{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-12-03_1_StR_424_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-12-03","aktenzeichen":"1 StR 424/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"71935 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergbauunternehner Car W GE zus DA:\ngcboren om ED 1292 ir zum:\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nar\n\nIh»\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, außer\nim Ausspruch ber die Einstellung (Abschnitt II\nSatz 1 des Urteilsspruchs).\n\nDas Verfahren wegen Beleidigung und übler\nNachrede durch die Eingabe des Beschwerdeführers\nan die Staatsregierung des Landes Baden-Württemberg\nvom 21. April 1954 wird eingestellt. Insoweit\n‘werden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens\neinschlicßlich der dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.\n\nIm übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten wegen\nübler Nachrede in zwei Fällen zu zwei Geldstrafen von je\n6.000 DM verurteilt. Im übrigen hat es das Verfahren eingestellt. Es hat aber nach § 18 StFG 1954 festgestellt, \"daß |\ndie ehrenrührigen Behauptungen über Professor Dr. Franz K>-\nGE in sen Schreiben des Angeklagten vom 18. Juli 1953\nund vom 28, September 1953 an das Wirtschaftsministerium\nBaden-Württemberg sowie vom 21. August 1953 an das Landratsamt Lörrach unwahr sind.\" Diese Entscheidung, die teilweise\nEinstellung des Verfahrens ausgenommen, greift der Angeklagte\nmit der Revision an. .Er rügt die Verletzung des förmlichen\nund des sachlichen Rechts und will das. Verfahren ganz eingestellt wissen. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n- 3 -\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\nA) Soweit der Angeklagte verfolgt wird, weil er in\nseinen Eingaben an den Wirtschaftsminister von Baden-Württemberg vom 18. Juli 1955 und vom 28. September 1955, an das\nLendratsamt in Lörrach vom 21. August 1955 und an die Staatsregierung von Baden-Württenberg vom 16. Februar 1954 den\nLeiter der Badischen Geologischen Lendesanstalt beleidigt\nund ihm Übles nachgeredet habe, sind entgegen der Meinung\nder Revision sämtliche Verfahrensvoraussetzungen gegeben.\n\n1) Der durch die Äußerungen des Beschwerdeführers unmittelbar verletzte Beante hat keinen Strafantrag gestellt. Sein\namtlicher Vorgesetzter, der Wirtschaftsminister von Baden-Württenberg, hat jedoch auf Grund des § 196 StGB wegen der\nBeleidigungen und üblen Nachreden, die in den an ihn gerichteten Schreiben vom 18. Juli 1953, eingegangen am 23. Juli 1953, und vom 28. September 19553 sowie in dem Schreiben\nan das Landratsamt Lörrach vom 21. August 1953 enthalten\nsind, durch das am 19. Oktober 1953 bei der Staatsanwaltschaft\nin Baden-Baden eingegangene Schreiben von 17. Oktober 1953\n(Bl. 1 vis 9 d.A.) rechtzeitig Bestrafung des Angeklagten\ngefordert. Dasselbe gilt für die Angriffe des Beschwerdeführers gegen Professor Dr. “OB in Ger an. äie\nStaatsregierung von Baden-Württemberg gerichteten Eingabe\nvom 16. Februar 1954, derentvegen der Wirtschaftsminister\n\"am 12. Mürz 1954 Strafantrag gestellt hät (Bl. 141 d.A.).\n\nDas Verlangen, den Angeklagten zur Rechenschaft zu ziehen,\nbezog sich nach dem Sinn der beiden Strafenträge nicht nur\nauf dessen Ausführungen, die in der \"Strafanzeige\" vom |\n17. Oktober 1953 wörtlich wiedergegeben waren, sondern auf\nalle Vorwürfe, die dieser in den vier angeführten Eingaben\ngegen den Leiter der Badischen Geologischen Landesanstalt\nerhoben hatte. Die wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen\ndaraus in dem ersten Strafantrag sollte nur deutlich machen,\n\n- A -\n\nworin der Anzeiger dic Schwerpunkte des strafvaren Verhaltens\ndes Angeklagten sah.