{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-01-28_1_StR_529_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-01-28","aktenzeichen":"1 StR 529/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"de\n\n1 StR 529/63 2117 07€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Franz Seraph 0 EEE au: Na,\ndort geboren am EEE :331, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ed\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 21. Mai 1963 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die weitere Untersuchungshaft seit dem\n\n22. Mai 1963, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den von Österreich zur Strafverfolgung ausgelieferten Angeklagten wegen schweren Dicebstahlo, Diebstahls in drei Fällen, Unterschlagung und Vorbereitung eines Münzverbrechens (§ 151 StGB) zu insgesamt\nzwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Auslieferungsund Untersuchungshaft verurteilt.\n\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch verstößt nicht gegen das Auslieferungsrecht. Das gilt auch für die Verurteilung wegen\nUnterschlagung und Vorbereitung eines Münzverbrechens,\n\nEntgegen der Meinung der Revision erstreckt sich\ndie Auslieferungsbewilligung in beiden Fällen auf das\nder Verurteilung zugrunde gelegte Tatgeschehen. Die Strafkammer hat dieselbe Handlung, die im Auslieferungsverfahren\nals Diebstahl eines Volkswagens gewertet worden ist, als\n\nUnterschlagung gewürdigt. Der Vorbereitung eines Münzverbrechens ist der Angeklagte schuldig befunden worden,\n\nweil er ein Prägestempelpaar und eine Anzahl FPrägematrizen\nangefertigt hat, um Geldmünzen nachzumachen und sie als\necht in Verkehr zu bringen, Der Auslieferungshaftbefehl\nlegte den Angeklagten zur Last, er habe \"nach längerer\nZeit von Versuchen mit dem Gießverfahren, dem Prägeverfahren und der gelvanotechnischen Methode\" Münzen in der\nAbsicht hergestellt, sie als ocht in Verkehr zu bringen\n\n(§ 146 StGB). Die Auslieferungsbewilligung nimmt auf den\nInhalt des Auslieferungshaftbefehls Bezug; sie erwähnt\nebenfalls nicht ausdrücklich, wie der Angeklagte sich die\nPrägewerkzeuge verschafft hat. Das hinderte jedoch die Verurteilung wegen Vorbereitung eines Münzverbrechens\n\n(§ 151 StGB) nicht, nachdem erst die Hauptverhandlung ergeben hatte, daß der Angeklagte vom Versuch des ihm zur\nLast gelegten Münzverbrechens freiwillig zurückgetreten\nist. Art. 16 des deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrages vom 22, September 1958, BGB1 1960 II 1342, 2319,\nteschrünkt die Strafverfolgung gegen den Ausgelieferten auf\nHandlungen, deretwegen die Auslieferung bewilligt worden\nist. Handlung ist auch hier gleichbedeutend mit dem Begriff\nder Det im Sinne des § 264 StPO und bezeichnet einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang (BGH GA 1955, 149, 150;\nRGSt 65, 106). Dieser schloß die Herstellung der Prägewerkzeuge cin»\n\nDie Strafkammer durfte die Zueignung des Volkswagens\nund die Vorbereitung des Münzverbrechens rechtlich anders\nals im Auslieferungsverfahren würdigen. Art. 17 des Auslieferungsvertrages läßt eine abweichende rechtliche Beurteilung zu, soweit der Sachverhalt auch unter den neuen\n\n- A —-\n\nK2\n\nrechtlichen Gesichtspunkten die Auslieferung gestatten würde.\nInsbesondere muß daher die Tat auch bei der neuen rechtlichen Beurteilung nach dem Recht beider Staaten mit\nFreiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr\nbedroht sein (Art. 2 Abs. 1). Für die Unterschlagung des\nVolkswagens folgt die Strafbarkeit nach Österreichischen\nRecht aus § 201 c österr. StG& in Verbindung mit §§ 202,\n203 österr, StG} Danach wird wegen eines Vergehens der\nFundunterschlagung bestraft, wer gefundene Sachen im Werte\nvon mehr als 1.500.-- Schilling (§ 200 Abs. 1 österr, StG)\ngeflissentlich verhehlt und sich zueignet. Die Tat ist als\nVerbrechen mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren\nbedroht, wenn der Sachwert 10.000.-—- Schilling übersteigt\n(§ 203 österr, StG). Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften sind den Feststellungen des Landgerichts zveifelsfrei zu entnehmen. Der Angeklagte nahm den Volkswagen\nin Werte von 4.600,-- DM weg, um ihn zu behalten, nachden\ner am Tage zuvor beobachtet hatte, daß er von einem Unbekannten beim Herannahen eines Polizeifahrzeuges zurückgelassen worden war. Deshalb und weil im Zündschloß ein\nSchraubenzicher steckte, wußte der Angeklagte nach den\nbindenden Feststellungen des Landgerichts, daß der Dieb\ndas Pahrzcug an einer dem Eigentümer unbekannten Stelle\nendgültig aufgegeben hatte.\n\nDie Auslieferungsfähigkeit des Vergehens der Vorbereitung eines Münzverbrechens nach § 151 StGB hängt\nnicht davon ab, ob § 118 d österr, StG auch auf den Täter\nanzuwenden ist, der für sich selbst Werkzeuge zur Falschmünzung herbeischafft (bejahend: Entscheidung des k.k.\nKassationshofes vom 30. Oktober 1882, Band V Nr. 492 der\nSammlung, veröffentlicht von der Redaktion der Allgemeinen\n\nBa\n\n€\n\nÖsterreichischen Gerichtszeitung; verneinend Rittler,\nLehrbuch des Österreichischen Strafrechts, 2. Aufl.;\n\nII. Band, S. 457 Anm. 17 mit weiteren Nachweisen). Bei\n\nder Auslieferung wegen Münzstraftaten gelten die besonderen Bestimmungen des Genfer Internationalen Abkommens zur\nBekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929, RGB1l 1933\nII 913. Dieses von Deutschland und Österreich unterzeichnete Abkommen ist seit dem 1. Januar 1954 zwischen beiden\nStaaten wieder anzuwenden (Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 5. Oktober 1955, BGB1 1955\n\nII 906). Art. 3 Nr. 5 des Abkommens bestimmt, daß nach den\nVorschriften des allgemeinen Strafrechts bestraft werden soll,\nwer betrügerisch (d.h. in der Absicht, Geld nachzumachen\nund als echt in Verkehr zu bringen): Gerätschaften oder\nandere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur\nFälschung oder Verfülschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft. Nach Art. 10 Abs, 1\ndes Abkommens sind die in Art. 3 bezeichneten Handlungen \"ohne\nweiteres\" als Taten, welche die Auslieferung begründen, in\nalle Ausliefcrungsverträge eingeschlossen, die zwischen\nden vertragsschließenden Teilen bereits bestehen oder in\nZukunft abgeschlossen werden.\n\n“Y, Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allge-\n\nmeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-28/1-str-529-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-28/1-str-529-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.693454+00:00"}}