos Volkes\n\nIn der Strafsachoe\n\ngegen\n\nden Schroinerhilfsarbeiter Paul PB EB (alias\n\nBEE) au: EEE, schoxen ar EEE 1941 in\n\nRE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1, Strafsenat dos Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12, Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Wilims\nBundesrichter Fischer\nBundosrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundosanvalt Dr. un\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestolltor >\nals Urkundsboamter der Geschäftsstollo,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil dos\nLendgerichts Weidon i.d.OPf. vom 4. Februar 1964 im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIm Umfang dor Aufhebung wird dio Sache zu neuer Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicesen.\n\nDio weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgoricht hat den Angeklagton wegen fortgesatzter\nUnzucht mit cinem Kinde, wegen einer durch ceino Handlung begangenen Unzucht mit zwei Kindern und wegen Unzucht mit oinom\nKindo unter Einbeziehung einer Anzahl früher erkannter Strafen\nzu einor Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis unter Anrechnung dor Untersuchungshaft, soweit sie sieben Tage überschreitet, verurtoilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechto\nauf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die mit der Verletzung fürmlichen und sachlichen Rechts begründete Kevision\ndes Angeklagten hat nur teilweiso Erfolg.\n\nur mn un Gramm Ei GER ibn kurt man Aumaamn\n\nDio Revision sieht eine Verlotzung dor Aufklärungspflicht\ndurch des Landgericht darin, daß dieses keine Beobachtung\ndes Angeklagten in einer Öffentlichen Heil- odor Pflogeanstalt nach § 81 StPO angeordnet habe. Die Aüge greift nicht\ndurch. Das Landgericht hat den Landgerichtsarzt Obermedizinalrat Dr. Iatka als Sachverständigen auch übor den Geisteszustand des Angeklagten gehört. Dr. Latka hat sich eingehend\ngeäußert (UA 6-7, 21). Zu einer Maßnahme nach § 81 StPO,\n\ndio übrigens von keiner Seite beantragt oder angeregt war,\nbrauchte dio Strafkammer nach dem Inhalt dieses Gutachtens\nkeinen Anlaß zu sehon.\n\nDio auf die Sachrügo hin vorgenommene Überprüfung dos\nangefochtenen Urteils ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehlor zum Nachteil des Angeklagten. Daß das Landgericht\ndio verschiedenen Einzelhandlungen dos Angeklagten im Fall\nIngrid FEB als fortgesetzte Handlung angeschen hat, kann\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Tatsache\nallein, daß zwischen den Handlungen, die der Angeklagte\nwährend seinog Wohnens bei der Familie FilWwnach seiner\nEheschlioßung am 28. Juni 1962 kis zum November 1962 beging,\nund den bei Besuchen in der Wohnung der Familie Fü =cit\nApril 1963 begangenen Handlungen ein Zwischenraum von mehreren Monaten licgt, brauchte das Landgericht unter Berücksichtigung des genzen Sachverhalts nicht unbedingt an der\nAnnehmo einer fortgesetzten Handlung zu hindern. Die ürwägungen, mit donen das Landgericht im Fallo Ingrid a — ]\neino fortgesetzte Handlung bejaht, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß das Landgericht dio unzüchtigen\nHendlungen mit Hannelore Fu und Siglindo iD in\nApril oder März 1963 als einen Fall gleichartiger Tateinheit ansieht, beschwert den Angeklagten mindestens nicht.\n\nDio Strafzumessungsgründe enthalten nicht die von der\nRevision behaupteten Rochtsfehler. Dio Rügen, die gegen den\nAngeklagten verhängten Einzelstrafen (und als Folge davon\nvohl auch dio Gesamtstrafe) seien unangemessen hoch und dic\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sei ungerechtfertigt, sind offensichtlich unbegründot. Die Strafzumessur\nist degegen insoweit rechtlich nicht einwandfrei, als das\nLandgericht anscheinend überschen hat, daß der Angeklagte\n\nbei den erston bis zum November 1962 begangenen fünf binzelhandlungen der fortgesetzten Unzucht mit Ingrid FB roch\nEntscheidung bedurft, ob insoweit die Voraussetzungen dcs\n\n§ 105 JGG vorliegen. Sollto das dor Fall sein, so wäre gemäß\n§§ 32 JGG zu prüfen gewesen, ob das Schwergewicht der Tat\n\nzum Nachteil Ingrid Fi; hei den Handlungen liegt, die\n\n- für sich allein - nach Jugendstrafrecht zu beurteilen\nwären. Nach seinem Wortlaut gilt § 32 JGG zwar nur beim\nZusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen (Tatmehrheit). Sein Grundgedanke trifft jedoch auch zu, wenn\neinco fortgesetzte Handlung sich über einen Zeitraum erstreckt, in dem das Verhalten des Täters zunächst nach\nJugend- und dann nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen\nist. § 32 JGG ist darum auch auf eine fortgesetzte Tat anzuwendon, deren Einzelhandlungen teils vor Erreichung der\nAltersgrenze und teils nachher verwirklicht sind (BGHSt 6, 6).\n\nWäre das Landgericht demgemäß für die fortgescotzte\nUnzucht im Fall Ingrid TB zur Anwendung des Jugendstrafrechts gekommen, so hätto es woiter nach § 32 JGG\nprüfen müssen, ob das Schwergewicht aller Straftaten des\nAngeklagten bei dieser Straftat liogt oder bei don nach\nEintritt der Volljährigkeit begangenen Verfehlungen. Jo\nnachden hätte es dann zur einheitlichen Anwendung des\nJugendstrafrechts oder des allgemeinen Strafrechts kommen\nmüssen.\n\nDer aufgezeigto Rechtsfehler führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils im ganzen Strafausspruch und insoweit\nzur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses\nwird auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu\n\nbefinden haben.\n\nScibert Willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-04/1-str-119-64","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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