{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-01-07_1_StR_521_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-01-07","aktenzeichen":"1 StR 521/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—— nn fu -_ .\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsetzer Kurt S Eau: KB (A11cäu),\ndort gcboren am ED 325,\n\nwegen erschwerter Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSsenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. August 1963\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesotzten Verbrechens der erschwerten Unzucht zwischen\nMännern nach § 175 a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jehr und vier Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, die mit der Verletzung sachlichen Rechts\nbegründet ist, führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils im Strafausspruch. |\n\n1. Das Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte\nhabe seinen Neffen Alfred Hp in der Zeit von Anfang\n1960 big zum Sommer 1962 immer wieder dazu verführt, sich\nvon ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, weil er ihn\nnur durch Zinladungen zu Kinobesuchen dazu habe bringen\nkönnen, ihn - im Kino — jeweils längere Zeit an seinem\nGeschlechtsteil spiclCn zu lassen, Das begegnet rechtlichen Bedenken.\n\n[3\nol\n)\n\na) Bei dem ersten Vorfall Anfang 1960, bei dem das Landgericht nicht feststellen konnte, ob er nach der Vollendung\ndes vierzehnten Lebensjahres Hgggps geschehen ist, ist es\nnach den Feststellungen des Landgerichts nur zu einem versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB gekommen: Der\nAngeklagte, der Hl :zu einem Kinobesuch eingeladen hatte,\ngriff während der Vorstellung über den Geschlechtsteil Hs\nan dessen Hose, und versuchte, den Hosenschlitz zu öffnen.\nEB schob dic Hand des Angeklagten, wenn auch nicht be-\n‚sonders heftig, immer wieder fort, so daß ihm sein Vorhaben\n\nnicht gelang.\n\nb) Der zweite Vorfall ereignete sich einige Wochen später\nbei einem abermaligen Kinobesuch des Angeklagten. nit Hgg:\nDer Angeklagte hatte nämlich wegen dessen nicht sehr heftigen\nAbwehr bei dem ersten Versuch die Hoffnung bekommen, doch\nnoch unzüchtige Handlungen mit ihm vorfshmen, insbesondere\nseinen Gsschlechtsteil berühren zu können. Als der Angaoklagte\nbei diesem zwoiten Kinobesuch wiederum über der Hose an don\nGeschlechtsteil FB: faßte unä den Hosenschlitz aufzuknöpfen begann, widersetzte sich der Junge nicht. Ihm waren\nnämlich die Zinladungen zu den Kinobesuchen \"sehr recht\"\n\n(UA 3), weil er selbst koin Geld dafür hatte und er esin\ngewissem Sinne als eine Gegenleistung für diese Einladungen\nansah, den Angeklagten gewähren zu lassen. Er ließ es darum\nzu, dsß der Angeklagte seinen Geschlechtsteil anfaßte und\nlängerco Zeit daran herumspielte,\n\nDiesc Geneigtheit des Minderjährigen schlisßt den Tatbestard der Verführung nicht aus. Die Einwirkung des Angeklagten auf seinen Neffen durch die kinladung ins Kino wirkte\nnämlich nach dem ersten fehlgeschlagenen Versuch des Angeklagten weiter auf den Willen des Jungen ein. Unter dem\nEinfluß der kEinledung ins Kino, mit deren Wiederholung er\nrechnete, entschloß sich der Kinderjährige zur Duldung der\nHardlungen des Argeklagten, dic er zunächst nicht gevollt\n\n- A-\n\nhatte, Er duldete das Tun des Argeklagten also in diesem\nH c E\n\nnicht ohne die Beeinflussung durch den erwachsenen\n\nNach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtsnhofes gehört zur vollendeten Verführung im\nSinne des § 175 a Nr. 3 StGB, daß der Täter den inneren\nWiderstand des zur Unzucht noch nicht bereiten Minderjährigen durch Einwirken auf dessen killen überwindet und ihn\n“zur Unzucht geneigt macht und dabei seine geschlechtliche\nUnerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt;\ndabei macht es koinen Unterschied, ob der Minderjährige die\nihm vom Täter angesonnene Handlung vornimmt oder dessen Tun\nihm gegenüber duldat, um die eigene Sinneslust oder die des\nErwachsenen zu erregen oder zu befriedigen (RGSt 74, 77;\nEGHSt 2, 40; 9, 111, 1135 BGH IM Nr. 7 zu § 175 a Nr. 3 StGB;\nUrteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 1959 - 1 StR\n649/58).