{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-01-14_1_StR_476_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-01-14","aktenzeichen":"1 StR 476/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2123 086\n\n1_53R_476/63\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl ZUEUED aus Hi\n\ndort geboren am ED 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Rückfalldiebstahle u.a. und wegen Unterbringung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\n| als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mamnheim vom 16. Juli 1963\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 17. Juli 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI, Der Angeklagte entstammt äußerst unglücklichen häuslichen Verhältnissen. Mit 15 Jahren versuchte er, einen\nOpferstock aufzubrechen. Im Oktober desselben Jahres (1953)\nwurde er von einem amerikanischen PEW angefahren. Er erlitt\neinen doppelten Schädelbruch mit Hirnsubstanzverlust, Im\nAnschluß an die Krankenhausbehandlung weilte er bis Anfang\n‘Januar 1954 in der Psychiatrischen Klinik der Universität\nHeidelberg. Kurz darauf plünderte er den Opferstock einer\nKirche und wurde dafür zu Jugendarrest verurteilt, der jedoch wegen Haftunfähigkeit nicht vollstreckt werden konnte.\nEr kam dann bis Anfang November 1954 in ein Erziehungshein.\nAnschließend brach er in die Küche einer amerikanischen Einheit ein und entwendete mehrere Dosen Äpfel. Auch stahl er\neinige geringwertige Gegenstände aus einem parkenden amorikanischen Kraftwägen. Er wurde dann in die Landes-Heilerziehungsanstalt Kalmenhof eingewiesen und im Februar 1955\nin das Piusheim Glonn (Obb.). Er hatte damals noch erheblich unter den Unfallfolgen zu leiden. Während dieser\nZeit war er zweimal in der Univ.-Nervenklinik München zur\n\n- 3 -\n\nnervenärztlichen Beobachtung. Schließlich wurde er zu einen\nBauern vermittelt, wo er aber bald wegen Kameradendiebstahls\nentlassen wurde. Er war dann Anführer einer Bande von jungen\nLeuten. Im Dezember 1957 beging er mehrere Einbruchsdiebstähle in Kirchen und einer amerikanischen Autobahn-Kaserne,\nEr wurde deshalb im März 1957 wegen schweren Diebstahls in\ndrei Fällen und eines versuchten schw. Diebstahls zu zehn\nNonaten Jugendstrafe unter Strafaussetzung verurteilt.\n\nAus seinem Unfall hatte er 9.000,-- DM erhalten, die\nvon der ihm bestellten Pflegerin verwaltet wurden. In der\nFolgezeit trieb er sich herum und wurde im Juli 1958 vom\nAmtsgericht wegen Unterschlagung und Nichtbefolgung einer\nUnterkommens-Auflage zu acht Wochen Gefängnis und vier\nWochen Haft verurteilt. Sodann wurde er wegen Widerstandes\nu.a. in Untersuchungshaft genommen. Auf Grund des nervenfachärztlichen Gutachtens des Reg.-Medizinalrats Dr. Henck\nvom 10. Januar 1959, der ihm die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 2 StGB zubilligte, wurde der Angeklagte im März 1959\nin das Psychiatrische Landeskrankenhaus Wiesloch einge- _\nwiesen. Durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Mai 1959\nwurde er wegen Schwerer Jagdwilderei und. schweren Diebstahls\n(Erlegen eines Hasen; Entwendung von 50 Eiern), begangen im\n\nZustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu drei.\nMonaten Gefängnis verurteilt. Daneben. wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Der\nAngeklagte verblieb daraufhin in der Anstalt Wiesloch. Von\ndort ist er; nach mehreren vergeblichen Anträgen, auf sein\nletztes Gesuch hin (das diesmal von den Anstaltsärzten befür-\n\"vortet wurde) Ende Oktober 1962 ‚zu Seiner Mutter entlassen\nworden. Er hatte inzwischen ca; 13.000,-- DM Schadensersatz\naus dem Unfall erhalten. Dieser Betrag. wurde durch die\nKosten seiner Unterbringung und für Taschengeld verbraucht.