{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-11-26_1_StR_464_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-11-26","aktenzeichen":"1 StR 464/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"NS 91 N\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz KDD aus VB, geboren am\nGE :s:E in si: zu: 2eit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Verleitung zur schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Mannheim vom 2, August 1965 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVerleitung zur schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht\n(§ 175 a Nr. 3 StGB} in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 StGB) zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.\n\nI. Verfahrensbsschwerde\n\n1, In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger,\nwie es in der Sitzungsnicederschrift heißt, den Beweisamtrag, einc Tatortbesichtigung vorzunehmen. Die Strafkammer\nlohnte diesen Antrag ab, weil er für die Entscheidung ohne\nBedeutung sei. Die Revision bezeichnet nunmehr Tatsachen,\ndie nach ihrer Meinung durch einen Augenschein erweisbar\ngewesen seien, und meint, das Tandgericht habe mit der\nAblehnung des Antrags gegen § 244 Abs. 2, 3 und 5 StPO\nverstoßen\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDer in der Hauptverhandlung gestellte Antrag genügte nicht den Anforderungen, die an einen Beweisamtrag zu\nstellen sind, weil er keine bestimmten Beweistatsachen bezeichnete (vgl. BGHSt 1, 29, 31). Er war deshalb nur als\nAnregung zur Einnahme des Augenscheins zu werten und bedurfte nicht einmal förmlicher Ablehnung durch einen Beschluß der Strafkammer, Freilich hätten die Ablehnung und\nihre Begründung für den Verteidiger Anlaß sein können,\nseinen Antrag unter Bezeichnung der Beweistatsachen zu wiederholen. Das hat er nicht getan. Worin unter diesen Umständen eine Verletzung des § 244 Abs. 2, 3.und 5 StEG\nliegen sollte, ist nicht ersichtlich. Yon Amts wegen den\nAugenschein am Tatort einzunehmen, brauchte die Strafkamner\nsich nicht gedrängt zu sehen.\n\n2. Bei den übrigen Verfahrensrügen handelt es sich\nin Wahrheit um Vorbringen zur Sachrüge, da die Revision\ninsoweit angebliche Widersprüche: sowie Verstöße gegen die\nDenkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung behauptet.\n\nII. Bachrüge\n\nMit der Sachrüge greift die Revision durch, da die\nbisherigen Feststellungen weder die Verurteilung nach\n§ 175 StGR noch nach §§ 175 a Nr. 3, 43 StGB tragen.\n\n1. Diese besagen, knapp zusammengefaßt, folgendes:\nDer Angeklagte durchstreifte am Nachmittag des 24, April 1963\ndas Wiesengelände in der Nähe von Ilvesheim bei Mannheim\nund traf dabei auf den 14jährigen Schüler Siegfried >\n>. An diesen trat er dicht heran und strich mit seiner\n\nSonnenbrille, die er in der Hand hielt, einige Male über\nden von der Hose bedeckten Geschlechtsteil des Jungen.\n\nDabei äußerte er: \"Du hast ja auch schon einen Frühjahrsgeilen gesehen\". Anschließend entfernte sich Homberg in\nRichtung der Ortschaft, während der Angeklagte in das nahe\nBuschverk hineinging. Als der Junge nach kurzer Zeit zurückkam, um sein noch auf der Wiese liegendes Fahrrad zu\nholen, sah er den Angeklagten dort wenige Meter entfernt\nvor einem Busch stehen und an seinem entblößten erregten Glied\nherumreiben. HB nahm sogleich sein Fahrrad und fuhr\ndavon.. Der Angeklagte rief ihm nach: \"Ich bin gleich fortig,\nich bin gleich fertig\", um dann ebenfalls bald darauf die.\nUferwiesen zu verlassen und zu seinem abgestellten PKW\nzurückzukehren.