{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1964-01-07_1_StR_381_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-01-07","aktenzeichen":"1 StR 381/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"=\nica\nIch\n\n7123 081 5,\n2_381/63 ps\n\nim Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den technischen Bundesbahnoberinsvyektor Alfred B\naus DEE, etcren ar EEE 912 in © —\n\n2:\n\n3°\n\nwegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nden Bundesbahnrat und -Diplomingenieur Hans 6 aus\nTEE zeborcn am GE 1910 in 5\nden technischen ee ne Nichael SEE\n\nsus SB sort geroren am 1909,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsnräsident Dr. Seier\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Dr. Seitert\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten SAMEEERED\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 10. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit dieser Angeklagte wegen schwerer\npassiver Bestechung in Tateinheit mit Betrug unä Untreue (Fall II 1 der Urteilsgründe)\nund der Angeklagte MB wesen aktiver Be-\n'stechung in Tateinheit mit Betrug und Beihilfe\nzur Untreue (Fall II 1 der Urteilsgründe)\nverurteilt worden sind;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe beider\nAngeklagter.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten GB wird\ndas vorgenannte Urteil, soweit dieser Angeklagte\nverurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten erg wird:\nverworfen. Jedoch wird das Urteil auf Grund der\nRevision des Angeklagten 6 „ soweit es den Angeklagten SB petrifft, im Ausspruch über die\nEinzelstrafe im Falle II 6 der Urteilsgründe und\nüber die Gesamtstrafe mit den Teststellungen aufge-\n\"hoben.\n\nIV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten B\nund BP: an das Landgericht zurückverwiesen.\nDer Angeklagte san hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nV. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nBB :irä verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun man vun din her Am DAR hie ante ann ande vun ins\n\nDas Landgericht Nürnkerg-Fürth hat den Angeklagten\nZW vecen schwerer Bestechlichkeit sowie wegen Betrugs,\nUntreue und Urkundenfälschung, den Angeklagten gg “een\neinfacher Bestechlichkeit, Betrugs, Untreue und Diebstahls,\n\nden Anzeklagten SB \"esen einfacher Bestechlickkeit,\nRetrugs und Intreue zu Gefänfnis und Geldstrafen verur-\n\nce\nfallen erklärt. Gegen das Urteil haben die genannten drei\nAngeklagten Revision eingelegt, SW unter Besrenzung\nseines Rechtsmittels auf die Verurteilungen in den\nzZällen II 5 und II 8 der Urteilsgründe,\n\nA. Zur Revision des Angeklagten Bw:\n\nl. Verfahrensbeschwerde\n\n1. Die Revision des Angeklagten Ei tenänzelt, daß.\ndas Landgericht in Falle II 2 der Urteilsgründe den Installationsmeister Jg =1: Sachverständigen bestellt\nund zehört habe, owohl, wie es in dem Ürteil heißt\n(Ss. 23 UA), Bergter nit SE Schwierigkeiten hatte,\nals dieser damals noch bei der für die Bundeskakhn arteitenden Firma Dogg : tätig war. Sie meint, das Gericht\nhsbe damit nicht die Sorgfalt beachtet, die ihm tei der\nAusübung seines Auswahlrechts gemäß §§ 73 StPO obliege.\n\nDie Büge iet unbegründet. Es kann dahinstehen, ob\neine Rüge dieser Art überhaupt stattnaft ist, wenn der\nAngeklagte von seinem Recht, einen Sachverständigen als\nbefangen abzulehnen {§ 74 StEC), keinen Gebrauch gemacht\nhat. Denn auf Jeden Fall kann von einer mangelnden Shorgfalt des Landserichte bei der Auswahl des Sachverständigen\nnicht die Rede scin. Der Vorsitzende kat nänlich - wie\nder Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist -, ehe er\nSC 215 Sachverständigen heranzog, die Frage aufgeworfen, ob Il :tv= 215 Sachverständiger abgelehnt\nwerde, weil er früher bei der Firma Tg : I ::-\nschäftigt war. Wenn diese Srege ausdrücklich auch rur an\nden Hitangeklagten a] als den Inhaber oder !iitinhaber\n\nEr\n\ndieser Firma gerichtet war, so &\nklagten BED Anıat, auf etwai\ngie von seiner Seite gegen die A\nbestanden. \\ienn er keine solchen Bedenken vortrachte, so\nrzuchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen, daß es sich\nbei den auch zeitlich weit zurückliegenden Schwierigkeiten,\ndie FB einzel mit EEE :enatt hatte, um Vorgänge\nhandeln könne, die Bergter an der Unparteilichkeit mp :\nzweifeln ließen. Bezeichnend ist, daß auch die Zevision\n\nab sie doch auch dem Angege Bedenken hinzuweisen,\nu\n\nswahl des Sachverständigen\n\nnichts Näheres darüber sagt, worin jene Schwierigkeiten\nüberhaupt bestanden.