{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-01-14_1_StR_528_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-01-14","aktenzeichen":"1 StR 528/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 528/63 2123 091\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Georg 5 HHEEEEEEED zu: Tamm.\ngeboren an ED 1914 in Sue, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert!\nBund@grichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n. . als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iD\n\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 9\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Lanäzericht\nBamberg vom 25. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben. |\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Ende\nSeptember/Anfang Oktober 1942 in Tschenstochau begangenen\nMordes an dem zum jüdischen Bevölkerungsteil dieser Stadt\ngehörenden Harry MW zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und. ihm die bürgerlichen Ehrerrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revision. des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr kann der Erfolg nicht\nversagt werden.\n\nDas Schwurgericht. stützt die Verurteilung des Angeklagten, der zur Tatzeit als Angehöriger: der Schutzpolizei\nin Tschenstochau Dienst tat,. entscheidend auf die Aussagen\nder beiden damals ebenfalls in Techenstochau wohnenden\nund auch der jüdischen. Bevölkerungsgruppe angehörenden\nIsrael Sp und MordechaiWB. ‚Es stellt Test, daß diese\nbeiden Personen den Angeklagten bei der Tat beobachtet\nund ihn, den sie schon vorher kannten, als Täter erkannt\nhaben. Es ist der Überzeugung, daß ER] und ‘> den An-\n\n-3-,\n\nzeklagten auch nicht etwa mit einem anderen Uniformträger\nverwechseit haben, insbesondere auch nicht mit dem bei der\njüdischen Bevölkerung Tschenstochaus damals als gewalttätig\nbekannten (UA 25) Polizeibeamten KB, wenn auch zwischen\nbeiden eine gewisse Ähnlichkeit im Erscheinungsbild bestanden\n\nhat.\n\nDie Erwägungen des Schwurgerichts halten jedoch einer\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Schwurgericht stellt fest, daß die Tat \"an einen\nnicht mehr näher feststellbaren Tage Ende September / Anfang\nOktober 1942\" (UA 12) begangen wurde. \"Es war ein heller,\nsonniger Tag, und:die beiden Zeugen konnten das Geschehen\ntadellos beobachten\" (UA 14). Sie konnten von einem Fenster\nder Wohnung des Sg aus das Patgeschehen \"sut überblicken,\nzumal das sonnige Wetter die Sicht begünstigte und die Erschießung nur höchstens 20 m von ihnen entfernt stattfand\"\n(UA 19). Andererseits läßt das angefochtene Urteil, aus dem\nsich kein genauer Zeitpunkt für die dem Angeklagten zur Last\ngelegte Tat ergibt, die Möglichkeit. zu, daß die Tat erst\ngegen Abend begangen ist; denn es teilt mit, Mordechei Wi,\ndessen Arbeitszeit in dem Betrieb Enro \"pis zu den frühen\nAbendstunden\" gedauert habe (UA 12}, habe sich, kevor er in\ndie Wohnung seines Onkels Israel SGB zekonmnen sei, bei dem\ner wohnte, noch bei einer im selben Hause wohnenden- Familie\n\nHagw aufgehalten (UA 13).\n\nZwar sagt das angefochtene Urteil (UA 12), daß Wolf bei\nder Enro \"tis zu Beginn der Aussiedlung\" arbeitete. Der\nWiderspruch zwischen der Feststellung, VD und Sp Hätten\nden Vorgang der Erschießung bei Sonnenschein und guten\nSichtverhältnissen von einem Fenster der Wohnung sg: teobachtet, und der weiteren im Urteil mitgeteilten Tatsache,\n\ndaß Wis in den frühen Abendstunden gearbeitet habe und\nerst nach dem Besuch bei einer anderen Familie in der Wohnung\nSGB: eingetroffen sei, wäre nur scheinbar, wenn das Urteil\näahin verstanden werden müßte, daß sich seine Angaben über\ndie übliche Arteitszeit Wolfs und seinem Besuch tei einer\nanderen Familie auf