{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-01-21_1_StR_455_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-01-21","aktenzeichen":"1 StR 455/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 455/63\n\n2123 090\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nFrau Anneliescc S ED :e. ea aus\nVo: zetoren arm EB 19:7 in Kg;\n\n- Sachbezeichnung: WB ...2. -\nwegen fortgesetzter Steuerhinterziehung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. am\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkunds eamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Januar 1963 dahin ergänzt, daß:\n\na) das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin\nund gegen den Mitangeklagten Wen vegen\nim Jahre 1949 begangener Umsatzsteuerhinterziehung (Verkäufe an die Firma Josef Kr\nin D ) eingestellt wird;\n\nb) die insoweit erwachsenen ausscheidbaren\nKosten des Verfahrens der Staatskasse zur\nLast fallen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich\nmit dem früheren Mitangeklagten VB besangener fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer und von Einkommensteuer,\nNotopfer Berlin und Gewerbesteuer zu zwei Geldstrafen verurteilt. Dagegen hat die Angeklagte, die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das. Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterzichung\ndes Hotopfers Berlin und der Gewerbesteuer hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Meinung der Revision, eine\nSteuerhinterziehung könne nur begehen, wer selbst Steuerschuldner sei oder für diesen in abgabenrechtlich zulässiger\nWeise die Steuererklärung abgche, geht von einem zu engen\nTäterbegriff aus. Täter einer Steuerhinterzichung kann in der\n\n- 3 -\n\nRegel jedermann sein, nicht mur der Steuerschuldner oder\neine für ihn in einer gesetziich vorgesehenen Weise tätige\nHilfsperson (Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 396\n\nAnm, III i und die dort angeführte Rechtsprechung; vel, auc\nBGHSt 4, 36, 39 f). Ausschlaggebend ist, daß er die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz an die Täterschaft oder i\nvorliegenden Fall an die Mittäterschaft der Steuerhinterziehung stellt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat di\nStrafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Beschwerdeführerin führte den Briefwechsel mit der Firma A, sie\nveranlaßte in verschiedenen Fällen, daß die Buchführung der\nFirma vi» & Co. buchungspflichtige Geschäftsvorfälle gar\nnicht oder falsch buchte, und sie wirkte dabei mit, Geschäftseinnahmen zu verheimlichen. Ferner unterschrieb sie\neinen Teil der auf Grund der falschen Bücher errechneten\nSteuererklärungen, die das Finanzamt den Steuerveranlagunge\ndann auch zunächst zugrundelegte. Durch dieses Verhalten\nhat die Angeklagte verursacht, daß die Einkommen- und die 6\nwerbesteuer und das Jotopfer Berlin nicht vollständig entrichtet und so die öffentlichen Ansprüche:auf diese Abgaben\nverkürzt wurden. Auch die inneren Voraussetzungen der\nSteuerhinterziehung und insbesondere der Mittäterschaft\n\n(UA 53) hat die Strafkammer vollständig und ohne Rechtsirrtum festgestellt. Ob die Beschwerdeführerin nach der\nReichsabgabenorädnung zur Unterzeichnung und Einreichung der\nSteuererklärungen befugt war und sich auch dafür befugt\nhielt oder nicht, wie die Revision geltend macht, ist unerheblich; denn nach dem Urteil rechnete sie jedenfalls damit\nund wollte, daß das Finanzamt die von ihr unterzeichneten,\nwie sie wußte unrichtigen Erklärungen zur Grundlage der\nsteuerlichen Veranlagungen machte. Die Annahme des Landgerichts, daß die Hinterziehung dieser drei Abgabenarten tateinheitlich zusammentrifft, beschwert die Angeklagte nicht.\nDie Bemessung der deshalb verhängten Strafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n-4-\n\n2. Dagegen ist die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher\nfortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung nicht rechtsfehler-\n£\n\nTcei>\n\na) Die Strafkammer hat das Hauptverfahren eröffnet, weil\ndie Beschwerdeführerjin und der frühere Mitangeklaste\nVoBB zemeinschaftlich von 1949 bis 1956 fortgesetzt Umsatzsteuer hinterzogen hätten. Abweichend davon ist sie auf\nGrund der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß die\nNichtversteuerung der 1949 vorgenommenen Verkäufe an die\nFirma Kr in Düsseläaorf (VA 7, 53) wegen des großen\nzeitlichen Abstandes zu den nächsten nicht versteuerten Geschäften im Jahre 1955 noch nicht von dem erst später gefaßten Gesamtvorsatz erfaßt gewesen und deshalb als\nselbständige, nach § 419 AbgO inzwischen aber verjährte Umsatzsteuerhinterziehung zu werten sei (UA 50 unten, 53). Diese\nAuffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses und wegen der Kostenfolge hätte das Landgericht sich jedoch nicht damit begnügen dürfen, diese Ansicht im Urteil darzulegen, sondern\nhätte sie auch im Urteilsatz ausdrücklich aussprechen müssen\n(vgl. RGSt 57, 302, 3045 BGH NdW 1951, 411 Nr. 25 unter\nZiffer 2; Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 260 Anm. 4).