\n\n2. Wit Ger gleichfalle zum Fall II 2 der Urteiisgründe\nerhobenen Aufklärungsrüge vermißt die Revision, daß an den\nZeugen Ge seine bestimmte Frage gerichtet worden sei.\nDie Küge ist unstatthaft. Den Urteilsgründen kann nicht\nentnommen werden, daß eine solche Frage unterblieben ist\n(EsHSt 17, 351, 352).\n\n3. Unkegründet ist die den Fall II 1 der Urteilsgründe\nbetreffende Rüge, mit der die Revision die Nichtanhörung\neines Sachverständigen über den Wert von Gegenständen te-\n\nmängelt, die der Angeklagte Dem ser Firm: zen : ze\n\nzur Begleichung von Rechnungen an Zahlungs Statt überließ.\nDas Landgericht hielt die vom Angeklagten hilfsweise teantragte Anhörung eines solchen Sachverständigen für enttehrlich, weil sich der Angeklagte BB it sen für die Firma\nBB : EB nieinden titangekiagten Maier über den in\nAnsatz gebrachten ert der übergebenen Geiwenstände einig\ngewesen und weil es deshalb für die Intscheidung ohne jede\nBedeutung sei, welchen Wert die fraglichen Gegenstände im\nseitpurkt der übergabe tatsächlich hatten. Das ist sicher\nrichtig, wenn DE sich mit ] in dem Sinne einig war,\ndaß er den in Ansatz gebrachten Wert der Sachen als ange-\n\nmersen ansah, und könnte nur dann in Zweifel\nauf Schleuderpreise zu einigen. Hierfür i2ßt sich jedoch\n\nden Urteilsgründen kein Ankaltspunkt entnehmen. Angesichts\ndes Verhältnisses der teiden Geschäftspartner im ganzen, wie\nes sich nach den Feststellungen darstellt, liegt es eher\nshe, daß dem Angeklagten TE ein günstiger Treis berechnet wurde.\n\n4. Im Falle II 1 der Urteilsgründe xreift die Kevision\njedoch mit der Rüge durch, daß das Landgericht die nochmelige Vernehmung des Zeugen Ce mit einer rechtlich\nricht halttbaren Begründung als unzulässig abgelehnt hat,\nvenn der Zeuge auf die allgemeine Frage, ob er jemals\nStundenlohnzettel für die Bundesbahn geschrieben hake, ohne\ndaß die darin angeführten Arbeiten tatsächlich ausgeführt\nworden seien, gemäß § 55 35tPO die Aussage verweigert hatte,\nso war damit noch nicht gesa:rt, dal er auch die Auskunft\nSarüber verweigern würde, ob er in den vom Beweisamtrag angeführten vier binzelfällen nur wirklich erbrechte Leistungen\nkbestätigt habe. Das Landgericht hat hier oTfentar den Üünterschicä verkannt, der zwischen einem (umfassenden) Zeugnisverveigerunzsrecht im Sinne der 59% 52 und 53 EtFO und dem\nKccht der Auskunftsverweigerung auf bestimmte Fragen gemäß\n§ 55 StPO besteht.\n\nDa die Beweisfrage die tatsächlichen Grundlagen des\nSchuldspruchs wegen Betrugs und Untreue, wenn auch nicht in\nvollem Umfange, so doch in einem Teilausschnitt betraf, läßt\nsich das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausschließen. |\n\n5. Soweit die Revision eine ausreichende Begründung\nden vom landgericht im Falle II 1 der Urteilsgründe angenornenen Tortsetzungszusommenhangs vermißt, iet ihr Vorbringen\nnur im Rahmen der Sachrüge beachtlich.\n\nIl. Zur _Sachrüge\nl. In Falle II 1 der Ürteilsgründe lie? sich äcr An-\n\nzeklaste EW; ier damals als technischer Inspektor\nbeim Neubauamt der Bundcesbahndirektion Nürnberg tätig war,\nvon Ser Firma Ton : HWiüter zchrere Jahre private\nLeistungen und Lieferungen erbringen, die im beiderseitigen\nkEinvernehren zwischen ihm und dem Inhaber der firma \"EEE\n\nHB Surch die Eintragung übersetzter Nassen und Arbeits\nstunden in den Abrechnungsunterlagen der Bundesbahn angelastet und aus deren #itteln bezahlt wurden. In ähnlicher\nWeise wurde auch zum Nachteil der Baugerossenschaft für\ndas Verkehrspersenal verfahren, für die der Angeklagte\nDB :1: Yauvart tätig war. Kit Rücksicht auf die so\nerlangten Vorteile sorgte Egg unter Zuhilfenahme weiterer\nunlauterer Machenschaften defür, daß die Firma Tgwws : Tee\nbei der Vergabe von Aufträgen der Bundesbahn immer wieder\ntevorzugt wurde. Das Landgericht hat hierin bei Zog\nschwere Bestechlichkeit nach § 332 StGB in Tateinheit mit\nBetrug, und Untreuc. zum Nachteil der Bundesbahn und der\n\n4 er)\n\nBaugenossenschaft gefunden. Das ist rechtlich zutreffend\nund wird auch von der Revision, die überhaupt auf besondere\nDarlegungen zur Sachrüge verzichtet hat, nicht teanstandet.