einen anderen Tag als den Tag der Tat\nbeziehen. Das bleibt ater ganz ungewiß; denn nach den im\nUrteil sonst enthaltenen Feststellungen bestand die Aussieälungsaktion aus sieben zinzelaktionen in zeitlichen\nAbständen von 22. September bis Mitte Oktober 1942 (UA 8),\nund das Anwesen Daszynskieplatz 1 gehörte zu einem Bezirk,\n‚dessen Räumung erst für später vorgesehen war (UA 12). Schon\ndanach bleibt unklar.und ungewiß, ob gun Was am Taxe\nder Tat noch außerhalb seiner Wohnung arbeiten durfte oder\nnicht. Hinzu kommt, daß der Hinweis auf die Arbeitszeit des\nOD :EB in Urteil des Schwurgerichts überhaupt nur\nschwer verständlich wäre, wenn er sich nicht auch auf den\nTag der dem Angeklagten zur last gelegten Tat beziehen sollte;\ndenn es bliebe dann unklar, weshalb’das Urteil eine zum Tatgeschehen in keinem Zusammenhang. stehende Tatsache überhaupt\nnitteilt. N\n\nFerner ist schwer einzusehen, daß Harry IWW, der\nals Arzthelfer möglicherweise auch während. der Aussiedlungsaktion die Straße betreten durfte oder dem doch, wenn das\nnicht der Fall war, ein. Weg durch Hausdurchbrüche zur Verfügung stand (UA 12), in seinem: weißen Arztkittel tei hellem\nSonnenschein den Weg über die Dächer wählte, auf dem er\nweithin sichtbar sein mußte,\n\nDenach sind die Feststellungen. des Schwurgerichts, gaß\ndie Tat an einem hellen, sonnigen Tage stattfand, an dem\nSED in: VB ias Tatgeschehen &üt beobachten konnten,\n\n- unter weiterer Berücksichtigung der fortgeschrittenen\n\nx\nim\n\nJahreszeit (Ende September/Anfang Oktober) und der östlichen\nTage Tschenstochaus (bei der die Dämmerung verhältnismäßig\nfrüh eintritt) - mit anderen Feststellungen nicht ohne weiteres\nin Einklang zu bringen und daher widerspruchsvoll und lückenhaft. wurde Ki erschossen, nachdem WEB von seiner tis\n\nin die frühen Abendstunden dauernden Arbeit nach Hause zurückrekommen war und sich zunächst noch eine gewisse Zeit in\n\nder Wohnung der Familie Hg aufgehalten hatte, so\n\nmußte die Tat gegen Abend begangen sein, also möglicher-\n\nweise nach Eintritt der Dämmerung, die eine Beobachtung\nerschwerte. Selbst wenn die Sonne aber zur Tatzeit noch\n\nnicht untergegangen gewesen wäre, so könnte sie doch bereits\nso tief am Himmel gestanden haben, daß der nicht allzu große\nvon mehreren Gebäuden umgebene (UA 11) Hof, auf dem die Tat\ngeschah, im Schatten gelegen hätte. Schon das konnte unter\nUnständen einer genauen Beobachtung im Wege gestanden haben.\n\nDie aufgezeigten Widersprüche und Lücken in den Feststellungen hat das Schwurgericht ercichtlich nicht gesehen\nund es darum unterlassen, deutliche Feststellungen über\ndie Tatzeit und die Sichtverhältnisse unter Berücksichtigung\nder Tatzeit zu treffen.\n\nAuf solche Feststellungen kam es umso mehr an, als das:\n' Schwurgericht davon ausgeht, \"daß zwischen dem Angeklagten\nund KB im äußeren Erscheinungsbild, in Figur und Haltung\neine gewisse Ähnlichkeit bestand, daß sich die beiden in\n\nden -Gesichtszügen aber deutlich unterschieden\" (uA 22; vele\nauch UA 6 und die Aussage der ‚Ehefrau Sc VA 21).\n\nYar die Tat aber - und das ist nach den bisherigen Feststellungen des Schwur&gerichts nicht auszuschließen -.nach\nBeginn der Dämmerung (oder im Schatten) geschehen, so wurde\nGadurch das Erkennen gerade der Üesichtszüge des Täters erschwert, nicht aber in gleichem Maße das ärkennen des äußeren\n\nErscheinunrsbildes in Figur und Haltung. Eine nicht auf\neiner Ähnlichkeit der Gesichtszüge, sondern auf der Ähnlichkeit dieses äußeren Erscheinungstildes beruhende Verwechslung war dann eher möglich. Auch das Vorhandensein\noder Nichtvorhandensein eines SS-Zeichens, das KW in\nGegensatz zu dem Angeklagten vorn rechts am Uniformrock\ntrug, konnte in der Dämmerung oder im Schatten schwerer\n\nerkannt werden;\n\n2. Das Schwurgericht trifft die Feststellung, Mi\nsei vom Hause seiner Eltern Allee 6 über die Dächer der\nwenizen dazwischen liegenden Häuser auf das Anwesen\nDaszynskieplatz 1 zu geklettert, (UA 12), aus den Aussagen\ndes Israel SP und den ven '@@, die das von anderen\nBewohnern des Anwesens Daszynskieplatz 1 erfahren haben.