\nDiese Unterlassung verstößt nicht nur gegen das Verfahrensrecht, sondern ist auch ein sachlichrechtlicher Fehler _\n(vgl. BGH IM StGB § 174 Ziff. 1 Nr. 2), den der Senat auf\ndie Sachrüge der Beschwerdeführerin berichtigt - nach\n§ 357 StPO unter Erstreckung auf den früheren Mitangeklagten BB: weil das Urteil, soweit es ihn betrifft,.\nmit demselben Fehler behaftet ist. Auch der Kostenausspruch\nbedarf der Änderung, weil die Strafkammer bei richtiger\nBehandlung die Boschwerdeführerin und den früheren Mitangeklagten VB in Umfang der Einstellung nicht mit den\nVerfahrenskosten hätte belasten dürfen. Diese Berichtigung\nkann der Senat ebenfalls selbst vornehmen.\n\nb) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\nzum Vorsatz der Umsatzsteuerhinterziehung die Kenntnis der\nUnsatzsteuerpflichtigkeit der verheimlichten Geschäfte\ngehört (BGHSt 5, 90, 92). Bei den A@Bseschäften, die als\nAusfuhrlieferungen steuerfrei gewesen wären, wenn der\nbuchmäßige Nachweis hierüber geführt worden wäre (§ 4\nNr. 3 UmsatzStG), hat es diese Kenntnis jedoch nicht als\nerwiesen angesehen (UA 52). Gleichwohl hat das Landgericht gemeint, die Beschwerdeführerin habe auch durc h die\nVerheimlichung dieser Geschäfte vorsätzlich Umsatzsteuer hinterzogen, weil sie gewußt habe,\ndaß ihr und des früheren Mitangeklagten Vgggge Verhalten\nden Anspruch des Staates auf die Einkommensteuer beeinträchtige. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. § 396 AbgO schützt nicht die Steuerhoheit\ninsgesamt, sondern das Öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen der einzelnen Steuern\n(RGSt 59, 258, 262; 72, 184, 1865 RG JW 1936, 1677 Nr. 16\nunter Ziffer 2). Als Blankettgesetz bildet er nicht allein\nden gesetzlichen Tatbestand der Steuerhinterziehung,\nsondern nimmt alle die Merkmale auf, an die das einzelne\nSteucergesetz die von ihm angeordnete Steuerpflicht knüpft.\nZum Vorsatz der Hinterziehung einer bestimmten Steuer\ngschört deshalb, daß der Täter diese Merkmale und den auf\nsie gegründeten Steueranspruch des Staates kennt und gerade\ndiese staatliche Forderung verkürzen will. Da nach den\nFeststellungen die Angeklagte - ebenso wie der frühere\nMitangeklogte VB - die Umsatzsteuerpflicht der\nAB Geschäfte nicht kannte, fehlt es insoweit an dem zur\nVerurteilung nach § 396 AbgO erforderlichen Vorsatz. Die\nVerringerung des Schuldumfangs, die die Beseitigung dieses\nFehlers zur Folge hat, kann der Senat - ebenfalls nach\n§ 357 StPO unter Erstreckung auf den früheren Mitangeklagten VB - auf Grund der in dem Urteil enthaltenen\nFeststellungen (UA 54) selbst bestimmen. Danach haben die\n\n-6- FREE\"\n\nUmsatzsteuer vorsätzlich verkürzt: - nn\nder frühere Mitangeklagte Vin un 2 424,55 DM\n\nund nicht um 2 659,33 DM\nund die Beschwerdeführerin um 504,33 DE\nund nicht um 1739,33 DM.\n\nIn übrigen hält der Schuldspruch wegen fortgesetzter\nUnsatzsteuerhinterzicehung der rechtlichen Nachprüfung stand.\nDie von der Revision dagegen erhobenen Angriffe dringen aus\nden oben unter 1. erörterten Gründen nicht durch. Die\nAnsicht der Strafkamner, daß die fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung eine selbständige Straftat sei und mit der\nfortgesetzten Hinterziehung der anderen Steuern nicht in\nTateirheit zusammentreffe, begegnet ebenfalls keinen Bedenken; denn nach den Feststellungen haben die Beschwerdeführerin und der frühere Mitangeklagte We die beiden\nTaten durch die Abgabe verschiedener Steuererklärungen begangen (vgl. RGSt 59, 258, 262; 64, 229, 239).\n\nDie Bemessung der wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer verhängten Strafe 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie irrtümliche Annehme eines etwas größeren Schuldausmaßes hat die Bestimmung der Strafen ersichtlich nicht beeinflußt. Bei dem früheren Mitangeklagten ge verringert\nsich der Schuldumfang nur um einen verhältnismäßig kleinen\nTeil. Die Beschwerdeführerin, bei der sich der Schuldumfang stärker verkleinert, ist wegen dieser Tat zu einer\nsehr niedrigen Gelästrafe verurteilt, auf die das Landgericht ersichtlich auch dann erkannt hätte, wenn es von\ndem richtigen Schuldausmaß ausgegangen wäre»\n\n- 7 -\n\nDarach bleibt die Revision im wesentlichen erfolglos.\nIhre Kosten hat nach § 473 Abs. 1 Satz 1 die Beschwerdeführer\nzu tragen. Der geringe Teilerfolg bietet keinen Anlaß, von\nder Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu\n\nmachen.\nDr. Geier Hübner Fischer\n\nMei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-21/1-str-455-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-21/1-str-455-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.433180+00:00"}}