\n\n2. Das Landgericht hat in der Berührung mit der\nSonnenbrille ein Unzuchttreiben mit einem anderen Manne\nim Sinne des § 175 StGB gefunden, weil der Angeklagte damit zur Erregung und Befriedigung seiner eigenen Sinnenlust eine das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl\nsröblich verletzende Handlung am Körper des Jungen vorgenommen habe. Damit hat cs jedoch außer acht gelassen, daß\nfür den Tatbestand des § 175 StGB nicht jede unzüchtige\nHandlung ausreicht, daß das Gesetz vielmehr unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraussetzt\n(BGHSt 1, 293; 9, 111, 113). Ein bloß kurzes Berühren des\nGeschlechtsteils genügt nicht (vgl. BGH Urt. v. 25. Juni\n1963 - 1 StR 210/63). Das gilt grundsätzlich auch, wenn\ndie flüchtige Berührung sich mehrmals wiederholt (BGH\nUrt. v. 27. Februar 1963 - 2 StR 26/63) und erst recht,\nwenn sie über der Kleidung nur vermittcls eines Gegenstandes, also nicht unmittelbar, stattfindet, Soweit in solchen\n\nleichteren Fällen ein Sühnebedürfnis besteht, wird ihn\nregelmäßig mit den Tatbeständen der Beleidigung Genüge\n\ngeschehen Können.\n\n3. Während das Landgericht ein Vergehen nach § 175\nStGB nur in dem ersten Vorgang fand, hat es die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175 aNr, 3\nStGB auf beide Vorgänge, also die unzüchtige Berührung mit\nder Brille und die Selbstbefriedigung, bezogen. Hier fehlt\nes jedoch an einer klaren Feststellung darüber, auf welche\nbestimmten Unzuchtshandlungen im Sinne des § 175 aNr. 3\nStGB der Angeklagte abzielte. Wenn es im Urteil des Landgerichts heißt, \"der zweifach geäußerte Zuruf: ich bin\ngleich fertig, Könne doch wohl nicht anders gedeutet werden\nals die in cinem Zustand gesteigerter sexueller Erregung\nausgestoßene, an den Jungen gerichtete beschwörende Aufforderung, doch eine kurze Weile noch zu verharren und\nsich das elende Schauspiel der Selbstbefriedigung gefallen\nzu lassen, lange werde es bis zum Eintritt der angestrebten Entspannung sicher nicht mehr dauern\", so kann darin\ntrotz des Wortreichtuns nicht mit der nötigen Bestimmtheit\ndic Feststellung gefunden werden, der Angeklagte habe den\nJungen dazu veranlassen wollen, ihm bei dem Vorgang der\nSelbstbefriedigung in Kenntnis seiner wollüstigen Absicht\noder in eigener wollüstiger Absicht zuzusehen (vgl. BGHSt 8,\n1, 5). Solange im ungewissen bleibt, zu welchem bestimmten\nVerhalten der Angeklagte sein Opfer veranlassen wollte,\nist cin Schuldspruch wegen versuchter Verführung eines\nMinderjährigen zur Unzucht nicht möglich (vgl. auch hierzu\nBGH Urt. v. 27. Februar 1965 - 2 StR 26/63 und vom 25. Juni\n1963 - 1 StR 210/63). Zu solchen Feststellungen bestand hier\nbesonderer Anlaß, weil der Angeklagte zu einem Zeitpunkt\n\nmit dem Onanieren begonnen hatte, als er mit dem Wiederauftauchen des Jungen gar nicht mehr rechnen konnte.\n\nIII. Der Senat weist für die neue Verhandlung und\nEntscheidung darauf hin, daß die Schilderung, der Angeklagte habe onanierend vor einem Busch gestanden, doppeldeutig\nist. Aus ihr ist nicht zu ersehen, ob der Angeklagte bei\nscinem Tun dem Gebüsch zugewandt war oder ob er das Gebüsch im Rücken hatte und seine Vorderseite der offenen\nWicsenfläche zukehrte. Ob cs sich so oder so verhielt,\nkönnte bei der Teststellung seines Vorsatzes von erhebli-\n\ncher Bedeutung sein,\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/1-str-464-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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