{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-11-26_1_StR_367_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-11-26","aktenzeichen":"1 StR 367/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"LebensmittelG idF v. 21. Dezember 1958, BGBl I 950, 88 3, 11;\nMilchG v. 31. Juli 1930, RGBI I 421, §§ 13, 45; StGB § 230\n\nIn dem Vorzugsmilchbetrieb eines Landgutes handeln der\nUnternehmer und die Aufsichtsperson, falls sie Vorzugsmilch von gesundheitsschädlicher Beschaffenheit in den\nVerkehr bringen, unter Umständen schon dann fahrlässig,\nwenn die Gesundheitsschädlichkeit des Erzeugnisses da- -\nrauf beruht, daß sie auf dem Gut - sei es in dem Vorzugsmilchbetrieb selbst, sei es in einem anderen Betriebsz weig — einen Dauerausscheider von Typhuserregern\nbeschäftigen, ohne vor der Arbeitsaufnahme seine ärztliche Untersuchung veranlaßt zu haben.","text_plain":"‚ Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nLebensmittelG idF v. 21. Dezember 1958, BGBl I 950, 88 3, 11;\nMilchG v. 31. Juli 1930, RGBI I 421, §§ 13, 45; StGB § 230\n\nIn dem Vorzugsmilchbetrieb eines Landgutes handeln der\nUnternehmer und die Aufsichtsperson, falls sie Vorzugsmilch von gesundheitsschädlicher Beschaffenheit in den\nVerkehr bringen, unter Umständen schon dann fahrlässig,\nwenn die Gesundheitsschädlichkeit des Erzeugnisses da- -\nrauf beruht, daß sie auf dem Gut - sei es in dem Vorzugsmilchbetrieb selbst, sei es in einem anderen Betriebsz weig — einen Dauerausscheider von Typhuserregern\nbeschäftigen, ohne vor der Arbeitsaufnahme seine ärztliche Untersuchung veranlaßt zu haben.\n\nBGH, Urt. v. 26. November 1963 - 1 StR 367/63 - IG Kaiserslautern\n\n1_StR 367/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann und Landwirt J. Ss. au\nK: ,„ dort geboren am 5\n\n2, den Gutsverwalter, jetzigen Büroangestellten Jg M\naus K | /M „ geboren am\n\ninG\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willns\nBundesrichter. Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Kaiserslautern von 1. Februar 1963\n\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\n\nZU. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht .\nzurückverwics sen: | ö\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ ces\n\nDie Strafkamner hat die Angeklagten wegen Vergehen\ngegen das Milchgesetz zu Gelästrafen verurteilt, weil sie\n.e9 fahrlässig, Auldeten - Sc : als Unternehmer in\nseinem Gutsbetrieb, M _, damals Verwalter des Guts, als\nAufsichtsperson -, daß der später als Ausscheider von\nTyphuserregern festgestellte Landarbeiter K bei der\n‚Gewinnung und im Verkehr mit der auf dem Gut erzeugten Vorzugsmilch tätig.war (§ 13 Abs. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2 und 3\nMilch6); ferner, weil sie vorsätzlich die zur Aufnahme und\nzur Beförderung der Milch bestimmten Gefäße mit gesundheitlich bedenklichem Wasser reinigen ließen (8 7 Abs. 2 und 3,\n8 44 Abs. 1 Nr. 2 Milch@). Von der Ans chuldigung lebensmittelrechtlicher Vergehen hat das Landgericht die Angeklagten.\nfreigesprochen; ebenso von dem Vorwurf der fahrlässigen .\nBrunnen\"vergiftung\" (§§ 324, 326 StGB} und der fahrlässige\nKörperverletzung zahlreicher Milchverbraucher, die nach dem\nGenuß typhusverseuchter Milch erkrankt waren. Mit der\nRevision wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung».\n\nN\n\nDie Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger beanstanden.\nden Freispruch von der Anklage wegen fahrlässiger Körnperverletzung. Alle Rechtsmittel führen zur Aufhebung des\nUrteils in seinem ganzen Umfang. |\n\nI. Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz.\n\nDas Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagten gegen § 4 Nr. 2 und 3 LebmG verstoßen haben, und es\nmit unzureichender Begründung abgelehnt, den § 3 Nr. 1\nLebmG anzuwenden. u\n\n1% Gewinnen und Inverkehrbringen gesundhei toschädlicher Milch.