\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. &s ist unerheblich, ob der Minderjährige sich erst durch eine neue Einladung ins Kino dazu bewegen ließ, den Angeklagten gewähren\nzu lassen, oder ob er schon durch das Fortwirken der ersten\nEinladung, mit deren Wiederholung er rechnete und die dann\ntatsächlich auch wiederholt wurde, dazu veranlaßt wurde,\ndie Unzuchtshandlungen des Angeklagten bei dem auf dio neuo\nEinladung hin wiederholten Kinobesuch zu dulden.\n\nc) Danach gingen beide während eines Zeitraumes von\netwa 2 1/2 Jahren bis zum Sommer 1962 in unregelmäßigen\nZeitabständen, manchmal drei- bis viermal im Monat, auf\nZinladung des Angeklagten immer wieder ins Kino. Dabei\nöffnete der Angeklagte jedesmal Hg: Hoscenschlitz, faßte\nden Geschlechtsteil des Jungen ari und spielte längere Zeit\ndaran. 1103 dies geschchen, weil er es bis zuletst\nals eine Gegenleistung für die Einladungen zu Kinobesuchen\n\nansah. Schließlich hatte der inzwischen 16 Jahre alt genordene Junge auch ein gewisses Gefallen an den Handlungen\ndes Anzeklagien gefunden. Die Treffen zu den Kinobesuchen\nhatten sich so eingespielt, daß Hg; wenn er einen Film\nsehen wollte, an einer Anschlagstelle beim Kemptener Bahnhof das Kinoprogramm dreifach ankreuzte und sich mit dem\nAngeklagten, der regelmäßig nach diesem Zeichen Ausschau\nhielt, am folgenden Sonntag zur Nachmittagsvorstellung traf,\n\nDaß der Angeklagte auch in diesen Fällen den Fe\nnoch verführt hat, ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auszuschließen. Voraussetzung für eino\nVerführung des Jungen im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB auch\nin den späteren Fällen wäre, daß Hg auch in diesen nicht\nvon vornherein zur Duldung der unzüchtigen Handlungen des\nAngeklagten bereit war, sondern jeweils vom Angeklagten\n- für diesen er«xennbar — von neuen durch Einwirkung auf\nseinen Willen dazu verführt werden mußte, sich von ihm zur\nUnzucht mißbrauchen zu lassen (vgl. KGSt 71, 111; BGH IM\nNr, 8 zu § 175 a Nr. 3 StGB; ferner Urteile des Bundesgcrichtshofes vom 1. Oktober 1957 - 1 StR 350/57, vom\n10. Dezember 1957 - 1 StK 573/57 und vom 20. Januar 1959 -\n1 StR 649/58).\n\nDas war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht\nder Fall. Entgegen der Meinung der Strafkammer liegt eine\nVerführung auch denn nicht vor, wenn der Jugendliche nur\ngegen eino Gegenleistung - hier die Einladung zum Kinobesuch - zur Duldung von unzüchtigen Handlungen bereit ist.\nHummer war in den späteren Fällen schon vor dem Zusamnmentreffen mit dem Angeklagten entschlossen, diesen bei seinem\nunzüchtigen {reiben gevähren zu laspen, wenn auch unter\nciner bestimmten Voraussetzung, nämlich der Einladung ins\nKino, die der Angeklagte denn erfüllte, Darin allein liegt\nentgegen der Meinung des Landgerichts noch keine Verführung\nin Sinne des § 175 aNr. 3 StGB, Der Minderjährige war jetzt\n\n6 -\n\nnn\n\nohne daß es einer neuen Einwirkung auf seinen Willen bedurfte\n(Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. März 1961 - 2 StR 43/61).\n\nDaran ändert es nichts, daß Hi es häufig ablehnte,\nmit dem Angeklagten Spaziergänge zu machen, weil er den\nVerdacht hatte, der Angeklagte werde auch dabei unzüchtige\nHandlungen nit ihm vornehmen wollen, denen cr ohne Gegenleistung (die in den Einladungen zu Kinobesuchen lag) nicht\nzustimmte. Auch daß Haw selpst zunächst keinen Gefallen\nan den unzüchtigen Handlungen des Angeklägten fand, spricht\nnicht dafür, daß er von diesem - vom ersten Fall der vollendeten Unzucht abgesehen - verführt werden mußte; denn er\nwar für die von ihm gewünschte Gegenleistung - äie Einladungen zu Kinobesuchen — jedenfalls bereit, sich zur Erveckung der Sinnenlust des Angeklagton von diesem mißbrauchen zu lassen.