\n\nDurchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch, daß das\nLandgericht alle 20 Einzelvorgänge dieser Art, die sich\n\"it einer längeren Unterbrechung in der Zeit zwischen\nFrühjahr 1954 und Frühjahr 1956 vom Jahre 1951 tis zum\nJahre 1957 abspielten, als eine fortgesetzte Handlung\nbewertet hat; denn die Strafkammer ließ es hierzu genügen,\ndaß der Angeklagte nach Begehung des früheren Tatteils\n\"NAurch die Darbietung der schon einmal benutzten, jetzt\nwiederum bereiten und gleichen Gelegenheit zur Wiederholung\nbevogen wurde, so daß sich die nachfolgenden Teilakte aus\n\nden ersten Teilakt entwickeiten\" {S, A6 UA). Sie lieR damit\n- einer vom Zundesgerichtehof in stündiger Rechtrprechung\nend - den sogenannter Fortsetzungs-\n\natgelehnten Meinun?z folg\n\nr\n\nvoresatz2 zur Besründung einer fortgzesetzten Handlung aus-\n\nreichend sein, statt die frage, ob eine cder mehrere selkbstän-\n\nr\n\ndige Taten im Rechtssinne gegeben seien, nach den strengeren\nYoraussetzungen des Gesamtvorsatzes zu beantworten, der von\nvornberein das gesamte Tatgeschehen, wenn auch nicht in\nallen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen und kestimmenden Umrissen umfassen muß (EGiSt 1, 313, 315;\n\nBGH NW 1955, 1112 Nr. 27; so jetzt auch Schwarz-Dreher,\nStGB 24. Aufl. Ann. 53 Aa) vor ! 73 seit der 23. Auflage).\n\nDie rechtsirrige Annahme einer fortgesetzten Handlung\nbeschwert den Angeklagten im gegenwärtigen Fall, weil bei\nselbständigen Handlungen teilweise - nämlich hinsichtlich\ndes Vorwurfs des Betrugs und der intreue kei den vor dem\n11. Oktober 1955 liegenden Einzeltaten - Verfolgungsveräjhrung nach § 67 Aks. 2 StGE einpetreten wäre; denn die\nerste richterliche Handlung, die wegen der kier in Betracht\nkommenden Taten gegen BB gerichtet war, bestand, so-.\nweit es der Senat übersieht, in dem vom Ermittlungsrichter\nam 11. Oktober 1960 eriassenen Durchsuchungstefehl {Ba. VI\nBl. 924 d.h.)\n\nHiernach konnte die Verurteilung des Angeklagten Bergter\nim Falle II 1 der Urteilsgründe auch aus sachlichrechtlichen\nErwägungen keinen Bestand haben. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils war gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten\nkaler zu erstrecken, soweit er auf Grund des nämlichen\nSachverhalts wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit\nBetrug und Beihilfe. zur Untreue verurteilt worden ist;\ndenn auch bei ihm wurde mit derselben Begründung Fortsetzungszusanmnenhang bejaht.\n\nBe\n\nDie Aufhetung des Ürteils im Falle 1i 1 der Gründe\nergreift mit dem Strafausspruch auch die Verfallerklärung.\nDiese hätte jedoch auch für sich betrachtet aus sschlichrechtlichen Gründen zum Teil keinen Bestand haben können.\nDas Lendgericht hat nämlich nicht nur die dem Änzseklagten\nim Wege der Verrecknung unentgeltlich zugeflossenen Leistungen\nin Höhe von 100.- LIä, 1 491,56 IM, 42,93 DE und 850,64 DM\nSs, 35 ff UA) erfaßt, sondern im letzten Falle statt der\nangeführten 850,64 DM die gesamten zum Schlusse noch offenen\nutschriften in Höhe von insgesamt 1 160.- DM für verfallen\nerklärt. Daemit hat es verkannt, daß die Verfallerklärung\nnach 6 335 EtGB sich imner nur auf das Impfangene und nicht\nauch auf das erst Versprochene und in Aussicht Gesteilte\n\nteriehen kann.\n\n2. Im Falle II 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht\nden Angeklagten Egwvwezen versuchten Betruges verurteilt. Hier hatte es EgiliWwier Firma ur: Ferne\nlichen wollen, auf Grund bewußt unrichtiger Hassenangaben\nim Leistungsverzeichris und dementsprechend manipulierter\nFreisangebote die am Verzabeverfakren beteiligten Konkurrenzfirmen zu unterbieten. Da die Feststellungen die Verurteilung\nseo Angeklagten im Einklang mit den in ECHSt 17, 147 niedergelegten rechtlichen Erörterungen tragen, ist es unschädlich, daß das Landgericht die für den Betrugstatbestand\nwesentliche, nämlich den Vermögensschaden des KMitbewerbers\nbewirkende Vermögensverfügung irrig nicht in der Erteilung\ndes Zuschlags durck die ketäuschte ausschreibende Behörde,\nsondern ({S, 66 UA) in den Preisangetoten gesehen hat, die\nvon den Konkurrenzfirmen abgegeben wurden (vgl. hierzu\nEGHSt 6, 115).\n\n%, Soweit die Strafkammer den Angeklagten Sg in\nYalle II & der Ürteilsgründe wegen fortgesetzster ÜUrkundenfälschung verurteilt hat, ist seine nur auf äie aligeneine\nSachrige gestützte Revision offensichtlich unbegründet.\n\nnn\n\nA, Da eine Beeinflussung der in den Fällen li 2 und\nil 6 der Urteilsgründe erkannten geringen bkinzelstrafen\nvon einen Monat und zwei Monaten Gefängnis durch die im\nFalle II 1 erkannte Strafe auszuschließen ist, var außer\nder Verurteilung im Falle II 1 nur die Gesamtstrafe aufzuheben. Entsprechendes gilt für den Angeklagten gi ;enäs\n\n§ 357 StPO.\n\nB. Zur Revision des Angeklagten sg.\n\nI, Verfnahrensbeschwerden\n\n1. Die Revision des Angeklagten GG greift zit Kügen\nvon Verstössen gegen §§ 249, 261 StPO durch.