\n\na} Im Ergebnis zutreffend hat die. Strafkammer den\n8 53 Nr. 1 a Lebm@ nicht für anwendbar erachtet. Das Verbot,\nLebensmittel für andere so zu gewinnen, herzustellen oder\nzu behandeln, daß ihr Genuß die mens chliche Gesundheit\nschädig gen kann, hat regelmäßig keine selbständige Bedeutung, wenn das gesundheitsgefährliche Erzeugnis wie hier\nals Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird. Dann schlägt\n93 Nr. 1b LebmG ein; in seinen weitergreifenden Verbot\n\ngeht § 3 Nr. a LebmG auf. .\n\nDagegen kann die Anwendung des 83 3 Nr, 1b Lebm&\nnicht, wie das Landgericht meint, mit der. Begründung unter\n\"bleiben, daß Typhuserreger, nicht nachweisbar gerade während\nder zeitweiligen Tätigkeit, des. Bakterienaus scheiders K\nbei der (Gewinnung. und) Behandlung der Milch in das Erzeus“\nnis gelangt seien. Für‘ den Tatbestand dieser Vorschrift 'genügt es, wenn die Angeklagten zu irgendeiner Zeit Milch\n\nzum menschlichen Genuß in den Verkehr brachten, die mit\nTyphusbakterien verseucht und darum gesundheitsgefährlich\nwar. So verhält es sich hier nach den Feststellungen der\nStrafkammer. Wie dem Urteil zufolge außer allem Zweifel\nsteht, ist die Verunreinigung der Milch nit Typhuserregern\nletztlich darauf zurückzuführen, daß K - vielleicht\n\n- während, vielleicht auch außerhalb ger Zeit seiner Beschäftigung unmittelbar im Milchbetrieb - solche Erreger. ausschied und diese dadurch sei es in das Spülwasser für die\nMilchgefäße gelangten, sei es auf andere Personen über--\ntragen wurden, die mit der Gewinnung oder sonstigen Behandlung der Milch befaßt waren oder mit ihnen in Berührung\nkamen. Die Frage nach dem Verschulden der Angeklagten\n\n(§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Lebm&) stellt sich mithin\ngleichfalls nicht begrenzt auf den Zeitraum des unmittelbaren Umgangs K s' mit der auf dem Gut gewonnenen Milch,\nden das Landgericht bisher allein in Betracht gezogen hat.\n\"Vielmehr sind dic Angeklagten nach den angeführten Vor-\n‘schriften strafbar, wann immer sie die Milch in der beschriebenen gesundheitsgefährlichen Beschaffenheit in den\nVerkehr. brachten, falls sie die Gesundheitsschädlichkeit\ndes Lebensmittels durch fahrlässige Unkenntnis verursacht\nhatten. Das Landgericht muß daher prüfen, ob sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen, ihnen persönlich\nauch möglichen Sorgfalt hätten erkennen können, daß Krankheitskeime auf welchem Wege auch immer in. die Milch gelangen\nwürden, wenn auf dem Gut, gleichviel in welchem Betricbszweig, ein Arbeiter beschäftigt wurde, der mit einer ver-\n\n\" borgenen ansteckenden Krankheit behaftet war. Beruht dieses Geschehen nicht auf bloßen unberechenbaren Zufall,\nliegt es noch im Bereiche menschlichen Erfahrungswis sens,\nso frast sich ‚weiter, ob die Angeklagten es - tatsächlich\n\nund nach ihrer pflichtgemäßen Vorstellung - hätten verhindern können, wenn sie K vor der Arbeitsaufnahne -\noder noch im Laufe seiner Tätigkeit auf dem Gut hätten\närztlich untersuchen lassen. Dabei wird das Landgericht\nihrer Behauptung nachgehen müssen, daß eine solche Unter-.\nsuchung K s' nach angeblich damals üblicher unvollständiger Untersuchungsweise der zuständigen Gesundheitsbchörde\nnicht zu seiner Feststellung als Dauerausscheider von\nTyphuserregern geführt hätte, Sollte es sich so verhalten,\nso.könnte es den Angeklagten nicht zum Verschulden angerechnet werden, daß sie die - dann fruchtlose - Untersuchung\nherbeizuführen unterließen. Im anderen Falle wird es darauf\nankommen, ob sie verpflichtet waren, K zu amtsärztlicher\nUntersuchung zu melden, sei es weil der Gutsbetrieb nach\nArt und Größe keine strenge Trennung der einzelnen Betriebszweige zuließ, das Schwergewicht auf der Gewinnung |\nund dem Absatz von Vorzugsmilch lag, diese Gutsabteilung\naber, Vertretungsfälle eingerechnet, die Mehrzahl