\nAuf Grund eines vom Vormundschaftsgericht genehmigten Schlußvorgleichs mit der Haftpflichtversicherung wurden ihm erneut\netwa 37.000,-- DM zugebilligt.\n\nII. Am 26. Februar 1963 entwendete der Angeklagte aus\ndem unverschlossenen Kraftwagen eines amerikanischen\nSergeanten dossen Autoradio und eine Packung amerikanischer\nZigaretten (soweit insofern tateinheitlich Abgaben-Hinterziehung in Betracht kam, wurde das Verfahren durch Beschluß nach § 154 StPG vorläufig eingestellt; Bl. 166 d.A.).\n\nAm 8. März 1963 drückte der Angeklagte in einer Autobahn-Raststätte die beschädigte Scheibe eines im Flur angebrachten Automaten (wie nicht zu widerlegen: ohne Gewaltanwendung) ein und entwendete daraus 34 Packungen Zigaretten. -\nAm 10. März 196% unternahm er einen Diebesstreifzug. är entnehm zunächst aus einem unverschlossenen Kraftwagen ein\nPaar Lederhandschuhe. Dann brach er in die Werkstatt einer\namerikanischen Autobahn-Kaserne ein, und nahm einen elektrischen Rasierapparat, Geld, einen Wecker und eine Flasche\nGin mit. Auf dem Heimweg entwendete er vor einer MP-Station\nan der Autobahn aus dem unversperrten amerikanischen FW\neines Unbekannten drei Stangen (600 Stück) amerikanischer\nZigaretten.\n\nDer Angeklagte war voll geständig.\n\nDie Strafkammer hat diese Taten als zwei ‚einfache und\neinen (in sich fortgesetzten) schweren Diebstahl im Rückfell, im letzten Fall in teilweiser Tateinheit mit Abgabenhinterziehung stehend, gewürdigt und den Angeklagten dieser- :\nhalb zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und 2:\nzu einer Geldstrafe’ von 90,-- DM verurteilt. Zugleich\n(§ 8 42 vo Abs. 1, 2, 51. Abs. 2 StGB) wurde‘ seine Unterbringung in einer Heil-. oder Pflegeanstalt angeoränet.\n\nDie Entwendung dar Zigaretten aus dem Automaten war in\nder Anklageschrift und in dem dies übernehmenden Sröffnungsbeschluß als schwerer Diebstahl angesehen worden (Bl. 128,\n130, 145 d.A.). Insoweit anders das ergangene Urteil:\neinfacher Diebstahl.\n\n-5-\n\nIII. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nA. Die Verfahrensrügen:\n\n1. Beim Entfallen (Nichterweislichkeit) eines orschwerenden Umstands (§ 242 statt § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB),\nwio hier, besteht keine Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1\nStPO. Von einer Umgestaltung des Tatbestandes (KGSt 51,\n125, 126), sofern es darauf ankäme, konnte hier nicht die\nRede sein (vgl. auch Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 4d\nzu § 265 StPO, $. 1085 und Eb. Schmidt, Anm. 12).\n\n2. Die Rüge wegen Nichtverlesung der Strafliste ist\noffensichtlich unbegründet.\n\n3. Der Sachverständige, Reg.-Medizinalrat Dr. Henck,\nhatte über den Geisteszustand des Angeklagten und die Trage\nseiner Unterbringung am 10. Mei 1963 ein ausführliches\nschriftliches Gutachten erstattet (Bl. 87 £f d.A.). Er\n\nist außerdem in der Hauptverhandlung gehört worden. &r\n\nblieb nach § 79 Satz 1 StPO unvereidigt. Anträge auf\n\nBeeidigung waren nicht gestellt worden (Bl. 165 d.A.).\n\nDr. Henck hatte den Angeklagten schon früher beobachtet\nund darüber in dem Mannheimer Strafverfahren 2 KIs 10/59,\nwie schon vorstehend zu I erwähnt, am 10. Januar 1959 ein\nGutachten erstattet. Er hatte auch dort, wenngleich mit\nanderer Begründung (Detilität auf endogener Grundlage)\nerheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit bejaht, ferner\ndie Unterbringung für erforderlich gehalten. Auf diesas\nfrühere Gutachten hat sich Dr. Henck in seiner neuen\nschriftlichen Begutachtung bezogen (S. 1 des Gutachtens\nvom 10. Mai 1963, Bl. 87 dsA.).