\n\na) Das angefochtene Urteil gibt in den Gründen die von\nder Deutschen Bundesbahn herausgegebenen \"Richtlinien über\nGas Verhalten gegenüber Bestechungsgefahren\" über drei\nSeiten in vollen Wortleut wieder (S. 18 kis 21 UA), okwohl\ndas Schriftstück zum Zwecke des Urkundenbeweises in der\nHauptverhandlung nicht verlesen wurde. Die Bemerkung\nger Sitzungsniederschrift, die Richtlinien seien \"zum\nGegenstanä der Verhandlung gemacht worden\", sagt nichts\nüber eine förmliche Verlesung aus (RGSt 64, 785 vel. auch\nSarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 194 Anm. 10).\nDie nachträgliche Erklärung des Vorsitzenden, das Schriftstück sei verlesen worden, kann nicht berücksichtigt werden,\nweil die Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises als\nwesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 274 StPO nur durch\nsie Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann und das\nSchweigen der Niederschrift zu der Annahme zwingt, daß di«\n\nUNE ET ae LAT m\n\nEN TE TR a\n\njrkunde nicht verlesen worden ist (Bölist 2, 125). ern das\nLandgericht den Wortlaut des Schriftstücks ohne die Verlesung zum Zwecke des Urkundenteweises zur Urteilsgrundlage\nrachte, so verstieß es damit gegen § 249 Satz 1 StPO und\n\"it der wörtiichen Anführung der Urkunde in den Ürteils-\n\nsründen obendrein gegen § 261 StPO (BGESt 5, 278; 11, 159).\n\n3\n\nDaß das Urteil, soweit der Angeklagte GB :egen Bestechlichkeit verurteilt worden ist, auf dem Mangel beruht,\nist nicht auszuschließen; denn es liegt nahe, dal das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld des Anzseklagten\nmit auf Grund der Tatsache gewonnen hat, daß die Richtlinien\ndem Angeklagten zugegangen weren und er ihre Kenntnisnahme\nunterschriftlich bestätigt hat (S. 18 UA). Das Urteil konnte deshalb\nin den Fällen II 4 und II 6, soweit es den Angeklagten G»\nbetrifft, keinen Bestand haben. Im Falle II 4 ergreift die Aufhebung wegen des engen Sachzusammenhangs auch die Verurteilung\nwegen Betrugs.\n\nb) Im Zusamaenhang mit seinen Feststellungen im Falle il 7\nder Urteilsgründe hat das Landgericht gleichfalls den Inhalt\nvon Urkunden in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben,\nokwohl diese Urkunden ausweislich der Sitzungsniederschrift\nin der Hauptverkandlung nicht zum äöwvecke des Ürkundenbeweises verlesen worden sind. Es handelte sich dabei u.a.\num den auf $S. 111 UA wiedergegebenen Text einer Rechnung\nder Firma Ri; das auf S. 185 UA in vollem kortlaut\nnitgeteilte Schreiben des Angeklagten an die Bundesbahndäirektion Künchen vom 17. Januar 1961 und die auf S. 186\ndes Urteils teilweise im Wortlaut angeführte Niederschrift\ndes Ermittlungsrichters über die Vernehmung des Angekl agten\n\nil. Oktober 1960, deren urkundenbeweisliche Verwertung\nnach § 254 StPO zulässig war. Auch hier rügt die Revision\nzutreffend die Verletzung der 8% 249 Satz 1 und 261 StPO.\n\nvon\n\nienn es sich auch nicht um Schriftstücke von besouderer\niänre handelte, so konnte doch ihr genauer scrtlaut, auf\n\nden es dem Landgericht offenbar ankam, durch die auf einen\ntloßen Vorhalt hin erfolgte Einlassung des Angeklagten oder\neiner anderen Beweisperson nicht verläßlich wiedergegeben\nwerden. Daß die Verurteilunr des Angeklagten wegen Liebstahls\nin Tateirheit mit Untreue und die damit eng zusammenhängende\nVerurteilung wesen Betrugs im falle II 7 der Urteilszründe\nauf diesen Verfahrensverstößen beruht, läßt sich gleichfalls nicht ausschließen. Insbesondere mit dem Inhalt der\nVernehmungsniederschrift und dem Schreiben des Angeklagten\nan die Bundesbahndirektion Künchen hat sich das Landgericht\ntei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich kefaßt. Hiernach\nkonnte das Urteil auch im Falle II 7 der Urteilsgründe auf\ndie Verfahrensrüge hin keinen Bestand haben.\n\n2, Zu den übrigen Verfahrensrügen, auf deren abschließende\nund umfassende Erörterung es danach nicht mehr ankommt,\nnimmt der Senat im einzelnen, wie folgt, Stellung?