{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-01-14_1_StR_246_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-01-14","aktenzeichen":"1 StR 246/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DAG idF v. 12, September 1933, KGBl I 618, § 54;\nSstcB §§ 348 Abs. 2, 267\n\n„in Säter, der eine Urkundenverfälschung im Amt begargen\nrat, aber ausdrücklich nur zur Strafverfolgung wegen dieser\nHendlung als einer allgemeinen Urkundenstraftat ausgeliefert\nworden ist, darf trotz der zwischen § 348 Abs. 2 StGB und\n\n§ 267 StGB bestehenden Gesetzeskonkurrenz aus § 267 StGB\nverfolgt werden.\n\nSCH, Urt. v. 14. Januar 1964 - 1 StR 246/63 - IG Kempten (Allgäu)\n\nu”\n<<‘\nje)\n-\n5\n[e)\nn\n\nIm Namen de\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Sparkassenleiter Fronz GC ÜEEw zus\nID Seneindo N (Alleäu), geboren am\nED '20: ir CHE / usa.\n\nwegen Betruges U.3.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nam 14. Januar 1964 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n10. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geior\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundasrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai .\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urtoil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom\n15. Januar 1963 wird jeweils mit den Feststellungen aufgehobon:\na) auf die Kkevisionen des Angeklagten und der Staatsamvaltschaft im Falle \"Betrug zum Nachteil der Aktienverkäufer\";\nb) auf die Revision des Angeklagten außerdem in den Fällen\n\"Unberechtigte Anlegung und Führung des Kontos\nWünchener Verein\" und \"Buchungen im Zusammenhang mit der\nunberechtigton Abhebung von 430.000 DM\",\nIn diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt. Seine\nausscheidbaren Kosten fallen der Staatskasse zur last,\n\nII, Das angeführte Urteil wird ferner jeweils mit den\nFeststellungen aufgehoben:\n\na) auf dio Revision des Angeklagten im Falle \"Buchungen im\nZusammenhang mit der Abhebung von 420.000 DM von sechs\nSparkonten der GBW\" und\n\nb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Falle \"Disagio\nTB - Bctrug zum Nachteil der Stadt- und Kreis-\n\nsparkasse","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\n\nDe DW 2 er 2\nL!\nje\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nDAG idF v. 12, September 1933, KGBl I 618, § 54;\nSstcB §§ 348 Abs. 2, 267\n\n„in Säter, der eine Urkundenverfälschung im Amt begargen\nrat, aber ausdrücklich nur zur Strafverfolgung wegen dieser\nHendlung als einer allgemeinen Urkundenstraftat ausgeliefert\nworden ist, darf trotz der zwischen § 348 Abs. 2 StGB und\n\n§ 267 StGB bestehenden Gesetzeskonkurrenz aus § 267 StGB\nverfolgt werden.\n\nSCH, Urt. v. 14. Januar 1964 - 1 StR 246/63 - IG Kempten (Allgäu)\n\nu”\n<<‘\nje)\n-\n5\n[e)\nn\n\nIm Namen de\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Sparkassenleiter Fronz GC ÜEEw zus\nID Seneindo N (Alleäu), geboren am\nED '20: ir CHE / usa.\n\nwegen Betruges U.3.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nam 14. Januar 1964 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n10. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geior\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundasrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai .\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urtoil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom\n15. Januar 1963 wird jeweils mit den Feststellungen aufgehobon:\na) auf die Kkevisionen des Angeklagten und der Staatsamvaltschaft im Falle \"Betrug zum Nachteil der Aktienverkäufer\";\nb) auf die Revision des Angeklagten außerdem in den Fällen\n\"Unberechtigte Anlegung und Führung des Kontos\nWünchener Verein\" und \"Buchungen im Zusammenhang mit der\nunberechtigton Abhebung von 430.000 DM\",\nIn diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt. Seine\nausscheidbaren Kosten fallen der Staatskasse zur last,\n\nII, Das angeführte Urteil wird ferner jeweils mit den\nFeststellungen aufgehoben:\n\na) auf dio Revision des Angeklagten im Falle \"Buchungen im\nZusammenhang mit der Abhebung von 420.000 DM von sechs\nSparkonten der GBW\" und\n\nb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Falle \"Disagio\nTB - Bctrug zum Nachteil der Stadt- und Kreis-\n\nsparkasse Km\".