{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-01-14_1_StR_498_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-01-14","aktenzeichen":"1 StR 498/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 498/63 2123 092\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\ni. den Steuerinspektor Gerhard R s 20ED-\n> A geboren :* in\n\n2. den Polizeiobermeister Heinz-Gerd H aus\nY geboren am ED 9319 in S 5\n\n9\n-— Sachbezeichnung: Upu:.2. -\n\nreis B\n\nvregen Mordes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEERD\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanvwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nFreiburg i.Br. vom 12. Juli 1963 werden verworfen.\n\nDic:Kosten der Rechtsmittel trägt die Staatskasse. .\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte RB var im Janre 1941 Chef einer\nPolizeikompanie, der Angeklagte Hi Zusführer in\neiner anderen Polizeikompanie. Beide wirkten im Oktober\n1941 bei der Massenerschießung jüdischer Einwohner der Stadt\nMogilew (Weißrußland) mit, die vom Einsatzkommando 8 der\nEinsatzzruppe B gelcitet wurde. Das Schwurgericht hat sie\nvon Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen, weil sie\ndurch Notstand (§ 52 StGB) entschuldigt seien.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts '\ngerügt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hätten\nauch in eindringlichster Torm erhobene Gegenvorstellungen\nder Angeklagten bei ihren Vorgesetzten nicht den Erfolg\ngehabt, daß sie von der Teilnahme an der Tötungsaktion\nfreigestellt wurden; es hält auch für erwiesen, daß für\ndie Angeklagten im Falle einer Befehlsverweigerung die\nernste Gefahr bestand, selbst den Tod zu erleiden. Auch\nsonst gab es keinen gangbaren Ausweg, den sie ohne unmitteilbar drohende Lebensgefahr hätten beschreiten können.\n\nDas Schwurgericht sieht es weiterhin auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung als unwiderlegt an, daß für\nbeide Angeklagte die Angst um ihr eigenes Leben der entscheidende Beweggrund für ihre Mitwirkung bei der Tat war\n„und daß beide nach besten Kräften Möglichkeiten erwogen\nhaben, dem Befehl aus dem Wege zu gehen.\n\nUnter diesen Umständen ist die Anwendung des § 52\nStGB nicht zu beanstanden. Sie hält sich an die Auslegung,\ndie der Bundesgerichtshof gerade auch für Fälle dieser Art\nentwickelt hat (BGHSt 18, 311 und BGH Urt, vom 15. Juni\n1962 - 2 StR 531/61).\n\nDie Meinung der Staatsanwaltschaft, daß die Anwendbarkeit der §§ 52, 54 StGB zu entfallen habe, weil den Angeklagten angesichts der Ungeheuerlichkeit der Tat, insbesondere der großen Zahl der Opfer, die Preisgabe ihres\nLebens zuzumuten gewesen sei, findet in der Rechtsprechung\nkeine Stütze. Diese ist vielmehr stets davon ausgegangen\nund dabei geblieben, daß die Entschuldigung nicht von\neiner Höherwertigkeit des gefähfdeten Rechtsguts abhängt &\nund demnach auch durch die Höherwertigkeit der mit der\nTat verletzten Rechtsgüter nicht ausgsschlossen wird\n(RGSt 66, 397, 398}. Die Rechtsprechung hat nach dem Gewicht der Tat vielmehr nur die Anforderungen bemessen, die\nan die Bemühungen des Täters um einen Ausweg aus der Gefahrenlage zu stellen sind (BGHSt 18, 311). |\n\nAuch die Meinung der Staatsanwaltschaft, die Angeklagten seien kraft ihrer besonderen Rechtsstellung als Angehörige der Polizei verpflichtet gevresen, die Gefahr zu\nbestehen, und könnten sich aus diesem Grunde nicht auf\n\n-A-\n\nNotstand berufen, vermag der Senat nicht zu teilen, Wo\nAngehörigen bestimmter Berufe wie Polizeivollzugsbeamten,\nFeuerwehrmännern, Seeleuten, Ärzten und Krankennflegern\ndie Bereitschaft zum Lebensopfer abverlangt wird, bezieht\nsich das immer nur auf den Bereich der mit der jeweiligen\nBerufstätigkeit in notwendiger Weise verbundenen typischen\nGefahren, bedeutet aber nicht, daß Angehörigen solcher\nBerufe über diesen Rahmen hinaus die Berufung auf die\n\n88 52, 54 StGB versagt sein könnte. Der Polizeivollzugsbeamte muß unter Umständen sein Leben einsetzen, wenn er\nan der Festnahme eines bewaffneten Verbrechers oder an der\nNiederschlagung eines Aufruhrs beteiligt ist. Die Lage,\n\nin der sich die Angeklagten befanden, 15ß8t sich damit nicht\nvergleichen. Denn ihnen drohte die Lebensgefahr nicht im\nZusammenhang mit einer weisungsgemäß vorgenommenen, im\nRahnen ihrer normalen Berufsausübung liegenden Diensthandlung, sondern sie erwuchs ihnen daraus, daß sie - eine\ngänzlich aus dem normalen Rahmen fallende Lage - von hoher\nHand zur Mitwirkung bei cinem Verbrechen befohlen wurden.\n\nWas zur Begründung der Rechtsmittel sonst vorgebracht\nwird, läuft auf Beanstandungen der Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts hinaus, die in diesem Hechtszuge unbeachtlich sind. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung\ndes Tatrichters, welche Tatsachen er für die Bildung seiner Überzeugung genügen läßt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision im Ergebnis vertreten.\n\nut\n\nDer Staatskasse gem, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO die\nden Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, sah der Senat keinen Anlaß.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-14/1-str-498-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-14/1-str-498-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.225968+00:00"}}