\n\na) Soweit die Revision Rügen einer Verletzung des\n249 StPO darauf stützt, daR das angefochtene Urteil auf\n. 86 £ UA die Bemerkung enthält, der Sachverhalt beruhe\nauf Angaben des Angeklagten, auf den Aussagen namentlich\ngenannter Zeugen sowie \"auf den angeführten Urkunden, die\n\nIn on\ny\n\nGegenstand der Hauptverhandlung waren\", hätte der Senat\nBedenken gehabt, diese Bemerkung mit der Revision ir dem\nSinne wörtlich zu nehmen, daß durchweg nicht (in zulässiger\nleise) die auf den Vorhalt von Urkunden gemachten Angaben\nvon Beweispersonen, sondern (prozeßordnungswiärig) die\nnicht verlesenen Urkunden selbst der Beweiswürdigung 2ugrundelagen. Immerhin ist dem Landgericht zu empfehlen,\nkünftig irreführende Wendungen dieser Art zu vermeiden,\nwenn es nicht gleich ganz auf die zwar weithin übliche,\naber überflüssige Aufzählung verzichten will,\n\nb) Mit ihrer auf & %38 Nr. 1 StPO gestützten Rüge\n\ndie Revision die nach § 237 StPO gegeberen weitreichen-\n\n+\n\n12\n\nden Möglichkeiten der Verbindung gegen verschiedene Ange-1\n\nr\n\nklagte geführter Verfahren übersehen. Die in allen zur Erörterung stehenden Fällen örtlich zuständige Strafkamner\n\nwar nicht, wie die Revision anzunekmen scheint, genötigt,\n\ndas Verfahren gegen den Angeklagten GP arzutrennen, weil für\nStrafsachen mit dem Anfangsbuchstaten G nach dem Geschäftsverteilungsplan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nin Betracht kam.\n\nc) Unbtegründet sind die Rügen, mit denen die Revision\neine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO beanstandet. Hier verkennt der Beschwerdeführer vor allem, daß es Sache des\nTatrichters ist, über das Bestehen eines Teilnahneverüachts\n\n62\n\nim Sinne des § 60 Nr. 3 StPO zu entscheiden, und daß eine\nBelehrung nach § 55 StPO weder notwendig auf einen solchen\nTeilnahmeverdacht hinweist noch das tatrichterliche Ermessen bei der späteren Beschlußfassung über die Vereidi-\n\ngung bindet.\n\n.d) Kit den Rügen, die sich gegen die Ablehnung von\nBeweisamträgen richten, hätte die Revision zumindest deshalt keinen zurfolg haben können, weil ein Beruhen des\nUrteils auf dem angeblichen Verfahrensmangel in diesen\nFällen zu verneinen wäre.\n\ne) Die Rligen angeblicher Verstösse gegen 8 61 Nr. 2 StPO\nsind offensichtlich unbegründet. Die erhobenen Aufklärungsrügen entsprechen, da es an der Bezeichnung der Beweismittel fehlt, nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO.\n\nf) Dagegen sieht die Revision zutreffend einen Verfahrensmangel darin, daß äer Eröffnungsbeschluß zum Fall Il 6\nder Urteilsgründe (Fall II 10 des Eröffnungsbeschluuses)\n\n- 13 -\n\nim\nId\nDD Hr\nN N\n+\noo»\nPe}\n\nverlesen worden ist (vgl. BCHSt 8, 28%).\n\n&g) Ob der Beschwerdeführer mit der Rüge aus § 335\nir. 5 StPO Erfolg zehabkt hätte, mag üshirnstehen. In diesen\nTunkte hinge die Entscheidung davon at, ob die Sitzundsniederschrift nach 88 272 £ St£O nicht nur die Namen der\n\nanwesenden Verteiliger bezeichnen, sondern außerden :\n\n9]\n\nuch\nangeben muß, für welche Angeklagte im einzelnen die an-\n\nje}\n\nwesenden Verteidiger auftreten. Je nachdem würde die Frare,\nob ein bestimmter Verteidiger für einen bestinmten Angseklagten zugegen war, entweder ausschließlich nach dem\nProtokoll zu beantworten oder dem Freibeweis zuelinglich\nsein. Der Senat neigt der letzten Auffassung zu. Denn nach\n§ 272 ir. 4 StPO hat das Frotokoll über die Hauptverhandlung zwar u.a. die Namen der Angeklagten und ihrer Verteidiger zu enthalten, das Gesetz sagt aber nichts darüber,\ndaß es gerade auch Aufgabe der Sitzungsniederschrift sei,\nvollen Beweis dafür zu erbringen, welchen Verteidiger der\nAngeklagte gewählt hate und daß der gewählte Verteidiger\ndie Wahl angenommen habe. Für die Wahl eines Verteidixers,\näle Annahme der Wahl durch den Verteidiger und den Nachweis\nder Vollmacht bestehen sonst keine Formvorschriften. Das\nist allgemein anerkannt (vgl. RGSt 25,.152). Wenn für die\nTauer der Hauptverhandlung abweichend davon das Protokoll\ndas einzige zulässige Beweismittel dafür sein sollte, daß\nein bestimmter Rechtsanwalt Verteidiger eines bestimmten\nAngeklagten sei, müßte. das im Gesetz deutlich und unmi3-\nverständlich gesagt sein. Das trifft nicht zu. Das alles\nspricht dafür, daß es nicht die Aufgabe des Sitzungsprotokolls ist, dem Revisionsgericht ausschließlich den Nachweis\nüber das Vorliegen eines bestimmten Verteidigungsverhältnisses\n\n- 14 -\n\nzu liefern. Geht man hiervon aus, so hätte der Angeklagte\nnach den vom Senat einseholten Äußerungen der Beteilissten,\ninskesondere der anderen Verteidiger, im Gegensatz zur\nBehauptung der Revision während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung immer einen (Wshl-}Verteidiger gehabt. Der Senat\nfindet es befremdlich, daß der jetzige Verteidiger des Angceklagten c@: der im ersten Rkechtszug selbst einen\nanderen Angeklagten verteidigt und von dem damaligen Verteidiger des Angeklagten Sc: Rechtsanwalt Dr. Kg,\nebenso wie andere üitverteidizer gebeten worden nar, ihn\n\nin rällen vorüberxehender Abwesenheit zu vertreten, sich\nauf diese Bitte auch eingelassen hatte, unter dicsen Umständen bei der sachlichen Begründung der Rüge, der Angeklagte GB sei in allen Fällen der Abwesenheit