{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-11-19_1_StR_441_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-11-19","aktenzeichen":"1 StR 441/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‘_StR 441/63 67\nnu ‚125 062\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Bergmann Hans X Ci ; olıne Losten\nWohnsitz, geboren am ED 923 in s@B, Kreis\nCD, zur 2cit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat dos Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundssrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamvalt Dr.\nals Vertreter der Bundesamvaltschaft,\n\nJustizangestelltrgg>\n: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rocht erkannt;\n\nDas Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Mai 1963\n\nwird mit den Feststellungen aufgenoben,\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch,\n\nb) auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen\nDiepstahls in den Fällen Sı B una Sc\n(Fälle II 2 und 5 der Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafo.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDio weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nG_r_ü_n_d_o_:\n\nDas Landgericht hat dan Angeklagten wegen Schweren\nDiebstahls im Rückfall in vier Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Kückfall in zwei Fällen und wegen eines einfechen Diebstahls im Rückfall zu vier dehren sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt.\n\nMit ihrer auf das Strafmaß beschränkten Revision\nrügt die Staatsanwaltschaft dic Nichtanwendung des § 20 a StGB.\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner unbeschränkt eingelegten\nRevision das Verfahren und dio Anwendung des sachlichen Rechts.\nDie Revision der Stactsanwaltschaft erweist sich als begründet;\ndas Rechtsmittel des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\n3m\n\nI. Die Rovision_ der Stanatsanwaltschaftz\n\nrn mm ME em mn Mm Ba Mur mar han Immun Anm burn ums ap Demi Dell air Ma Magen, Adam gun min mn gummi: Ma de mylnn mama ana ms rn a\n\nDie Nichtanwendung des § 20 a StGB rügt die Staatsanwalt.\nschaft mit Recht,\n\nBei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer die ungünstigen Umweltbedingungen,\ninsbesondere in seiner Jugend, zu seinen Gunsten berücksichtigt,\nSioa könnten allenfalls dafür sprechen, daß der Angeklagte nicht\nschon aus verbrecherischer Anlage einen Hang zu Eigentunsvertrechen hat, schließen aber das Vorhandensein eines solchen\nHanges nicht zus. Ob und inwioweit dor. vorhandene ‚Hang zur\nBegehung von Verbrechen anlagebedingt ist oder durch Umwelt- |\n\neinflüsse oder durch krankhafte körperliche und seelische Anlagen oder auch. durch Übung erworben oder gesteigert wurde,\nist für dio Anwendung dos § 20 a StGB gleichgültig (RGSt 68,\n149, 155; 69, 129, 150 £; BGH Urteil vom 8, November 1955 -\n\n1 StR 430/55). Ausschlaggebendes Gewicht legt die Strafkammer\ndem Umstand bei, daß der Angeklagte in den jetzt abgeurteilten\nwie auch in früheren Fällen die Diehstähle nicht geplant und\ndie Möglichkeit dazu nicht vorher ausgekundschaftet habe, 5\nsondern daß er den sich ihm bietenden günstigen Gelegenheiten |\nnicht den erforderlichen inneren Widerstand habe entigegensatzen\nkönnen. Ob das für die früheren Taten zutrifft, ist nicht nachprüfbar, weil die Strafkammer rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NW 199,\n673, Nr. 16; BGH MäR 1957, 562; BGH Urteil vom 20. September 1960\n- 2 StR 341/60) diese ‚Straftaten nicht. geschildert. hat. Für\n\ndia jetzt abgeurteilten Fälle steht diese Ansicht kaum im\nEinklang mit den