\n\n2) Soweit diese Beleidigungen unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fallen, hat der Wirtschaftsminister auch den Feststollungsamtrag nach § 18 StFG 1954 rechtzeitig gestellt, Er\nwar antragsberechtigt (BGHSt 9, 265) und hat in seinem Schrei-\n‘ ben vom 19. August 1954 (Bl. 433 bis 439 d.A.) \"fürsorglich'\"\nauch für den Fall, daß in der Hauptverhandlung die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 erwogen werde, beantragt, die Unwahrheit oder die Haltlosigkeit der Angriffe\ndes Beschwerdeführers gegen Professor Dr. KB 125tsustellen. Dieser Antrag ist entgegen der Ansicht der Revinion rechtswirksam. Der Zusatz \"fürsorglich\" nimmt ihm\nnicht die notwendige Unbedingtheit (vgl. auch BGH NJW 1961,\n1412 Nr. 14). An eine teilweise Einstellung des Verfahrens\nist erst in der Hauptverhandlung gedacht worden. Näch dem\nWortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954 kann der Verletzte\nin solchem Fall den Feststellungsamtrag \"in der Hauptverhandlung\" stellen. Das besagt aber entgegen der offenbar ungenauen Ausdrucksweise des Gesetzes nicht, daß er nur in der\nHauptverhandlung darum. bitten könne und daß ein schon vor-.\nher gestelltes Gesuch darum ohne Wiederholung in der Hauptverhandlung unwirksam sei, wie die Revision meint.. Nach dem\nZusammenhang der in § 18 Abs. 1 StFG 1954 getroffenen Rekelung\nwill das Geoetz dem Verletzten die Möglichkeit eröffnen, in\neinem gerichtlich anhängigen Strafverfahren wegen Beleidigung,\nübler Nachrede oder Verleumdung bis zum Schluß der Hauptverhandlung zu beantragen, die Unwahrheit oder die Haltlosigkeit\nder behaupteten ehrenrührigen Tatsachen festzustellen. Es\nist kein Grund ersichtlich, den dazu entschlossenen Beleidigten\nzu zwingen, den Feststellungsamtrag in der Hauptverhandiung\nzu stellen, wenn eine Einstellung des Verfahrens nach dem\nStraffrciheitsgesetz 1954 erst in diesem Verfahrensebschnitt\nzu erwarten ist. Im Gegenteil: Es ist zweckmäßig, auch einen\n\n-5-\n\nschon vor der Hauptverhandlung geltend gemachten Teststellungsamtrag genügen zu lassen, Andernfalls würde das\nGericht, das das Verfahren im Hinblick auf die Antragsbefugnis des Verletzten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 STFG 1954\naussetzen kann ,„ aus seiner Fürsorgepflicht in den\nFällen zur Aussetzung gezwungen werden, in denen der Verletzte an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt, aber schon\nvorher darum gebeten hat, die Unwahrheit oder die Haltlosigkeit der in Bezug auf ihn behaupteten ehrenrührigen Tatsachen festzustellen, Solche Unwirtschaltlichkeit des Verfchrens kann'das Gesetz nicht wollen. Der Senat. hält deshalb auch einen schon vor der Hauptverhandlung gestellten\nFeststellungsamtrag für wirksam (so zutreffend BayObIG.\n\nNW 1955, 681 Nr. 25 und Brandstetter, Straffreiheitsgesetz\n1954 § 18 Ann. 26).\n\nIn seinem Inhalt ist der Feststellungsamtrag des Wirtschaftsministers allerdings nicht genügend bestimmt. Der\nAntrag grenzt den beschränkten Umfang ab, in dem das Ver-\n\n_ fahren weiterzuführen ist. Um diesen Zweck zu erfüllen, muß\ner im cinzelnen angeben, welche ehrenrührigen Behauptungen\ntatsächlicher Art als unwahr oder als haltlos festgestellt\nwerden sollen und welche Wehrheitswidrigkeiten in ihnen ent-\n\"alten sind (vgl. Nagler Ger$. 113, 38; Merkel NJW 1950,\n329, 330). Dieser Mangel, den das Landgericht übersehen und,\ndessen Beseitigung anzuregen, es deshalb unterlassen hat, ist\naber behebbar; denn der rechtzeitig gestellte Antrag nach\n\n§ 18 Abs. 1 StFG 1954 kann auch nachträglich noch näher bestinnt werden (BGHSt 7, 385, 386 £)..