der ins\ngesamt vorhandenen Arbeitskräfte beanspruchte und daher\njeder auf dem Gut Beschäftigte von vornherein mindestens\naushilfsweise zur Dienstleistung in ihr in Betracht kan;\nsei es: jedenfails, weil. Kı zu obwohl nicht als Fachkraft\nangestellt, doch alsbald im Milchbetrieb verwendet wurde und)\n“einmal dort. eingewiesen, diese ihm zugeteilte Arbeit\n\nvoraus sichtlich nicht nur im Bedarfsfalle würde wieder\nverrichten müssen, sondern auch - selbst bei Verwendung\nauf einem anderen Arbeitsplatz außerhalb des Milchbetriebs - doch von diesen nicht würde ferngehalten werden\nkönnen, zumal nachdem ‚sein Stiefsohn dort. als Melkerlehrling eingetreten Wars\n\nDie Rechtspflicht der Angeklagten, sich über den\n\nGesundheitszustand der Arbeitskräfte für den Milchbetrieb\noder schlechthin für das Gut zu vergewissern, entfällt\nnicht - wie sie geltend machen - deshalb, weil keine Vorschrift ihnen cine solche Verpflichtung auferlege. Da jedenfalls keine Vorschrift sie davon ausdrücklich befreit,\nist maßgeblich, ob sie nach allgemeinen Grundsätzen Be-\n‚ halten varen, jene Vorsicht zu üben. Das könnte schon\nallein darum zu bejehen sein, weil Milch ein besonders\ngeeigneter Nährboden für Krankheitskeime aller Art ist,\nzumal wenn sie sich in rohem Zustand befindet wie Vorzugsmilch (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 MilchG; 1. AusfVOllilche § 23\nAbs. 4; BGH LRE 1, 84 und BGH DIR 1959, 260; siche auch\nBCHSt 2, 384). Erst recht fällt ins Gewicht, daß gesetzliche Vorschriften eigens zu besonderer Sorgfalt im Ungang\nmit diesem Lebensmittel anhalten. Nach § 6 MilchG darf\nMilch im Betriebe des Erzeugers bei und nach der Gewinnung\nund selbst auf dem Wege bis zum letzten Verbraucher weder\nunmittelbar noch mittelbar irgendoiner nachteiligen Becin-\n£lussung;. insbesondere durch Krankheitserreger ausgesetzt\nsein, soweit die bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen\nSorgfalt eben vermeidbar ist. Nach § 13 MilchG dürfen Personen, die mit bestimmten Krankheiten (z.B. Typhus) behaftet sind oder ihre Erreger ausscheiden, weder bei der Gewinnung der Milch noch sonst im Verkehr mit ihr in einer\nWeise tätig.sein, die die Gefahr mit sich bringt, daß\nKrankheitserreger auf andere übertragen werden. Diese Vorschriften gelten für jede Sorte Milch im Sinne des- 81\nMilchG. Vorzugsmilch muß außerdem besonders hohen Anforderungen entsprechen, die im einzelnen die oberste Landesbehörde zu stellen hat, unter anderem auch an die Überwachung: des Gesundheitszustandes des Personals, das bei\n\nder Milchgewinnung beschäftigt ist (1. AusfVOMilchG\n\n8 1 Abs. 2 Nr. 3). Demgemäß bestimmt § 17 BayMilchVo\n\nvom 19. November 1935 (GVBl 737), der in der ehemals\nbayerischen Rheinpfalz fortgilt,*) im Satz 2 für Vorzugs-\n‚milchbetriebe, es sei \"das Freisein des Personals von\nErscheinungen, die die Beschaffenheit der Milch nachteilig beeinflussen können, insbesondere von Erscheinungen\n\nim Sinn des § 13 Abs. 1 und 3 MilchG vor der Einstellung\nund dann alljährlich durch eine Untersuchung des Amtsarztes\n#0..sicherzustellen\", Diese Anforderung ist außer anderen,\nin § 17 Satz 1 durch Verweisung auf § 5 BayMilchVO näher.\nbezeichneten, an die Vorzugsmilchbetriebe gestellt. Die\nVorschrift wendet sich daher entgegen der Ansicht der Angeklagten nicht bloß an die zuständigen Behörden, sondern\nnach ihrem Satz- und Sinnzusammenhang‘ gerade auch an den\nInhaber oder den Leiter eines Vorzugsmilchbetriebs, ohne\nderen Mitwirkung 2.B. bei Neueinstellungen es den Gesundheitsbehörden gar nicht möglich wäre, den Gesundheitszustand\nder Arbeitskräfte des Betriebes rechtzeitig zu prüfen und\nsachgemäß zu überwachen. Es bestätigt diese Rechtsauffas-.\n\n. sung, daß Vorzugsmilch so nur dann bezeichnet werden darf,\nwenn sie allen Anforderungen an ihre Gewinnung, auch in der\nÜberwachung des Gesundheitszustandes des damit befaßten Personals entspricht (1. AusfVoMilchG § 1 Abs. 2. Nr. 3, 8 10\nNr. 4; siche dazu näher die Ausführungen zu I 378 .