\n\nDer Sachverständige, der ohnehin das Recht zur Akteneinsicht hatte (§ 80 Abs. 2 StPO), durfte sich bei Erstattung seines Gutachtens in dar Hauptverhandlung selbstverständlich auf sein schriftliches Gutachten vom 10. Mai\n1963 und auf sein früheres vom 10. Januar 1959 beziehen\n(vgl. auch RGSt 5, 129; Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 4\nzu § 250 5tPO). Es ist nach Sachlage davon auszugehen,\ndaß dies auch so geschehen ist. Im Protokoll brauchte das\nnicht erwähnt zu werden, da es sich nicht um eine für die\nHauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit gehandelt hat.\n\nDaß dieses frühere Gutachten, wie das Urteil (S. 16 UA)\nmitteilt, in der Hauptverhandlung erörtert wurde, gibt auch\ndie Revision zu ($S. 3 Nr. 3 der Rev.-Begr.). Die Beanstandung der Verteidigung, Dr. Henck hätte insoweit nach‘\n§ § 5 StPO als sachkundiger Zeuge vernommen werden müssen,\ngeht fehl. Die von Dr. Henck wiedergegebenen Beobachtungen\nbezüglich des Angeklagten lagen ersichtlich im Rahmen des\nihm als Gutachter erteilten Auftrages, die er mittels\nseiner Sachkunde machte und verarbeitete (vgl. auch EGSt 44,\n11 £2, Löwe/Rosenberg; 21. Aufl., Anm. 5 vor §§ 72 r%;\n\nAnn. 1 zu § § 5 StPO).\n\n4. Auch die weiteren Verfahrensrügen können nicht\ndurchgreifen.\n\nEs kam auf den Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit i\nan. Von diesem hat sich das Landgericht auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen und des von\nin der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Sindrucks\nüberzeugt (§ 261 StPO; ebenso.BGH 4 StR 76/61 vom 21. April.\n1961, S. 8).. Die Stellungnahme der Ärzte des Psychiatri-\n\n‚schen Landeskrankenhauses Wiesloch vom 25. September 1962\n(Ss. 17 c UA) war dem Sachverständigen bekannt. Er ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift ja selbst dort\n\nd\nI\n\nAnstaltsarzt (Bl. 165 d.A.). Überdies hatte er diese -\nÄußerung schon in seinem schriftlichen Gutachten erwähnt\n(Bl. 96 d.A.). Es ist daher davon auszugshen, daß er sie\nauch im Rahmen seines mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung erwähnt und damit in diese eingeführt hat\n(vgl. auch BGH 4 Stk 476/61 vom 23. März 1962, S. 5).\nWelche Unterlagen er für sein Gutachten für erforderlich\nhielt, unterlag seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGH Urt.\nvom 23. Oktober 1962, 5 StR 416/62).\n\nzu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Stralkammer u.a. die Gutachten von Prof. Dr. Rauch vom 1. Feb-Tyar 1958 und der Universitäts-Nervenklinik München vom\n23. August 1955 in der Hauptverhandlung bloß erörtert\nhabe, statt Prof. Rauch und die Verfasser des Münchner\nGutachtens In der Hauptverhandlung zu hören.\n\nDer Tatrichter hatte, in Übereinstimmung mit dem\ngerichtlichen Sachverständigen Dr. Henck die Überzeugung\nerlangt, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen .des\n§ 51 Abs. 2 StGB gegeben waren. Die Strafkamner hat dann\nnoch zusätzlich geprüft, ob die genannten, ebenfalls den\nAngeklagten betreffenden früheren ärztlichen Stellungnahmen,etwa ein \"Indiz\" gegen die Richtigkeit des von\nDr. Henck in der Hauptverhandlung eingenommenen Standpunkts\ndarstellen könnten und ob daher Veranlassung zur une\neines weiteren Gutachtens. bestehe (S. 16, 18 UA).