\n\nDer Einwand des Beschwerdeführers, der Feststellungsamtrag\nsci ihm nicht bekanntgegeben und er sei dazu nicht gehört\nworden, erledigt sich dadurch, daß das Urteil aus einem\nanderen verfahrensrechtlichen Grund aufgehoben werden muß.\nDer Angeklagte erhält so Gelegenheit, vor einer Entscheidung\n\n6 -\n\ndes Tatrichters zu dem Feststellungsbegehren des autlichen\nVorgesetzten des beleidigten Beamten Stellung zu nehmen.\n\n3) Die Ansicht der Revision, der Beschwerdeführer sei\nwegen der herabsetzenden Äußerungen in seinem Schreiben\nan die Staatsregierung von Baden-Württemberg vom 16. Februar 1954 nicht angeklagt, trifft nicht zu. Die nach Abschluß der gerichtlichen Voruntersuchung erhobene und dem\nzröffnungsbeschluß zugrunde liegende Anklage vom 15. August 1958\n(Bl. 1439 bis 1447 d.A.), in die der Inhalt der ursprünglichen Anklage vom 10. Mai 1956 (Bl. 509 bis 512 d.A.)\naufgenommen worden ist, erwähnt diese Eingabe ausdrücklich\nund gibt obendrein längere Ausschnitte daraus wieder. Damit\nwaren alle beleidigenden Äußerungen gegen den angegriffenen\nBeanten, die der Angeklagte durch die Absendung dieses\nSchreibens zum Ausdruck gebracht hatte und deren Kundgabe\nein einheitlicher geschichtlicher Vorgang ist, zum Gegenstand der Anklage gemacht worden. |\n\nB) Dagegen hat der Wirtschaftsminister wegen der - inhaltlich ähnlichen - Angriffe des Beschwerdeführers gegen\nProfessor Dr. Kirchheimer in der Eingabe an die Staatsregierung von Baden-Württemberg vom 21. April 1954 keinen\nStrafantrag gestellt. Der Minister hat dieses Schriftstück\n(Bl. 403 bis 415 d.A.;; in seinen späteren Strafanträgen\n(Bl. 431, 435 bis 439, . 441 d.A.) niemals erwähnt, insbesondere\nauch nicht in dem Antrag vom 19. August 1954, in dem er\nnoch einmal alle von ihm als beleidigende Herabsetzungen\ndes Leiters der Badischen Geologischen Landesanstalt angeschenen Darstellungen des Angeklagten angeführt hat. Er\nhat ferner - im Gegensatz zu seiner Handhabung bei den\nanderen Eingaben des Beschverdeführers - keine Abschrift\ndieses Schreibens zu den Akten des vorliegenden Verfahrens\ngegeben; das hat vielmehr der Verteidiger des Angeklagten\n\n- 7 -\ngetan (Bl. 311, 403 Ef d.A.),\n\nMangels Strafantrag kann der Beschwerdeführer nach\n§ 194 StGB nicht verfolgt werden, soweit seine Eingabe\nan die Staatsregierung vom 21. April 1954 in Betracht\nkommt. Das Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung nötigt\ndazu, insoweit das Verfahren einzustellen und die dadurch\nentstandenen ausscheidbaren Kosten einschließlich der den\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse\naufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 StPO; vei. BGHSt 13, 75):\n\nIl. Verfahrensrügen\n\nMit Recht bemängelt die Revision, daß das Landgericht nicht\nvorschriftsmäßig besetzt war. Vorsitzender war ein am 18. April\n1962 ernannter Landgerichtsdirektor. Er war auf Grund des\nBeschlusses des Präsidenten und des anderen Direktors des\nLandgerichts vom 20. Dezember 1961 tätig geworden, in dem\nder Vorsitz in der Strafkammer den \"Nachfolger\" eines bereits\nausgeschiedenen landgerichtsdirektors übertragen worden war.\nEine solche Anordnung ist unwirksam; denn die vorhandenen\nMitglieder des Direktoriums eines Landgerichts können nicht\nvorweg und allein über die Verwendung eines noch nicht ernannten und ihnen noch unbekannten Landgerichtsdirektors\nbeschließen. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung\nbestimmten Urteil vom 22. Oktober 1963 - 1 StR 374/63 - entschieden und näher begründet, Der aufgezeigte Fehler ist durch\nden Beschluß über die Geschäftsverteilung in den Gerichtsferien .1962, an dem der Vorsitzende der Strafkammer mitgewirkt\nhat, nicht behoben worden; denn bei dieser Entschließung\nhandelt cs sich nicht um eine Maßnahme des Direktoriums,\nsondern eine solche des Früsidiums des Landgerichts, und\nihre Bestimmungen galten nur für die Zeit der Gerichtsferien 1962.