\nScarf und “olf waren insoweit also Zeugen von Hörensagen.\nDie Vernehmung eines Zeugen. von Hörensagen ist zwar arundsätzlich nicht unzulüissig (BGESt 1, 375, 376; 17, 382, 383).\nIndess läßt das Urteil nicht erkennen, daß außer dem Täter\nsonst irgend jemand Harry Ni bei seinem Weg über ‚die\n\nDächer beobachtet hat. Das Urteil stellt insbesondere nicht\nfest, daß auch nur eine der. Personen, mit: ‚denen sich Wolf\nund Sg nach der Tat unterhalten haben, selbst solche\nBetrachtungen gemacht hat. Dann aber hätten - und das hat\n\" das Schwurgericht möglicherweise übersehen - sw und |\nihr Wissen von Personen gehabt, die ihrerseits das von\nihnen bekundete Geschehen ebenfalls nicht. selbst wahrgenomuen hatten, die vielmehr auch nur Zeugen: von Hörensagen waren. \\\n\nUnter diesen Umständen hätte das Schwurgericht nähere\nFeststellungen darüber treffen müssen, wer Sg una\nunterrichtet hat und woher ihre Gewährsleute. ihre Kenntnis\nhatten. Ohne solche näheren Feststellungen läßt sich nicht\n\nausschließen, daß das, was die anderen Bewohner des Anwesens Daszynskieplatz 1 SB und WW erzählt haben,\n\nnur Vermutungen waren, die nicht zur Grundlage einer Feststellung gemacht werden konnten.\n\nBesondere Vorsicht bei den Feststellungen war umso\nmehr geboten, als das Verhalten Mig>>s, so vie Sg una\nWED es Zeschildert haben, nicht ohne weiteres verständlich ist.\n\n3. Nach den Feststellungen des anzefochteren Urteils\nwurde der Jüdischen Bevölkerung Tschenstochaus bei Beginn\nder Aussiedlungsaktiion das Verlassen ihrer dohnungen verboten (UA 12). Ki, ser als Arzthelfer möglicherweise\nbesondere Vorrechte genoß, wurde nach den bisherigen Feststellungen wegen Verlassens seiner #ohnung vom Angeklagten\nkurzerhand ohne Meldung und ohne Verfahren erschossen.\n\nTrotzdem sollen nach dem Abtransport der Leiche KilWs\ndie jüdischen Bewohner des Anwesens Daszynskieplatz l ihre\nWohnungen verlassen und sich auf dem Hof des Anwesens ge-\n'troffen und die Sache dort besprochen haben, weil \"die Gefahr vorüber\" gewesen sei (UA 14). Die Gefahr war aber nicht\nvorüber, sondern genau so groß wie vorher, wenn jederzeit\nein Polizeibeamter oder ein anderer Angehöriger der Besatzungsmacht den liof des Anwesens Daszynskieplatz 1 betreten konnte, sei es, um das Ausgehverbot zu überwachen,\nsei es, um etwas in dem: jüdischen Verpflegungslager zu erleäigen oder in die Zucker- oder in die Wurstfabrik zu gehen,\nin der die Angehörigen der Besatzungsmcht, darunter auch\ndie Polizeibeamten, einzukaufen pflegten; das jüdische\nVerpflegungslager sowie die, Zucker- und die Wurstfabrik\ntefanden sich in den Gebäuden, die den Hof des Anwesens\nDaszynskieplatz 1 umgaben (UA 11).\n\nAuch insoweit sind also die Feststellungen des angefochtenen Urteils widerspruchsvoll und lückenhaft.,\n\n-8 -\n\nWidersprüche und Lücken des angefochtenen\n\nsachlichrechtlichen Nangel dar, der zu\nAngeklagte verurteilt ist, und\ne führen muß. Dabei erschien\nvon der Bestimmung des\n\nDie dargelegten\n\n0\n\nUrteils stellen einen\nseiner Aufhebung, soweit der\n\nzur Zurückverweisung der Sach\ndem Revisionsgericht angezeigt,\n2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nes\n§ 354 Abs.\n\nDr. Geier Seibert Wwillms\n\nMai Sanders.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-14/1-str-528-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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