{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-01-28_1_StR_517_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-01-28","aktenzeichen":"1 StR 517/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SR STE 2123 087\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Adolf POEEEEEED zus TE, Sort\ngeboren ar EEE 332, zur Zeit in aieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\nwogen Entführung (§ 236 StGB)\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundsesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. num\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 2. Oktober 1963 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 53. Oktober 1965 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nurmmardem: ann won, far an yes mern immnime. amt mn\n\nI. Der Angeklagte ist schon mehrfach, wenn auch nicht\neinschlägig vorbestraft. Er ist nunmehr vom Landgericht\nwegen Entführung (§ 236 StGB, erste Begehungsform) zu\neinem Jahr Zuchthaus verurteilt, auch ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen\nworden:\n\nSeine Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nNach den Feststellungen wollte der Angeklagte am\nAbend des 27. August 1963 mit seinem PKW Fiat 500 von Trier\nnach Igel fahren. Um diese Zeit stand die 22-jährigo Arbeiterin Eveline Kß beim Bahnhof Trier-West. Eveline\nhoffte, einen Bekannten zu treffen, der sie im Wagen nach\nZewen mitnehmen würde. Als der Angeklagte das ihm unbekannte Mädchen dort stehen sah, hielt er an und winkte es\nzu sich heran. Eveline KB rklärte sich dann damit\neinverstanden, in seinem Wagen mitzufahren, als sie vom\nAngeklagten erfuhr, daß der Ort Igel sein Fahrtziel war.\n\nDies war ihr recht, weil sie, wie sie ihm sagte, nach Zewen\nwollte. Auf die Anregung des Angeklagten, noch in der\n\"Alaska-Bar\" einzukehren, ging das Mädchen nicht ein.\nEveline erklärte sich aber schließlich, zum Schein, damit\neinverstanden, mit dem Angeklagten in einem Caf& in Trier-Euren noch etwas zu trinken. Der Angeklagte bog jedoch\nkurz vor dem Caf& in eino einsame, wenig befahrene Waldstraße ein, dic zum Herresthaler Hof führt. Als Eveline\ndies bemerkte, forderto sie ihn wiederholt energisch auf,\nsofort anzuhalten und sie aussteigen zu lassen; sonst\nwerdo sio aus dem Wagen springen. Als der Angeklagte dennoch\nweiter fuhr, öffnete das Mädchen die rechte Wagentür, ließ\nseine Beino heraushängen und rief laut um Hilfe. Der Angeklagte zog Eveline jedoch durch einen Griff an den Hals\nwieder zu sich heran, um ihr Abspringen oder Hinausfallen\nzu verhindern. In diesem Augenblick kam der Obergefreite\nKarı FIG nit seinem Wagen aus entgegengesetzter Richtung angefahren. Er sah aus dem Fahrzeug des Angeklagten\n\"strampelnde Mädchenbeine heraushängen\" und hörte beim\nVorbeifahren laute Hilferufe. Er wendete und fuhr den\nAngeklagten nach, der dann anhielt. Eveline KW sprang\naus dem Wagen und lief zu Pf hin. Als dieser sich\nbeim Angeklagten nach den Gründen. des Vorfalls erkundigte,\ngab dieser ihm zu verstehen, daß die Sache Fi@WWW nichts\nengehe und daß das Mädchen - was, wie gesagt, nicht zutraf -\neine alte Bekannte von ihm (Pätter) sei. Eveline blieb\njedoch bei rn Dieser brachte das Mädchen zur Kriminalpolizei, wo 88 Anzeige erstattete. Eveline erzählte\nPig vänrend der Fahrt dorthin weinend und vor Angst\nzitternd das Geschehen. Sie erlitt einen kleinen Nervenschock und mußte sich in ärztliche Behandlung begeben.\nAußerdem hatte sie eine geringfügige Verletzung an der\nLippe, deren Ursache jedoch nicht festzustellen war\n\n(Ss. 10 UA).