des Rechtsanwalts Dr. KB ohne Verteidiger gewesen, die erwähnte\nAbsprache zwischen den Mitverteidigern unerwähnt ließ, so\ndaß erst durch die vom Senat eingeholten Äußerungen des\nRechtsanvalts Dr. Kg und der übrigen Verteidiger der\nvehre Sachverhalt ans Licht kam. Bei einer mehrmonatigen\nHauptverhandlung ist es verständlich, daß die beteiligten\nRechtsanwälte zur Erledigung ihrer anderen Aufgaben gelegentlich solchen Teilen der Hauptverhandlung fernkleiben, die\nihren Mandanten nicht oder nur unwesentlich betreffen, und\neinen weiterhin anwesenden Verteidiger im Einvernehmen mit\nihrem Mandanten titten, während der Dauer ihrer Abwesenheit\nfür sie einzutreten. Gegen eine solche Handhabung, die im\nBereich der Wahlverteidigung und unter Rechtsanwälten ohne\nKitwirkung Ges Gerichts möglich ist, bestehen grundsätzlich\nKeine rechtlichen Bedenken. Die sich in ihr äußernde von\nGerichts wegen anerkannte anwaltsechaftliche Kollegialität\nsollte jedoch auch in Verlakrensrügen nicht verleugnet\nwerden. - Den für das Protokoll verantwortlichen Urkundspersonen ist allerdings zu empfehlen, regelmäßig nicht nur\n\nDi\n\ndie Abwesenheit eines Verteidirers, sondern auch seine\nvorübergehende Vertretung durch einen anderen Verteidiger\nin der Sitzungsniederschrift festzuhalten.\n\nII. Zur Sachrüge\n\nl. Mit der Sachrüge hätte die Revision des An.eklagten\nürah teilweise Erfolg haten müssen. Begründet ist sie zZuU-\nnächst, soweit der Angeklagte im Falle il 4 der Ürteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist. Es handelt sich\num folgenden Sachverhalt: Der Angeklagte erhielt in den\nJahren 1957/58 eine Wohnung in einen von der Baugzenossenschaft errichteten Haus. Da ihr die wohnung nicht ausreichte,\nließ er sich im Einvernehmen mit der Baugenossenschsft eine\nKammer im Dachgeschoß austauen. Mit dem Ausbau teauftraste\ner die Firma Hans Rögw Kt, die ihm dafür nach Beendigung der Arbeiten einen Betrag von 165,6€ DM in Rechnung\nstellte, jedoch ihm zu Gefallen auf eine Bezahlung dieser\nRechnung verzichtete, Der Inhaber der Firma cuittierte\ndie Rechnung sogleich, nachdem er sie dem Angeklagten gelegentlich eines Besuchs auf seinem Amte überreicht hatte,\nund ging später sogar so weit, sie bei der Geschäftskasse\nseiner Firma mit eigenen Mitteln zu bezahlen, un den lirlaß\nder Forderung nach außen nicht in Erscheinung treten zu \\\nlassen. Später ließ sich der Angeklagte den Aechnungsbetrag von der Baugenossenschaft - vorwiegend im Wege der j\nerrechnung auf von ihm zu erbringende Zahlungen - erstatten,\nwobei er behauptete, die Rechnung der Firma Rögile:.-\nzallt zu haben.\n\nDas Landgericht meint, mit dieser Täuschung hate der\nAngeklagte die Vertreter der Genossenschaft in den Irrtum.\nversetzt, daß die Genossenschaft nur an ihn mit befreiender\nWirkung Zahlung leisten könne. Durch die hierdurch veran-\n\nwis\n\nlafte Berleichung des Rechnunzstetrags an ihn sei der Genossenschaft ein \"unmittelbarer Schaden\" entstanden; denn\nsic sei dem Angeklagten, da Gieser die Rechnung nicht tbezahlt babe, nicht zahlungspfilichtig gewesen. Zumindest sei\nihr eine Vermögensgelährdung daraus erwachsen, daß sie nun\neinen in seiner zinziehtarkeit fragwürdigen Anspruch gegen\nden Angeklagten gehatt habe, dem obendrein auch wegen der\nvon RO :zleisteten Cuittung Beweisschwierickeiten\nim Wege gestanden hätten. Eine weitere Vermügensgefährdune\nder Baugenossenschaft habe aber auch darin bestanden, daß\nsie Ansprüchen der Firma RÖÜB “esen ungerschtfertigter\nBereicherung ausgesetzt gewesen sei, da der Auskau der\nDachkamner in einem ihrer Wiohngebäude eine Bereicherung\nihres Vermögens bedeutet habe.\n\nDiesen rechtlichen Erwägungen des Landgerichts kann\nder Senat nicht folgen. Die Annahme, die Baugenossenschaft\nsei Ansprüchen der Firma ROW aus dem Gesichtspunkt\nder ungerechtfertigten Bereicherung ausgesetzt gewesen,\nsteht aus einem doppelten Grunde nicht mit den Feststellungen\nin Einklang. Finmal war ein Rechtsgrund für die Leistung\ner Firma RÜD vorhanden; er bestand in dem Vertrag,\nen der Angeklagte C@Pnit dieser Firma über den Ausbau\ner Dachkammer geschlossen hatte. Den bisherigen Feststellungen\nist nichts dafür zu entnehmen, daß er nicht in sigenem\nkaren, sondern für die Baugenossenschaft gehandelt hätte,\nDenn war er allein der Vertragspartner, an den.sich die Firma\nzu kalten hatte. Insoweit mußte sie die dem Angeklagten\n\nun\n\ngegebene Quittung zuch im Verhältnis zur Baugenossenschaft\n\n[PT er\n\nDr\n\nauf jeden Fall gegen sich gelten lassen. “eiterhin kann den\nFeststellungen - und das