\n\nDice dargelegten Mängel des angefochtenen Urteils berühren indes den Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechons nach § 175 a Nr. 3 StGB nicht. Auch wenn eine vollendeta Verführung Hess nur für den Fall des zweiten\nKinobesuchs anzunehmen ist und die späteren Unzuchtshandlungen zwischen dem Angeklagten und seinem Neffen für sich\nbetrachtet nur als Vergehen nach § 175 StGB zu beurteilen\nsind, so waren doch auch diese späteren Handlungen von den\nGesomtvorsatz des Angeklagten umfaßt und deshalb Teil des\neinheitlichen Verführungsverbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB\n(BGH IM Nr. 8 zu § 175 a Nr. 3 StGB; Urteile des Bundesgerichtshofes vom 25, August 1959 - 4 StR 280/59, insoweit\nin EGHSt 15, 230 nicht abgedruckt, und vom 26, November 1963\n- 5 StR 500/63).\n\nDaß das Landgericht auch dio letzte von dem Angeklagten\nim Freibad Bachtelweiher an He vorgenommene Unzuchtsbandlung in dio fortgesetzte Handlung einbezogen hat, obwohl sie sich im Sachverhalt von den anderen Handlungen\ndes Anreklagten unterscheidet, beschwert diesen nicht.\n\n- 71 -\n\n2, Das angefochtene Urteil gibt die Zahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Unzuchtshandlungen nicht genau an,\nss schildert einc versuchte und einge vollendete Unzuchtshandlung des Angeklagten nit Hg nfang 1960 und sagt:\ndenn -— abgesehen von der Darstellung des letzten im Somner\n1962 im Freibad Bachtelweiher spielenden Vorfalls: \"In der\nFolgezeit bis zum Sommer 1962 wiederholten sich die gemeinsemen Kinobesuche auf Einladung des Angeklagten in unregelmäßigen Zeitabständen, manchmal drei- bis viermal 3m Monat,\nwobei der Angeklagte jeweils in der geschilderten Weise an\ndem Geschlochtsteil des Alfred Hgp spielte\" (VA 3). Zwar\nbefreit die Annahme einer fortgesetzten Handlung den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, zur Feststellung des Schuldumfanges die Mindestzahl der einzelnen\nTeilakto feotzustellen (R6St 70, 145, 150 und ständige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes, v&g1l. die Urteile\nvon 2, Februsr 1954 - 1 StR 218/53, vom 20. Januar 1959\n- 1 StR 649/58, vom 5. April 1961 - 2 StR 66/61 und vom\n1. Oktober 1963 - 1 StR 323/63). Jedoch hat der Bundesgerichtshof selbst diesen Grundsatz nicht starr durchgeführt. Er hat insbesondere dann, wenn die Zeit, in der die\nfortgesetzto Hardlung begangen wurdo, genau feststand und\ndarum Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht\nauftreten konnten und wenn es ferner ausgeschlossen war, daß\neine genzuere Feststellung der Zahl der Binzelakte das Strafmaß zu Gunsten des ängeklagten beeinflussen konnto, auf eine\nAngabe der Nindestzahl der Einzelakto der Tortgesetzten Handlung verzichtet (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofes vom\n22. Oktober 1955 - 4 StR 251/52, vom 4. Februar 1958 - 1 StR\n629/57, vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 408/58, vom 26. Januer 1959 - 1 StR 649/58 und vom 13. Februar 1962 - 5 StR\n15/62). So liegt os auch hier,\n\n3. Jedoch 15ßt sich, wenn auch diese Annahme angesichts\ndcs maßvollen Strafausspruches nicht sehr nahe liegt, nicht\neusschließen, daß die unrichtige Bejahung des Tatbestandes\n\ndes § 175 a StGB in allen Fällen sich auf das Strafmaß ausgewirkt hat. Das macht dio Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch und insoweit die Zurückverweisung der\nSache an das Landgericht erforderlich. Indes ist das Landgericht nicht gehindert, in der neuen Hauptverhandlung auf\ncioselke Strafe zu erkennen, die os in dem angefochtenen\nUrteil gegen den Angeklagten ausgesprochen hat.\n\nDr. Geier Seibert Wıillms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/1-str-521-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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