\n\nAA -\n\nDie Strafkammer hat in diesem Verhalten des Angeklagten\neine Entführung wider Willen durch Gewalt im Sinne des\n§ 236 StGB gesehen. Die Gewalt begann, wie das Landgericht\nausführt, spätestens in dem Augenblick, äls Eveline Kin\nden Angeklagten energisch aufforderte, sofort anzuhalten\nund sie aussteigen zu lassen. Aus den gesamten Umständen\n‘ergab sich zur Überzeugung der Strafkammer weiter die vom\nAngeklagten mit der üntführung verfolgte Absicht, mit dem\ngut gewachsenen und gut ausschenden Mädchen zu einem\ngeschlechtlichen Erlebnis zu kommen, es also zur Unzucht\nzu bringen. Seine Einlassung, er habe nur vorgehabt, in\nder Wirtschaft seines Bekannten auf dem Herresthaler Hof\nmit ihr ein Glas Bier zu trinken und sie dann nach Zewen\nheimzubringen (S, 7 UA), hat ihm das Landgericht nicht\ngeglaubt (S. 7 - I UA).\n\nII. Gegen die Verurteilung lassen sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken erheben.\n\na) Der Tatrichter hat den Umstand gesehen, daß der\n\n: Angeklagte während der ganzen — dann durch das 'Auftauchen\nPI@ED: unterbrochenen - Fahrt gegenüber dem Mädchen; :\nnoch keine gaschlechtlichen Annäherungsversuche unternommen hat und, von dem Hereinzishen in den Wagen abgesehen, Auch nicht handgreiflich geworden ist (S. 7 UA).\n\nDas Landgericht meint aber, alle Umstände deuteten zwingend\ndarauf hin, daß es dem Angeklagten nur darauf ankam, mit\nEveline ED erst einmal. zu einer einsamen Stelle außerhalb der Stadt zu kommen, um’ sie: dann zu bewegen, sich\n\nmit ihm geschlechtlich' abzugeben (S. 9 unten UA). Die\nVerwendung der Ausdrücke \"zwingend\" und \"nur\" könnte\nbedenklich sein, wenn daraus zu entnehmen wäre, daß der\nTatrichter näher oder gleich naheliegende unverfängliche\nDeutungsmöglichkeiten des Verhaltens des Angeklagten übersehen hätte (BGH Urt. v. 21. November 1950 in MDR 1951, 276\n\nund Urt. v. 11. Dezember 1962, 1 StR 465/62, S. 3). Dies\nwar jedoch nicht der Fall, da das Landgericht die - harnlose Absichten behauptende — Einlassung des Angeklagten\ngeprüft und ohne Rechtsfehler abgelehnt hat. Zudem war\ndie vom Tatrichter beim Angeklagten angenommene Absicht\nspäterer geschlechtlicher Betätigung nach den Umständen\nund dem Verhalten des Angeklagten in der Tat naheliegend.\nDaß er, bis Pfgg@ überraschend auftauchte, gegenüber\ndem Mädchen nicht zudringlich geworden war, steht jener\nAnnahme des Landgerichts nicht entgegen. Ebensowenig\n\nder Einwand des Angeklagten, er habe \"so etwas gar nicht\nnötig gehabt\", weil er seit der Trennung von: seiner Frau\nregelmäßig mit einer Freundin verkehrt habe, so auch in\nder Nacht vor dem Vorfall (S. 5 UA). Diese Behauptungen\nsind als wahr unterstellt worden (5. 9 des HV.-Protokolls, Bl. 42 d.A.). Dies nötigte den Tatrichter nicht\ndazu, sich in den Urteilsgründen damit ausdrücklich auseinenderzusetzen (§§ 261, 267 Abs. 1 StPO; BGH IM\n\n§ 244 Abs. 3 StPO Nr. 5). Das Landgericht führt allerdings den Verkehr mit der Freundin nur als Einlassung\ndes Angeklagten an (S. 5 UA). Die Verteidigung rügt jedoch nicht, daß die Strafkammer die Zusage der Wahruntersteilung nicht eingehalten habe (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO). Es ist übrigens nicht ersichtlich, inwiefern das Verhältnis zu der Freundin gegen die Annahme hätte sprechen sollen, daß der Angeklagte an\n\njenem Tag ein geschlechtliches Abenteuer mit einem\nanderen Mädchen suchte.\n\nAuch der Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\"\nist nicht verletzt worden. Der Tatrichter hat den genannten Grundsatz denn auch bezüglich der weiteren\nSchuldvorwürfe - der versuchten Notzucht und der Körperverletzung - ausärücklich angewendet (S. 9 unten, 10 UA).