ist das Entscheidende - nicht mit\nausreichender Sicherheit entnomzen werden, daß der Angeklarte\nsich durch seine Täuschung einen rechtswidrigen Vernögens-\n\nvorteil verschaift hat, durch den das Vermögen der Genossenschaft urmittelkar zeschmälert wurde. Diese Frage wäre nur\nverläßlich zu beantworten, wenn das Landgericht Näheres\nüber die Atmachungen festgestellt hätte, die in Abweichung\nvon der ursprünglichen Vereinbarung, wonach der Angeklagte\ndie Ausbaukosten selbst tragen sollte, der Angeklagte und\ndie Genossenschaft hinsichtlich der Übernahme dieser kosten\ndurch die Genossenschaft miteinander Zetroffen haben. Die\nbisherigen Yreststellungen lassen mehrere Möglichkeiten\noffen. Hatte die Abmachung des Angeklagten nur den Sinn,\n\nihn seine baren Auslagen zu erstatten, hätte die Genossenschaft mit der durch die Täuschung tewirkten Zahlung an\n\nihn einen Vermögensschaden erlitten. Dagegen würde ein Vermögensschaden der Genossenschaft und damit ein Betrug zu\nihrem lachteil zu verneinen sein, wenn die Abmachung so zu\nverstehen war, daß die Genossenschaft den Freis des Austaus in Höhe des Rechnungstetrages an den Anseklagten unabhängig davon zahlen sollte, ob und wie der Angeklagte\nseinerseits die Forderung der Baufirma beglichen hatte,\n\num dem Angeklagten dafür fortan eine höhere Miete zu berechnen. In diesem Sinne hatte eich der Angeklagte eingelassen, wie in den Urteilsgründen auf 5. 87 und 88 UA ausärücklich gesagt ist. Das Landgericht hat sich damit weder\nin tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. Es wird in der neuen Verhandlung erschüpfende Feststellungen in dieser Richtung zu treffen und dementsprechend\nzu entscheiden haben (vxl. hierzu insbes. BGHSt 3, 160).\n\n2. Im Falle II 6 der Urteilsgründe - Verurteilung wegen\neinfacher Bestechlichkeit - sieht die Revision zutreffend\neinen Verstoß gegen die Denkgesetze in einer Erwägung, die\ndas Landgericht seiner Beweiswürdigung zur inneren Tatseite\nzugrundegelegt hat. Die Behauptung des Angeklagten BB:\n\n- 18 -\n\nder irterne Auszleich hinsichtlich der von dem einen oder\nanderen Angeklagten verauslasten Beträge sei der sox. Schlußatrechnung vorbshalten gewesen, steht nicht - wie die Strafkammer auf S. 135 DA meint — zu der weiteren linlassung der\nbeteiligten Angeklagten in ®iderspruch, daß man tei der (Hemeinschaftlichen) Errichtung der sog. Freisitze garnicht\n\nan eine Heranziehung von Handwerkern und Firmen gedacht\n\nhate und alle Arbeiten selkst hate ausführen wollen, Mit\nRecht weist die Revision darauf hin, daß diese kinlassung\nnach der Lebenserfahrung richt so wörtlich genommen werden\ndurfte, weil die für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen Materialien selbstverständlich in irgenä einer Form\nkäuflich erworben werden mußten und auch nicht sämtliche\nanfallenden Arbeiten von den Angeklagten ausgeführt werden\n\nkonnten.\n\n3, Auf jeden Fall hätte die Sachrüge ferner im Falle II6i\nder Urteilsgründe Erfolg haben müssen. Hier handelte es sich\nnach den Feststellungen tei der Firma Wiggun eine Lieferantin,\ndie nicht gesonnen war, dem Angeklagten ir Hintlick auf ihre\nvenrchäfte mit der Bundesbahn kostenlose Leistungen zu erbringen, sondern die mit iIntschiederheit auf der Bezahlung\nihrer Rechnung bestand. Erst nach längerer Verhandlung kun\nes zu einer Herabsetzung des Rechnungsbetrages und zwar deshalk, weil sich der Inhaber der Firma wegen Unklarheiten\ntoi der Vereinbarung der Lieferung zum Nachgeben veranlaßt\nsah. Ein weiterer Grund, der ihn bei diesem Entgesenkommen\nleitete, bestand - wie dag landgericht feststellt - darin,\n\nSaß er sich dem Angeklagten Grah zu Dank verpflichtet fühlte,\nweil dieser einmal auf sein Bitten sich bei dem zuständigen\nSachbearbeiter der Bundesbahn dafür eingesetzt hatte, daß\ndie Firma Wivo einen Lagerplatz auf Bundesbahngelände nicht\nkurzfristig zu räumen brauchte. Die Fürsprache G@B:: der\n\n19\n\nselbst dienstlich nichts mit der Verfügung über den be-\n\nwußten Lagerplatz der Bundestann zu tun hatie, durite\n\ndag Landgericht nicht als eine \"in sein Amt einschlagende\nHardlung\" bewerten; denn es handelte sich dabei um eine\n\nprivate Gefälligkeit. Daß gerade seine Denstsbellung\n\nals Beamter der Bundestahr und Kollege des zuständigen\nSachbearbeiters dem Angeklagten üfp diese sefällickeit\n\nermöglichte, machte daraus keine Antshandlung (Beust 12,\n59; 263).