\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntschoidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht Augsburg zurückverwiesen.\n\nIII. Dio weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nAbschnitt IV des Urteilsausspruches wird wie Tolgt\nneu gefaßt:\n& Das Verfahren wird eingestellt:\na) im Falle \"Unberechtigte Abhebung von 430.000 DM\" und\n\nb) im Falle \"Schädigung der Gemeinnützigen Bayerischen\nWohnungsgesellschaft bei dem Aktienkauf\".)\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, gegen den das\nHauptverfahren wegen Devisenvergehen und wegen damit teils\nin Tateinheit teils in Tatmehrheit zusammentreffender\nanderer Straftaten eröffnet worden war und den danach die\nSchweiz zur Strafverfolgung wegen verschiedener, näher\nangegebener Handlungen unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten ausgeliefert hatte, wegen eines fortgesetzten Betruges und wegen - teilweise fortgesetzter —\nFalschbeurkundung im Amt in drei Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Vom Vorwurf des Betruges in zwei weiteren Fällen und der Urkundenbeseitigung und Falschbeurkundung im Amt in einem Falle hat es ihn freigesprochen.\nIn zwei Fällen hat die Strafkammer das Verfahren eingestellt. Gegen diese Entscheidung haben der Angeklagte und\ndio Staatsanwaltschaft jeweils zum Teil. Revision eingelegt.\nBeide Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nA) Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen\nseine Verurteilung und gegen die Einstellung des Verfahrens.\n\nI. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung des\nVerfahrens (Abschn, IV des Urteilsausspruches) beanstandet,\nist seino Revision unzulässig. Der Eröffnungsbeschluß legt\nihm im Falle \"Unberechtigte Abhebung von 430.000,-— DU\"\nDevisenvergehen in Tateinheit mit aktienrechtlicher Untreue\nund Unterschlagung und im Falle \"Aktienkauf\" Untreue in\nTateinheit mit gemeinschaftlicher aktienrechtlicher Untreue und gemeinscheftlichem Betrug zur Last. Ausgeliefert\nworden ist der Angeklagte in diesen beiden Fällen nur zur\nVerfolgung wegen Betrugs. Diese Straftat - und im ersten\nFalle auch Unterschlagung - hat die Strafkamnmer nicht als\n\neruicsen angesehon (UA 67, 68, 117). Unter dem Gesichtspunkt der anderen Strafvorschriften, gegen die der Beschverdeführer nach dem Eröffnungsteschluß tateinheitlich\nverstoßen haben soll, äurfte sie seine Handlungen wegen der\nbeschränkten Auslieferung nicht prüfen. Das Verfahrenshindernis verwehrte es der Strafkammer auch zu untersuchen,\nob dic Annahme der Tateinheit im Eröffnungsbeschluß in\ndiesen beiden Fällen richtig ist. Über eine einheitliche\nTat darf weder nach einzelnen tatsächlichen Richtungen noch\nunter einzelnen rechtlichen Gesichtspunkten entschieden\nwerden; über sie muß stets einheitlich geurteilt werden\n(vgl. EGSt 61, 225), Aber es darf auch eine Verfolgung des\nAngeklagten nach dem Vogfall des gegenwärtigen Verfahrenshindernissos unter den zur Zeit nicht prüfbaren rechtlichen\nGesichtspunkten nicht abgeschnitten werden. Daher hat das\nLandgericht im Falle \"Unberechtigte Abhebung von 430.000 ,--\nund im Falle \"Schädigung der Gemeinnützigen Bayerischen\nWohnungsgesellschaft AG (im folgenden: GEW) bei dem Aktienkauf\" das Verfahren mit Recht nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Mit den Worten \"hinsichtlich eines Vergehens der\nUntreue\" hat es offensichtlich nur schon im Urteilssatz\nausdrücken wollen, in welcher Richtung es diese Handlungen\ndes Beschwerdeführers nicht hat untersuchen können und weshalb es in diesen Fällen das Verfahren eingestellt hat. Der\nZusatz ist jedoch unvollständig, weil er nur eiven Teil der\nStraftaten erwähnt, die der Beschwerdeführer nach dem Eröffnungsbeschluß in diesen beiden Fällen zugleich mit dem\nBetrug begangen haben soll. Auf die die Einstellung des\nVorfchrens in zulässiger Weise angreifende Revision der\nStaatsanwaltschaft streicht der Sonat ihn deshalb. Der\nZusatz beschwert den Angeklagten jedoch nicht; das zeigt\ndeutlich dessen Revisionsamtrag. Danach will der Beschwerdeführer nit seinem Rechtsmittel in diesen beiden Fällen\nnämlich nichts anderes