\n\n-8 -\n\nDie fchlerhafte Bestimmung des Vorsitzenden der Strafkammer zwingt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO),\nsoweit dieses nicht schon wegen des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung (vgl. I B) aufgehoben werden muß.\n\nÜber die weiteren Verfahrensrügen braucht deshalb nicht\nabschließend entschieden zu werden. Es besteht aber Anlaß,\nfolgendes zu bemerken:\n\n1) Das Präsidium hat alle acht Mitglieder des\nLendgerichts der Strafkammer als Beisitzer zugeteilt,\ndarunter einen zur Zeit der Beschlußfassung ebenfalls\nnoch unbekannten Nachfolger für einen ausgeschiedenen\nLandgerichtsrat. Zugleich hat es bestimmt, daß zwei Landgerichtsräte \"bei geringerer Beanspruchung in Zivilsachen\nentsprechend mehr in Strafsachen\" verwendet werden sollen\nund daß der - nicht namentlich genannte - Referent für\nfreiwillige Gerichtsbarkeit \"nur für die Obliegenheiten der\nBereitschaftskammer und in Ausnahmefällen herangezogen werden\" soll. Im übrigen hat das Präsidium die Entscheidung,\nweiche Beisitzer mitzuwirken haben, dem Vorsitzenden der\nStrafkammer überlassen, der jedoch über deren Inanspruchnahme in ihrem weiteren Aufgabengebiet nicht zu bestimmen\nhat. Die von der Revision gegen diese Art der Besetzung der\nStrafkammer erhöbenen Angriffe brauchen nicht erörtert zu\nwerden, weil die neue Hauptverhandlung vor dem Landgericht\naturgemäß erst im Kommenden Jahr. stattfinden kann, für das\n: das Fräsidium eine neue Geschäftsverteilung beschließen |\nmuß. Die Staatsanwaltschaft hat in der Gegenerklärung gegen -\ndie Revision ausgeführt, der Senat habe durch seine in der |\nSache 1 StR 144/62 (KLs 22/61 StA Baden-Baden) getroffene\nEntscheidung die ähnliche Regelung der Geschäftsverteilung\nfür 1961 gebilligt. Das trifft nicht zu. In jenen Verfahren.\nhatte die Strafkammer nämlich unter Mitwirkung der ihr\nin dem Änderungsbeschluß vom 30, Juni 1961 (320 E) zugewiesenen Richter entschicden. Deshalb mußte der Senat damals\n\n- 9.\n\nnur diese -— rechtiich einwandfreie — Besetzung des erkennenden\nGerichts prüfen. Bei der Entscheidung über die künftige\nBesetzung der Strafkammer wird das Fräsidium des Landgerichts\naußer den Darlegungen des Senats in dem schon erwähnten Urteil vom 22. Oktober 1963 - 1 StR 374/63 - die von dem\nBundesgerichtshof in BGHZ 20, 355 entwickelten Grundsätze\n\nund den in BGHSt 18, 386, 389 oben gegebenen Hinweis zu\nbeachten haben. Um Mißdeutungen von vornherein auszuschalten,\nempfichlt es sich ferner, davon abzusehen, der Strefikamner\neinen Richter neben dem Bereitschaftsdienst nur für \"Ausnahnefülle\" zuzuteilen, die nicht allgemein sachlich näher bestimmt sind.\n\n2) Urkunden, auf deren Wortlaut ein Urteil gestützt wird,\nmüssen insoweit verlesen werden (BGHSt 5, 278; 6, 141, 1435\n11, 29 und 159). Inwieweit das geschehen ist, muß aus der\nSitzungsniederschrift genau ersichtlich sein.\n\n3) Wegen der Fassung einer Feststellung nach § 18 StFG 1954\nin der Urteiisformel wird auf Branästetter, Straffreiheitsgesetz 1954 § 18 Anm. 39 bis 42 aufmerksam gemacht. Auch\nwird § 18 Abs. 5 StFG 1954 zu beachten sein; das Verbot der\n\nBu Sp N\n\nSchlechtersteilung schließt das nicht aus (BGHSt 5, 52).\n\nIil. Dice Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-03/1-str-424-63","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-03/1-str-424-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.214760+00:00"}}