Feststellungen; denn der Angeklagte hat bei\nseinen Einbrüchen und Einsteigdiehstählen eine erhebliche verbrecherische Energie an den Tag gelegt. In den ‚Fällen des versuchten schweren Diebstehls, in denen es nur deshalb nicht. zur\nVollendung kem, weil .der Angeklogto nichts fand, kann’ auchudan\nvon gesprochen werden, daß er der Versuckung durch eino günstise Gelegenheit orlegen sei. Hangtäter kann im übrigen auch derjenige soin, der aus Willenschwäche immer wieder Straftaten\n\n4b -\n\nbegeht. Gewohnheitsverbrecher ist nicht nur der Täter, dessen\nville plenmäßig und zielbewußt auf wiederholte Begehung von\nStraftaten gerichtet ist, sondern auch derjenige, der aus\ninnerer Haltlosigkeit dem Anreiz zum Verbrechen nicht widerstehen kann und deshalb immer wisder jeder neuen Versuchung\nerliegt (RGSt 72, 295, 296; 73, 44, 46; BGH Urteil vom\n\n18. Januar 1955 - 1 StR 677/54).\n\nDie Nichtanwendung des § 20 a StGB beruht somit auf Rechtsirrtun. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.\n\nII. Die Revision des_Angeklagten:\n\nTr nn mn aan —\n\nDer Angeklagte hat dio Revisionsamträge mit Begründung\nbeim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angebracht. Die Niederschrift enthält den Vermerk, trotz der Belehrung durch den Urkundsbeamten, daß er in diesem Falle die Verantwortung für die\nHiederschrift nicht übernehme, habe der Angeklagte auf wörtlicher Wiedergabe der von ihm diktierten Begründung bestanden.\nDamit entbehrt die Begründung insoweit der Wirksamkeit, als\nsio die Verfahrensrügen betrifft. Wenn das Gesetz in 8 345\nAbs. 2 StPO bestimni, daß die Revisionsamträge des Angeklagten\nmit Begründung außer durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichneto Schrift nur zu Protokoll dor Goachäftsstelle angebracht werden könnten, so will es damit verhindern, daß das\nRevisionsgericht mit unzulässigen, zweck- und sinnlosem Vor-\n\nbringen behelligt wird. Die Vorschrift wirkt abor auch zugunsten |\n\ndcs Angeklagten, da seine Rügen auf diese Weise in die richtige\nForm gebracht werden und nicht von vornherein en Formmängeln\nscheitern, Der Urkundcbcamte der Geschäftsstelle hat das Vorbringen des Angeklagten selbständig zu prüfen und es in die\n'angenessene Form zu bringen. Er darf daher das Vorbringen nicht\ncinfech ungeprüft übornehmen oder sich ger in die Maschino diktieren lassen. Tut er das trotzdem, so wird er seiner Aufgabe\nricht gerecht und die Niederschrift, die nur ungeprüfte, vom\n\n-5-\n\nAngeklagten diktierte Ausführungen enthielte, würde keine\nzulässige Kevisionsbegründung darstellen (RGSt 27, 211; 52,\n277; 64, 63, 65; vgl. auch BVerfGE 10, 274, 282 f), jedenfalls dann, wenn der Boschwerdeführer über dio Unzulässigkeit |\ndieses Verfahrens ausdrücklich belehrt worden ist (RG Rocht\n1911 Nr. 268). So liegt es aber hier. Wio übrigens die Durchsicht der erhobenen Verfahrensrügen ergibt, wären sic so,\n\nwie sie diktiert und niedergeschrieben wurden, auch ohnedies,\nsoweit sie überhaupt verständlich sind, entweder unzulässig\noder offensichtlich unbegründet gewesen. Auf die Verfahrensrügen kann hiernach nicht weiter eingegangen werden.