erreichen, ala was das Landgericht\n\nDu\"\n\nentschieden hat: die Kinstellung des Verfahrens, weil\n\ndie Vorwürfe des Erüöffnungsbeschlusses infolge der durch\ndie beschränkte Auslieferung gezogenen Grenzen nicht\nvollständig geprüft und nicht abschließend beschicden\nwerdon können. Im Ergebnis ist also auch nach dem eigenen\nVorbringen der Revision insoweit der entscheidende Teil\n\n“ dos Urteils dem Beschwerdeführer nicht nachteilig. &s\n{fehlt daher hier - trotz des nicht erforderlichen Zusatzes, den der Senat obendrein wegen Unvollständiskeit\nganz stroicht - insoweit an einer Beschwer des Angeklagten, die unerläßliche Voraussetzung für die Zulässigkeit siner Revision ist (vgl. RGSt 63, 184 f; 69, 12%;\nBGHSt 7, 1535 16, 374 ff).\n\nII. Soweit der Angeklagte seine Verurteilung angreift, ist seing Revision begründet.\n\na) Die küge, das Landgericht habe die Ablehnungsgesuche gegen die drci an der Hauptverhandlung beteiligten\nBerufsrichter und gegen den Sachverständigen Zielinski zu\nUnrecht für unbegründet erklärt, ist nicht in der vorgeschriebonen Forn begründet worden und deshalb unzulässig,\nDice Revision teilt nämlich entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO die Gründe, aus denen das Landgericht die Ablehnungsgesuche verworfen hat, und die Tatsachen nicht nit, aus\ndenen sich die Fehlerhaftigkeit dioser Beschlüsse ergeben soll. Zina Verweisung auf die Sitzungsniederschrift\nund deren Anlagen kann dieso Lücke nicht schließen; die\nRevisionsbegründung muß aus sich heraus verstanden werden\nkönnen (BGHSt 2, 213, 214).\n\nb) Der Angriff, die Strafkammer habe bei der Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil von fünf Aktienkäufern\n§ 265 StPO verletzt, erledigt sich durch die aus anderem\n\n-5-.\n\nGrund notwendige Aufhebung dieses Teiles des Urteils\n(vgl. unten Abschnitt A II e).»\n\nce) Auf die Ausführungen, Seine Auslieferung sei durch\neine nach dem Ermittlungsergebnis nicht gerechtfertizte\nSachdarstellung mißbräuchlich herbeigeführt worden, er\ndürfe deshalb wegen der ihm in SZröffnungsbeschluß vorgeworfenen Handlungen überhaupt nicht verfolgt werden und\ndas Verfahren müsse ganz eingestellt werden, kann der\nBeschwerdeführer die Revision ebenfalls nicht stützen.\nsr hat diese Zinwendungen bereits im Auslieferungsverfahren geltend gemacht; sie sind dort von dem ausliefernden\nStaat geprüft und für unbegründet befunden worden, wie in\ndem Urteil der staatsrechtlichen Kammer des schweizerischen\nBundesgerichts vom 4. Juli 1962 - F 64/1962/Sch - eingehend dargelegt ist. Den inländischen Gerichten kommt\nes nicht zu, die darauf erfolgte Auslieferung auf ihre\nRochtmäßigkeit nachzuprüfen. Der deutsch-Schweizerische\nAuslieferungsvertrag und seine Zusatzübereinkommen begeründon mangels abweichender Vereinbarung Rechte und\nPfilichten nur für dio Staaten, die den Vertrag geschlossen\nhaben. Der einzelne Angeschuldigte kann daraus keinen\nAnspruch auf Unterlassung der Strafverfolgung herleiten,\nselbst dann nicht, wenn etwa der ersuchte Staat über die\ndurch den Vertrag gezogenen Grenzen hinaus die Auslieferung bewilligt kätte. Das hat das Reichsgericht ständig\nangenommen (RGSt 63, 215 mit weiteren Nachweisen; 70, 2868).\nDer Bundesgerichtshof ist ihm darin gefolgt (BGHSt 18,\n218, 220). Von diesom Grundsatz abzugehen, besteht kein\nAnlaß,\n\n| 4) Auch auf dio Erörterungen über die Anwendung des\nGrundsatzas der sogenannten Spezialität im Auslieferungs-\n\nverkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik\n\nDeutschland und die damit im Zusammenhang stehenden\n\nErwägungen dos Landgerichts darüber, inwieweit das Veralten des Beschwerdeführers nach schweizerischen Kecht\nstrafbar sei (z.B. UA 47, 48, 58), braucht nicht eingegangen zu werden. Die Schweiz hat den Angeklagten zur\nStrafverfolgung wegen verschiedener genau angegebener\nHandlungen unter ganz bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten ausgeliefert und im übrigen die Auslieferung verweigert; uio hat obendrein die Rechtshilfe an den Vorbehalt geknüpft, daß die Straftaten, derentwegen sie die\nAuslieferung versagt hat, bei dem Urteil über die Auslieferungstaten nicht straferhöhend berücksichtigt werden\ndürfen. Das geht schon aus der Auslieferungsbewilligung\ndes Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom\n11. Juli 1962 hervor. Noch deutlicher kommt es in dem der\nAuslieferung zugrundeliegenden Urteil. des Schweizerischen\nBurdesgerichts vom 4. Juli 1962 zum Ausdruck, auf das der\nAuslieferungsbescheid ausdrücklich hinweist und dessen\nInhalt daher zu seiner Auslegung heranzuziehen ist. Das\nhat die Strafkammer nicht beachtet und daran liegt es,\ndaß sie, allein von der Auslieferungsbewilligung ausgehend, die Vorbehalte der Auslieferung teilweise als nicht\ngenügend klar angesehen (UA 108) und teilweise überhaupt\nnicht erkannt hat. Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts legt genau dar, wegen welcher Handlungen und unter\nvelcher rechtlichen Würdigung der Beschwerdeführer zur\nStrafverfolgung ausgeliefert wird, und bestimmt ausärücklich, daß eino weitergehende Rechtshilfo verweigert wird.\nDie beschränkte Auslioferung ist angenommen worden; damit\nsind auch dio Vorbehalte angenommen worden, unter denen\nsie gevährt worden ist (Mettgenberg/Dboerner, Deutsches\nAuslieferungsgesetz 2. Aufl. S. 535). Dieso Bedingung für\ndie Verwertung der Auslieferung muß nach § 54 DAG in dem\n\ninländischen Strafverfahren beachtet werden. Daher sind\nhier für den Umfang der Strafverfolgung des Angeklagten\n\nicht die allgemeinen Vorschriften des deutsch-sc\nrischen Auslieflerungsvertrages und seiner Zusätzvercin-\n\n3\n\nbarungen masgebend, sondern die besonderen Bestimmungen der\nAuslieferungsbewilligung so, wie diese nach dem Auslicferungsurteil zu verstehen ist. Auf ihre gewissenhafte Beschtung muß\ndas Urteil, soweit es angelochten worden ist, nachgeprüft\nwerden, auch dann, wenn einzelne lJeile der äntscheidung aus\nenderen Grürden angegriffen werden und die Nichteinhaltung\n\nder Auslieferungsbedingungen insoweit nicht gerügt ist\n\n(RGSt 70, 286; BGH.NIW 1960, 2201 Nr. 17). Im übrigen ist\n\ndas Verhalten des Angeklagten jedoch nur nach deutschen\n\nRecht zu beurteilen,\n\nc) Danach muß die Verurteilung wegen fortgesetzten\nBetrugs zum Nachteil von fünf Aktienverkäufern (Abschn. I a\ndes Urteilsausspruchs) aufgehoben werden. Im Falle \"Aktienkauf\" ist die Auslieferung nämlich nur zur Verfolgung wegen\nBetrugs zum Nachteil der GBW bewilligt (S. 17 des Auslieferungsurteils) und wegen Betrugs zum Nachteil der Aktienverkäufer ausdrücklich abgelehnt worden (S. 16, 18 des Auslioferungsurteils). Das hat zur Folge, daß das Verfahren\ninsoweit, als der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten Betrug\nund andere strafbare Handlungen gegenüber den Aktienverkäufern zur Last legt, nach § 260 Abus. 3 StPO eingestellt\nwerden muß.\n\n. f) Aus demselben Grund kann auch die Verurteilung wegen\nFalschbeurkundüng im Amt (Abschn. I b des Urteilsausspruchs)\nnicht bestehen bleiben. Das Auslieferungsurteil führt aus,\ndaß Vergehen gegen § 348 StGB nicht auslieferungsfühig\nseien und daß der Beschwerdeführer wegen der ihm unter\ndiesem Gesichtspunkt. vorgeworfenen Verfehlungen nur soweit\nzur Verfolgung ausgeliefert werde, als diese Hundlungen\nauch \"als gemeinrechtliche Urkundsdelikte begriffen werden\"\nkönnten (5. 24). Unter den Urkundenstraftaten in diesen\nSinne will das Urteil nur Zuwiderhandlungen gegen §§ 267,\n272 bis 274 StGB verstanden wissen (S. 21).\n\n-8 -\n\n1) Im Falle \"Buchungen im Zusammenhang mit der Abhebung von 420.000,-- DM von sechs Sparkonten der GBW\"\nhat der Beschwerdeführer die Eintragung des zunächst richtigen Auffüllungs- und Buchungstages in den sechs neuen\nSparbüchern und in den neuen grünen Kontokarten zur Täuschung der Buchhaltung der GBW abändern lassen. Dadurch\nhat er diese echten Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr verfälscht und kann so ein Vergehen gegen § 267 StGB\nbegangen haben. Die Revision meint, diese Vorschrift könne\nnicht angewendet werden, weil die Nichtverfolgbarkeit der\nUrkundenfälschung im Amt, deren Tatbestand der Angeklagte\nverwirklicht habe, auch die Heranziehung des § 267 StGB\nausschließe. Diese Ansicht ist nicht richtig. Im Falle der\nUrkundenverfälschung ist § 348 Abs. 2 StGB zwar eine\nSondervorschrift gegenüber § 267 StGB (BGH IM StGB § 267\nNr. 24; OIG Hamm HESt 2, 324; vgl. auch BGESt 9, 4 und\nBGH Urt. v. 23. Januar 1963 - 2 StR 593/62). Wenn ein\nTäter durch Verfälschung echter Urkunden den Tatbestand\nbeider Bestimmungen verwirklicht hat, verdrängt $ °48\nAbs. 2 StGB daher in der Regel den § 267 StGB.