\n\nNach‘ bisheriger Urteilsfeststellung waren die Angeklagten eingehend darüber unterrichtet worden - M . vom\nzuständigen: 'Amtstierarzt, 5 ; wiederum von M -;\nes müßten \"alle Personen, die mit der Milch und dem Reinigen\nder Geräte zu tun haben\". zuvor amtsärz tlich untersucht wer-\n\n*Y 6 10 LandesVO über die tierärztliche Überwachung von Viehbeständen in Vorzugsmilchbetrieben. vom 10. Februar 1951.\n‚„Rhlapf BS I1 7842- EE\n\nden. Die Strafkammer muß neu prüfen, ob die Entschuldigung\n\nM 8 (und dementsprechend Sı 5) gelten kann, er\n\nhabe die Verpflichtung nur auf \"das Melkerehepaar\" bezogen.\nDie Anweisung des Antstierarztes läßt in der bisher festgestellten Art keine solche Begrenzung erkennen; sie entschuldigt daher einen Irrtum der Angeklagten nicht ohne\nweiteres. Dagegen nötigt sie zu der Prüfung, ob die Angeklagten bei sorgfältigen Verständnis hätten zu der Auffassung\nkommen müssen, es scien alle Personen untersuchungspflichtig,\ndie auch nur möglicherweise in dem Milchbetrieb väöricndet\nverden würden, unter Umständen also,bei rechter Vorsorge,\n\ndas gesamte Gutspersonal,\n\nUmgekehrt kann es zur Entlastung der Angeklagten\nnichts beitragen, wenn Milchproben in früherer Zeit stets\ngünstig ausgefallen waren. Eher könnte es von Bedeutung\n| sein, ob - und mit welchem Ergebnis - solche Proben in der\n\nZeit bakteriologisch untersucht worden sind, in der X\nin dem Milchbetrieb tätig war;\n\nEntgegen der Meinung des Landgerichts durften die\nAngeklagten ferner nicht abwarten, welche Maßnahmen die\nGesundheitsbehörde ergreifen würde, nachdem als Ursache der\nErkrankung des Kleinkindes des Melkerehepears su’\n\nTyphus festgestellt und als Erregerquelle der Gutserbeiter\nK ermittelt worden war, Vielmehr hätten sie den Vertrieb der Milch zu menschlichen Genuß sofort aus eigenen\nEntschluß einstellen müssen. Dazu verpflichtete sie, von\nallem anderen abgesehen, allein die im Verkehr erforderliche\nSorgfalt (BGHZ LRE - 1, 84). ‚Die Strafkammer wird prüfen\nmüssen, ob die Angeklagten insoweit. nicht überhaupt mit\nbedingtem Vorsatz handelten. j\n\nb) Nicht stichhaltig ist ferner die weitere Urtoilsansicht, gaß auch das Spülen der Milchflaschen mit veruns\nreinigten, Colibakterien enthaltendem Wasser die Anwendung\ndes § 3 Abs. 1 LebmG nicht begründe. Colibakterien sind\nzwar, vie festgestellt, im allgemeinen, bei Erwachsenen,\nder menschlichen Gesundheit nicht schädlich; sie können\naber bei Kindern, insbesondere bei Säuglingen, schwere\nDarmerkrankungen hervorrufen. Ob ein Lebensmittel im Sinne\ndes § 3 Abs. 1 Lebm& gesundheitsgefährlich ist, richtet\nsich nach dem Personenkreis, zu dessen Genuß es bestimmt u\nist (RGSt 31, 299, 300). Das Landgericht hat nicht erörtert,\nob Vorzugsmilch wegen ihrer besonderen Gütebeschaffenheit\n(1. AusfVO MilchG § 1 Abs. 2 Nr. 3) vornehmlich zum Verbrauch\ndurch Kinder dient und ob die Angeklagten hierauf für ihr\nErzeugnis besondere Bezeichnungen wie Kindermilch, S&uslingsmilch oder dergleichen eigens hingewiesen hatten\n(siehe dazu 1. AusfVO Milchq § 10 Nr. 10).\n\n2, Inverkehrbringen verdorbener Vorzugsmilch.\n\nMilch, die Krankheitserreger enthält, durch Fäkalien bakteriell verunreinigt ist oder bei dem Verbraucher\nauch nur deswegen Ekel oder Widerwillen hervorrufen würde,\nweil sie ihm in Gefäßen angeboten wird, die mit Wasser aus\neinem verschmutzten Brunnen gespült wurden, ist verdorben |\nim Sinne des § 4 Nr. 2 Lebm@; denn sie ist für den menschlichen Genuß untauglich oder doch in dieser Tauglichkeit\n\nerheblich herabgesetzt (BayMilchVO § 12 Abs, 35.1. AusfVO\nMilchG § 6 Nr. 45 RGSt 74, 26, 27; BGH LRE 1, 27, 28).