\n\nAnders liegt es jedoch hinsichtlich der allgemeinen Sachrüge, die in der Niederschrift noch enthalten ist, Sie zu erheben, kann keinen Angeklagten verwehrt werden, sie wird im\nallgemeinen auch zweckmäßig sein, da sie das Revisionsgericht\nzur sachlichrechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils im\nganzen zwingt. Es ist daher nicht anzunchmen, daß der Urkundsbeamte die Verantwortung auch für sie ni icht übernehmen wollte,\nzumal da er ibr keine wesentlich: :ändero Fassung hätte geben\nkönnen. Selbst wenn er aber seine Erklärung, daß er die. Verantvortung für das diktierte Vorbringen nicht übernehme, auch\nauf sie hätte erstrecken wollen, könnte dem keine Bedeutung\nbeigemessen werden. Denn einer solchen offensichtlich zulässigen und üblichen Rüge könnte er damit die Wirksamkeit nicht\nentziehen (vgl. RG JW 1931, 1760 Nr. 7). Die Sachrüge ist sonit wirksam erhoben. u |\n\nSie ist allerdings offensichtlich unbegründet, soweit sie\ndio Fälle II 1, 3, 4 und 6. der Urteilsgründe betrifft. Unbegründet ist äie Sachrüge auch zum Falle II 7. Hier hat der\nAngeklagte aus der Küche des Krankenhauses Brot, zuei gefrorene Eähnchen, Butterschmelz, Speck, einen Kochtopf und eine\n\nn\n\n- 6 -\n\naluniniunschüssel mit Kartoffein entwendet. Kundraub, so meint\ndie Strafkaumer, scheide hier schon deshalb aus, weil der Angeklogte außer den Nahrungsmitteln einen Kochtopf und eine Aluminiumschüssel mitgenommen habe, Dagegen wendet sich der Angoklagto vergeblich mit dem Zinwand, daß er Schüssel und Topf\n\nnur mitgenommen habe, weil sich in ihnen N ehrungsmittel bofanden, auf die er gs allein abgesehen habe. Denn es istrorsichtlich, deß er Schüssel und Topf nur zu vorübergehenden Gebrauch\n\n‚imiteihreifund.idenn zurückbringen wollte. Wenn er sie, wie dem\n\nürteilszusammenhang zu entnehmen ist, mitnahm, um sie für seine\nuecke zu verwenden, so lange er sie brauchte und denn wegzuwerfen oder irgendwo liegen zu lassen, so hat er sie in Zuoignungsabsicht weggenommen. Es handelt sich auch nicht um Bohältnisse, deren geringer Wert neben ihrem Inhalt im Rahmen\n\ndes § 370 Nr. 5.5tGB außer Botracht bleiben kann (wie etwa\nKonsorvendosen u. dgl.)\n\nAufzuheben ist dagegen das Urteil in den Fällen II 2 und\n5, In diosen Fällen wird die Verurteilung durch die - unzureichenden - Feststellungen nicht getragen.\n\nIm Falle II 2 ist nur festgestellt, daß der Angeklagte mit\ndem Kraftwagen in Richtung Gemünden fuhr, daß er dann an einen\nWaldrand stecken blieb und don Wagen stehen lioß. Es ergibt sich\naus den Feststellungen nicht, ob der Angeklagte den Wagen dauernd für sich behalten und benutzen, also ihn sich zueignen\nwollte oder ob er ihn nur zu vorübergehenden Gebrauch entwendete. In diesem Falle läge zwar ebenfalls in der Wegnahme ein\nDiebstahl, wenn der. Angeklagte schon bei der Yegnahme beabsichtigte, den Wagen nicht nehr zurückzubringen,, sondern ihn nach\nGobrauch irgenäwo stechen zu lassen, wö er jedermanns Zugriff\npreisgegeben war (RaSt 64, 260; BEHSt 5, 205; 13, 43, 44).\nBierüber läßt sich den Urteilsgründen nichts entnehmen, Zwar\nliegt in diesem Falle sicher ein schwerer Diebstahl vor, weil\nder Angeklagte auch andere Sachen weggenommen hat. Der Schuldunfeng verändert sich aber erheblich, je nachdem ob der Angeklegte auch den Fraftwagen in Zueignungsabsicht weggenomnmen\n\n-7T-\n\nhat oder nicht, zumal da es sich bei den übrigen weggenommenen\nSachen um geringwertigo Gegenstände handelt. Der Schuldumfang\ngerf deher nicht offenbleiben,\n\ntuch im Falle II 5 (Wegnahme des Mercedes-Kraftwagens des\n\nSepp Schmid) fohlt es an den entsprechenden Feststellungen.\n\nDas Urteil muß daher in diesen Fällen aufgehoben werden,\nwomit auch die Gesamtstrafo und die auf sie bezügliche Anrechnung der Untersuchungshaft entfällt. Im übrigen muß die\nRevision des Angeklagten verworfen werden.\n\nLr. Geier Seibert - Willms\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-19/1-str-441-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-19/1-str-441-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.893177+00:00"}}