\n\nIn solch einem Fall der Gesetzeskonkurrenz tritt die\nallgemeine Vorschrift jedoch nicht ausnahmslos zurück. So\nnimmt die Rechtsprechung in sachlichrechtlicher Hinsicht\nseit langem ständig an, daß die Straflosigkeit eines Versuchs kraft freiwilligen Rücktritts nicht die Bestrafung\naus einem anderen zu der Strafärohung gegen die Versuchstat:\nim Verhältnis der Gesetzeseinheit stehenden Strafgesetz\nhindert, wenn der Täter die Zuwiderhandlung gegen das\nandere Gesetz vollendet hat und wenn sich im Einzelfall\nnicht aus dem Zusammenhang der Bestimmungen etwas anderes\nergibt (KGSt 23, 225; 68, 204, 207 £; BGHSt 1, 152, 156).\nEbenso 1äßt die Rechtsprechung bei Gesetzeskonkurrenz dio\nBerücksichtigung des an sich verdrängten Gesetzes bei der\nBestimmung des Strafrahmens (BGEHSt 1, 152, 155 £), bei der\nStrafzumessung (RGSt 26, 312, 314; 63, 423; RG HRR 1939,\n471; BGESt 1, 152, 155 f; 6, 25, 27) und bei der Entscheidung über Nebenstrafen und über Sicherungsmaßnahnen\n\n- I -\n\nzu (BGHSt 8, 46, 52). Ähnliche Erwägungen können FElatz\ngreifen, wenn ein Verfahrenshindernis es verwehrt, den\njäter aus der verdrängenden. Vorschrift zu verfolgen, aber\nnicht entgegensteht, ihn aus dem zugleich vorwirklichten,\nan sich verdrängten Gesetz zur Rechenschaft zu zichen\n\n(vgl. dazu etwa RG JW 1934, 2919 Nr. 22 abweichend von\nRGSt 47, 385, 388). Dabei kommt es auf zwei Gesichtspunkte an, nämlich ob von dem betreffenden Verfahrenshindernis und seinem. Zweck her gesehen der Anwendung des\nzurücktretenden Gesetzes Bedenken entgegenstehen und ferner\nob der Zusammenhang der miteinander konkurrierenden Bestimmungen etwa die Heranziehung der verdrängten Vorschrift\nausschließt. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus keinem\nder beiden Blickwinkel Hindernisse für die Anwendung des\n\n§ 267 StGB. Die aus auslieferungsrechtlichen Gründen beschränkte Aburtoilungsbefugnis ‚verbietet, gegen den Angeklagten wegen Urkundenfälschung im Amt einzuschreiten. Die\nAuslieferungsbewilligung gestattet Jedoch ausdrücklich,\n\nihn wegen dieser Handlung insoweit zur Rechenschaft zu\nzichen, als sie zugleich den Tatbestand allgemeiner Urkundenstraftaten, insbesondere des § 267 StGB erfüllt. Das\nVerfahrenshindernis schließt also nur die Verfolgbarkeit\ndes Angeklagten aus der vorgehenden Sonderbestimmung, nicht\n‚aber aus dem dadurch sonst verdrängten allgemeinen Gesetz\naus, Ebenso ergeben sich hier aus der ‚Verknüpfung der in\nGesetzeseinheit stehenden Vorschriften keine Bedenken gegen\nein auf § 267 StGB gegründetes Vorgehen ‚gegen den Beschwerdeführer, Das Sondergesetz, aus dem der Angeklagte nicht zur\nVerantwortung gezogen werden darf, droht eine strengere\nStrafe als dio sonst zurücktrotende. allgemeine Bestimmung\nan, aus dor gcgen den Beschwerdeführer eingeschritten\nwerden darf, Die Anwendung des allgemeinen Gesetzes bewirkt\nalso nicht, daß dem Angeklagten eine Vergünstigung vorentnalten wird, die die wegen des Verfahrenshinderni® ses\n\nnicht anwendbare Sondervorschrift vorsieht, Auch sonst ist\nkein Grund ersichtlich, aus dem dic Nichtverloigh\ndes Beschwerdeführers nach § 548 StGB auch die Nichtanwendbarkeit des § 267 StGB zur Foige haben müßte. Von üleser\nAuffassung ist auch das Schweizerische. Bundeszsricht au\ngegangen, das andornfalls die Auslieferung des Angeklagten\nzur Strafverfolgung wegen Zuwiäderhanälung gegen §§ 267\n272 vis 274 StGB nicht hätte bewilligen können,\n\nOb der Angeklagte sich im Falle \"Buchungen im Zu-\n\nammenhang mit der Abhebung von 420.000,-- DM von sechs\nSparkonten der GBW\" eines Vergehens gegen § 267 StGB\nschuldig gemacht hat, kann der Senat indessen nicht abschließend entscheiden; denn der Beschwerdeführer ist kisher auf die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht gemäß\n\n§ 265 StPO hingewiesen worden und hat daher noch keine\nGelegenheit gehabt, sich auch in dieser Richtung zu ver-\n\ne]\n\nteidigen.