\nMilch, die Krankheitskeime enthält oder erheblich ver-\n\n. schmutzt ist, darf keinesfalls, andere verdorbene Milch\n\nnicht ohne ausreichende Kenntlichmachung : in ‚den Verkehr\n\n- 10 -\n\ngebraucht werden (§ 12 Abs. 3 BayMilchVO; 1. _ kusfVoltilche\n§ 6; $ A Nr. 2 LebmG). Die Strafkammer muß in der neuen\nVerhandlung das Verhalten der Angeklagten auch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen.\n\n3. Inverkehrbringen von Vorzugsmilch unter irreführender Bezeichnung.\n\nVorzugsmilch ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. AusfVo\n\nMilchG Vollmilch, die den besonderen Anforderungen genügt,\nwelche die oberste Landesbehörde an Gewinnung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Behandlung, Verpackung und Beförderung der Milch stellt. Als Vorzugsmilch durften die\nAngeklagten demnach ihr Erzeugnis nur dann bezeichnen, wenn\nes den 88 10 bis 20 BayMilchVO entsprach (so zutreffend\nBay0bLG DLR 1962, 22 für einen vergleichbaren Sachverhalt).\nDaran fehlt es jedoch in verschiedener Hinsicht: Die auf\ndem Gut gewonnene Milch enthielt Krankheitserreger, die auf\nden Menschen übertragbar sinä (8 12 Abs. 3 BayllilchVO).,\nSie wurde in Gefäße abgefüllt, die mit gesundheitlich bedenklichem Wasser \"gereinigt\" worden waren und war auch\n‚sonst auf dem Gut bei und nach der Gewinnung nachteiliger\nBeeinflussung, insbesondere äurch Krankheitserreger ausgesetzt (§ 10 Abs. 1, 8 19 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 BayMilchVO;\n§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2, 3 Milch6). Die Angeklagten hatten weder den Gutsarbeiter K noch das’ Melkerehepaar\nSu. noch andere mit. ‚der Milcherzeugung befaßte Personen zuvor auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen\n(8 17 BayMilchVO, 1. AusfVOMilchG § 1 Abs. 2 Nr. 3 \"Überwachung des Gesundheitszustandes des Personals\"}, Die Be-\n\nzeichnung ihres Erzeugnisses als Vorzugs milch war mithin\nnach ausdrücklicher Bestimmung des § 10 Nr. 4 der 1. AusfVo-MilchG irreführend. Mit dem Verkauf unter dieser Bezeichnung\n\n verstießen sie gegen § 4 Nr. 3 LebmG.\n\n- 11 -\n\n4. Welches Verschulden die Angeklagten trifft, ınuß\ndie Strafkammer in der neuen Verhandlung prüfen. Begingen .\nsie die Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz teils vorsötzlich (wie möglicherweise. bei der Verwendung gesundheitlich bedenklichen Wassers und nach Kenntnis davon, daß die\nvon ihnen gelieferte Milch Typhuserkrankungen verursacht\nhatte}, teils fahrlässig, so geht das fahrläs ssige Vergehen\nin dem vorsätzlichen auf. Ein vorsätzliches Vergehen gegen\n§§ 4, 11 Abs. 1 LekmG kann mit einem vorsätzlichen oder\n‘fahrlässigen Verstoß gegen § 3 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 5\nLebnG tateinheitlich ehmentnorsen (vgl. RG 74, 26, 29).\n\nIl. Vergehen gegen das Milchgesetz.\n\n1. Die Strafkammer hat den § 13 MilchG augenscheinlich in der bis zum 31. Dezember 1961 gültigen Fassung angewandt. Durch § 82 Bundes-SeuchenG vom 18. Juli 1961\n(BGB1 I, 1012} ist diese Vorschrift mit Wirkung von |\n1. Januar 1962 (§ 85}: geändert worden. Der. Senat kann aus\ndem Urteil nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden\nSicherheit erkennen, ob das Verhalten der Angeklagten auch\nunter § 13 MilchG in der neuen Fassung fällt (\"Typhus-abdominalis‘ s. 2 Abs. 2 5 2 ‚OtEB). |\n\n’ 2, Die Strafvorschriften des Milchgesetzes finden\nnach seinem § 47 nur dann Anwendung, wenn die Tat nicht\nnach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist.\n\n§ 45 MilchG droht in der Jetzt geltenden Fa ssung für Vergehen gegen § 13 MilchG außer‘ Geldstrafe Gefängnis an, bis.