{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-12-03_1_StR_480_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-12-03","aktenzeichen":"1 StR 480/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9123 076\n\n1 $tR 480/63\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Theodor > EEE zu: u\ngeboren om 19:7 ir VE, Kreis Tage.\n\nzur Zcit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1963,an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 29. April 1963 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 30. April 1963,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nund wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nZuchthaus verurteilt, Mit seiner Revision rügt der Angeklagte dic Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nDie Revision beanstandet, daß die Strafkammer nicht\nnur die drei dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur |\nLast gelegten Diebstähle, sondern auch zehn weitere Diebstahlsfälle zum Gegenstand ihrer Erörterungen in der Hauptverhandlung gemacht habe, Weshalb dies geschehen ist, hat\ndie Strafkammer im Urteil selbst dargelegt. Sie hat nämlich\nin der Hauptverhandlung erwogen, daß möglicherweise eine\nfortgesetzte Handlung vorliege, so daß die weiteren Fälle\nin den Fortsetzungszusammenhang fallen könnten, Wäre das der\nFall gevesen, was sich erst bei der Prüfung dieser Fälle\nherausstellen konnte, so wäre das Gericht verpflichtet gewesen, auch diese Fälle - als Teile der in der Anklazc bezeichneten Tat (§ 264 StPO) - mit abzuarteilen, obwohl sie\n\nim Eröffnungsbeschluß nicht mit aufgeführt waren. Daß die\nStrafkammer die Fälle worübergehend in ihre Erörterungen\neinbezogen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Welche\nRechtswirkungen ihrer Feststellung zukommt, daß jene Fälle\nnicht dem Angeklagten zur Last fallen, ist hier nicht zu\nentscheiden. Der Angeklagte ist dadurch jedenfalls nicht\nbeschwert.\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und wegen Nötigung.\nDie von der Revision vertretene Ansicht, daß die Verurteilu\nauf einer Verletzung des Grundsatzes \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" beruhe, trifft nicht zu. Dieser Grundsatz bedeutet im Anwendungsbereich des sachlichen Strafrechts, daß\njeder Zweifel in Bezug auf das Vorhandensein von Tatsachen\noder sonstigen Umständen, in denen der gesetzliche Tatbesta\nscfunden wird oder die sonst für Schuld und Strafe von Erheblichkeit sind, zugunsten des Angeklagten ausschlagen\nmuß. Soweit die Strafkammer eine dem Angeklagten günstigere\nSachgestaltung für möglich hielt, hat sie jenem Grundsatz\nRechnung getragen. Nur deshalb ist der Angeklagte nicht\nwegen räuberischen Diebstahls nach den § 8 249, 250, 252 St@\nbestraft worden. Im übrigen ergeben die Urteilsgründe nicht,\ndaß die Strafkammer an den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen noch Zweifel hegte. Den Zeugen 2 hiel!\nsie der Mittäterschaft an dem Diebstahl des Angeklagten für\nverdächtig. Daß sie diesen Verdacht bei der Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit seiner Aussage in Rechnung zog, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Wenn sie bemerkt, daß damit\n-— nämlich durch die Aussagen der Eheleute I] und der Frau\nBED - ias Aliti des Angeklagten nicht erbracht sei, so\nwill sie ersichtlich damit nicht sagen, daß der Angeklagte\n\nBr\n\nsein Alibi zu erbringen habe (vgl. BGH Urt. v. 18. Januar\n1955 - 1 StR 462/54}. Vielmehr erachtet sie das dahingehende Vorbringen des Angeklagten nicht mur durch die genannten\nAcugen nicht für bewiesen, sondern durch die Aussage der\nZeugen Wilhelm und Erika Wege für widerlegt. Ob die Zeugen RD und EEE vevußt die Unwahrheit sagten oder\nirrten, hat das Landgericht letztlich dahingestellt gelassen,\n\nwenn es auch erhebliche Verdachtsgründe nach jener Richtung\nanführt.\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum\nersehen lassen, ist die Revision zu verwerfen,\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-03/1-str-480-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-03/1-str-480-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.238245+00:00"}}