\n\n2) In den Fällen \"Unberechtigte Anlegung und Führung\ndos Kontos Münchener Verein\" und \"Buchungen im Zusammenhang\nmit der unberechtigten Abhebung von 4530.000,-— DM\" hat der\nAngeklagto nach dem Eröffnungspeschluß und nach den Feststellungen inhaltlich falsche Urkunden angefertigt. &r hat\ncber weder den Anschein erweckt, daß diese Urkunden nicht\nvon der Stadt- und Kreissparkasse Kempten stammten, noch\nderen Inhalt verändert. Sein Verhalten verstößt daher nicht\ngegen § 267 StGB. üs stellt auch kein Verbrechen nach\n§ 272 cder.§ 275 StGB dar; demn in beiden Fällen hat der\nBeschwerdeführer dio falschen #intragungen in den Unterlagen ücr Sparkasse zvar nicht eigenhändig vorgenommen,\naber im eigenen Interesse und eigenverantwortlich durch\nbestimmte Weisungen an dic ihm unterstellten Sparkassenbediensieten, dia die Buchungen vorzunehmen hatten,\nselbst bewirkt. Schon deshalb scheidet sine mittel-\n\nbare Falschbeurkundung aus, ohne daß geprüft zu werden\nbraucht, ob etwa außerdem die von dem Senat in ZGHSt 19, 13\nentwickelten Gedanken einer Anwendung der §§ 272, 273 StGB\nentgegenstehen oder ob dann, wenn wie hier ein vorhandener. Rechtsträger als Kontoinhaber vorgetäuscht wird,\netwas anderes zu gelten hat, Weitere Feststellungen zu\n. Giesen beiden Fällen sind in einer nsuen Verhanälung nicht\nzu erwarten. Die Nichtanwendbarkeit der 5% 267, 2\n274 StGB führt jedoch nicht zur Freisprechung des Angeklagten, sondern zur zsinstellung des Verfahrens nack\n\n§ 260 Abs. 3 StPO, weil sein Verhalten insoweit zur Zeit\nnicht unter dem Gesichtspunkt der Falschbeurkundung im\n\nAmt und im Falle “Buchungen im Zusammenhang mit der unberechtigten Abhebung von 430.0C0,-- DM\" auch nicht unter\n\ndem Gesichtspunkt der ihm im Eröffnungsbeschluß zur Last\ngelegten tateinheitlich begangenen Devisenstraftaten untersucht werden kann.\n\nB) Dio Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der\nSachrüge das Urteil in den Fällen \"Aktienkauf\", \"Unberechtigto Abhebung von 4530.0060,-- DM\" und \"Disagio TauL-\nzum\" an (Abschn. I a, IV a und b und V a des Urteilsaus-\n\nspruches).\n\nI. Im Falle \"Aktienkauf\" ist der Angeklagte nur zur\nVerfolgung wegen Botruges gegenüber der GBV ausgeliefert\nworden. Unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zum Nachteil\nder Wohnungsbauhilfe im Regierungsbezirk Sc sunı:,\nder Stadt- und Kreissparkasse ] und der privaten\nAktienverkäufer derf sein Handeln daher nicht verfolgt\nwerden. Das schließt auch eine Nachprüfung der von der\nRevision der Staatsanvaltschaft Angeschnittenen Frage aus,\nin welchem rechtlichen Verhältnis das Verhalten des Angeklagten gegenüber der GBW und seine Handlungen gegenüber\n\n- 12 _\n\nden Aktienverkäufern zueinander stehen.\n\nEinen Betrug zum Schaden der GBW hat die Strafkammer\nentgegen der Meinung der Revision im Ergebnis mit Recht\nverneint, Für die Annahme einer solchen Straftat fehlt es\nbereits an einer Täuschungshandlung des Angeklagten. Nach\nden Feststellungen hat er nämlich der Gesellschaft nicht\nversprochen, die'Aktien, die einen inneren Wert von 85°\nhis 95 % ihres Nennwertes hatten und die die GBW zu 100 $\ndieses Wertes wieder veräußern wollte, zum günstigsten erreichbaren Preis oder zu einem bestimmten Preis unter 95 %\nzu beschaffen, Soweit über das Anschaffungseutgelt überhaupt gesprochen worden ist, war nach den Feststellungen\nvon etwa 95 % des Nennwertes die Rede. Zu diesem Preis hat\nder Angeklagte dio Papiere geliefert. Deshalb ist für die\nAnnahme eines Betruges zum Nachteil der GBW kein Raum. Ob\nder Angeklagte gegenüber der Gesellschaft aktienrechtliche\nUntreue begangen hat,: kann infolge der beschränkten Auslieferung nicht untersucht werden. Daß er den erheblichen\nZwischengewinn, den er beim Kauf und Verkauf der Wertpapiere im Namen der Sparkasse erzielt hatte, in die\neigene Tasche gesteckt hat, ist eine Verfehlung gegenüber\nder von ihm geleiteten Kasse, der wegen der durch die Auslieferung gezogenen Grenzen zur Zeit ebenfalls nicht nachgegangen werden kann.\n\nDer Eröffnungsbeschluß beschuldigt den Angeklagten in\ndiesem Falle der tateinheitlich begangenan Untreue, der\naktienrechtlichen Untreue und des Betrugs. Da sein Verhalten unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht\nvollständig geprüft werden kann, muß in diesen Falle das\nVerfahren ganz eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPO).\nDie Worte \"hinsichtlich eines Vergehens der Untreue\", die\ndas Landgericht bei der teilweisen Einstellung (Abschn.\n\nIV b des Urteilsausspruchs) zugefügt hat, streicht der\nSenat aus dem unter A I bereits erwähnten Grund.\n\n_- 13 =\n\nIl. Die gegen die zinstellung des Veriahrers im Falle\n\"inberechtigte Abhebung von 430 .000,-- 14\" erhobenen, von\nGeneralbundesanwalt nicht vertretenen kevisionsangritfe\n\nsind ebenfalls unbegründet,\n\nEin Betrug zum Nachteil der Stadt- und Kreissparkasse\nKu, desscentwegen diese Handlung des Angeklagten nach\nder Auslieferungsbewilligung: allein verfolgt werden känn,\nliegt nicht vor. Auch hier fehlt es an einer Täuschungshandlung. Wirklicher Inhaber des Kontos, von dem der Angeklagte das Geld abhob, war nicht die GBW, auf deren Namen\nes zur Ternung ausgestellt war, sondern. deren damaliges\nVorstandsmitglied eo Pi Dieser hatte in die Abhebung des\nGeldes eingewilligt und dem Angek lagten dazu eine ümpfangsbestätigung über .die entnommene Summe gegeben. Der Angeklagte hat daher hei den an der Auszahlung beteiligten\nanderen Bediensteten der Sparkasse weder einen Irrtum über\ndie Verfügungsbefugnis des MD srveckt noch einen solchen\nIrrtun ausgenutzt, wie dic Revision meint\n\nDer Angeklagte hat es alleräings unterlassen, die\nSparksssenangestellten darüber aufzuklären, daß er durch\ndic eigennmächtige Gewährung eines Rredits von 430.0C0,-- DM\nan Mus seine Bofugnisso überschritt, äine Kechtspflicht\nzu solch einer Unterrichtung bestand jedoch für ihn nicht,\nweil er die anderen Sparkassenangestellten darüber nicht\nhätte verständigen können, ohns zugleich sich selbst einer\nstrafbaren Untreue zu bezichtigen (BGH IM StGB § 350 Nr. 4;\nBGH Urt, v. 5. Juli 1955 - 1 StR 99/555 5, 4),\n\nDa der Eröffnungskeschluß dem Angeklagten in diesem\nFalle auch aktienrechtliche Untreue in Tateinheit mit\nDevisenvergehen vorwirft und sein Verhalten unter diesen\nrechtlichen Gesichtspunkten nicht untersucht werden kann,\nhat die Strafkammer das Verfahren insoweit mit Kecht\n\neingestellt. Auch hier entfällt der Zusatz \"hinsichtlich\neines Vergehens der Untreue\" aus e !\nangeführten Grund.\n\nIll. Im Falle \"Disagio Tomi‘ hat die Stralkammer den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil dieses Unternehmens und vom Vorwurf des Betruges zum\nSchaden der Stadt- und Kreissparkasse Kb’ reigesprochen. Der erste Freispruch ist nicht nachzuprüfen, obwohl der Angeklagte nur zur Strafverfolgung wegen Betrugces\ngegenüber der Kasse ausgeliefert worden war (5. 10, 12 des\nAuslicferungsurteils) und daher wegen seines Verhaltens\ngegenüber der Firma To richt hätte verfolgt werden\ndürfen. Insoweit ist das Urteil aber nicht angefochten;\ndenn dic Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich erkennbar und in zulässiger Weise nur gegen die ardere Freisprechung, die eine von dem dem Angeklagten zunächst zur\nLast gelegten, im Urteil aber als nicht erwiesen angesehenen Betrug zum Schaden der Firma Teil» rechtlich\nselbständige Hardiung betrifit.\n\nDie Freisprechung von der Anklage des Betrugs gegenüber der Stadt- und Kreissparkasse Kb beanstandet die\nStaatsanwaltschaft mit Recht. Die Erwägungen, die zu ihr\nseführt haben, kranken an einem methodischen Fehler, Die\nStrafkamner hat nämlich bei ihrer rechtlichen Würdigung\nteilweise dio Entwicklung zugrundegelegt, die das Darlehensgeschäft ohne die Täuschurgshänälungen des Angeklagten\nmutmaßlich erfehren hätte, statt das rechtlich zu werten,\nwas der Angeklagte tatsächlich getan hat, Überdies ist\nihre Überlegung, ob die vom Angeklagten durch Irrtumserıcgung herbeigeführten Vermögensverfügungen des Verwaltungsrats die Sparkasse geschädigt hätten, nicht vollständig. Der Vervalturgsreti hat den Angeklagten zum Abschluß eines Darlehensvertruges mit cinem Auszahlungsverlust\n\n>72\n\n- 15 -\n\nvon 10,000,-- IM und I % Zinsen mehr ermächtigt, ais die\nKassc der GBW für das Refinanzierungsguthaben zu gewähren\nhatte. In dieser Ermächtigung kann nach den bisherigen\nFeststellungen keine Vermögensbeeinträchtisung der Kasse\ngefunden werden, Indessen hat der Verwultungsrat, wie\n\neuch das Landgericht zutreffend erkannt hat (UA 29), cine\nweitere Vermögensverfügung getroffen. Der Angeklaste hatte\nrämlich, soweit er namens der Sparkasse mit der Firma\n\nI ] einen höheren Auszahlungsverlust vereinbart\nhatte, als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt.\nDaraus ergaben sich für die Kasse Rechte, die einen Bestandteil ihres durch § 263 StGB geschützten Vermögens\nbildeten. Sie blieben dem Verwaltungsrat jedoch infolge\n‘der Täuschungshandlung des Angeklagten unbekannt. Daher\nunterließ er es, sio geltend zu machen, und h) iese\nweitere Verfügung beeinträchtigte das Vermögen der Kasse\nunmittelbar (vgl. RGSt 64, 394, 395 f; 65, 99; 76, 170,\n173). Der Verwaltungsrat hätte. die Rechte der Sparkasse\nschon deshalb ausüben müssen, weil es seine Pflicht war\n\nzu verhindern, daß der Angeklagte über den Unterschied\nzuischen dem von dem Aufsichtsorgan gebilligten und dem\nvon ihm selbst mit der Darlehensnehnmerin vereinbarten\nAuszahlungsverlust eigenmächtig verfügte. Daß der Vervraltungsrat diesen Betrag dann möglicherweise nur zu einem\nTeil oder gar nicht für die Kasse in Anspruch genommen\nhätte, steht der Annahme eines Vermögensschadens unter\n\ndem Gesichtspunkt, daß sie gehindert wurde, ihre Kechte\ngeltend zu machen, nicht entgegen (BGHSt 19, 37, 44).\n\nDie Einbußo der Sparkasse entsprach dem Vernögensvorteil,\nden der Argeklagte durch die Täuschung erstrebte und erlangte: der Verfügungsmöglichkeit über den Unterschied\nzvischen dem genehmigten und dem von ihm ausgehandelten\nAuszahlungsverlust. Darauf kam es ihm an. Er kann deshalb\nin der Absicht gehandelt haben, sich einen rechtswidrigen\nVernögensvorteil zu verschaffen. Dieser Annahme steht es\nnicht entgegen, daß er das so erlangte Geld nach den bisherigen Feststellungen auch nicht teilweise für sich behalten, sondern in vollem Umfange Dritten zuvorden wollte\n(EGHSt 16, 1),\n\n- 16 -\n\nDie Freisprechung vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil\nder Stadt- und Kreissparkasse Kw kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nC) Zusammenfassung\n\nI. Danach wird das Urteil jeweils mit den Feststellungen\neufgehoben:\n\n2) auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft im Falle \"Betrug zum Nachteil der Aktienverkäufer\";\n\nb) auf die Revision des Angeklagten außerdem in den Fällen\n\"Unberechtigte Anlegung und Führung des Kontos Münchener\nVerein\" und \"Buchungen im Zusammenhang mit der unberechtigten Abhehung von 430.000 ,-— DM\".\n\nIn diosem Umfang wird das Verfahren eingestellt. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse\n\n(§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht sich jedoch nicht veranlaßt, ihr außerdem die ausscheidbaren notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten aufzuerlegen; denn dessen Verhalten, das\nauch im Hinblick auf den Auslagenerstattungsanspruch ausschließlich unter den nach der Auslisferungsbewilligung\nverfolgbaren Gesichtspunkten zu betrachten ist, schließt\nin allen diesen Fällen eine grobe Unredlichkeit ein\n\n(§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 UHaftEntschG;\nvgl. BGHSt 13, 75; 16, 168, 174).\n\nII. Ferner wird das Urteil jeweils mit den Feststellungen aufgehoben:\n\na) auf dia Revision des Angeklagten im Falle \"Buchungen im\nZusammenhang mit der Abhebung von 420. 000,-- DM von sechs\nSparkonten der GBW\" und\n\nb) auf die Revision der Staatsanmwaltschaft im Falle \"Disagio\nTE - Betrug zum Nachteil der Stadt- und Kreisspar-\n\n- 17.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund äntscheidung, auch über die weiteren Kosten der Rachtsnittel, an den Tatrichter zurückverwiesen., Die Besonderheit\ndes Falles läßt es angebracht erscheinen, sie nach § 354\nAbs. 2 Satz 2 StPO an ein Landgericht zurückzuverweisen,\ndas noch nicht mit ihr hefaßt gewesen ist und in dessen\nBezirk die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht in\ndenselben Umfang Gegenstand öffentlicher Erörterung waren\nwie an Tatort (vel. dazu auch NJW 1963 S. 431: \"Das benachbarte Gericht\" a.E.).\n\nill, Im übrigen werden die Kevisionen verworfen.\n\nDr, Geier Seibert willms.\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-14/1-str-246-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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