\nzu 2 Jahren, wenn sie vorsätzlich, bis zu einen Jahr, wenn\nsie fahrlässig begangen sind: S 44 Milch bedroht Verstöße\ngegen § 7 Milch im Höckstfall mit Gefängnis von:3 Monaten\n\n- 12 -\n\nund mit Geldstrafe. Dagegen bestimmt § 11 LebmG als Höchststrafe für Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot nach 83\n\noder § 4 LebmG, gleichviel ob sie vorsätzlich oder fahrlässig\nbegangen sind, Gefängnis und Geldstrafe schlechthin. Schon\ndeshalb verdrängen diese Vorschriften, wenn sie auf das\nVerhalten der Angeklagten zutreffen, die milchgesetzlichen\nBestimmungen, die das Landgericht angewendet hat. Das gilt\nunter derselben Voraussetzung auch für die §§ 230, 326 StGB\nund für die §§ 38, 39 Wasserhaushalts@ vom At (BGBL I,\n1110 und I, 37}. Möglicherweise sind die Angeklagten also\n\naus nicht anwendbaren Strafgesetzen verurteilt worden.\n\n3. Von diesen Bedenken abgesehen wäre die Meinung\ndes Landgerichts nicht zu beanstanden, das Verhalten der\nAÄnseklagten falle unter § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2\nund 3 sowie unter S 7 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 2 Milch6.\n\n Fahrlässig handelt dem § 45 Abs. 2 MilchG zuwider,\nwer als Unternehmer oder als Aufsichtsperson mangels gchöriger Sorgfalt in dem von ihm geleiteten oder beaufsichtigten Betrieb einen Träger von Typhuserregern bei der Gewinnung oder sonst im Verkehr mit Milch tätig sein 1äßt.\nWelches Maß von Sorgfalt Unternehmer und Aufsichtsperson\naufzuwenden haben, um ein solches Geschehen zu verhindern,\n‚bestimmt sich auch hier nach den schon oben unter I 1a\nerörterten Regeln. Den Angeklagten war vor Eröffnung des\nVorzugsmilchbetriebs, wie schon erwähnt, die Verpflichtung\nausdrücklich eingeschärft worden, den Gesundheitszustand 5\nder bei der Milchgewinnung und bei der Reinigung der Gefäße\ntätigen Personen vor Arbeitsaufnahme amtsärztlich fest- |\n\" stellen zu lassen. Da sie diese Anweisung immerhin auf\n\"das Melkerehepaar\", also jedenfalls auf unmittelbar im.\n\n- 13 -\n\nMilchbetrieb Beschäftigte und demnach auch uf K .s'\nbezogen, wenden sie sich vergeblich gegen den Vorwurf,\nsie fahrlässig außer Acht gelassen zu haben.\n\nAngesichts des Umstands, daß sie zum Spülen der\nMilchflaschen Brauchwasser aus einem Brunnen verwendeten,\n. den sie der Gesundheitsbehörde verheimlichten, weil er\nsich in nächster Nähe der Abort-Überlaufgrube befindet,\ngegen den Zufluß von Oberflächenwasser ungenügend abgedeckt\nwar und dem sie obendrein in Trockenzeiten Wasser aus einen\noffenen Gewässer zusetzten, müßten ihre sachlichrechtlichen\nAngriffe auch gegen den Schuläspruch wegen vorsätzlichen\n_Vergehens gegen § 7 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 in.2 Milche\nerfolglos bleiben,\n\nIII. Gesundheitsgefährliches Verunreinigen von Brunnenwasser; Inverkehrbringen von Sachen in Vermischung nit\n. gesundheitsgefährlichen Stoffen.\n\n1. Wie erwähnt, wurde. zeitweise Wasser aus einen\n\n| oberirdischen Gewässer in den Hofbrunnen ges chüttet. Dem\nUrteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Brun-.\nnen erst infolge dieses Binfüllens fremden Wassers oder\nunabhängig davon, in seinem’ eigenen Grundwasserbestand,\nsei es wegen der Nähe der Abortgrube oder durch Einsickern\nvon Regenwasser, mit Colibakterien verseucht wurde.\n(dazu RGSt 67, 360). Die Sachverhaltsschilderung und die\nrechtliche Würdigung. im Urteil stimmen hierin nicht überein (VA 10. gegen UA 20). Auf diese Frage wird es zwar\n‚nicht unter dem Gesichtspunkt. der 88 324, 326 StGB ankommen, wenigstens nicht für den hier fraglichen ers ten\nTatbestand; denn ungeachtet dessen, daß die Meinung der\n\n- 14 -\n\nStrafkammer, Colibakterien seien nicht geeignet, die menschliche Gesundheit zu zerstören (BGHSt 4, 278), möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflußt ist (siehe dazu I 1b),\n‘werden jene Strafvorschriften (in dem ersten Tatbestand}\ngegen die Angeklagten. jedenfalls dann nicht anwendbar sein,\nwenn unbewiesen bleibt, daß einer der Erkrankungsfälle und\nmithin ein Schaden im Sinne des § 326 StGB durch Colibakterien verursacht worden war. |\n\nDagegen könnte jene Frage dafür bedeutsam