\ndiesem Zweck, ‚im Rahnen der Aufklärungspflicht, hurfte\nder Vorsitzende sehr wohl jene gutachtlichen Äußerungen\nzur Sprache bringen. Diese Handhabung diente nicht der\n Urteilsfindung unmittelbar, sondern der Vorbereitung der\nEntscheidung darüber, ob von Amts wegen ein weiterer Gutachter gehört werden sollte oder nicht. Hätten somit jene\nGutachten nach § 251 Abs. 3 StPO verlesen werden dürfen,\nso war es erst recht statthaft, sie zum Gegenstand der\nErörterung zu machen.\n\nEinen Antrag auf Vernehmung sines weiteren Gutachters,\netwa von Prof. Rauch, Heidelberg oder der Münchner Gutachter haben der Angeklagte und sein Verteidiger nicht\ngestellt. Die Notwendigkeit zu solcher Anhörung brauchte\nsich dem Landgericht um so weniger aufzudrängen, als auch\njene früheren Gutachter bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gerade bejaht hatten.\n\nDie Entscheidungen des Reichsgerichts JW 1922, 1394\nNr. 6 und 1932, 1751 Nr. 39 betreffen andere Sachverhalte.\nIm ersten Fall hatte der dort erkennende Tatrichter, unter\nVerletzung des § 261 Str0, zur Widerlogung des Eimwandes\nfindung ein Gutachten verwertet, das über sie in einer\nanderen Strafsache erstattet worden war, Im letztgenannten\nFall war gleichfalls zur Urteilsfindung gegen den Angeklagten\ndas schriftliche Gutachten eines Arztes (der nicht hatte\ngeladen werden können) verlesen und verwertet worden. Um\nsolche Verfahrenslagen hat es sich vorliegend nicht gehandelt.\n\nDer Verteidiger hat übrigens in der Verhandlung vor dem\nSenat zu erkennen gegeben, daß er wesentliche Bedeutung nur\nder sachlich-rechtlichen Frage der Unterbringung beimißt.\n\nB. Zu der Sachrüge ist zu bemerken: Der Schuld- und\nStrafausspruch lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil das\nAngeklagten erkennen. In abgahenrechtlicher Hinsicht kann\nauf BGHSt 13, 399 verwiesen welden.\n\nZur Unterbringung nach 8 42 » StGB ist zu sagen: Auch\ninsoweit sind die Darlegungen des Tatrichters rechtlich\nnicht angreifbar. Bezüglich des Angeklagten mußte offenbar gerade deshalb eine Pflegschaft nach § 1910 Abs,2 EGB\n\n-9-\n\nangeordnet (oder beibehalten) werden, weil er seine Vermöge:\nangelegenheiten nicht zu besorgen vermochte. Als er von der\nPflegerin einmal 100,-- DM zu erlangen verstand, hat er bis\ndie Nacht und am folgenden Tag von morgens bis abends gezec)\nworauf er dann wegen Widerstandes verhaftet wurde (S. 9 UA),\n\nDer freiwillige Eintritt in ein \"Sanatorium\" steht bei\ndiesem unberechenbaren Angeklagten ernstlich nicht zur £Erürterung. Auch in einem freiwillig aufgesuchten \"geschlossene:\nHeim\" könnte man ihn nicht gegen seinen Willen festhalten. ]\nübrigen kann auf das Urteil des Senats vom 10. Januar 1961\n(BEHSt 15, 279 ff)und BVefifGE 10, 302 Bezug genommen werden.\n\nDaß die vom Angeklagten im Fall einer Nichtunterbringur\nmit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden weiteren Straftaten mehr als eine bloße Belästigung der Allgemeinheit darstellen würden, ergeben der Urteilszusammenhang, insbescnder\ndie Art seiner Krankheit (vgl. auch BGHSt 5, 140, 143).\n\nEs 1äBt sich nicht verkennen, daß sein Fall tragische\nZüge aufweist. Das Interesse der Allgemeinheit muß jedoch vo\ngehen. Überdies dauert die Unterbringung nur solange, wie ih\n\nZweck es erfordert (§ 42 £ StGB).\n\nIV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu\nverwerfen. | ö\n\nDr. Geier Seibert Willns\n\nMei .. 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