\n\nDa in diesem Punkt eine weitere Aufklärung nicht zu\nerwarten ist, kann der Senat bei der nach §§ 357 ÜtPO ge-\n\nkotenen Erstreckung des Urteils auf den Angeklagten Sg»\n\nden Sckhuldspruch mit entsprechender Beschränkung auf die\nrestlichen vom Landgericht als !ortsetzungstat beurteilten\nEinzelakte aufrecht erhalten und sich in Richtung auf\n\nden Anzeklagten SW nit üer Aufhebung des Strafausepruchs tegnügen.\n\n4. Im Falle II 6 k der Urteilszründe weist die Revision des Angeklagten Gggß zutreffend darauf hin, daß der\n\nzugewandte Vorteil nach den Feststellungen nicht 102,40 DM,\n\nsondern nur 100,- IM betrug.\n\n5. Kit ihrem weiteren Vorbringen zur Sachrüge hätte\ndie Revision keinen ürfolg haben können. Im Falle II 6\nentnimmt der Senat den Feststellungen mit noch ausreichender Sicherheit, daß die Lieferfirmen auch in den Fällen\nden Anzeklagten 1] als Angehörigem der \"Bauxemeinschaft\nFischbach\" und des Neubauants der Bundesbahn Vorteile zuwenden wollten, in denen der Angeklagte Sm = 11ein\nals Besteller auftrat, und daß Grah dies auch wußte, £r\nwar deskalt Kittäter (BSHSt 14, 123). Freilich wird dem\nLandgericht zu empfehlen sein, in seinem neuen Urteil in-\n\nEn\nk\n\nsoweit genauere Feststellungen zu treffen, Im Falle II 7\n\nWR\n\nder Urteilszründe teanstandet die Revision an sich zu äcckt,\n\nsg c\naeß das Landzericht Gewahrsam der Bundesbahn an den ent-\n\nwendeten Zierelsteinen angenommen und damit mözlicherweise\nverkannt hat, daß nur natürliche Personen Gewahrsam haben\nkönnen. Indessen erscheint es dem Senat offenkundig, daß\n\nder Angeklazte keinen Alleingewahrsam, sondern allenfalls\nFitrewahrsam neben den ihn übergeordneten Organen der Eundeskakı: und neben den örtlichen baustellenleitern hatte, Das\nLandgericht wird kei der neuen Verhandlung und Äntscheidung\nauch insoweit testimmtere Feststellungen treffen können\n\nn\n\n(vel. BGH IM Nr. 9 zu § 242 StGB).\n\nC. Zur_Revision des Angeklagten Sg.\n\nI. Die von der Revision des Angeklagten Se erhobenen Aufklärungsrügen erscheinen schon in ihrer Zulässizkeit zweifelhaft. Sie sind jedoch auf. jeden Fall\nunbegründet, weil es für die Entscheidung nicht auf die\nUmstände ankam, deren Aufklärung die Revision vermißt.,\n\nIl. Was die Revision mit der Sachrlge gegen die Verurteilung des Angeklagten in den fällen 5 und 8 der Urteilsgründe vortringt, geht fehl.\n\n1, Im falle 5 der Urteilsegründe hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug\nverurteilt, weil er die Kosten für die Installation einer\nLachwohnung im Hauptbahnhof Nürnberg, die er eigenmächtig\nfür sich ausbauen ließ, im Zusammenwirken mit der Installationsfirma in der Weise \"beglich\", daß diese Firma der Bundesbahn\nfür sonstige Rauaufträge überhöhte Rechnunzen stellte und\nder Angeklagte diese Rechnungen als sachlich richtig bestitigte. Bit diesen Vorgehen schädigte der Angeklagte die\nBundesbahn cowohl im Sinne des Betrugs- wie des Untreuetatbestandes in ihren Vermögen unabhängig davon, ob er\n\ndie in der Wiohnung eingebaute sanitäre Einrichtung bei\neinem etwaigen Auszug zurücklassen oder wieder entfernen\nwollte. Der Vermögensschaden, der der Bundestahn durch\ndie Zahlung der überhünten Rechnungen erwuchs, entfiel\nnicht dadurch, daß ihr der Eintau der Installation in\nder Dachwohnung \"zugutezekommen\" war. Diesen \"Vorteil\"\nhatte sie tereits, ehe sie die überhüöhten Rechnungen\nbezahlte. Nur dann tritt kein Vermögensschaden im Sinne\ndes § 263 wie des § 266 StGB ein, wenn dem Opfer aus\nder in Betracht kommenden Handlung des Täters zugleich\nVerlust und Gewinn derart entstehen, daß diese sich die\nWaage halten (BEGHSt 17, 147, 149). Das war hier nicht\nder Fall.\n\n2, Im Falle 3 - Verurteilun: wegen Betruges zum\nNachteil des früheren Mitangeklagten N - ist den\nUrteilsgründen zu entnehmen, daß der Angeklagte von gg\nnur die Erstattung barer Aufwendungen aus eigenen Mitteln\nverlangen konnte. Die ütrafkamnmer hat es deshalb zutreffend als Betrug teurteilt, daß der Angeklaste sich\nvon > Rechnungsbeträge anteilig erstatten ließ, auf\nderen Bezahlung die Baufirmen bestechungshalber ver- Bi\nzichtet hatten. .\n\nIll. Hiernach war die Revision des Angeklagten\nSB :: ganzen zu verwerfen und kam diesem Ange-\n\nklagten nur die oben unter B II 3 erörterte Erstreckung\nder Revision des Angeklagten Grah zugute. Diese mußte\n\ner\n=\n\nNET TE TEE RE Sun”.\n\nzur Aufhebung der Einzelstrafe der Verurteilung im\n\n?alle II € der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe je nit\n\nden Feststellungen führen.\n\nDr. Geier Seitert willms\nFincher Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/1-str-381-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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