sein, ob\nsich die Angeklagten (oder einer von ihnen) nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl I, 1110, 1386)\nstrafbar gemacht haben, jedenfalls in der Zeit nach dem\ni. März 1960 (§ 45 i.d.F. vom 19. Februar 1959 - BGBl I,\n37). Das Landgericht muß prüfen, ob sie das Grundwasser ges\nHofbrunnens (8 1 Nr. 2) äurch unbefugtes (§ 34; Einleiten\noberirdischen Wassers schädlich verunreinigt oder sonst in\nscinen Eigenschaften nachteilig verändert und dadurch die\nGesundheit anderer gefährdet haben (§ 38 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 39), Ebenfalls wird zu prüfen sein, ob das Einrichten\nund Halten der Abortgrube in unmittelbarer Nähe des\n| Brunnens den § 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 2, § 39 zuwidera . Oi\n\n2. Die Strafkammer wird ferner ihre Ansicht überprüfen, die Angeklagten hätten auch nicht dadurch gegen\näie § 8 324, 326 StGB verstoßen, daß sie Vorzugsmilch zum .\n\nöffentlichen Verbrauch absetzten, die Colibakterien enthielt. Läßttsich feststellen, daß diese Krankheitskeine\ndurch menschliche Tätigkeit, mit Spülwassertronfen, in\ndie Milch gelangten (R6St 67, 360), so wird die Entschei-\n‚dung insoweit davon abhängen, ob solche Krankheitserreger\ngecignet sind, die menschliche Gesundheit zu \"zerstören\",\n\n- 15 -\n\nob das den Angeklagten bekannt war oder aus Fahrlässigkeit\nunbekannt geblieben war (RG GA 59, 143; BGH Urteil vom\n\n11. Juli 1957 - 4 StR 569/56 - und ob Sie die Vermischung\nder Milch mit gesundheitsgefährlichem Wasser bei gehöriger\nSorgfalt hätten erkennen müggen. Das Inverkehrbringen\ntyphusverseuchter Milch fallt /nicht unter §§ 324, 326 S+GB,\nda Typhuserreger im Brunnenwasser nicht nachweisbar waren.\n\nIV: Fahrlässige Körperverletzung.\n\nNach Überzeugung der Strafkammer steht einwandfrei\nfest, daß die Quelle der damaligen Typhusepidemice in dem\nMilchabsatzgebiet der Angeklagten der Gutsarbeiter K\nwar, der zwar. nicht selbst an Typhus litt, aber dauernd. Bro\nreger dieser Krankheit ausschied. Dagegen hält das Landgericht den Beweis nicht für erbracht, daß ‚die Angeklagten\ndie Erkankungen verursacht haben: Sie hätten K zwar\nmit dem Gewinnen und Behandeln der Milch beschäftigt, ohne\nsich zuvor durch eine ärztliche Untersuchung über seinen\n Gesundheitszustand. zu unterrichten; bei Berücks ichtigung der\n308° Incubationszeit von ‚durchschnittlich 21 Tagen sei jedoch nicht erwiesen, daß ‚gerade während seiner - nur zeitweiligen - Beschäftigung im Milchbetrieb Typhusbakterien\nin die Milch gelangt seien.\n\n1° Es ‚kann dahingestellt. bleiben, ob. der Strafkanmer\n\ndabei entgangen ist, daß Frau Su ‚ die Ehefrau des\nMelkers, (am 16. Juli 1960). drei Wochen nach dem Tag an\nTyphus. erkrankte, an dem Kı ihren Mann über ein Wochen-\n\nende (26. Juni 1960). en. seinen Arbeitsplatz vehtreten hatte:\n\"Nach der bisher. festgestellten Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Milch: unmittelbar durch K mit Typhus-\n\nerregern verseucht wurde, Entscheidend ist vielmehr, ob\nsich feststellen läßt, daß die Krankheitsfälle nicht eingetreten wären, wenn ihn die Angeklagten vor seiner ersten\nVerwendung im Milchbetrieb, oder wenigstens noch im Laufe\ndieser Tätigkeit hätten amtsärztlich untersuchen lassen,\nHätte sich hierbei ebenso wie dann später herausgestellt,\ndaß er Daucrausscheider von Typhusbakterien war und würe er\ndeshalb nicht erst nachträglich, sondern alsbald und rechtzeitig von dem Milchbetrieb und allen dabei beschäftigten\nPersonen ferngehalten oder gar ganz abgesondert und der\nHeilbehandlung im Krankenhaus zugeführt worden (88 1, |\nAbs, 1, C, § 13 VO zur Bekämpfung übertragbarer ennetton\nvom 1. Dezember 1938 - R@Bl I, 1721; jetzt §§ 34 ff BundesseuchenG), wäre weiter dadurch der Ausbruch der Krankheit\noder wenigstens ihre epidemische Ausbreitung verhindert\nworden, so wäre ie erwähnte