\n\nEs erscheint allerdings auf den ersten Blick mißverständlich, wenn bei der Erörterung des Vorwurfs versuchter Notzucht im Urteil auf 5, 10 gesagt wird: \"Es\nist nicht auszuschließen und sogar - wie oben dargelegt -\nsehr wahrscheinlich, daß es dem Angeklagten zunächst nur\ndarauf ankam, das Mädchen an einen einsamen und für sein\nVorhaben günstigen Ort zu bringen, wo er dann, auch unter\nAusnutzung des abgelegenen Ortes, versuchen wollte, es zu\nüberreden und zu bewegen, sich mit ihm einzulassen\". Hierdurch wird aber, wenn diese Ausführungen mit den vorhergehenden im Zusammenhang gelesen werden, die zur Verurteilung wegen Entführung (§ 236 StGB) unerläßliche\nsichero Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte\ndie Absicht gehabt habe, das Mädchen zur Unzucht zu\nbringen, nicht in Frage gestellt; denn die Strafkammer\nhat die Überzeugung von dieser Absicht auf S. 9 UA in\nbestimmtester Form dargelegt. Mit den angeführten Wendungen $. 10 UA wollte das Landgericht vielmehr nur\nwaltanwendung während der. Fahrt nicht davon überzeugt, daß\ner über den Tatbestand der Entführung hinaus mit dem Mädchen gewaltsam zum Geschlechtsverkehr habe kommen wollen,\nes sei also nicht nachweisbar, daß es seinem Plan entsprochen habe, schon mit der gegen das Mädchen während\nder Fahrt verübten Gewalt es zu einem für später in Aussicht genommenen Geschlechtsverkehr zu nötigen. Daher\nkönne in der Gewaltanwendung während der Fahrt noch nicht\ndor Anfang der Ausführung des Verbrechens der Notzucht\ngefunden werden (vgl. auch BGHSt 18, 29, 34). Wenn das\nLandgericht auf S. 10 UA, unter Hinweis auf das S. 9\n‚Dargelegte, nur von Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten spricht, so ist das bloß eine ungenaue Ausärucksweise. Der Tatrichter war davon überzeugt, daß der Angeklagte das Mädchen zur Unzucht bringen wollte, nicht aber\n\n- 17 -\n\nvon dem \"Mehr\", nämlich einem geplanten Notzuchtsverbrechen,\nDice Verteidigung hat denn auch in dieser Hinsicht keine\nbesonderen Angriffe erhoben.\n\nb) Nach alledem ist als festgestellt anzusehen, daß\nder Angeklagte das Mädchen durch Gewalt entführt hat, um\nes zur Unzucht zu bringen (§ 236 Abs. 1 StGB). Was die\nRevision, zum Teil in Abweichung von den Feststellungen,\nin tatsächlicher Hinsicht vorbringt, ist unbeachtlich\n(§ 337 StPO). Die Entführung durch Gewalt konnte in dem\nWeiterfahren entgegen dem zum Ausdruck: gebrachten Willen\nEvelines gefunden werden (BGH Urt. v. 20. Dezember 1960,\n1 StR 553/60, S. 3 und v. 11. Juli 1961, 1 StR 243/61,\n\nS. 4, im Anschluß an BGHSt 1, 199, 202). Daß die Anwendung von List nicht erörtert ist, beschwert den Angeklagten\nnicht. - Mit dem Ausdruck: \"um sie (die Entführte) zur\nUnzucht zu bringen\" ist die. auf die Verfolgung geschlechtlicher Zwecke gerichtete Absicht des Täters gemeint\n\n(RGSt 16, 391, 392 zu dem insoweit gleichlautenden\n\n§ 237 Abs. 1 StGB). Erforderlich ist allerdings, daß der\nTäter die entführte Frau unter Ausnutzung ihrer durch die\nEntführung bewirkten Hilflosigkeit - also entfernt von\nihrem bisherigen Aufenthaltsort und der dort für sie gegebenen erhöhten Sicherheit - zur Unzucht bringen, das\nheißt diese durch ihn geschaffene Zwangslage des Opfers\n\nzu unzüchtigen Handlungen mißbrauchen will (RG aad;\nHälschner: Strafrecht II 1, S, 242; Schönke/Schröder,\n\n11. Aufl., Anm. 10 zu § 236 StGB). Eine solche Absicht\n\ndes Angeklagten ist den Feststellungen zu entnehmen, für\ndie der Tatrichter die Verantwortung trägt (§ 261 StPO).\n\nDer nach § 236 Abs. 2 StGB erforderliche Antrag ist\ngestellt.\n\nDie Maßregel nach § 42 m StGB ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nIII. Demnach war die Revision zu verwerfen.\n\nJedoch erschien es aus Billigkeitsgründen angemessen,\ndie gesamte weitero Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-28/1-str-517-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-28/1-str-517-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.670707+00:00"}}