{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-12-17_1_StR_481_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-12-17","aktenzeichen":"1 StR 481/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2123 079\n\n1_StR_481/63\n\nIn HYaımen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoverkäufer Alfred VD zu: zu cr:\n\nschboren om EEE 957,\n\nvegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 17. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willnms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter'\n\nals Urkundsbeamter dr Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bamberg vom 19, Juli 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das\nAmtsgericht (Schöffengericht) Bamberg,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Urteil gibt keinen klaren Aufschluß darüber,\nob der Angeklagte die Verkäufe der Gebrauchtwagen als Handelsmäkler (§ 93 HGB) für Rechnung und im Namen seiner Auftraggeber vermittelt oder als Kommissionär zwar für fremde\nRechnung, aber im eigenen Namen abgeschlossen hatte\n(§ 383 HGB). Handelte es sich, wie die Strafkammer angenonmen hat, um Kommissionsgeschäfte, so war nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH IM Nr. 11 zu\n§ 266 StGB ist insoweit überholt) nicht § 266 StGB anzuwenden, sondern kommt § 95 Abs. 1 Nr. 2 Börs& in Betracht,\nund zwar gleichviel, ob der Beschwerdeführer die Kommission\ngeverbsmäßig oder bloß gelegentlich betried (§ 406 Abs. 1\nSatz 2 HGB; BGHSt 11, 102, 105). Bestrafung tritt nach\ndieser Vorschrift jedoch nur dann ein, wenn der Kommissionär\näie Untreue begeht, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. In dieser Absicht handelte\nder Angeklagte zwar im Falle Velsch und im zweiten Falle\nZigean \"bei der Abwicklung des Geschäfts\", als er den Verkaufserlös für sich behielt anstatt ihn an seine Auftraggeber abzuführen. Ob er auch im ersten Felle Zigan \"bei\nder Ausführung des Auftrags\" eine solche Absicht hatte, als\n\ner den Wagen weisungswidrig unter dem Testgesetzten Preise\nverkaufte, ist der Sachdarstellung nicht zu entnehnmen,\nBeabsichtigte er hier schon bei dem Verkauf, den Erlös,\n\nsei es auch nur einc Zeitlang, für sich zu behalten, so\nwäre es entgegen der bisherigen Annahme des Landgerichts\nnicht als eine selbständige (dritte) Untreuehandlung strafbar, wenn er diese Absicht bei \"Abwicklung des Geschäfts\"\nverwirklichte. Er wäre dann der Kommissionsuntreve nur in\nzwei Fällen schuldig. So läge es ebenfalls, wenn er den\nEntschluß erst nach vertragswidriger Ausführung des Auftrags bei Abwicklung des Geschäfts gefaßt hatte. Dagegen\nwärc in diesem Falle die Annahme dreier selbständiger Untreuchandlungen rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der\nAngeklagte für Zigan nicht als Kommissicnär tätig war, sondern den Autoverkauf für ihn nur vermittelt, also in dessen\nNemen abgeschlossen hatte. Dabei ist jedoch vorausgesetzt,\ndaß dem Auftraggeber des Angeklagten durch den Verkauf des\nKraftfahrzeugs unter dem festgesetzten Preis ein Schaden\nentstand, das Fahrzeug also mehr wert war als der Angeklagte erlöste; darüber ist bisher nichts ausdrücklich festgestellt. Freilich legt der Sachverhalt die Annahme nahe,\n\ndaß der Angeklagte in seiner bedrängten wirtschaftlichen\nLage von vornherein mit dem Plan umging, den Kaufpreis für\nsich zu behalten, gleichviel welchen Betrag.er erlöste.\n\nLieße sich infolge Unklarheit der getroffenen Vereinbarungen nicht klären,ob der Beschwerdeführer Kommissionä)\nwar oder die Verträge nur vermittelte, so wäre der Tatrichter an einer wahldeutigen Feststellung nicht gehindert,\nder Angeklagte sei entweder der allgemeinen Untreue nach\n§ 266 StGB oder der Kommissionsuntreue nach § 95 Aks. 1\nNr. 2 Börs& schuldig. Zur Fassung des Urteilsspruchs nach\n\n8 260 Abs, 4 StPO siche in diesem Falle BGH NJW 1952, 114\n\nUr. 19 und BGHSt 4, 128, 130; die Strafe wäre denn dem\n§ 95 Abs. 1 BörsG als dem milderen Gesetz zu entnehmen.\n\nII. Anders als in § 266 St@B ist in § 95 Abs. 1 BörsG\ndie Geldstrafe nämlich nicht zwingend vorgeschricben, sondern nur zugelassen, Auch unter dem Gesichtspunkt, daß\nbei Gesetzeseinheit die Strafe aus dem anzuwendenden\n(milderen) Gesetz nicht die Mindeststrafe aus dem verdrängten (strengeren) Gesetz unterschreiten darf (BGHSt 1,\n152, 154 f), tritt hier die Geldstrafe nicht zwingend ein.\nSo hat der 4. Strafsenat durch Urteil vom 18. März 1954\n- 4 StR 792/53 - unter Hinweis auf OLG Hamm JMBINRW 1955,\n188 entgegen der Ansicht Boeckelmanns JZ 1953, 233 entschieden. Dieser Rechtsauffassung ist jedenfalls deshalb\nbeizutreten, weil dasselbe Gesetz vom 26. Mai 1935 (RGBl I,\n295), das in § 266 StGB die zwingende Geldstrafe einführte,\nden § 95 BörsG zwar in seinem Abs. 2 ebenfalls verschärft,\njedoch im Abs, 1 nicht geändert und es demnach bewußt bei\nder bisherigen milderen Strafe belassen hat.\n\nDie vom Landgericht ausgesprochene Strafe darf nicht\nmehr überschritten werden (§ 358 Abs. 2 StPO), Die Sache\ngchört darum jetzt zur Zuständigkeit des Amtsgerichts\n\n- Schöffengerichts - (§§ 24, 28 GVG). Der Senat weist\nsie deshalb diesem zu (§ 354 Abs, 3 StPO),\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-17/1-str-481-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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