Unterlassung der Angeklagten\nzweifelsfrei für die eingetretenen Gesundheitsschäden - ganz\noder zum Teil - ursächlich. Dabei ist es unerheblich, wie\n‚sich die Übertragung der Krankheitskeime auf die Milch im\neinzelnen vollzog, sei es unmittelbar durch Kı bei der\nFütterung des Milchviehs, bei sonstigen Stallarbeiten oder\nbeim Spülen der Abfüllgefäße, sei es dadurch, daß er andere\nPersonen ansteckte, die mit der Behandlung der Milch zu tun\nhatten, und daß diese die Krankheit weiter übertrugen, sei\nes ‚auch dadurch, daß Typhuserreger aus der nahen Abortgrube\nin den Brunnen gelangten, mit dessen Brauchwasser Abfüllgefäße - gerade in einem hier bedeutsamen Zeitraum - gespült wurdens Dagegen ist auch hier die schon früher erwähnte (I 1a) Behauptung. der Angeklagten bedeutsam, daß\n‘eine ärztliche Untersuchung K s'! vor seiner erstmaligen\nVerwendung im Milchbetrieb nach damaligem angeblich unvollständigen Untersuchungsbrauch der zuständigen Gesundheits-\n\n417 -\n\nbehörde nicht zu seiner Feststellung als Dauerausscheider\nvon Typhusbakterien geführt hätte,\n\nDie Frage der Fahrlässigkeit wird nach den unter\nI 1 a dargelegten Grundsätzen zu beurteilen sein. Auf die\n\"Einzelheiten des Ursachenzusammenhanges braucht sich das\nVerschulden nicht zu erstrecken. .\n\n2. Die Strafkammer muß weiter prüfen, ob die Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung etwa: schon deshalb\nschuldig sind, weil sie die auf dem Gut erzeugte Milch\nroh, als Vorzugsmilch in den Verkehr brachten, obwohl sie\nden Anforderungen des Gesetzes an diese Milchsorte nicht\nentsprach (siehe unter I 2 und I 3}. Hätten sie auf den Absatz von Vorzugsmilch verzichtet unä die Milch vorschriftsmäßig der Behandlung durch eine Molkerei zugeführt (§ 1\n\n\" Abs. 1 Milchufett@ icd. Po vom 10. Dezember 1952 - BGBl I,\n\n'811.-), so hätte möglicherweise - sofern nolkereimäßige\nBearbeitung der Milch in ihr etwa enthaltene Krankheitskeine\nabtötst - niemand gesundheitlichen Schaden erlitten. Inwie-\n\nweit das vorgeschriebene Verfahren in der Molkerei:die.\n\nFreiheit der Milch von Krankheitskeimen der hier fraglichen\nArt gewährleistet, muß die Strafkammer feststellen.\n\nV. Umfang der Aufhebung.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat den Freispruch der Angeklagten von der Anklage wegen Lebensmittelvergehens und\nwegen fahrlässiger Brunnen\"vergiftung\" nicht angefochten.\nDie Nebenkläger haben ihre Rechtsmittel dem Gesetz ent- u\nsprechend (§ 395 StPO) auf den Freispruch der Angeklagten\nvon der. Anschuldigung wegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nbeschränkt. Dennoch ist das Urteil auf alle Revisionen im\nganzen Umfang nachzuprüfen. Wären die Angeklagten eines\nVergehens gegen das Lebensmittelgesetz, gegen die 9% 324,\n326 StGB oder gegen das Wasserhaushaltsgesetz schuldig,\n\nso stünden diese Straftaten zu Vergehen der Körperverletzung, falls solche erwiesen würden, ganz oder zum Teil\nim Verhältnis der Tateinheit; von dieser Annehme geht auch\nder Eröffnungsbeschluß aus. Wegen einer einheitlichen Nat\nkann ein Angeklagter nicht teils verurteilt, teils freigesprochen werden. Das Urteil muß daher im ganzen aufgehoben\n\nwerden.\n\nDa schon die Sachrügen der Beschwerdeführer durchgreifen, läßt der Senat: die Verfahrensrügen unbeschieden.\nSie erledigen sich größtenteils durch die Aufhebung des\nUrteils mit den Feststellungen. Auf eine weitere Aufklärung\ndes Sachverhalts können die Beschwerdeführer in der neuen\nVerhandlung durch geeignete Beweisamträge oder Beweisanregungen hinwirken, soweit sie das für nötig halten.\n\nDie Entscheidung entspricht zur Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger im Ergebnis und in der\nBegründung dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nDr. Geier willms Hübner\n\nFischer '. 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