{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-01-21_1_StR_531_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-01-21","aktenzeichen":"1 StR 531/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9108 030\n\n1 StR_531/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karı S EEE zu: (a.\ndort geboren am EEE 1929,\n\nwegen Unzucht mit einem Rinde u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellteriiiB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFr\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 12. September\n1963 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Revision beanstandet zutreffend, daß die\nJugendkamnmer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. In der\nHauptverhandlung wirkte Landgerichtsrat BB nit, der\nvon Jugend auf \"praktisch\" blind ist. Das Landgericht hat\ndie Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter\nanderem daraus gewonnen, daß das Kind, an dem er sich zu\nvergehen versucht hatte, ihn an seinem auffälligen Mund\nwiedererkannt hatte und er tatsächlich \"nach der Feststellung des Gerichts eine sichtbar und beim Sprechen auch\nhörbar auffällige Mundform\" hat, Indessen konnte die Jugendkammer die Form des Mundes nur durch Sehen und daher allein\nmit diesem Sinn und nicht durch das Gehör feststellen, ob\ndie Beschreibung des Mädchens zutraf. Daß es den Angeklagten auch an auffälliger Sprechweise wiedererkannt und\ndie Jugendkammer seine Beobachtung insoweit ebenfalls bestätigt gefunden habe, ist nicht festgestellt. Ferner hat\ndas Landgericht aus der Erscheinung des Mädchens gefolgert,\nder Beschwerdeführer habe an dieser erkannt, daß es noch\nnicht 14 Jahre alt war. Auch diese Überzeugung hat die\nJugendkammer nur mit Hilfe des Gesichtssinns gewinnen\nkönnen. Zu beiden Wahrnehmungen, die ein ausreichendes\n\nrn\n\nN Te\n\nPAR nn anal\n\nSehvermögen voraussetzen, war Landgerichtsrat Becker\nnicht imstande. Er war daher unfähig, das Richteramt in\nder Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer auszuüben (BGHSt 4, 191, 1935 5, 354, 355; 11, 74, 78; 18, 51,\n55). Unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank zwingt\ngemäß § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils ohne\nPrüfung, ob es auf dem Verfahrensfehler beruht.\n\nII. Für die neue Verhandlung wird auf BGHSt 16, 204\nzum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens hingewieser\nferner darauf, daß bisher nicht festgestellt ist, der Angeklagte sei sich der Öffentlichkeit des Ortes im Sinne des\n§ 1§ 3 StGB (BGHSt 10, 194, 196) bewußt gewesen, obwohl der\nSachverhalt die Möglichkeit offen läßt, daß er es darauf\nangelegt hatte, nicht von anderen gesehen zu werden.\n\nDr. Geier Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-21/1-str-531-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-21/1-str-531-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.452155+00:00"}}