{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-12-10_1_StR_437_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-12-10","aktenzeichen":"1 StR 437/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 431/63 2123 077\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Holzkaufnann Erich X ED 2:5 KB Schorcn\nam EEE 9:5 in x ;\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ERED |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a2\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstcin\nvom 16. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen,.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nWach den Feststellungen des Schwurgerichts schoß\ndcr Angeklagte in der Nacht zum 19. Dezember 1962 nach\nMitternacht mit einer Pistole auf den Monteur Fi una\ntraf ihn in die linke Brustseite. TB schwebte lange in\nLebensgefahr und trug infolge Beschädigung des Herzbeutels\neinen Dauerschaden davon.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis\nverurteilt; scine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit\nermöglichen dem Senst nicht die ihm obliegende Nachprüfung,\nob die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB frei von Rechtsirrtum ist. Nach den Feststellungen hatte der Angeklägte\nam 18. Dezember 1962 nach dem Mittagessen um 13.30 Uhr\nseine Wohnung verlassen und wer zunächst zur Besichtigung\nvon Holz in den Wald gefahren. Anschließend - etwa ab\n18 Uhr - suchte er verschiedene Gaststätten auf, in denen\ner Alkohol, und zwar durchweg in der Form von Steinhäger\nzu sich nahn. Aufgrund der Blutentnahme drei Stunden nach\n\n}\nN\n|\n\nder Tat wurde eine Alkoholkonzentration im Blut von\n2,54 oder 2,45 %o festgestellt.\n\nDas Schwurgericht hat die Unzurechnungsfähigkeit\n(§ 51 Abs. 1 StGB) verneint und auch die Voraussetzungen\nerkeblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2\nStGB) nicht als bestimmt gegeben betrachtet, sondern es mit\ndem Sachverständigen nur als möglich angesehen, daß die\nZurechnungsfühigkeit des Angeklagten erheblich vermindert\nwar. Von einer Blutalkoholkonzentration von 3,14 %0 in Zeitpunkt der Tat ausgehend, führt es im einzelnen folgendes aus:\n\n\"Unter Berücksichtigung dieser Blutalkoholkoönzentratio\nund des äußeren Erscheinungsbildes, das der trinkgewohnte Angeklagte sowohl unmittelbar vor der Tat als\nauch bei der Abnahme des Blutes bot, bei der er in\njeder Hinsicht sicher, beherrscht und höflich auftrat,\nkeinerlei Errüdungs- oder Alkoholerscheinungen zeigte,\nund deutlich sprach, scheidet nach dem Sutachten des\nSachverständigen Dr. Scheicher Vollrausch aus; er kann\nausschließlich wegen des Blutalkoholgehalts einc erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit in Zeitpunkt\nder Tat nicht. ausschließen. Das Schwurgericht folgt\nmit Rücksicht auf die Aussagen der Zeugen, insbesonder\nder unbeteiligten Zeugin Rita ort die den\n\n' Angeklagten aus fast täglichen Besuchen kennt und\ndie bekundet hat, daß man dem Angeklagten auch bei erhoblicheren Alkoholkonsum äußerlich kaum ctvas anmerkt und daß der Angeklagte in der Tatnacht nur etwas\nangeheitert war, dem Gutachten des Sachverständigen\nund ist der Überzeugung, daß der Angeklagte die cinzelnen Vorgänge in der Tatnacht voll und’ richtig er-\n\nkannt hat und sich über die Situation im klaren war.\n\n\"Der Angeklagte hat auch selbst behauptet, nicht betrunken gewesen zu sein und. sich an die Begebenheiten\nin der Nacht lückenlos erinnern zu können. Daß das\nGedächtnis des Angeklagten keine Erinnerungslücken\naufweist, schließt das Gericht mit dem Sachverständigen aus der Tatsache, daß der Angeklagte in seinen\nbeiden ersten Vernehmungen gleichlautende Angaben gemacht hat.\" - |\n\nDiesen Darlegungen kann nicht entnommen werden, daß\ndas Schwurgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit unter\nzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Sie\nbefassen sich ausdrücklich nur damit, ob der Angeklagte\nfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, lassen aber\nein Eingehen auf die ebenso wichtige Frage vermissen, ob\ner auch nach dieser Einsicht zu handeln vermochte. Dazu\n| hätte hier um so mehr Anlaß bestanden, als gerade bei Taten\nunter Alkoholeinwirkung das. Hemmungsvermögen trotz planmäßigen und überlegten Vorgehens fehlen kann (BGHSt 1, 384;\nBGH GA 1955 S. 269). Mit der Erörterung der Enthemmung des\nj Angeklagten im Zusammenhang mit der Strafzumessung und den.\nTatmotiv (S. 26, 27 UA) war cs nicht getan.\n\nZweifelhaft bleibt auch, ob das Schwurgericht sich\nder Erfahrungstatsache bewußt war, daß von einem Blutaikoholgehalt von 3 %0o an eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bcei steht, daß die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben ist (Ponsold,\n1 Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 270). Insofern ist es auffällig, daß das Schwurgericht nicht cinmel\neine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit als sicher\ngcschen ansah, obwohl dies bei einem so hohen Promillesatz\nwohl nur in ganz seltenen Ausnahmefällen verneint werden\noder zweifelhaft sein könnte.\n\nFreilich ist der Blutalkoholgehalt allein nicht entscheidend. Es kommt vielmehr auch auf die weiteren Begleitumstände an. Doch erwähnt das Schwurgericht in dieser Richtung nur, daß der Angeklagte trinkgewohnt sci, geht jedoch\n2.B. nicht darauf ein, daß er seit dem Mittag unterwegs und\ndeshalb — mochte dies auch noch außen hin nicht deutlich in\nErscheinung treten - zwangsläufig gewissen Einwirkungen von\n\nMüdigkeit ausgesetzt war und — vor allem — daß es sich bei\nihm um einen \"sensiblen, geltungsbedürftigen, von der Norm\nabweichenden\" Menschen handelt (S. 25 UA). Beides waren\nUnstände, die nur für den Ausschluß der Zurechnungsfähigkceit\nin die Waagschale fallen konnten und deren Nichterörterung\nden Eindruck ervicckt, daß eine umfassende Würdigung aller\nUmstände, die für die Beurteilung alkoholischer Einflüsse\nim Sinne des § 51 erheblich sind (vgl. Ponsold aa0), nicht\nstattgefunden hat, Eine solche umfassende Würdigung wäre\ngerade in einem Grenzfall geboten. gewesen, der als solcher\nnicht nur durch den hohen Blutalkoholgehalt, sondern auch\ndadurch gekennzeichnet ist, daß sich ein ohne weiteres einleuchtendcs Tatmotiv bisher nicht feststellen ließ.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird sich\ndie Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der\nZurechnungsfüähigkeit empfehlen. Im Zusammenhang mit der\nFrage, ob der Angeklagte etwa irrig eine Notwehrlage angcnommen haben könnte, wird das Schwurgericht zu beachten\nhaben, daß ein Rauschzuständ auch das Vorstellungspild des\nTäters beeinflussen kann. .\n\na nme en Tan Ten\n\nMit ihrem übrigen Vorbringen hätte die Revision\nkeinen Erfolg haben können.\n\nDr, Geier Seibert Willns\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-10/1-str-437-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-10/1-str-437-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.497848+00:00"}}