{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-01-28_1_StR_557_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-01-28","aktenzeichen":"1 StR 557/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ft\n\n1_StR_557/63\n\n2117 077\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Lorenz M WW aus , geboren\nam EEE 1934 ir 7 EEE,\n- Sechbezeichnung: TB u.a. -\n\nwegen Betrugas\nKr EEE Zu Ei Are\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Tr, Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n- 2 - ‚! 4\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Regensburg vom 2. Oktober 1963 wird\nverworfen. Sr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MW regen gemeinschaftlich begangenen Betrugs zu drei Monaten Gefängnis, den\nfrüheren Mitangeklagten EB wegen Meineids in Tateinheit mit\ngemeinschaftlich begangenem Betrug ebenfalls zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten MB rüst\ndie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nSie bleibt erfolglos.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, da sie weder hinreichend bestimmt die Punkte anführt,\nüber die nach Meinung des Beschwerdeführers noch hätte Beweis\nerhoben werden sollen, noch die Beweismittel angibt, die das\nGericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).\n\nWas die Revision im übrigen außer der allgemeinen Sachrüge ausführt, richtet sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und kann daher nicht heachtet werden\n(§ 337 StPO). Ob die Strafkammer gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verstoßen hat, ist nur auf der\nGrundlage ihrer eigenen Beweiswürdigung zu beurteilen, nicht\nnach den anderweitigen Überlegungen des Beschwerdeführers.\n\nDie Strafkammer hat ihre Feststellungen zweifelsfrei getroffen.\nDiese rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen\nBetrugs.\n\nIn der Erteilung einer Quittung über den vollen Betrag\nder Forderung, obwohl diese nur zum geringen Teil beglichen\nund der hingegebene Scheck gesperrt war, hat das Landgericht\n\n- 3 -\n\nangesichts des Willens des Angeklagten, von ihr auch im Prozeß Gebrauch zu machen, zu Recht eine Vermögensgefährdung\ngesehen, die einer Vermögensbeschädigung gleich zu achten\nist. Denn die Beweislage wurde hierdurch für den Gläubiger\nDEE erhehiich verschlechtert. Ob die Strafkammer zu Recht\neine natürliche Handlungseinheit für die Täuschungshandlungen annimmt, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist. Auch die Strafzumessung\nläßt keinen Rechtsirrtum ersehen.\n\nUnzutreffend ist zwar die Begründung, mit der die Strafkammer dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Denn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB\nliegen nicht, wie die Strafkammer meint, schon dann vor, wenn\nein Verurteilter nach Verbüßung einer Teilstrafe gemäß\n§ 26 StGB bedingt entlassen worden oder die Strafe gnadenweise zum Teil ausgesetzt ist, sondern nur dann, wenn die\nVorstrafe im ganzen zur Bewährung ausgesetzt war (BGHSt 10,\n182). Nach den Feststellungen auf 5. 5 UA ist aber - nach\nVerbüßung eines Teils der Strafe - nur eine \"Reststrafe zur\nBewährung ausgesetzt\" worden.\n\nDer Strafaussetzung zur Bewährung steht aber § 23 Abs. 5\nNr. 3 StGB entgegen. Denn der Angeklagte ist während der\nletzten fünf Jahre vor Bagehung der jetzt abgeurteilten\nStraftat (Tatzeit 28.9.1961 bis mindestens 9.5.1962), nänmlich am 3. Oktober 1957 zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\nzwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden (S. 5 UA). Die\nStrafaussetzung zur Bewährung ist daher im Ergebnis zu Recht\nabgelehnt worden.\n\nLetzlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer keine Gesamtstrafe mit der durch das Amtsgericht Erlangen gegen den Angeklagten - nach seiner Angabe — am\n30.1.1963 ausgesprochenen Gefängnisstrafe gebildet hat. Unrichtig ist allerdings die Ansicht der Strafkammer, daß hinsichtlich der Frage, ob der Tatrichter die Gesamtstrafe\nnach § 79 StGB grundsätzlich selbst zu bilden habe oder die\n\nGesamtstrafenbildung dem Beschlußverfahren nach den\n\n§§ 460 £f StPO überlassen könne, keine einheitliche\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe. Daß das\nsachliche Strafrecht verletzt ist, wenn entgegen den\n\n88 74,79 StGB die vorgeschriebene Gesamtstrafenbildung\ngrundlos unterbleibt, ist von keinem Senat des Bundesgerichtshofs in Zweifel gezogen worden. Gegensätzliche\nAnsichten bestanden nur hinsichtlich der Frage, ob ein\nsolcher Verstoß im Wege der Revision gerügt werden könne\n(siehe einerseits BGHSt 2, 388, andererseits BGHSt 3,\n277). Seit der vom Landgericht offenbar übersehenen Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 12, 1\nist diese Frage jedoch stets im bejahenden Sinne entschieden worden.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und\ndes Bundesgerichtshofs darf aber der Tatrichter die\nBildung einer etwaigen Gesamtstrafe dem nachträglichen\nBeschlußverfahren überlassen, wenn sie die Aussetzung der\nHauptverhandlung erfordern würde, weil die Unterlagen dafür nicht vollständig vorliegen (siehe BGHSt 12, 1, 10 und\ndie dort angeführten weiteren Entscheidungen). So liegt\nes hier. Die Strafkammer hat erst durch die eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung von der\nStrafe erfahren, mit der möglicherweise eine Gesamtstrafe\nzu bilden wäre. Der Angeklagte hat aber zugleich vorgetragen, daß in jener Sache ein Wiederaufnahmeverfahren\nlaufe. Mag auch nicht gerade wahrscheinlich sein, daß\ndieses Verfahren zum Wegfall der Strafe führen werde, so\nwar doch damit zu rechnen, daß die Akten infolge des\n!iederaufnahmeverfahrens nicht sofort beigezogen werden\nkönnten, so daß sich möglicherweise für das gegenwärtige\nVerfahren eine erhenliche Verzögerung durch die Beiziehung ergeben hätte. Unter diesen Umständen kann das\n\nBEIL PORT WITTITV ILL LIE GES 7 Bu Pe EST NIE RER PH TEE BER\n\n-5-\n\nBedürfnis nach rascher und entschlossener Durchführung des\nanhängigen Strafverfahrens überwiegen und es kann jedenfalls in dem Absehen von der Aussetzung des Verfahrens, um\ndie Unterlagen für die etwaige Bildung einer Gesamtstrafe\n\nzu beschaffen, kein sachlichrechtlicher Fehler gefunden\nwerden.\n\nLie kevision ist hiernsch in vollen Unfange zu verwerten,\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-28/1-str-557-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-28/1-str-557-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.713039+00:00"}}